Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Ale SflHB das Fahrzeug der Klägerin mietete, hatte er einen Internationalen Führerschein vorgelegt. Da dieser Führerschein infolge Zeitablaufs nicht mehr gültig war, hat das Landgericht die Deckungsklage wegen Fehlens der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis abgewiesen. Der Versicherer hat grundsätzlich das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu beweisen.Hier steht aber bereits fest, daß der Führerschein, den bei der Miete des Fahrzeugs vorgelegt hatte, nicht mehr gültig war. Es ist deshalb nunmehr Sache der Klägerin, konkrete Umstande nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Fahrzeugmieter außer dem vorgelegten ungültigen Führerschein noch einen anderen gültigen Führerschein gehabt hat. Dafür, daß SflflHl eine solche Fahrerlaubnis besessen habe, hatte die Klägerin sich auf die Vorlage des USARSUR-Führerscheins beim Straßenverkehrs-Aufsi’chts-amt in Bamberg, auf die Erteilung eines Ersatzführerscheins und eine schriftliche Erklärung von berufen. Die Behauptung der Klägerin, Sfll^^habe dem Straßenverkehrs-Aufsichtsamt der Stadt Bamberg, als er dort am 3« September 1963 die Ausstellung eines Inter-nationalen Führerscheins beantragt habe, seinen USAREUR-Führerschein vorgelegt, ist widerlegt. Des ungeachtet hält das Berufungsgericht es für nicht ausgeschlossen, daß einen USAREUR-Führerschein zwar nicht vorgelegt, aber dennoch besessen habe. 2. Weiter hatte die Klägerin die Fotokopie eines ausgefüllten Formblattes vorgelegt, aus dem sich ergeben sollte, daß Sanson für seinen verlorengegangenen USAREUR-Führerschein am 5. Gegen den Beweiav/ert und die Be\7eiskraft dieser Fotokopie hatte die Beklagte eine Reihe substantiierter Einreden erhoben und sich dafür auf eine Auskunft der amerikanischen Militärpolizei und des Provost in Bamberg berufen. Auf die gleichfalls noch unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, aus dem verwendeten Formular gehe nicht hervor, ob es sich bei dem verlorengegangenen Führerschein um einen USARBUR- oder um einen Militär-Führerschein gehandelt habe, weil dem Vermerk Denn das Berufungsgericht mußte die Beweise erheben, welche die Beklagte für ihre Einwendungen gegen den Beweiswert und gegen die Beweiskraft der vorgelegten Fotokopie angetreten hatte, wenn es der Auffassung war, die Fotokopie komme überhaupt als ernsthafte Grundlage für die Annahme in Betracht, Sanson sei am 11. Der Beweiswert dieser Erklärung ist aber mehr als fragwürdig, wenn in übrigen keine gev/ichtigenUmstände dafür dargetan sind, daß sflU zur Zeit des Unfalls einen gültigen USARBUR-Führerschein hatte. Außer ihrem Bemühen< das Vorbringen der Klägerin über den von besessenen USARBUR-Führ er schein zu widerlegen, hat die Beklagte zusätzlich versucht, das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu beweisen. 1. Für das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis hatte die Beklagte sich auf eine Bescheinigung berufen, die der Führer der US-Einheit, der SflHM zur Zeit des Unfalls angehörte, ausgestellt hat. Ohne jede Einschränkung hatte SflBidanach am Tage nach dem Unfall keinen gültigen üSARBUR-Führerschein, Darüber hinaus erklärt der Einheitsführer nicht "to my knowledge -’’soviel ich weiß” (so die unrichtige Übersetzung), sondern "to the best of my knowledge”, d. Der Bescheinigung des Einheitsführers kam eine umso größere Bedeutung zu, als die Beklagte Beweis dafür angetreten hatte, daß die Ausgabe eines Ersatzführerscheins, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin aus einem Vermerk auf der von S^^^Jerstatteten Verlustanzeige ergeben sollte, eine Bescheinigung des Einheitsführers vor- Nach der Verkehrsunfallanzeige der deutschen Polizei hatte die amerikanische Militärpolizei mit-geteilt, daß 3»»| nur im Besitze eines abgelaufenen Internationalen Führerscheins gewesen sei. Die Beklagte hatte beantragt, eine Auskunft der amerikanischen ■(Militärpolizei und des Provost MflHHI darüber einzuholen, daß bei der Aufnahme des Unfalls festgestellt worden sei, sei nicht im Besitz eines gültigen Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag