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BGH · IV ZR 538/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 538/68

In Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, daß der von uns bestrittene Versicherungsschutz bei Meidung des Verlustes innerhalb einer Prist von 6 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieses Schreibens, gerichtlich geltend gemacht werden muß"» Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Versicherungsschutz» Sie haben behauptet, die Beklagte habe bereits durch die am 2» Mai 1961 bei ihr eingegangene Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers davon Kenntnis erhalten, daß dieser nicht die vorgeschriebene Pahrerlaubnis besessen habe» Die nach § 6 Abs» 1 WG ausgesprochene Kündigung sei daher verspätet» Auch habe die Beklagte nicht, wie es § 6 VVG verlange, fristlos gekündigt» Schließlich genüge der abschließende Hinweis in dem Schreiben vom 28* Juni 1961 nicht den in § 12 Abs» 3 VVG gestellten Anforderungen » Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherungsnehmers für das Schadensereignis vom 3o Pebruar 1961 Versicherungsschutz zu gewähren » Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Anspruch auf Grewährung von Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs» 3 VVG erloschen sei«, Ir sei nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Zugang des Schreibens durch den die Beklagte den Versicherungsschutz abge- Der in dem Schreiben der Beklagten vom 28«, Juni 1961 enthaltene Hinweis "in Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit „ • <>M werde den Anforderungen gerecht, die § 12 Abs» 3 Satz 2 VVG an das Abiehnungsachreiben stelle* Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch» Die Erklärung des Versicherers, den Anspruch auf Versicherungsschutz abzulehnen, muß mit der damit verbundenen rechtlichen Belehrung des Versicherungsnehmers so klar und eindeutig sein, daß auch der einfache Mann aus dem Volke sie ohne weiteres verstehen kann» Insoweit müssen an den Inhalt des Schreibens strenge Anforderungen gestellt werden» Denn die Regelung des § 12 Abs» 3 VVG ermächtigt den Versicherer, sieh mittels der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagfrist endgültig von seiner Leistungspflicht zu befreien» Zu Gunsten und im Interesse des Versicherers droht dem Versicherungsnehmer allein durch Zeitablauf der Verlust seines Versicherungsanspruchs, ganz gleich, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes objektiv berechtigt ist oder nicht» Hierauf muß der Versicherungsnehmer unmißverständlich hingewiesen werden (Urteil des Senats vom 3» Juli 1968, IV ZR 509/68)» Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch das Schreiben vom 28» Juni 1961 eindeutig und unmißverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen» Im Eingang des Schreibens hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie es ablehne, dem Versicherungsnehmer Leistungen zu erbringen» Abschließend hat sie ausgeführt, daß der von ihr bestrittene Versicherungsschutz bei Meidung des Verlustes innerhalb einer trist von 6 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieses Schreibens, gerichtlich geltend gemacht werden müsse» Auch ein einfa- Den Begriff “Verlust des Versicherungsschutzes “ kann der Versicherte nicht anders verstehen als daß damit die Verpflichtung der Versicherung zur Leistung gemeint ist, wie sie durch die Versicherungsbedingungen (§ 10 AKB) umschrieben ist. Der Inhalt des Schreibens ist auch nicht, wie es die Revision vorbringt, deswegen unklar oder mißverständlich, weil es am Eingang der Belehrung heißt “In Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, daß .o o“. Er ist aber unschädlich, denn der Versicherungsnehmer konnte daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entnehmen, daß die anschließenden Ausführungen nur formeller Hatur und in der Sache bedeutungslos seien» Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 3» Juli 1968 - IV ZR 509/68 - einen ähnlich lautenden Hinweis, der mit den Worten begann "Der Vorschrift entsprechend weisen wir noch darauf hin, daß *o.M, für nicht genügend klar und eindeutig gehalten» Diese Entscheidung beruht aber darauf, daß in dem dort entschiedenen Pall die vorangegangene Ablehnung des Versicherungsschutzes nur sehr allgemein und nicht eindeutig genug erklärt war» Es war insbesondere die Möglichkeit, Rückgriff bei dem Versicherungsnehmer zu nehmen, wenn der Versicherer von dritter Seite in Anspruch genommen werden sollte, nur sehr klausuliert ausgedrückt worden» Derartige Mängel weist das Ablehnungsschreiben in denr hier zu entscheidenden Pall nicht auf» Die Beklagte hat klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe und daß sie deswegen von der Pflicht zur Leistung frei sei» Ebenso hat sie unmißverständlich erklärt, daß sie Rückgriff nehmen müsse, wenn sie von den Geschädigten in Anspruch genommen werden sollte» Insgesamt gesehen genügt daher das Ablehnungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen»

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt
KlägerinnenVersicherungsnehmerVersicherungsschutzLeistungAnspruchAnforderungSchreibenRevision

