* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 531/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 531/68

Auf das Zustandekommen und den Verlauf des Unfalls habe sich der Zustand des linken Hinterreifens nicht au3gewirkt. Sie hat bereits in der Ausstattung des Mietwagens mit einem Reserve-reifen, dessen Lauffläche nach ihrer Behauptung glattgefahren war, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG erblickt. Im zweiten Rechtszug hat sie darüber hinaus beetritten, daß H|^das Reserverad erst kurz vor dem Unfall aufraontiert habe und daß er damit nur bis zu dem Betrieb des Klägers fahren y/oJ'l.tß?*Siöw.3t Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Rescrvercifen auf der Lauffläche kein Profil mehr hatte und damit den Mindestanforderungen nach § 36 Abs. 2 StVZO nicht genügte. Es hat sich andererseits davon überzeugt, daß der Fahrer HflH^das Reserverad erst kurz vor dom Unfall wegen einer Reifenpanne aufmontiort hatte und daß er sich auf dom Rückweg zur Zentrale bCfand. Diese vorübergehende Steigerung der Gefahr, so hat das Oberlandcsgcricht ausgeführt, halte sich noch innerhalb des versicherten Risikos} erst wenn der Kläger die Ausführung weiterer Fahrten mit dem abgefahrenen Rescrvercifen veranlaßt hätte, wäre darin eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG zu sehen gewesen. Die Revision bekämpft diese Rechtsauffassung und vertritt die Ansicht, daß jedenfalls bei einem Mietwagen schon das Mitführen eines schadhaften Reservoreifens als unstatthafte Erhöhung der versicherten Gefahr gewertet werden müsse, weil dadurch die Verwendung dieses Reifens im Fall einer Panne von vornherein vorgesehen und gebilligt werde. Diese tritt vielmehr erst ein, v/nnn das Fahrzeug nicht mehr den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung Über die Verkehrssicherheit entspricht und der Wagen in einem solchen Zustand nicht nur vorübergehend benutzt v/ird. Deshalb kann es auch nicht als Verstoß gegen § 36 Abo. 2 StVZO angesehen werden, wenn ein gleichwohl im Fahrzeug befindlicher Reserveroifcn nicht den Vorschriften entspricht (ebenso Koch DAR 1965, 325); der Halter macht sich in solchen Falle nicht strafbar (OLG Hamburg VRS 315 300 -NJW 1966, 1277). Eine Gefahrerhöhung kommt hiernach erst von dem Zeitpunkt an in Betracht, wo - v/ic im vorliegenden Fall - wegen einer Reifenpanne auf das Reserverad mit dem abgefahrenen Reifen zurückgegriffen und dieses im Austausch aufmontiert v/ird. Sie ist zu bejahen, wenn ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen worden ist, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311). Das ist sie nicht, wenn mit dem Wagen nur noch die Fahrt zur Werkstatt oder zu dem Standort unternommen wird, die erforderlich ist, um die Verkchrsunsicherheit beheben zu lassen. Insbesondere läßt sich bei der Verwendung eines mitgeführt on (abgefahrenen) Reservereifens eine auf gewisse Dauer angelegte Erhöhung des Gefahrenzustandes nicht auf dem Wege bejahen, daß die Zeit der bloßen Mitnahme im Fahrzeug in die Betrachtung einbezogen v/ird. Verwendet der Versicherungsnehmer den abgefahrenen Reifen zu anderen Fahrten als zu der einmaligen Überführung des Fahrzeugs an den gegebenen Ort seiner Reparatur, schiebt er insbesondere die Behebung des Schadens hinaus, so liegt in der Weiterbenutzung des nicht mehr verkehrssicheren Wagens eine Gefahrerhöhung (EGHZ 23, 142 für den Fall schadhafter Bremsen). Dieser Nachweis ergibt sich aus den objektiven Umständen, wenn der Versicherungsfall auf einer anderen Fahrt als während der einmaligen Überführung des Fahrzeugs an den Ort seiner Reparatur ointritt. Wollte er die Vcrkehrsunsichorheit am Zielpunkt der Fahrt nicht sogleich behoben lassen, sondern den Wagen zunächst noch ohne Auswechslung des Reifens weiterbenutzen, so müßte eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG schon von dem Augenblick an bejaht werden, als das Reserverad mit dem abgefahrenen Reifen aufmontiert wurde. Da das Bestehen einer solchen Absicht des Versicherungsnehmers zur Darlegung der von ihm vorgenommenen Gefahrerhöhung gehört, muß sie ebenfalls vom Versicherer bewiesen werden; vom Versicherungsnehmer ist nicht etwa ein Entlastungsbeweis dahin zu verlangen, daß er den Wagen nur zu dem Ort der Reparatur habe verbringen wollen, um diese dort auch tatsächlich vornehmen zu lassen. Das Berufungsgericht würdejjedoch anders entschieden haben, wenn es festzustellen vermocht hätte, daß der Wagen in jener Nacht nach dem Willen des Klägers zunächst noch v/eiterbenutzt v/erden sollte und daß der verkchrsunsichere Reifen erst später, etwa bei Schichtwechsel am Morgen, gemäß seinor Anordnung aus-gewechsolt worden wäre. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht unterstellt, daß er nach Kenntnis von der eingetretenen Ver-kchrounsicherheit dos Wagons an dem angeordneten Einsatz während der Nacht unverändert festgehalten und die erforderliche Auswechslung dos aufmontierten Reservereifens hinausgeschoben hätte.

Zitierte Normen: § 23 WG § 36 StVZO § 23 VVG § 36 StVZO § 23 VVG § 23 WG
ReifeWagenUnfallGefahrerhöhungFahrzeugdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
Wß § 23
Allein das Mitführen eines mangelhaften Rcoervoroifons im Kraftfahrzeug ist keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1968 - IV ZR 531/68 - OIG Hamm
IG Basen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
EL.?S_53lZ§§—	URTEIL
Verkündet am
3* Juli 1968
Justizsekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dei^^^^BBB-Peuerversichorungsanstalt der D®MM^W»VGI‘'fc*,eten durch ihren Vor st a: durch Generaldirektor Dr.	in
 straße
- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Horst L
itraße i
- Prozoßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionabeklagten, Rechtsanwalt Dr.
2
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Kauß und der Bundeerichter Johännsen, Br. Pfrotzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision v/erden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Taxiuntornehmer. Zu seinen Fahrzeugen gehörte ein Personenwagen vom Typ Mercedes 190, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Am 28. April 1964 gegen 22 Uhr fuhr der beim Kläger angestolltc Fahrer HflHBmit diesem Wagen auf der Huberstraße in Essen-Kray einen Fußgänger an, der erheblich verletzt wurde. Der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte vermerkte in seiner Anzeige zur Verkehrssicherheit dos Fahrzeugs: "Der linke hintere Reifen hatte kein Profil”.
Die Beklagte hat in diesem Umstand eine willkürliche Gefahrerhöhung erblickt. Sio hat dem Kläger durch Schreiben vom 1. April 1965 den Versicherungsschutz hinsichtlich des Unfalls versagt und zugleich den Vertrag gekündigt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Rahmen de3 Vertrages Versicherungsschutz wegen
3
dor Ansprüche zu gewähren, die gegen ihn aus dem in Rede stehenden Unfall geltend gemacht werden.
Der Kläger hat behauptet, sein Wagen sei mit vier neuen Reifen ausgestattet gewesen. Lediglich der Reservereifen habe weniger Profil aufgev/iesen, doch seien die Rillen allenthalben noch 1 bis 1,5 mm tief gewesen. Unmittelbar vor dem Unfall habe	wegen	einer Reifenpanne dieses
 Reserverad aufmontieren müssen. Er habe damit nur bis zur Werkstatt bzw. zu dem Betrieb des Klägers zurückfahren wollen. Auf das Zustandekommen und den Verlauf des Unfalls habe sich der Zustand des linken Hinterreifens nicht au3gewirkt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bereits in der Ausstattung des Mietwagens mit einem Reserve-reifen, dessen Lauffläche nach ihrer Behauptung glattgefahren war, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG erblickt. Im zweiten Rechtszug hat sie darüber hinaus beetritten, daß H|^das Reserverad erst kurz vor dem Unfall aufraontiert habe und daß er damit nur bis zu dem Betrieb des Klägers fahren y/oJ'l.tß?*Siöw.3t ferner der Meinung des Klägers entgegengetreten, daß der Versichcrungsfall unabhängig vom Profil des beanstandeten Reifens eingetroten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegoben. Mit der zugelassenon Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt dio Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Rescrvercifen auf der Lauffläche kein Profil mehr hatte und damit den Mindestanforderungen nach § 36 Abs. 2 StVZO nicht genügte. Es hat sich andererseits davon überzeugt, daß der Fahrer HflH^das Reserverad erst kurz vor dom Unfall wegen einer Reifenpanne aufmontiort hatte und daß er sich auf dom Rückweg zur Zentrale bCfand. Diese vorübergehende Steigerung der Gefahr, so hat das Oberlandcsgcricht ausgeführt, halte sich noch innerhalb des versicherten Risikos} erst wenn der Kläger die Ausführung weiterer Fahrten mit dem abgefahrenen Rescrvercifen veranlaßt hätte, wäre darin eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG zu sehen gewesen. Ob sich der Zustand des linken Hinterreifens in Richtung auf den Unfall ausgewirkt habe, könne unter diesen Umständen offen bleiben.