nicht entsprochen, weil es nach der Erfahrung der Gerichte auf Gleichgültigkeit beruhen könne, daß SHH die gegen ihn erhobene Anschuldigung nicht durch Vorzeigen seines U SARSUR-Führers che ins ausgeräumt habe. Auch hier hat das Berufungsgericht das Ergebnis eines nicht erhobenen Beweises in unzulässiger Weise.vor-v/eggenommen, weil es die Auffassung der Militärpolizei, daß SS» Reinen U S AREUR-Führ er s che in gehabt habe, als nicht zwingend abgetan hat, ohne sich zuvor über die dafür bestimmenden Gründe unterrichtet zu haben. Die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung aus dem jetzt aufgehobenen Berufungsurteil gezahlt hat, ist aus § 717 Abs.3 ZPO begründet.
2°3l 026 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 540/68 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1969 B 1 e c h e r , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kflp-DflHHHB es eil schaft, vertrctendurct^d^^Vorstandsmitglieder Walter G Erdewin JPf^HHHHVund Walther Hl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau E Mt Autoverleih, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Pebruar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukov/ für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vorn 7. Juni 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.965,09 DM nebst 4 Zinsen von 3.358,33 BM seit dem 29. August 1966 und von 3.606,76 BM seit dem 7* September 1966 zu zahlen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin betreibt einen Autoverleih. Am 30. if'wenber 1964 vermietete sie einen bei der Beklagten haltpflicht- und kaskoversicherten Personenkraftwagen an den amerikanischen Soldaten Bieser verursachte mit dem gemieteten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem Sachund Personenschäden entstanden. Pie Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil Sanson keine gültige Fahrerlaubnis gehabt habe. Pie Klägerin begehrt Haftpflichtversicherungsschutz und die Zahlung von 3.100 DM als Entschädigung für ihren Fahr-zeugschaden. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr .stattgegeben. Mit der Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Erstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages von 6.965,09 DM. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. En t s che i .dungs gründ e: I. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsver-Sicherung (AKB) zugrunde. Lach § 2 Nr. 2 c AKB? der für die Haftpflicht- und für die Fahrzeugversicherung gilt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt hat. Sein Militärführerschein berechtigte sfllBPnur zu dem Fuhren dienstlicher Kraftfahrzeuge, nicht zura Führen privater Fahrzeuge. Ale SflHB das Fahrzeug der Klägerin mietete, hatte er einen Internationalen Führerschein vorgelegt. Da dieser Führerschein infolge Zeitablaufs nicht mehr gültig war, hat das Landgericht die Deckungsklage wegen Fehlens der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis abgewiesen. II. Der Versicherer hat grundsätzlich das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu beweisen.Hier steht aber bereits fest, daß der Führerschein, den bei der Miete des Fahrzeugs vorgelegt hatte, nicht mehr gültig war. Es ist deshalb nunmehr Sache der Klägerin, konkrete Umstande nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Fahrzeugmieter außer dem vorgelegten ungültigen Führerschein noch einen anderen gültigen Führerschein gehabt hat. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Die Klägerin hatte erstmals im Beruxungsverfahren behauptet, habe am Unfalltage neben dem Militär- führerschein und dem Internationalen Führerschein noch einen USAREUR-Führerschein besessen. Erteilung und Berechtigung dieses Führerscheins sind in Art. 9 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1939 (BGBl 1961 II 1218, 1227) geregelt. Hiernach können Truppendienststellen Mitgliedern der Truppe mit einer deutschen Übersetzung verbundene Führer- — J — scheine fur private Kraftfahrzeuge erteilen, v/enn ihnen außer der Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen eine ausreichende Kenntnis der deutschen Yer-kehrsvorschriften nachgewiesen worden ist. Ein USAREUR-Führerschein ist danach eine vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Kr. 2 c AKB. Dafür, daß SflflHl eine solche Fahrerlaubnis besessen habe, hatte die Klägerin sich auf die Vorlage des USARSUR-Führerscheins beim Straßenverkehrs-Aufsi’chts-amt in Bamberg, auf die Erteilung eines Ersatzführerscheins und eine schriftliche Erklärung von berufen. 