ter Hinterreifen fast ohne Profil, linker Hinterreifen glatt abgelaufen,u Bei seiner polizeilichen Vernehmung am nächsten lag gab der Kläger an, der linke hintere Reifen habe nur noch 'wenig Profil gehabt; er habe aber bereits zwei runderneuerte Reifen im Wagen liegen gehabt, die er am Sonnabend während seiner Freizeit habe Umsetzer wollene Der Kläger sagte ferner aus, er habe vor dem Unfall gebremste In der am selben Tage ausgefüllten Schadensanzeige an die Beklagte beantv/ortete er die Frage des Vordrucks "Befand sich Ihr Fahrzeug (vor allem Bremsen und Lichtanlage) in vorschriftsmäßigem Zustand ?" mit 113a” Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22, Dezember 1961 den Versicherungsschutz endgültig versagt, weil er eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG vorge-nommen und in der Schadensanzeige wissentlich falsche Angaben gemacht habe» Der Kläger hat mit der am 20, Juni 1962 eingegangenen Klage gebeten, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages von Ansprüchen Dritter aus dem in Rede stehenden Schadensfall freizustellen o Er hat die Vornahme einer Gefahrerhöhung mit der Begründung bestritten, einer der beanstandeten Reifen habe noch genügend Profil gehabt und den anderen habe er für verkehrssicher halten dürfen, weil ihn eine Vulkanisieranstalt am läge vor dem Unfall zur Verfügung gestellt habe. Ent s chei dungsgründ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der linke Hinterreifen am Wagen des Klägers glatt abgefahren war; den Abnutzungsgrad des rechten Hinterreifens hat es unaufgeklär-gelassen0 Es hat ausgeführt, der Kläger habe dadurch, daß e] die Hinterreifen am Tage vor dem Unfall selbst aufmontiert habe, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, Piese sei nicht nur kurzfristig und damit unerheblich gewesen * Per Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben nicht darauf beschränkt, das Fahrzeug mit dem abgefahrenen Reifen nur bis zur nächsten Instandsetzungsmöglichkeit zu benutzent Ebenso wenig habe er dartun können, daß der abgefahrene linl Hinterreifen nicht einmal möglicherweise eine Mitursache füi den Zusammenstoß mit dem Motorroller gewesen sei«. letzten .Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung ausgegangen wird3 bleibt bestehen, daß er die Unglücksfahrt von Itzehoe nach Rendsburg aus beruflichen Gründen angetreten hat und daß er die abgeholten Ersatzreifen erst "bei seiner nächsten Fahrt" aufziehen wollteo Danach hat sich der Kläger eben nicht auf eine Weiterbenutzung des Wagens beschränkt, die zur Instandsetzung unerläßlich war« Ob die mit Recht hiei'in erblickte Gefahrerhöhung erst kurze Zeit bestanden hatte, als es bereits zu dem Unfall kam, ist als zufälliger Gesehehensablauf entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung» Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden9 daß eine Begutachtung von vornherein am Fehlen ausreichender tatsächlicher Grundlagen scheitern müsseo Die Örtlichkeit einschließlich der Beschaffenheit der Fahrbahn (Kleinpflaster, feucht, rauh) sind genau, der Unfallhergang ist im wesentlichen bekannt, Zeiten und Wegstrecken könnten sich, wenn nicht festlegen, so doch in einem für die Beurteilung ausreichenden nahmen eingrenzen lassen. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 563 ZPO) als richtig dar, Bas Berufungsgericht hat nicht nur unentschieden gelassen, ob die Beklagte nach § 7 Abschn, V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.
2497 098
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL Verküodet am
2^0ktobe^1968
Justizsekretär ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Maschinenschlossers .Arno hflHB 0? SflBwcg 9 Hip
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
die 111 Internationale Unfall- und
Schadensversicherungsgesellochaft AG, vertreten durch den Vorstand, Haupthevollmächtigte^für die Bundesrepublik Deutschland Direktor Josef He^HBötraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollraächtigto: Rechtsanwälte Prof„Dr,
und Dr,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen9 Dr» Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Br» Bukov;
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26<> April 1966 aufgehobeno
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger war als Halter eines "Opel-Rekord" Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert<> Er befuhr mit diesem Wagen am 3. Dezember 1959 {einem Donnerstag) die Bundeostraße 77 von Itzehoe in Richtung Hamburgo An der Einmündung der bevorrechtigten Bundesstraße 205 bei Jevenstedt stieß er mit dem aus Richtung Rendsburg kommenden Mo t or roll erfahr er OflHHP zusammen» Dieser wurde bei dem Unfall schwer verletzt; der Roller brannte aus» Die Straße war zur Zeit des Unfalls feucht.
Die Polizei vermerkte in der Unfallanzeige zur Verkehrssicherheit des vom Kläger gefahrenen Wagens: "Rech-
ter Hinterreifen fast ohne Profil, linker Hinterreifen glatt abgelaufen,u Bei seiner polizeilichen Vernehmung am nächsten lag gab der Kläger an, der linke hintere Reifen habe nur noch 'wenig Profil gehabt; er habe aber bereits zwei runderneuerte Reifen im Wagen liegen gehabt, die er am Sonnabend während seiner Freizeit habe Umsetzer wollene Der Kläger sagte ferner aus, er habe vor dem Unfall gebremste In der am selben Tage ausgefüllten Schadensanzeige an die Beklagte beantv/ortete er die Frage des Vordrucks "Befand sich Ihr Fahrzeug (vor allem Bremsen und Lichtanlage) in vorschriftsmäßigem Zustand ?" mit 113a”
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22, Dezember 1961 den Versicherungsschutz endgültig versagt, weil er eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG vorge-nommen und in der Schadensanzeige wissentlich falsche Angaben gemacht habe»
Der Kläger hat mit der am 20, Juni 1962 eingegangenen Klage gebeten, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages von Ansprüchen Dritter aus dem in Rede stehenden Schadensfall freizustellen o Er hat die Vornahme einer Gefahrerhöhung mit der Begründung bestritten, einer der beanstandeten Reifen habe noch genügend Profil gehabt und den anderen habe er für verkehrssicher halten dürfen, weil ihn eine Vulkanisieranstalt am läge vor dem Unfall zur Verfügung gestellt habe. Mit beiden Reifen habe er nur noch die (Unglücks-)Fahrt nach Rendsburg ausführen wollen, um sie dann vor der nächsten Fahrt gegen die schon im Wagen befindlichen runderneuerten Decken auszutauschen. Der Zustand der Reifen sei ohne Einfluß auf das Zustandekommen und die Schwere des Unfalls gewesen. Entgegen seiner Schutzbehauptung gegenüber der Polizei habe er, der Kläger, nicht gebremst; da er den Rollerfahrer erst im letzten Augenblick wahrgenom-
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men habe, hätte sich ein BremsentSchluß bei der hohen Begegnungsgeschwindigkeit auch nicht auswirken könneno Auf die allenfalls fahrlässig unrichtige Angabe in der Schadensanzeige könne sich die Beklagte ebenfalls nicht stützen; sie habe keinen Einfluß auf die Peststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Entschädigungsleistung gehabto
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen-und den Kläger auf die erhobene Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte 40*557,95 IM nebst Zinsen als Ersatz ihrer Aufwendungen zur Regulierung des Schadens zu verurteilen* Sie hat darauf hingewiesen, daß der Kläger die fraglichen beiden Reifen nach seiner eigenen Angabe selbst vor dem Unfall aufgezogen habe, um sie drei bis vier fage lang bis zur Auswechslung gegen die runderneuerten Becken zu benutzeno Von einer einmaligen, kurzfristigen Gefahrsteigerung könne hiernach nicht gesprochen werden* Der Kläger vermöge nicht auszuschließen, daß der Reifenzustand für den Unfall mindestens mitureächlich geworden sei* Hach seiner ersten, als wahr anzusehenden Schilderung habe er gebremst; daß die Bremswirkung abgefahrener Reifen auf (unstreitig) feuchtem Pflaster unzulänglich sei, ergebe die Erfahrung* Auch die Versagung des Versicherungsschutzes nach § 7 Abschn* V AKB sei berechtigt, weil der Kläger die Präge in der Schadensanzeige vorsätzlich falsch beantwortet habe*
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Bie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Begehren weiter*
Ent s chei dungsgründ
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der linke Hinterreifen am Wagen des Klägers glatt abgefahren war; den Abnutzungsgrad des rechten Hinterreifens hat es unaufgeklär-gelassen0 Es hat ausgeführt, der Kläger habe dadurch, daß e] die Hinterreifen am Tage vor dem Unfall selbst aufmontiert habe, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, Piese sei nicht nur kurzfristig und damit unerheblich gewesen * Per Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben nicht darauf beschränkt, das Fahrzeug mit dem abgefahrenen Reifen nur bis zur nächsten Instandsetzungsmöglichkeit zu benutzent Ebenso wenig habe er dartun können, daß der abgefahrene linl Hinterreifen nicht einmal möglicherweise eine Mitursache füi den Zusammenstoß mit dem Motorroller gewesen sei«. Per vom Kläger hierfür erbotene Sachverständigenbeweis sei nicht zu erheben, weil keine tatsächlichen Grundlagen für die Erste!“ lung eines Gutachtens gegeben seien» Insgesamt habe das Land gericht hiernach zutreffend die Leistungsfreiheit der Beklag ten bejaht und ihrem Rückgriffsanspruch stattgegeben»
Pie Revision rügt zu Unrecht, dieser Beurteilung liege eine rechtlich fehlsame Auffassung des Begriffs der Gefahrerhöhung zugrunde» Eine einmalige, vorübergehende Steigerung der Gefahr, die keine versicherungsrechtlichen Machteile aus löst, ist nur gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Weiterbenutzung des als verkehrsunsicher erkannten Fahrzeugs auf die Überführung zu dem Ort der nächsten Instandsetzungsmöglichkeit beschränkt» Unternimmt er zuvor noch Fahrten zu anderen Zwecken, so erhöht er die Gefahr im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG (BGHZ 23, 142; LM § 23 WG Nr. 6). So lag es hier nach der eigenen Parsteilung des Klägers, wie das Berufungsgericht unanfechtbar ausgeführt hat» Selbst wenn von den
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letzten .Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung ausgegangen wird3 bleibt bestehen, daß er die Unglücksfahrt von Itzehoe nach Rendsburg aus beruflichen Gründen angetreten hat und daß er die abgeholten Ersatzreifen erst "bei seiner nächsten Fahrt" aufziehen wollteo Danach hat sich der Kläger eben nicht auf eine Weiterbenutzung des Wagens beschränkt, die zur Instandsetzung unerläßlich war« Ob die mit Recht hiei'in erblickte Gefahrerhöhung erst kurze Zeit bestanden hatte, als es bereits zu dem Unfall kam, ist als zufälliger Gesehehensablauf entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung»
Dagegen greift die Rüge der unvollständigen Sachaufklärung durch» Der Kläger hatte durch das Gutachten eines Sachverständigen unter Beweis gestellt, daß sich der allenfalls im letzten Augenblick unternommene Bremsversuch auch bei einwandfreier Bereifung nicht mehr hätte auswirken können, so daß der Unfall ebenso und mit denselben Folgen eingetreten wäre» Das Berufungsgericht hat sich nicht über die Sachkunde ausgewiesen, die zu der Feststellung erforderlich gewesen wäre, daß ein Gutachter keinesfalls zu einem solchen Ergebnis gelangen könne» Gewiß ist es Jedem erfahrenen Kraftfahrer geläufig, daß sich mit einem abgefahrenen Hinterreifen auf feuchter Fahrbahn schlechter bremsen und aus-weichen läßt» Aus diesem im allgemeinen zutreffenden Erfahrungssatz läßt sich Jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, daß sich der Mangel auch unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles in Richtung auf den Unfall auswirken mußte» Das gilt selbst von der Wahrscheinlichkeit einer höheren Wucht des Zusammenstoßes, die das Berufungsgericht zu demindest als nicht aus-schließbar ansieht» Ob der Kläger den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit erbringen kann, hängt vom Zusammenwirken so vieler technischer Faktoren ab, daß sich hierüber
ohne sachverständige Beratung nichts Verläßliches sagen läßt. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden9 daß eine Begutachtung von vornherein am Fehlen ausreichender tatsächlicher Grundlagen scheitern müsseo Die Örtlichkeit einschließlich der Beschaffenheit der Fahrbahn (Kleinpflaster, feucht, rauh) sind genau, der Unfallhergang ist im wesentlichen bekannt, Zeiten und Wegstrecken könnten sich, wenn nicht festlegen, so doch in einem für die Beurteilung ausreichenden nahmen eingrenzen lassen. Wegen der Fahrweise des Rollerfahrers Grezella hatte sich der Kläger auf dessen Zeugnis berufen, Sollte der Sachverständige auch mit diesen Hilfen keine hinlänglich sichere Auskunft geben können, so wäre dem Kläger damit der zu führende Beweis freilich mißlungen, Ihm das Beweismittel schon vorher abzuschneiden, geht jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht an. Zu einem solchen Ergebnis ist auch nicht mit der Erwägung der Revisionsbeantwortung zu gelangen, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Kläger mit einwandfreien Reifen stärker gebremst und eine schärfere Ausweichbewegung versucht hätte. Einmal hängt dies von der nicht festgestellten, individuellen Fahrweise des Klägers ab, und dann bliebe nach wie vor offen, ob solche günstigeren Voraussetzungen überhaupt noch zu dem Tragen hätten kommen können, was der Kläger insgesamt bestreitet und durch das bean** tragte Gutachten auszuräumen hofft,
Bas Berufungsurteil kann wegen des erörterten Mangels keinen Bestand behalten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 563 ZPO) als richtig dar, Bas Berufungsgericht hat nicht nur unentschieden gelassen, ob die Beklagte nach § 7 Abschn, V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Es hat auch - folgerichtig - die Aufklärung der Tatsachen unterlassen, von denen ein solches Recht zur Leistungsverweigerung vorlie-
gend abhängen würde» Insbesondere ist offen geblieben, ob der Kläger bei der anscheinend von einem Agenten der Beklagten aufgenommenen Schadensmeldung darauf hingewiesen worden ist, daß er durch unwahre Angaben den Versicherungsschutz verlieren könne (BGHZ 47, 101 )* Dem Revisionsgericht ist deshalb eine eigene Beurteilung nicht mögliche
Dr0 Hauß Johannsen Dr» Pfretzschner
Br0 Reinhardt
Pro Bukow