Die Revision bekämpft diese Rechtsauffassung und vertritt die Ansicht, daß jedenfalls bei einem Mietwagen schon das Mitführen eines schadhaften Reservoreifens als unstatthafte Erhöhung der versicherten Gefahr gewertet werden müsse, weil dadurch die Verwendung dieses Reifens im Fall einer Panne von vornherein vorgesehen und gebilligt werde. Sie beruft sich auf dio Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 20, November I960 (VerkMitt 61, 14-) und Köln vom 11. Februar 1963 (MDR 63, 843 - VersR 63, 1217, nur Leitsatz), die sich auf denselben Standpunkt gestellt haben.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Zwar verstößt ein Taxi- oder Mietwagenunternehmer gegen seine Verkehrssichorungspflicht, wenn er ein zu seinem Gewerbe
 
benutztes Fahrzeug mit einem schadhaften, insbesondere unter die Mindostprofiltiofe dos § 36 Abs. 2 StVZO abgefahrenen Resorvereifen ausstattet. Denn dem angestellten Fahrer oder Mieter dos Wagens v/ird durch die Mitgabo eines solchen Reifens dessen Verwendung im Fall einer Panne nahegologt. Kommt es hierzu und infolgedessen zu einem Unfall, so kann dies durchaus haftungsrochtliche Folgen für den Unternehmer nach sich ziehen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß allein das Mitführen eines schadhaften Ersatzreifens auch eine Ge-fahrerhöhung im Sinne von § 23 VVO darstellt. Diese tritt vielmehr erst ein, v/nnn das Fahrzeug nicht mehr den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung Über die Verkehrssicherheit entspricht und der Wagen in einem solchen Zustand nicht nur vorübergehend benutzt v/ird. Die genannten Bestimmungen schreiben aber, v/ic das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, das Mitführen eines Ersatzreifens nicht vor. Deshalb kann es auch nicht als Verstoß gegen § 36 Abo. 2 StVZO angesehen werden, wenn ein gleichwohl im Fahrzeug befindlicher Reserveroifcn nicht den Vorschriften entspricht (ebenso Koch DAR 1965, 325); der Halter macht sich in solchen Falle nicht strafbar (OLG Hamburg VRS 315 300 -NJW 1966, 1277).
Eine Gefahrerhöhung kommt hiernach erst von dem Zeitpunkt an in Betracht, wo - v/ic im vorliegenden Fall - wegen einer Reifenpanne auf das Reserverad mit dem abgefahrenen Reifen zurückgegriffen und dieses im Austausch aufmontiert v/ird. Davon geht auch das OLG Nürnberg in aeänem Urteil vom 15. August 1963 (VersR 1964, 39) aus; der abweichenden Ansicht des OLG Köln (aaO) kann nicht beigetreten werden. Die Frage, ob in der nunmehr einsetzenden konkreten Steigerung der Gefahr eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG zu erblicken ist,
6
beantwortet sich nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen. Sie ist zu bejahen, wenn ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen worden ist, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311). Die V/eiterbenutzung eines ver-kehrsunsicheren Fahrzeugs muß danach auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Das ist sie nicht, wenn mit dem Wagen nur noch die Fahrt zur Werkstatt oder zu dem Standort unternommen wird, die erforderlich ist, um die Verkchrsunsicherheit beheben zu lassen. Die hierin liegende, einmalige Gefährdungshandlung ist nicht geeignet, die Gefahrcnlage auf ein neues, höheres Niveau emporsteigen zu lassen und sie dort ebenso wie auf dom bisherigen zu stabilisieren; sie unterbricht vielmehr den bestehenden Gefahrenzustand nur für die Zeit ihrer Vornahme in Form einer vorübergehenden Gefahrensteigerung (BGH LM § 23 VVG Nr. 9).
Mit einem nicht mehr verkehrssicheren Reifen kann hiernach ohne versicherungsrechtliche Nachteile noch zur nächsten Werkstatt oder zu dem nahegolegenen Standort gefahren werden, um ihn dort auswechseln zu lassen. Weil die Einmaligkeit dieser Gefährdungohandlung der allein entscheidende Gesichtspunkt ist, kommt es nicht darauf an, ob es 3ich um einen am Fahrzeug belassenen oder einen ersatzweise aufgezogenen Reifen handelt, ob der Ersatzreifen mitgeführt oder an Ort und Stelle beschafft worden ist. Insbesondere läßt sich bei der Verwendung eines mitgeführt on (abgefahrenen) Reservereifens eine auf gewisse Dauer angelegte Erhöhung des Gefahrenzustandes nicht auf dem Wege bejahen, daß die Zeit der bloßen Mitnahme im Fahrzeug in die Betrachtung einbezogen v/ird. Denn dadurch würde die
 abzulehnende Gcfahrstandspflicht für eine nicht zur Verkehrssicherheit vorgeschricbone Einrichtung, die sich naturgemäß nur bei einer tatsächlichen Benutzung des Reservereifens auswirken kann, wieder eingeführt.