1 . Die Behauptung der Klägerin, Sfll^^habe dem Straßenverkehrs-Aufsichtsamt der Stadt Bamberg, als er dort am 3« September 1963 die Ausstellung eines Inter-nationalen Führerscheins beantragt habe, seinen USAREUR-Führerschein vorgelegt, ist widerlegt. Rach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des genannten Amtes hat seinerzeit keinen USAREUE-, sondern einen Truppenführerschein der US-Army vorgelegt. Dieser Vorgang ergibt somit nichts dafür, daß einen USAREUR-Führerschein gehabt hat. Des ungeachtet hält das Berufungsgericht es für nicht ausgeschlossen, daß einen USAREUR-Führerschein zwar nicht vorgelegt, aber dennoch besessen habe. Für diese Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt; sie ist rechtlich unhaltbar. 2. Weiter hatte die Klägerin die Fotokopie eines ausgefüllten Formblattes vorgelegt, aus dem sich ergeben sollte, daß Sanson für seinen verlorengegangenen USAREUR-Führerschein am 5. Oktober 1964 einen Ersatzführerschein erhalten habe. Gegen den Beweiav/ert und die Be\7eiskraft dieser Fotokopie hatte die Beklagte eine Reihe substantiierter Einreden erhoben und sich dafür auf eine Auskunft der amerikanischen Militärpolizei und des Provost in Bamberg berufen. Diesem Beweisantrag hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, weil die Unrichtigkeiten des Formblattes, v/ie z. B. der falsch geschriebene IJame dessen unrichtige RA-Hr., auf einem Schreib- oder Hörfehler beruhen könnten und die in das Zeugnis der amerikanischen Behörden gestellte Vermutung einer Fälschung nicht zwingend sei. Auf die gleichfalls noch unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, aus dem verwendeten Formular gehe nicht hervor, ob es sich bei dem verlorengegangenen Führerschein um einen USARBUR- oder um einen Militär-Führerschein gehandelt habe, weil dem Vermerk "Verified by USARBUR of issuing date 11 May 1963” keine Beweiskraft zukomme, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es hat aus der vorgelegten Fotokopie zu Lasten der Beklagten auf die Möglichkeit geschlossen, das nm Unfalltage einen U 3AREUR-Führe rsehe in ge- habt habe. In diesem Verfahren des Berufungsgerichts sieht die Revision zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Denn das Berufungsgericht mußte die Beweise erheben, welche die Beklagte für ihre Einwendungen gegen den Beweiswert und gegen die Beweiskraft der vorgelegten Fotokopie angetreten hatte, wenn es der Auffassung war, die Fotokopie komme überhaupt als ernsthafte Grundlage für die Annahme in Betracht, Sanson sei am 11. Mai 1963 eine vier Jahre gültige USAREUR-Fahrerlaubnis erteilt worden. 7 Soweit das Berufungsgericht begründet hat, warum es dem Bev/eisantrag der Beklagten nicht entsprochen hat, offenbart sich darin eine in unzulässiger Weise vorweg-genommene Beweiswürdigung. 3. Die Klägerin hatte schließlich noch eine schrift liehe Erklärung des Fahrers äer nach seinem Un- fall in die Vereinigten Staaten zurückgeschickt worden war, vorgelegt. Dieser hatte am 6. Januar 1966 vor einem Notar erklärt: "At the time of the auto accident in Bamberg I had a valid usareur drivers license and also international drivers license that I got in 1963”. Auf Grund seiner unter 1 und 2 dargelegten, jedoch fehler haften Y/ürdigung hatte das Berufungsgericht keine Bedenken, die. Angaben ihr zutreffend 2u halten. Der Beweiswert dieser Erklärung ist aber mehr als fragwürdig, wenn in übrigen keine gev/ichtigenUmstände dafür dargetan sind, daß sflU zur Zeit des Unfalls einen gültigen USARBUR-Führerschein hatte. III. Außer ihrem Bemühen< das Vorbringen der Klägerin über den von besessenen USARBUR-Führ er schein zu widerlegen, hat die Beklagte zusätzlich versucht, das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu beweisen. 1. Für das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis hatte die Beklagte sich auf eine Bescheinigung berufen, die der Führer der US-Einheit, der SflHM zur Zeit des Unfalls angehörte, ausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat dieser Bescheinigung keinen Beweis*-rt bei- 8 genessen, weil der Offizier, der sie unterschrieben habe, seine Behauptung, daß niemals einen USAREUR- Führerschein besessen habe, ausdrücklich auf sein persönliches V/issen beschränkt habe. Die Revision rügt insov/eit zu Hecht eine unvollständige Würdigung. Denn die Bescheinigung, ausgestellt am 13« Januar 1965, also sechs Wochen nach dem Unfall, lautete wie folgt: "CERTIFICATE This is to certify that Pvt . . . SflB a military vehicle operator’s permit(SF 46) on 1 December 1964. It has been revoked. Pvt had no valid USAREUR privatly owned motor vehicle operator’s license on 1 December 1964, and to the best of mv knowledge has never had a USAR3UR license. Pvt SflBV had an invalid International driver’s license which had expired on 4 September 1964.” Ohne jede Einschränkung hatte SflBidanach am Tage nach dem Unfall keinen gültigen üSARBUR-Führerschein, Darüber hinaus erklärt der Einheitsführer nicht "to my knowledge -’’soviel ich weiß” (so die unrichtige Übersetzung), sondern "to the best of my knowledge”, d. h. "nach bestem Wissen”, daß SflHP niemals einen USARFUR-Pührerschein gehabt habe. _ Der Bescheinigung des Einheitsführers kam eine umso größere Bedeutung zu, als die Beklagte Beweis dafür angetreten hatte, daß die Ausgabe eines Ersatzführerscheins, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin aus einem Vermerk auf der von S^^^Jerstatteten Verlustanzeige ergeben sollte, eine Bescheinigung des Einheitsführers vor- aussetzte. Würde dies sutreffen, so hätte der Sin-heitsführer zu demindest den Inhalt der von er- statteten Verlustanzeige kennen müssen. Das wiederum wäre mit der von ihm am 13. Januar 1965 abgegebenen Erklärung unvereinbar, wonach keinen USARBUR- Fuhrerschein gehabt hätte. Hieraus konnten gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Beweiswert der Verlustanzeige gezogen werden. 2. Nach der Verkehrsunfallanzeige der deutschen Polizei hatte die amerikanische Militärpolizei mit-geteilt, daß 3»»| nur im Besitze eines abgelaufenen Internationalen Führerscheins gewesen sei. Die Beklagte hatte beantragt, eine Auskunft der amerikanischen ■(Militärpolizei und des Provost MflHHI darüber einzuholen, daß bei der Aufnahme des Unfalls festgestellt worden sei, sei nicht im Besitz eines gültigen USAREUR-FührerScheins gewesen. Die spätere Anschuldigung durch die Militärpolizei habe deshalb auf Fahren ohne Führerschein gelautet. Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag nicht entsprochen, weil es nach der Erfahrung der Gerichte auf Gleichgültigkeit beruhen könne, daß SHH die gegen ihn erhobene Anschuldigung nicht durch Vorzeigen seines U SARSUR-Führers che ins ausgeräumt habe. Auch hier hat das Berufungsgericht das Ergebnis eines nicht erhobenen Beweises in unzulässiger Weise.vor-v/eggenommen, weil es die Auffassung der Militärpolizei, daß SS» Reinen U S AREUR-Führ er s che in gehabt habe, als nicht zwingend abgetan hat, ohne sich zuvor über die dafür bestimmenden Gründe unterrichtet zu haben. -IV. V/egen der aufgezeigten. Verfahrensmängel muß das darauf beruhende Berufungsurteil aufgehoben werden. Um die Beweisaufnahme unter den dargelegten Gesichtspunkten ergänzen und das Beweisergebnis alsdann verfahrensrechtlich einwandfrei würdigen zu können, muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, um eine von der bisherigen Beweiserhebung und -Würdigung völlig unabhängige Beurteilung der Sache zu ermöglichen. Die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung aus dem jetzt aufgehobenen Berufungsurteil gezahlt hat, ist aus § 717 Abs. 3 ZPO begründet. Die Verpflichtung der Klägerin, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen, beruht auf den §§ 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO und 291, 246 BGB. L -11- Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen. Dr. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Reinhardt Br. Bukow