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BGH · IV ZR 543/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 543/68

Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil der Versicherungsschutz sich nicht auf HaftpflichtansprÜcho wegen Schäden beziehe, die an fremden Sachen durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden seien. Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter der "Tätigkeit” des Versicherungsnehmers im Sinne dos § 4 I Nr. 6 b AHB ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen ist, der Tätigkeitsbegriff somit objektive und subjektive Merkmale enthält (grundlegend BGH LM Nr. 20 zu § 4 AHäftpflichtVB^=VVersRll066,d4^^5 VorsR 1966, 62$). 1. Objektiv sei, wie das Berufungsgericht ausführt, eine Einwirkung auf den beschädigten Tür- und Fensterrahmen ar^ünchmen, weil sich bei Putzarbeiten nicht ver- So verhält es sich auch beim Aufbringen von Außenputz* Hier ist mit der zielgerichteten Tätigkeit, dem Verputzen der Hauswände, die Einwirkung auf nicht ab-godeckte Türen und Fenster durch Kalk- und Mörtelspritzer so eng verbunden, daß beide Vorgänge nach der Verkehrsanschauung auf ein und dieselbe Tätigkeit zurückgeführt werden. In einem solchen Falle kann auch angenommen werden, daß ein durch Kalkspritzer beschädigter Tür- und Fensterrahmen als Toil einer fremden unbeweglichen Sache gemäß §41 Nr .6 b letzter Halbsatz AHB unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist. Die objektive Einwirkung auf fremde Sachen oder Sachteile reicht für sich allein nicht aus, sondern muß in ihrem ganzen Umfang vom Versicherungsnehmer oder seinen Deuten bewußt und gewollt vorgenommen sein, um zu einer "Tätigkeit1* im Sinne des § 4 I Hr. 6 b AHB zu werden. Das Berufungsgericht hält hier auch eine bewußte und gewollte Einwirkung für gegeben, weil es, wie der Kläger selbst eingeräumt habe, unvermeidlich gewesen sei, daß bei dem Verputzen der Hauswände die darin eingelassenen, ungeschützt gebliebenen Tür- und Fenster rahmen von Kalkspritzorn getroffen würden. Der Kläger kann daher für den Schaden, der durch die Tätigkeit seiner Arbeiter entstanden ist, von der Beklagten keinen Versicherungsschutz verlangen Seine unbegründete Revision ist deshalb mit der Kosten folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AHBTätigkeitVersicherungsschutzArbeiterFensterrahmenEinwirkungBrKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

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2498 005 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 543/68
URTEIL
Verkündet am
IQ, Juli 1968
Justiz sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Xaver
L

9
- Prozeßbevollmächtigte:-
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte und Dr,i
Prof,
 gegen
die
 Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wi|HHlB8^raßG vertreten durch die Vorstandsmitglieder J6oef We^^HIBpund Edmund Pl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br,
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iescn.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Bauunternehmer bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.
Im Frühjahr 1964 hatten die Arbeiter des Klägers einen Heubau zu verputzen. Durch Kalk- und Mörtelspritzer wurde dabei ein Tür- und Fensterrahmen aus eloxiertem Metall beschädigt. Den entstandenen Schaden muß der Kläger ersetzen. Br begehrt deshalb von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil der Versicherungsschutz sich nicht auf HaftpflichtansprÜcho wegen Schäden beziehe, die an fremden Sachen durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden seien.
 
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe :
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nach § 4 I Nr. 6b AHB ausgeschlossen ist. Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur soweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Sind diese Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern oder Bediensteten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz (§ 4 I Nr» 6 b Abs. 2 AHB).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter der "Tätigkeit” des Versicherungsnehmers im Sinne dos § 4 I Nr. 6 b AHB ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen ist, der Tätigkeitsbegriff somit objektive und subjektive Merkmale enthält (grundlegend BGH LM Nr. 20 zu § 4 AHäftpflichtVB^=VVersRll066,d4^^5 VorsR 1966, 62$). 1
1. Objektiv sei, wie das Berufungsgericht ausführt,
 eine Einwirkung auf den beschädigten Tür- und Fensterrahmen ar^ünchmen, weil sich bei Putzarbeiten nicht ver-
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meiden lasse, daß Türen und Fenster, die nicht abgedeckt seien, von Kalk- und Mörtelspritzern' getroffeniivmrdenr-Diese Beurteilung, um deren Überprüfung die Revision bittet, ist rechtlich nicht zu beanstanden* Denn Gegenstand und Umfang einer bearbeitenden Einwirkung, des objektiven Tätigkeitsmerkmals, sind nach der Vorkehrsanschauung, nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen -Beurteilers zu bestimmen* Hierbei ist zu beachten, daß die Einwirkung sich nicht notv/endig auf die Sachen oder Sachteile beschränken muß, die im Mittelpunkt der Bearbeitung stehen* Zur Bearbeitung v/erden oft Mittel verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit eine punktuelle Begrenzung der Einwirkung erschweren oder unmöglich machen und sich auf andere unmittelbar benachbarte Sachen und Sachteile erstrecken können. So verhält es sich auch beim Aufbringen von Außenputz* Hier ist mit der zielgerichteten Tätigkeit, dem Verputzen der Hauswände, die Einwirkung auf nicht ab-godeckte Türen und Fenster durch Kalk- und Mörtelspritzer so eng verbunden, daß beide Vorgänge nach der Verkehrsanschauung auf ein und dieselbe Tätigkeit zurückgeführt werden. In einem solchen Falle kann auch angenommen werden, daß ein durch Kalkspritzer beschädigter Tür- und Fensterrahmen als Toil einer fremden unbeweglichen Sache gemäß §41 Nr .6 b letzter Halbsatz AHB unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist.
2. Die objektive Einwirkung auf fremde Sachen oder Sachteile reicht für sich allein nicht aus, sondern muß in ihrem ganzen Umfang vom Versicherungsnehmer oder seinen Deuten bewußt und gewollt vorgenommen sein, um zu einer "Tätigkeit1* im Sinne des § 4 I Hr. 6 b AHB zu werden.
 
Das Berufungsgericht hält hier auch eine bewußte und gewollte Einwirkung für gegeben, weil es, wie der Kläger selbst eingeräumt habe, unvermeidlich gewesen sei, daß bei dem Verputzen der Hauswände die darin eingelassenen, ungeschützt gebliebenen Tür- und Fenster rahmen von Kalkspritzorn getroffen würden. Diese zwangs läufige Einwirkung sei für jedermann so klar erkennbar gewesen, daß sich dessen auch die Arbeiter des Klägers bewußt gewesen seien. Unter diesen Umstunden könne es an einem bewußt und gewollt vorgenommenen Bespritzen des beschädigten Tür- und Fensterrahmens keinen Zweifel geben.
Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht ohne sachlichen Hechtsfehlor und ohne Verfahrensverstoß gelangt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch» Denn es genügt, daß die Arbeiter des Klägers sich bev/ußt waren, daß die Kalk-und Mörtolmassc den Tür- und Fensterrahmen treffen und dort haften bleiben würde» II,
II, Hiernach liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 4 X Nr» 6 b AHB vor. Der Kläger kann daher für den Schaden, der durch die Tätigkeit seiner Arbeiter entstanden ist,
 von der Beklagten keinen Versicherungsschutz verlangen Seine unbegründete Revision ist deshalb mit der Kosten folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Reinhardt
 Br. Bukow
 Br. Buchholz