Verwendet der Versicherungsnehmer den abgefahrenen Reifen zu anderen Fahrten als zu der einmaligen Überführung des Fahrzeugs an den gegebenen Ort seiner Reparatur, schiebt er insbesondere die Behebung des Schadens hinaus, so liegt in der Weiterbenutzung des nicht mehr verkehrssicheren Wagens eine Gefahrerhöhung (EGHZ 23, 142 für den Fall schadhafter Bremsen). Der Versicherer wird dann nach § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, selbst wenn zwischen der Vornahme der Gefahrerhöhung, also dem Beginn dor unstatthaften Weiterbenutzung, und dem Eintritt des Veraicherungsfalls nur kurze Zeit oder öinc geringe Fahrstrecke liegt.
Daß der Versicherungsnehmer in dem erörterten Sinne eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen von dem Versicherer zu beweisen, der hieraus seine Leistungofreiheit herleiten will. Dieser Nachweis ergibt sich aus den objektiven Umständen, wenn der Versicherungsfall auf einer anderen Fahrt als während der einmaligen Überführung des Fahrzeugs an den Ort seiner Reparatur ointritt. Kommt es dagegen schon auf dieser Strecke zu dem Unfall, so hängt die Entscheidung von den subjektiven Absichten des Versicherungsnehmers ab. Wollte er die Vcrkehrsunsichorheit am Zielpunkt der Fahrt nicht sogleich behoben lassen, sondern den Wagen zunächst noch ohne Auswechslung des Reifens weiterbenutzen, so müßte eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG schon von dem Augenblick an bejaht werden, als das Reserverad mit dem abgefahrenen Reifen aufmontiert wurde. Denn ei.no Weiterbenutzung
 des verkohrounsicheren Fahrzeugs überschritte dann insgesamt den Rahmen einer lediglich vorübergehenden, in das versicherte Risiko noch eingoschlossenen Steigerung der Gefahr. Da das Bestehen einer solchen Absicht des Versicherungsnehmers zur Darlegung der von ihm vorgenommenen Gefahrerhöhung gehört, muß sie ebenfalls vom Versicherer bewiesen werden; vom Versicherungsnehmer ist nicht etwa ein Entlastungsbeweis dahin zu verlangen, daß er den Wagen nur zu dem Ort der Reparatur habe verbringen wollen, um diese dort auch tatsächlich vornehmen zu lassen.
Das Berufungsurteil stimmt mit den dargelegten Grundsätzen überoin. Es hat weder im Mitführen des abgefahrenen Rcservoroifons noch in seinor Verwendung auf der Rückfahrt des Mietwagens zur Zentrale eine Gefahrorhöhung erblickt.
Das Berufungsgericht würdejjedoch anders entschieden haben, wenn es festzustellen vermocht hätte, daß der Wagen in jener Nacht nach dem Willen des Klägers zunächst noch v/eiterbenutzt v/erden sollte und daß der verkchrsunsichere Reifen erst später, etwa bei Schichtwechsel am Morgen, gemäß seinor Anordnung aus-gewechsolt worden wäre. Diesen Beweis hat der Tatrichter nicht als erbracht angesehen. Dabei hat er mit Recht nicht auf den Willen des Fahrers	abgestcllt.	Für	die Frage, ob aus
 subjektiven Gründen von vornherein eine Gefahrorhöhung vorlag, konnte os nur auf die Absichten des Versicherungsnehmers selbst ankommen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht unterstellt, daß er nach Kenntnis von der eingetretenen Ver-kchrounsicherheit dos Wagons an dem angeordneten Einsatz während der Nacht unverändert festgehalten und die erforderliche Auswechslung dos aufmontierten Reservereifens hinausgeschoben hätte. Für die Annahme eines solchen strafbaren und für einen Taxiunternehmer besonders risikoreichen Verhaltens hatten sich keine Anhaltspunkte ergäben. Die Beklagte hatte
 
insbesondere nicht behauptet, daß eine derartige Handlungsweise etwa der Übung im Betrieb des Klägers oder fciner von ihm allgemein gegebenen Anweisung entsprochen hätte. In dieser Hinsicht erhebt die Revision auch keine Rügen.
Nachdem die Beklagte den Nachweis einer willkürlichen Gefahrerhöhung nicht zu führen vermocht hatte, konnte das Berufungsgericht es offen lassen, ob sich ein Einfluß dos Reifenzustandes auf den Eintritt deG Versicherungsfalls hätte ausschließen lassen. Auf die vorsorglichen Darlegungen der Revision zu diesem Punkt braucht darum nicht mehr eingegangen zu werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow