Der Beklagte hat sowohl in der ungleichartigen Bereifung der vorderen Antriebsachse als auch in dem abgefahrenen Zustand des rechten Hintorreifens eine willkürliche Gefahrerhöhung erblickt und der Klägerin, gegen die Haftpflichtansprüche erhoben werden, den Versicherungsschutz versagt. Dor Beklagte hat Klagoabv/oisung beantragt» Er hat an Deinem Standpunkt festgehalten, daß in der Benutzung des Y/agens mit der unvorschriftsmäßigen Bereifung eine zur Leistungofreiheit dco Vcrsicliorcro führende Gofahrerhöhung gelegen habe, deren zu demindest mitwirkendc Ursächlichkeit für das Zustandekommen dco Unfalls nicht ausgeschlossen worden könne. Es hat in der Benutzung des mit diesem Mangel behafteten Fahrzeugs, die gegen § 36 Abs. 2 StVO verstieß, eine vom Sohn der Klägerin schuldhaft vorgonomnene Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG erblickt. Ob in der Bereifung der vorderen Antriebsachse mit nur einem M+S-Reifen eine weitere Gofahrerhöhung lag, läßt das Urteil mit der Begründung offen, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß keiner der beiden Umstande Einfluß auf den Eintritt dos Versicherungsfallcs und den Umfang der Leistung des Beklagten gehabt habe (§25 Abs.3 VVG). Ber Sachverständige hat seine Beurteilung dahin zusammengefaßt, daß der Zustand und die Anordnung der Bereifung am Unfallfahrzeug den Beginn und Verlauf dos zu dem Unfall führenden Schlou-dervorgango - in Vergleich zu dem nach § 36 StVZO am ganzen Fahrzeug zulässigen Bereifungszustand und der im Winterbetrieb verkehrsüblichen Anordnung zweier verschiedener Profilarten an Treib- und Baufaches - nicht merkbar beeinflussen konnte. Biese Beurteilung, die sich aus einer eingehenden technischen Untersuchung und Berechnung herleitet, ist eindeutige Gegen ihre Übernahme durch das Berufungsgericht kann rechtlich nichts cingewandt werden. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe der unsymmetrischen Bereifung der Antriebsachse lediglich "keine erhebliche Bedeutung" beigemessen und dabei verkannt, daß diese für eine Gefahrorhöhung im Sinne von § 25 VVG ausreichc. Es ist richtig, daß die Einflußlosigkeit der (unterstellten) Gefahrorhöhung auf den Eintritt des Versichorungsfalles nicht als erwiesen hätte angesehen werden dürfen, wenn eine Mitverursachung des Unfalls durch die Verwendung nur eines M+S-Reifens nicht auszuschließen gewesen wäre. Daß der Kraftochluß noch geringer und damit die unterschiedliche Profilierung der Reifen noch bedeutungsloser wurde, als das Unfallfahrzeug auch mit den rechten Rädern auf die glattgofahrenc Eisfläche geriet, hat der Sachverständige nachgewiesen. Die Erwägung dos Berufungsgerichts, die Asymmetrie der Bereifung habe auf der völlig festgefahrenen linken Fahrbahnhälfto erst rocht keine Rolle spielen können, wird mithin von dem Gutachten getragen. Die Präge der Bewoislast, deren Verkennung die Revision rügt, tritt nicht auf.Die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Profilierung und Anordnung der Bereifung habe auch für den weiteren Ablauf des Unfallgoschchcns keine Bedeutung gehabt, gründet sich ebenfalls auf das in ganzen übernommene Gutachten und faßt dessen Ergobnis insoweit nur abgekürzt zusammen. Soweit die Revision meint, daß die Schleuderbowegung bei ordnungsgemäßer Bereifung auf dem Mittelstreifen zweifelsfrei abzufangen gewesen wäre, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zur Meinung des Sachverständigen und den darauf beruhenden Feststei- Sie übersieht auch, daß die von ihr hervorgehobene Griffigkeit der einwandfreien Profile auf dem Mittelstreifen vom Sachverständigen ausdrücklich in Rechnung gestellt worden ist. Es trifft nicht zu, daß der Sachverständige den Beginn j des Schleuderns auf den Augenblick verlegt habe, als das Fahrzeug über den Mittelstreifen zurückgclenkt v/urdo, und daß sein Gutachten auf dieser Annahme aufgebaut sei. Deshalb war das Berufungsgericht, wenn es das Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen wollte, entgegen der Meinung der Revision nicht vorab zu der tatsächlichen Feststellung genötigt, daß sich der Wagen erst beim versuchten Überfahren dos Mittolstroifenc un seine Hochachsc gedroht habe. Hätte der Sohn der Klägerin die rechten Räder des Wagens ebenso bereift, v/ie es die linken waren, d.h. mit Normalreifen der gesetzlich vorgcschriebcncn Mindostprofiltiefc, ewö könnte ihm eine willkürliche Gofahrerhöhung auch im Hinblick auf die winterlichcnStraßenverhältnissc nicht vor- j speziellen Winterprofil nicht herleiten« Im übrigen übersieht die Revision bei ihrer Rüge, die Gofahrerhöhung^hätte auch mit Blick auf den erörterten Umstand bejaht werden müssen, daß das Berufungsgericht diese - wenn auch aus anderen Gründen - gar nicht verneint hat. Obendrein hat der Gutachter in seinen zusammenfassenden Vergleich, dem das Urteil gefolgt ist, tatsächlich auch ein gedachtes Fahrzeug aufgenommen, daß die im Y/interbetriob verkohrsübliche Anordnung zweier verschiedener Profilarten an Treib- und Laufachse aufwie3.
2528 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY_ZR_5Ji/6B_____ URTEIL Verkünde! am 26. Juni 1968 Blecher, Justizsekretär •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ai ~Straßo Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand: Genoralkonsel Br. Hans Konsul Y/alter Erhard_B^^, Dipl.-Ing, Oswald dBK» Staatssekretär a.D. Joocph_E HflIB und Br. Arnold Br. Erich Br. Erich * Proscßhevollmachtigtcr: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr, Prau Anna H SflHHMi Straße gegen in Hl (Kreis B| - Prozeßbovollmächtigtcr: Klägerin und Revisionsheklagte, Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 26. Juni 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Jo-hannsen, Br. Pfretzochncr, Br. Bukov/ und Br. Buchholz für Recht erkannt: Bio Revision des Beklagten gegen das Urtoi’l des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1966 wird zurückgewiesen. Bic Kosten der Revision'worden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Sohn der Klägerin war Halter eines BKW-Personcnwagens und bei dem Beklagten gegen Haftpflichtansprüche versichert. Kr verunglückte am 21. Bezember 1962 mit dem Pahrzeug tödlich; die Klägerin ist seine Alleincrbin. Ber Sohn dor Klägerin befuhr an jenem Tage gegen Mittag die Bundcsstraße 254 von Hamburg nach Frielendorf. In der Gemarkung Wernswig überholte er eine langsam fahrende Zugmaschine mit Anhänger, obwohl sich aus der Gegenrichtung ein Lastzug näherte und die Fahrbahn mit einer tauenden, teils feotgefahronen Schneedecke überzogen war. Bor Personenwagen geriet während des Übcrholvorgangs ins Schleudern. Bei dem Versuch des Fahrers, ihn auf die rechte Straßenseite zurückzulcnkcn, stellte er sich quer und rutschte dann breitscitig auf den entgegenkommenden Lastwagen zu, der ihn erfaßte, etwa 100 n weit mitschleifte und vollständig zerstörte. Außer dem Sohn der Klägerin wurde auch dessen mit-fahrendo VcifLobtc getötet. An dem Lastwagen entstand Sachschaden. Der DKW-Wagen hatte Frontantrieb. Seine Bereifung bestand vorn rechte aus einem M+S-Reifen, im übrigen aus Normalreifen, Von diesen besaß der rechts hinten aufgezogene Reifen nach dem Polizeibericht kein Profil mehr; im ersten Rcchtozug war unstreitig, daß jedenfalls seine Lauffläche völlig glattgefahren war. Der Beklagte hat sowohl in der ungleichartigen Bereifung der vorderen Antriebsachse als auch in dem abgefahrenen Zustand des rechten Hintorreifens eine willkürliche Gefahrerhöhung erblickt und der Klägerin, gegen die Haftpflichtansprüche erhoben werden, den Versicherungsschutz versagt. Die Klägerin ist der Auffassung des Beklagten entgegen-getreten. Sie hat geltend gemacht, wenn überhaupt eine Gefahrerhöhung vorlicgc, sei sie geringfügig gewesen und von ihrem Sohn nicht verschuldet worden. Auch sei sie nicht nach dem Abschluß dos Versicherungsvertrages cingetroten; denn ihr Sohn habe das Fahrzeug gebraucht gekauft und bis zu dem Unfall an der Bereifung nichts geändert; die Abnutzung sei nach einer nur geringen Fahrleistung nicht nennenswert gewesen, Der Unfall, so hat die Klägerin behauptet, sei ausschließlich auf die mangelnde Fahrpraxis ihres Sohnes zurückzuführen, der erst seit fünf Monaten den Führerschein besessen habe und in Verkennung der Gefahr auf der eisglatten Straße zu schnell und unvorsichtig gefahren sei. Der Zustand der Bereifung habe sich weder auf die Entstehung noch das Ausmaß des Unglücks auogewirkt. Die Klägerin hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr als Alloinerbin ihres Sohnes uneingeschränkten Versicherungsschutz in Bezug auf dessen Unfall vom 21. Dezember 1962 zu gewähren. Dor Beklagte hat Klagoabv/oisung beantragt» Er hat an Deinem Standpunkt festgehalten, daß in der Benutzung des Y/agens mit der unvorschriftsmäßigen Bereifung eine zur Leistungofreiheit dco Vcrsicliorcro führende Gofahrerhöhung gelegen habe, deren zu demindest mitwirkendc Ursächlichkeit für das Zustandekommen dco Unfalls nicht ausgeschlossen worden könne. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung dco Beklagten ist zurückgewieoen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entachoidungsgründo : Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der rechte Hintcrrcifen des DKVMVageno zu demindest teilweise profillos war. Es hat in der Benutzung des mit diesem Mangel behafteten Fahrzeugs, die gegen § 36 Abs. 2 StVO verstieß, eine vom Sohn der Klägerin schuldhaft vorgonomnene Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG erblickt. Ob in der Bereifung der vorderen Antriebsachse mit nur einem M+S-Reifen eine weitere Gofahrerhöhung lag, läßt das Urteil mit der Begründung offen, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß keiner der beiden Umstande Einfluß auf den Eintritt dos Versicherungsfallcs und den Umfang der Leistung des Beklagten gehabt habe (§25 Abs. 3 VVG). Die Revision wendet sich gegen diese Bewoiswürdigung, die zur Verneinung der Leistungofreiheit des Beklagten geführt hat. Ihre Rügen greifen nicht durch. 5 Das Berufungsgericht hat sich in vollem Umfang die Ergebnisse des technischen Gutachtens zu eigen gemacht, das der Sachverständige Prof. Br.