Volltext der Entscheidung

2497 096
A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 538/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23o Oktober 1968 B 1 e c h e r? Justizsekretär
 als Urkundsbeafnter der Geschäftsstelle
 Io
2o
derWitwe Brigitte ZflHI^Bstro
 der minderjährigen Astrid K	gesetzlich
 vertreten durch ihre Mutter? die Klägerin zu 1)? ebenda?
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen?
Frozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br,
 gegen
? Allgemeine Versicherungs-AC? SLmhw?
___________ uger
 BflBHPstro fli, vertreten durch die Vorstandgg^glieder Klaus Friedrichs? Christoph iJBH? Wilhelm MflHB und Jean de Sufp,
 Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23• Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen5 Dr» Dfretzschner, Dr. Heinhardt und Br* Bu-kow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20» Mai 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Klägerinnen sind die Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers , der bei der Beklagten für seinen Motorroller eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte»
Für dieses Fahrzeug benötigte er einen Führerschein der Klasse 1, er besaß aber nur einen solchen der Klasse 4»
Am 3.o Februar 1961 verursachte er mit seinem Motorroller einen Verkehrsunfall? bei dem dritte Personen verletzt wurden«
Durch Schreiben vom 28. Juni 1961 versagte die Beklagte ihm den Versicherungsschutz? weil er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen hatte und kündigte ihm das Versicherungsverhältnis zu dem 31» Juli 1961« Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
’Mn obiger Schadenssache ist uns zwischenzeitlich der angeforderte Ermittlungsaktenauszug zugegangen» Wie wir demselben entnehmenj hatten Sie zur Unfallszeit zur Führung des Motorrollers HeflflB (173 ccm) nicht den erforderlichen Führerschein der Klasse 1» Dieses Verhalten Ihrerseits
Ü
stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall im Sinne des § 2 b der AKB dar» Wir sind deshalb Ihnen gegenüber gemäß § 7 V der AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, müssen dem Dritten gegenüber jedoch gemäß § 158 c WO Leistungen erbringen«,
In Ansehnung des § 6 I, WO bedauern wir, den bestehenden Versicherungsvertrag zu dem 31.7«61 kündigen zu müssen<> Wir bitten, dafür Sorge zu tragen, daß Sie ab dem vorgenannten Zeitpunkt anderweitig Versicherungsschutz genießen, damit Ihnen keine Wachteile entstehen»
Soweit wir Aufwendungen den Geschädigten gegenüber erbringen müssen, sind wir gehalten, bei Ihnen gemäß § 158 f VVG Regreß zu nehmen» Sobald die Aufwendungen der Höhe nach feststehen, werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen«,
In Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, daß der von uns bestrittene Versicherungsschutz bei Meidung des Verlustes innerhalb einer Prist von 6 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieses Schreibens, gerichtlich geltend gemacht werden muß"»
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Versicherungsschutz» Sie haben behauptet, die Beklagte habe bereits durch die am 2» Mai 1961 bei ihr eingegangene Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers davon Kenntnis erhalten, daß dieser nicht die vorgeschriebene Pahrerlaubnis besessen habe» Die nach § 6 Abs» 1 WG ausgesprochene Kündigung sei daher verspätet» Auch habe die Beklagte nicht, wie es § 6 VVG verlange, fristlos gekündigt» Schließlich genüge der abschließende Hinweis in dem Schreiben vom 28* Juni 1961 nicht den in § 12 Abs» 3 VVG gestellten Anforderungen »
Die Klägerinnen haben beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherungsnehmers für das Schadensereignis vom 3o Pebruar 1961 Versicherungsschutz zu gewähren »
Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen*
Sie behauptet, sie habe erst am 12» Juni 1961? als ihr ein Auszug aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zugegangen sei, erfahren, daß ihr Versicherungsnehmer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen habe«, Die Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers sei trotz wiederholter Mahnung erst am 9« Oktober 1961 bei ihr eingegangen«,
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben <>
Die Beklagte hat Berufung eingelegt• Im Berufungsver-fahron hat sie weiter geltend gemacht, daß die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch nach § 12 Abs<, 1 WO verjährt seien«,
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen«, Die Klägerinnen haben Revision eingelegt«, Sie beantragen, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen«, Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«,
^tscj^idungsgründe^
Die Revision ist unbegründet«,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Anspruch auf Grewährung von Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs» 3 VVG erloschen sei«, Ir sei nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Zugang des Schreibens durch den die Beklagte den Versicherungsschutz abge-
 
