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BGH · IV ZR 536/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 536/68

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin ist mit ihrem Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. In den "Erläuterungen" des Versicherungs-vertragos ist unter Ziffer I bemerkt, daß "die Versicherung im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht bei allen Betrieben auch als Eigentümer ... Juli 1964 gegen 12 Uhr kam ein Lkw der Firma in den Betrieb der Klägerin, um Material, das in einem Silo der Klägerin lagerte, abzuholen. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil 3ich der Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin an einer 'fremden Sache ereignet habe und hierfür ein Versicherungsschutz nach § 4 I 6 b AHB ausgeschlossen sei. Der Stochorvcrsuch des Bademeisters sei zudem für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Es komme deshalb nur eine Haftung aus dem Einsturz eines Gebäudes im Sinne dos § 836 BGB in Betracht, die aber vom Versicherungsschutz laut den Erläuterungen zu dem Versicherungsvertrag umfaßt werde Die Klägerin hat beantragt, fcstzustollen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin anläßlich des Schadensereignisses vom 16. sei dor Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin am Lkw entstanden und der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Bctricbshaftpflichtvcrsichcrungsvertrag der Klägerin umfasse zwar - bcitragsxroi - die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Eigentümerin von Gebäuden, die für den Betrieb benutzt werden. Dieser Einschluß in den Versicherungsvertrag stehe jedoch der Ausschlußklausel des § 4 I 6 b AHB nicht entgegen, weil der Schaden in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin stehe. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte könne sich auf die Ausschlußklauscl des § 4 I 6 b der AHB berufen. Der Schaden an dem Lkw der Firma ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen cingetrctcn, während das Fahrzeug beladen v/urde. Das Beladen eines Kraftfahrzeugs ist eine gewerbliche Tätigkeit, die an diesem im Sinne des § 4 I 6b AHB vorgenommon wird. Die Beladung war bereits im Gang und die Ladefläche des Lkw schon zu dem Teil mit Ladegut bedeckt, als der Fluß des Ladegutes aus dom Trichter dos Silos ins Stocken kam und sowohl der zweite als auch später der erste Lademeister das Material durch Stochern von der Ladopritsche dos Lkw auszulösen versuchten. Bie Klägerin hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Trichter nur infolge eines Konstruktionsfehlers bei der Errichtung der Siloanlagc abgebrochen sei. § 4 Abs. 1 Ziff.6 t bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sacher durch eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen entstanden sind. Da diese Voraussetzung erfüllt ist, konnte es offen bleiben, ob der Abfüllungstrichter des Silos ungenügend verankert war oder ob das Holz des Abfüllungstrichtors infolge Morschheit den Beanspruchungen beim Abfüllen nicht gerecht wurde und wie sich diese Ursachen im einzelnen auf die Schadens-ent3tchung ausgewirkt haben „ Die Beklagte ist auch nicht deswegen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, weil die Versicherung nach den Erläuterungen dos Versicherungsantrages im Rahmen der AHB auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von Gebäuden, soweit diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherten benutzt worden, umfaßt.

Zitierte Normen: § 856 BGB § 4 AHB
AHBVersicherungsschutztrichterndosLkwKlägerinSchadenSilo

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: jav sir BGH2:	ja
AVB Haitpflichtvcrs. (AHB) § 4 I 6 b
Auch wenn der Schaden an der bearbeiteten Sache durch die Verwendung eines swockwidrig konstruierten oder schadhaften Bearbeitungsmittels erfolgt, greift die Ausschlufiklausel ein.
(Hier: Abbruchen des Abfülltrichters einer Siloanlage beim Beladen eines Lastkraftwagens).
BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - IV ZR 536/68 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Februar 1969 Blccher, Justizsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV_ ZR_ 536/68_	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Gerhard
 traßo
- Frozcßbovollmächtigtcr:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Rovisionslclägerin,
gegen
 die G(
Vorstandsmitglieder Hans S| ter	und	Dr.	Helmut	H(
auf	,
, vox’treton durch die
A. Wilhelm Kl
 Dr. Dic-
Beklagto und Revisionsbcklagte. - Prozeßbevollmaehtigters	Rechtsanwalt Dr,
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Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichtor Jo-hannsen, Dr. Pfretzschncr, Dr. Bukow und Dr. Buehholz
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewicscn.
Von Rechts wogen
 Tatbestand;
Die Klägerin ist mit ihrem Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungcn für die Haftpflichtversicherung zugrunde. In den "Erläuterungen" des Versicherungs-vertragos ist unter Ziffer I bemerkt, daß "die Versicherung im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht bei allen Betrieben auch als Eigentümer ... von Grundstücken!! Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit diese ausschließlich für den versicherten Betrieb ... benutzt werden", umfasse.
Am 16. Juli 1964 gegen 12 Uhr kam ein Lkw der Firma
 in den Betrieb der Klägerin, um Material, das in einem Silo der Klägerin lagerte, abzuholen. Die Siloanlage ist etwa 8,7 m, der eigentliche Silo ist etwa 3.7 m hoch. Er endet unten in einem Trichter, unter dem sich zwei Ladostraßen befinden, in welche die Lastkraftwagen cinfahren. Der Fahrer der Firma Gfljjl^^Bstclltc
 den Lkw unter den Silo. Der Lademeister der Klägerin versuchte, durch Stochern das im Silo befindliche Gut zu lö-
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son. Hierauf brach plötzlich dor gesamte Trichter an der Verschraubung und Verschweißung zwischen Trichter und Silo ab und fiel samt dom im Silo lagernden Material von ca» 60 Tonnen auf den Lkw. Dieser wurde hierdurch erheblich beschädigt. Die Firma	nimmt	die	Klägerin	auf	Ersatz
 dieses Schadens und ihres daraus entstandenen Verdienstausfalls in Anspruch. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil 3ich der Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin an einer 'fremden Sache ereignet habe und hierfür ein Versicherungsschutz nach § 4 I 6 b AHB ausgeschlossen sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Schaden habe sich nur gelegentlich ihrer gewerblichen Tätigkeit an ihrer eigenen Sache, nicht beim Beladevorgang selbst ereignet.
Der Stochorvcrsuch des Bademeisters sei zudem für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Der Trichter sei aus letztlich noch unbekannten Gründen abgebrochen, wahrscheinlich, weil sein Holz innen morsch gewesen soi. Es komme deshalb nur eine Haftung aus dem Einsturz eines Gebäudes im Sinne dos § 836 BGB in Betracht, die aber vom Versicherungsschutz laut den Erläuterungen zu dem Versicherungsvertrag umfaßt werde
 Die Klägerin hat beantragt,
 fcstzustollen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin anläßlich des Schadensereignisses vom 16. Juli 1964 Haftpflichtversieherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat Klage abv/ei sung
 verlangt. Sic hat geltend gemacht, der Schaden sei während des Bcladcvorgangs entstanden. Der Lkw sei schon halbvoll geladen gewesen, als der Trichter abgebrochen sei» Mithin
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sei dor Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin am Lkw entstanden und der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Bctricbshaftpflichtvcrsichcrungsvertrag der Klägerin umfasse zwar - bcitragsxroi - die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Eigentümerin von Gebäuden, die für den Betrieb benutzt werden. Dieser Einschluß in den Versicherungsvertrag stehe jedoch der Ausschlußklausel des § 4 I 6 b AHB nicht entgegen, weil der Schaden in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin stehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-landcsgcricht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Sic verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzu-weison.
Entschoidungsgründe:__
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte könne sich auf die Ausschlußklauscl des § 4 I 6 b der AHB berufen. Der Schaden an dem Lkw der Firma ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen cingetrctcn, während das Fahrzeug beladen v/urde. Das Beladen eines Kraftfahrzeugs ist eine gewerbliche Tätigkeit, die an diesem im Sinne des § 4 I 6b AHB vorgenommon wird. Die Beladung war bereits im Gang und die Ladefläche des Lkw schon zu dem Teil mit Ladegut bedeckt, als der Fluß des Ladegutes aus dom Trichter dos Silos ins Stocken kam und sowohl der zweite als auch später der erste Lademeister das Material durch Stochern von der Ladopritsche dos Lkw auszulösen versuchten. Hierbei brach der Trichter des Silos, so
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daß das Ladegut über den Lkw stürzte und ihn schwor beschädigte. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangon, daß das Ladegeschäft nicht in einzelne von einander unabhängige Handlungen aufgelöst werden kann. Bas Stochern der Bademeister geschah, um den Lkw voll zu beladen. Zum Ladegeschäft gehören alle Vorgänge, die sich unmittelbar beim Beladen ereignen (Wussow AHB 5. Aufl. § 4 Anmo 56).
Bie Klägerin hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Trichter nur infolge eines Konstruktionsfehlers bei der Errichtung der Siloanlagc abgebrochen sei. Bie Verstrebung sei zu schwach ausgeführt worden. Beswegen seien auch bei anderen Unternehmern, die gleichfalls diese Anlage benutzten, ähnliche Schäden aufgetreten. Außerdem habe wahrscheinlich die Morschheit des Holzes den Abbruch begünstigt. Bas Berufungsgericht hat den hierfür von der Klägerin angebotenen Beweis-nicht erhoben. Es brauchte dies auch nicht zu tun. Bonn auch dann, wenn das die Ursache gewesen wäre, würde die Ausschlußklausel durchgroifcn. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 t bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sacher durch eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen entstanden sind. Nach dieser Bestimmung sollen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein alle Schäden, die dadurch eingetroten sind, daß die beschädigte Sache bearbeitet wurde. Auch in andereh Bereichen gewerblicher Tätigkeit ist es keineswegs selten, daß Schäden an bearbeiteten Sachen durch Benützung zweckwidrig konstruierter oder schadhafter Geräte und Werkzeuge entstehen. 'Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bearbeitungsklausel des §4 Abs. 1 Ziff, 6 b AHB ergeben, daß bei einer solchen Scha-donsursache der Ausschluß des Versicherungsschutzes nicht
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Platz greifen soll. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Verantwortung für die Schadensentstehung der Lieferfirma der Siloanlago zuschicbon möchte, mag im Haft'ungsprozcß beachtlich sein. Für die Frage des Versicherungsschutzes, die nach möglichst, klaren Abgronzungskritcricn entschieden werden muß, kommt es aber nicht auf die Art der Fehlerquelle und auf das Verschulden des Versicherungsnehmers und seiner Leute, sondern allein darauf an, ob der Schaden durch eine gewerbliche Tätigkeit entstanden ist, die darauf ausging, auf die fremde Sache cinzuwirkcn (hier: den fremden Lastzug zu beladen). Da diese Voraussetzung erfüllt ist, konnte es offen bleiben, ob der Abfüllungstrichter des Silos ungenügend verankert war oder ob das Holz des Abfüllungstrichtors infolge Morschheit den Beanspruchungen beim Abfüllen nicht gerecht wurde und wie sich diese Ursachen im einzelnen auf die Schadens-ent3tchung ausgewirkt haben „
Die Beklagte ist auch nicht deswegen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, weil die Versicherung nach den Erläuterungen dos Versicherungsantrages im Rahmen der AHB auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von Gebäuden, soweit diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherten benutzt worden, umfaßt. Es kann mit dem Berufungsurteil offen bleiben, ob die hier benutzte Siloanlago ein Gebäude im Sinne dos § 856 BGB darstelltc. Denn auch der zusätzliche Versicherungsschutz ist nur im Rahmen der AHB gewährt worden, so daß auch für die Haftpflicht des Gcbäudecigcntümors die Ausschlüsse dos § 4 AHB einschließlich der Tätigkcits-klauscl des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b gelten. Für die Anwendung
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der Tätigkeitsklauscl ist cs gleichgültig, ob die Beladung des Lastkraftwagens durch einen schadhaften Bagger oder die schadhafte Abfüllungsanlage eines Silos erfolgte.
Br, Hauß	Johannson	Br.	Pfrotzschnor
 Br. Bukov/	Br,	Buchholz