-Ing. Koeßler erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Ber Sachverständige hat seine Beurteilung dahin zusammengefaßt, daß der Zustand und die Anordnung der Bereifung am Unfallfahrzeug den Beginn und Verlauf dos zu dem Unfall führenden Schlou-dervorgango - in Vergleich zu dem nach § 36 StVZO am ganzen Fahrzeug zulässigen Bereifungszustand und der im Winterbetrieb verkehrsüblichen Anordnung zweier verschiedener Profilarten an Treib- und Baufaches - nicht merkbar beeinflussen konnte. Im Gutachten wird nachgewiesen, daß der den Unfall auslösende Schleudervorgang auch bei gleichartig und einwandfrei profilierter Normalbereifung wegen des extrem glatten Fahrbahnzustandes und der Fahrweise (Geschwindigkeit und Fahrtverlauf) des PKW-Fahrers unvermeidbar war. Biese Beurteilung, die sich aus einer eingehenden technischen Untersuchung und Berechnung herleitet, ist eindeutige Gegen ihre Übernahme durch das Berufungsgericht kann rechtlich nichts cingewandt werden. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe der unsymmetrischen Bereifung der Antriebsachse lediglich "keine erhebliche Bedeutung" beigemessen und dabei verkannt, daß diese für eine Gefahrorhöhung im Sinne von § 25 VVG ausreichc. Es ist richtig, daß die Einflußlosigkeit der (unterstellten) Gefahrorhöhung auf den Eintritt des Versichorungsfalles nicht als erwiesen hätte angesehen werden dürfen, wenn eine Mitverursachung des Unfalls durch die Verwendung nur eines M+S-Reifens nicht auszuschließen gewesen wäre. Tatsächlich ist diese Nichtursächlichlcoit jedoch festgestellt worden. Bas Berufungsgericht hat an der angezogenen Stelle nach seinem ausdrücklichen Hinweis nur die Beurteilung durch den Sachverständigen wiedergeben und sich zu eigen machen wollen. Biese lautete aber dahin, daß die Unsymmetrie der Bereifungsanordnung wegen des geringen vorhandenen Kraft-Schlusses vernachlässigt werden könne. Der Sachverständige hat das für die verschiedenen Abschnitte des Schleudervor-gangs im einzelnen dargelegt. Das Berufungsgericht durfte damit den von der Klägerin zu führenden Beweis als erbracht anochen. Denn ein Umstand, der das aus anderen Gründen unvermeidliche Unfallgeschehcn allenfalls um kaum meßbare Abweichungen abzuwandeln vermocht hätte, war auch nicht mehr als Mitursachc im Rechtssinne anzusehen. Daß der Kraftochluß noch geringer und damit die unterschiedliche Profilierung der Reifen noch bedeutungsloser wurde, als das Unfallfahrzeug auch mit den rechten Rädern auf die glattgofahrenc Eisfläche geriet, hat der Sachverständige nachgewiesen. Hierzu hatte er Anlaß, weil er entgegen der Darstellung der Revision nicht davon ausgogangen ist, die rechten Räder seien ständig auf dem weniger glatten Mittelstreifen gelaufen. Die Erwägung dos Berufungsgerichts, die Asymmetrie der Bereifung habe auf der völlig festgefahrenen linken Fahrbahnhälfto erst rocht keine Rolle spielen können, wird mithin von dem Gutachten getragen. Die Präge der Bewoislast, deren Verkennung die Revision rügt, tritt nicht auf. Die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Profilierung und Anordnung der Bereifung habe auch für den weiteren Ablauf des Unfallgoschchcns keine Bedeutung gehabt, gründet sich ebenfalls auf das in ganzen übernommene Gutachten und faßt dessen Ergobnis insoweit nur abgekürzt zusammen. Von einem Fehlen jeglicher Begründung - wie die Revision rügt kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Soweit die Revision meint, daß die Schleuderbowegung bei ordnungsgemäßer Bereifung auf dem Mittelstreifen zweifelsfrei abzufangen gewesen wäre, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zur Meinung des Sachverständigen und den darauf beruhenden Feststei- lungen des Tatrichters. Sie übersieht auch, daß die von ihr hervorgehobene Griffigkeit der einwandfreien Profile auf dem Mittelstreifen vom Sachverständigen ausdrücklich in Rechnung gestellt worden ist. Es trifft nicht zu, daß der Sachverständige den Beginn j des Schleuderns auf den Augenblick verlegt habe, als das Fahrzeug über den Mittelstreifen zurückgclenkt v/urdo, und daß sein Gutachten auf dieser Annahme aufgebaut sei. Der Sachverständige hat vielmehr allgemein ausgeführt, daß der Personenwagen geschleudert habe und boi der überhöhten Geschwindigkeit unabhängig vom Reifenzustand zwangsläufig schleudern mußte, als der Sohn der Klägerin versuchte, vor dem herannahendon Lastkraftwagen vom äußersten linken Straßenrand auf die rechte Fahrbahnhülftc hinüberzulenken. Deshalb war das Berufungsgericht, wenn es das Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen wollte, entgegen der Meinung der Revision nicht vorab zu der tatsächlichen Feststellung genötigt, daß sich der Wagen erst beim versuchten Überfahren dos Mittolstroifenc un seine Hochachsc gedroht habe. Wenn der Tatrichter gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, daß dioo= der wahrscheinliche Hergang gewesen sei, so kann die Revision daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Vergleich dos TJnglückswagons mit einem normal bereiften Fahrzeug, wie er der Beurteilung zugrunde gejagt worden ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Hätte der Sohn der Klägerin die rechten Räder des Wagens ebenso bereift, v/ie es die linken waren, d.h. mit Normalreifen der gesetzlich vorgcschriebcncn Mindostprofiltiefc, ewö könnte ihm eine willkürliche Gofahrerhöhung auch im Hinblick auf die winterlichcnStraßenverhältnissc nicht vor- j geworfen werden. Aus der Gofahrstandspflicht ließ sich ein Zwang zu dem Auswochscln der Reifen gegen solche mit einem 8 speziellen Winterprofil nicht herleiten« Im übrigen übersieht die Revision bei ihrer Rüge, die Gofahrerhöhung^hätte auch mit Blick auf den erörterten Umstand bejaht werden müssen, daß das Berufungsgericht diese - wenn auch aus anderen Gründen - gar nicht verneint hat. Bas Urteil beruht allein darauf, daß die Kinflußlosigkeit des beanstandeten Roifcnzuotandcs auf den Eintritt des Yorsicherungsfalls als erwiesen angesehen worden ist. Obendrein hat der Gutachter in seinen zusammenfassenden Vergleich, dem das Urteil gefolgt ist, tatsächlich auch ein gedachtes Fahrzeug aufgenommen, daß die im Y/interbetriob verkohrsübliche Anordnung zweier verschiedener Profilarten an Treib- und Laufachse aufwie3. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, ein weiteres Gutachten boizuziehen. Der Sache nach stellte bereits die von Prof. Kocßler vorgolegtc Untersuchung ein Obergutachten gegenüber dem in ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Dipl.-Ing. Bocbich dar. Beide Arbeiten sind im wesentlichen zu dem selben Ergebnis gelangt. Die Sachkunde der Gutachter wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie bringt als einzige greifbare Beanstandung einen vermeintlichen Widerspruch vor. Dieser ist in Gutachten von Prof. Kocßler aber nirgends enthalten. Der Sachverständige hat die Abweichungen vom tatsächlichen Unfallverlauf, die eine vorschriftsmäßige Bereifung allenfalls hätte bewirken können, als Nuancen bezeichnet, die bei der Untersuchung zu vernachlässigen seien. Daß ihnen "keine erhebliche Bedeutung" boizu-meosen sei, hat allein das Berufungsgericht bemerkt, Auf eine solche unscharfe, aber durch die ausdrückliche Bezugnahme nicht einmal mißverständliche Wiedergabe der Meinung dos Sachverständigen kann die Revision v/eder hier noch anderwärts eine erfolgreiche Rüge gründen. Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Bukov/ Br. Buchholz