lehnt habe, gerichtlich geltend gemacht worden. Der in dem Schreiben der Beklagten vom 28«, Juni 1961 enthaltene Hinweis "in Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit „ • <>M werde den Anforderungen gerecht, die § 12 Abs» 3 Satz 2 VVG an das Abiehnungsachreiben stelle* Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch»
Die Erklärung des Versicherers, den Anspruch auf Versicherungsschutz abzulehnen, muß mit der damit verbundenen rechtlichen Belehrung des Versicherungsnehmers so klar und eindeutig sein, daß auch der einfache Mann aus dem Volke sie ohne weiteres verstehen kann» Insoweit müssen an den Inhalt des Schreibens strenge Anforderungen gestellt werden» Denn die Regelung des § 12 Abs» 3 VVG ermächtigt den Versicherer, sieh mittels der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagfrist endgültig von seiner Leistungspflicht zu befreien» Zu Gunsten und im Interesse des Versicherers droht dem Versicherungsnehmer allein durch Zeitablauf der Verlust seines Versicherungsanspruchs, ganz gleich, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes objektiv berechtigt ist oder nicht» Hierauf muß der Versicherungsnehmer unmißverständlich hingewiesen werden (Urteil des Senats vom 3» Juli 1968, IV ZR 509/68)»
Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch das Schreiben vom 28» Juni 1961 eindeutig und unmißverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen» Im Eingang des Schreibens hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie es ablehne, dem Versicherungsnehmer Leistungen zu erbringen» Abschließend hat sie ausgeführt, daß der von ihr bestrittene Versicherungsschutz bei Meidung des Verlustes innerhalb einer trist von 6 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieses Schreibens, gerichtlich geltend gemacht werden müsse» Auch ein einfa-
eher, rechtlich unerfahrener und mit dem Gesetz nicht vertrauter Versicherungsnehmer kann daraus entnehmen, daß er, v;enn er seine Ansprüche nicht innerhalb der genannten Frist gerichtlich geltend macht, sie allein wegen Überschreitung dieser Frist verliert. Den Begriff “Verlust des Versicherungsschutzes “ kann der Versicherte nicht anders verstehen als daß damit die Verpflichtung der Versicherung zur Leistung gemeint ist, wie sie durch die Versicherungsbedingungen (§ 10 AKB) umschrieben ist.
Weitere Anforderungen stellt § 12 Abs0 3 Satz 2 an den Inhalt des Ablehnungsschreibens nicht. Es ist insbesondere nicht notwendig, daß in dem Ablehnungsschreiben auf diese Gesetzesbestimmung selbst verwiesen wird (BGH VersR 1964» 839) oder daß zu dem Ausdruck gelangt, daß der Versicherer den Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes aus dem genannten Grund verliere. Es muß und kann erwartet werden, daß jeder Versicherungsnehmer, der seine eigenen Angelegenheiten auch nur mit einiger Sorgfalt wahrnirarat, wenn er ein solches Schreiben erhält, rechtzeitig die erforderlichen Schritte unternimmt.
Der Inhalt des Schreibens ist auch nicht, wie es die Revision vorbringt, deswegen unklar oder mißverständlich, weil es am Eingang der Belehrung heißt “In Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, daß .o o“. Die Beklagte hat damit zutreffend ausgedrückt, daß sie kraft Gesetzes verpflichtet sei, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er rechtzeitig klagen müsse, wenn er seinen Anspruch auf die Leistung nicht verlieren wolle. Dieser Hinweis war zwar nicht erforderlich. Er ist aber unschädlich, denn der Versicherungsnehmer konnte daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entnehmen, daß die anschließenden Ausführungen nur formeller Hatur und in
 
der Sache bedeutungslos seien» Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 3» Juli 1968 - IV ZR 509/68 - einen ähnlich lautenden Hinweis, der mit den Worten begann "Der Vorschrift entsprechend weisen wir noch darauf hin, daß *o.M, für nicht genügend klar und eindeutig gehalten» Diese Entscheidung beruht aber darauf, daß in dem dort entschiedenen Pall die vorangegangene Ablehnung des Versicherungsschutzes nur sehr allgemein und nicht eindeutig genug erklärt war»
Es war insbesondere die Möglichkeit, Rückgriff bei dem Versicherungsnehmer zu nehmen, wenn der Versicherer von dritter Seite in Anspruch genommen werden sollte, nur sehr klausuliert ausgedrückt worden» Derartige Mängel weist das Ablehnungsschreiben in denr hier zu entscheidenden Pall nicht auf» Die Beklagte hat klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe und daß sie deswegen von der Pflicht zur Leistung frei sei» Ebenso hat sie unmißverständlich erklärt, daß sie Rückgriff nehmen müsse, wenn sie von den Geschädigten in Anspruch genommen werden sollte» Insgesamt gesehen genügt daher das Ablehnungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen»
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden
 Dr. Hauß	Johannsen	Dr.
Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow