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BGH · 7 I 2/2

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 I 2/2

Noch bevor er eine Frage habe beantworten können, sei der Anstoß gegen die Pür erfolgt und Sil^BB mitgerissen worden. Ihnen wurde vorgehalten, daß SiflHHB an der geöffneten JHir des Mercedes gestanden habe und sie, die Kläger, ihn mit ihrem Pkw angefahren hätten. Sie linke Wagentür sei erst in dem Augenblick geöffnet worden, als sie, die Kläger, sich mit dem Mercedes auf gleicher Hohe befunden hätten. Sie formularmäßige Schadensanzeige, die von dem Kläger zu 1) allein unterschrieben ist und das Saturn des 20. Als ich in Höhe des Fahrzeugs war, wurde die Tür desselben geöffnet und ich stieß mit dem linken Kotflügel gegen die für. Mit Schreiben vom 1, März 1963 bat die Beklagte den Kläger zu 1) um Mitteilung, ob der Unfall nicht von einer Polizoidienststolie aufgenommen worden sei. Sie wies darauf hin, daß sie daran wegen der noch sehr unaufgeklärten Unfallumständc interessiert sei und bat auch darum, gegebenenfalls die Tagebuchnummer der Polizei anzugeben« In dem vom Kläger zu 1) Unterzeichneten, mit Schreibmaschine geschriebenen Antwortschreiben vom 13« März 1963 heißt es: Aufgenoramen wurde der Unfall von der Militärpolizei Unfallgruppe in Uj Die Kläger haben darauf hingewiesen, daß sie geschäftsungewandt seien und sich deshalb an den Agenten AflH^Bgewandt hätten. Er habe auch das von dem Kläger zu 1) unterschriebene Schreiben vom 13« März 1963 mit Schreibmaschine geschrieben. Wenn die Präge nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens irrig verneint worden sei, so müsse das auf ein Versehen bei der Ausfüllung des ersten Pormulars oder auf einen Fehler bei der von der Tochter Helga vorgenommenen Reinschrift zurttckzuführen sein. Ihr sei auch bei der Vernehmung durch die verschiedenen Polizeibeamten nicht klar geworden, als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren vernommen zu werden. daß sie die geöffnete Tür des Mercedes und den :;dort(stehenden SilMHM nicht rechtzeitig gesehen hate•: Vomßericht. Dezember 1968 angeschlossen hat, kann der Versicherer aus unwahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers Über das Schadensereignis, die folgenlos geblieben sind, seine Deistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hatte. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 1966 konnte die Beklagte nicht wissen, daß es eventuell hierauf ankommen kann. Wenn daher die von der Revision gegen das Urteil gerichteten Angriffe begründet wären, müßte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Beklagte Gelegenheit hätte, gegebenenfalls ihren Vortrag zu ergänzen. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger verpflichtet waren, das Unfallgeschehen so därzusteilen, wie es sich nach ihrer subjektiven Überzeugung ereignet hat, Falls diese Schiit derung nicht den Tatsachen entspricht, kann ihnen deswegen nicht der Vorwurf gemacht werden, eine Obliegenheit verletzt zu haben. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die -Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger überzeugt gewesen seien, der Unfall habe sich so zugetragen, wie sie ihn geschildert hatten. Für das Gericht war entscheidend, daß selbst ein Fahrer, der die Sichtverhältnisse überprüfen wollte, also sein Augenmerk gerade auf die £ür und eine dahinter stehende Person richtete, diese erst in geringer Entfernung hätte wahraehmen können. Diese Feststellung ist möglich; denn die Kläger haben an dem Abend, als sich der Unfall ereignete, naturgemäß nicht diese gesteigerte Aufmerksamkeit aufgewandt. Ob die Kläger - wie die Revision meint - es insgesamt darauf angelegt hatten, die Beklagte irre zu führen, konnte nur dadurch festgestellt werden, daß das Berufungsgericht die verschiedenen einzelnen in der Schadensmeldung gemachten Angaben darauf prüfte/ ob sie vorsätzlich unrichtig erstattet waren. Nachdem aber das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß dieser von den Klägern so geschildert worden war, wie er:-sich nach ihrer festen «Überzeugung ereignet hatte, konnte die Feststellung, daß die Kläger es insgesamt darauf angelegt hatten, die Beklagte irre zu führen, nicht mehr getroffen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt9 daß die Kläger ihre Obliegenheiten nicht schon deswegen verletzt haben 9 weil sie einzelne der in dem Formular für die Schadensmeldung enthaltenen Fragen nicht beantwortet hatten. Es kann daher sein, daß bei dem anzu demeldenden Versicherungsfall diese oder jene Frage entfällt, und es kann auch soin, daß die eine oder die andere Frage im Hinblick auf die besonderen Umstände von ganz unwesentlicher Bedeutung ist. Baß die Kläger die unter II in der Schadensmeldung enthaltenen Prägen nach dem Geschädigten und seinen Ansprüchen nicht beantwortet haben, stellt schon deswegen keine Verletzung der Obliegenheiten dar, weil sie die wesentlichen Tatsachen bei der Schilderung des Unfallhergangs angegeben hatten. Bio Fragen unter V waren nur zu beantworten, wenn bei dem Unfall eine Person verletzt oder getötet worden war, und es war ausdrücklioh bemerkt, daß die Angaben nur zu machen seien, soweit dies ohne Befragung des Verletzten und seiner Angehörigen möglioh sei. Die Kläger brauchten sie schon deswegen nicht zu beantworten, weil sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen fest davon Überzeugt waren, daß bei den* Unfall keine Person verletzt oder getötet worden war. Nach der läge des Verletzten sei es unmöglich;, daß sie ihn mit ihrem Wagen mitgenommen haben sollten. Sie konnte auch damit rechnen, daß die Kläger möglicherweise doch den lod des Verletzten verursacht hatten. Mit der Frage "welche Polizeibehörde hat den Unfallhergang festgestellt"9 wollte die Beklagte sich die Be- . Wenn sie aber diese Präge zunächst offen ließen, berechtigte das die Beklagte nicht, ihnen deswegen ohne wei-teres den Versicherungsschutz zu versagen«, Bei der Natur und dem Zweck der Präge war es der Beklagten zuzu demuten, desv/egen Rückfrage zu halten. Daraus, daß nicht alle Spalten des Anmeldeformulars ausgefüllt und nicht alle Prägen beantwortet waren, hat die Beklagte auch selbst zunächst nichts hergeleitet. Sie bat, nur noch mitzuteilen, ob der Unfall von einer Polizei dien st st eile aufgenommeh worden sei und gegebenenfalls die lagebuchnummer der Polizei anzugeben. Die Kläger hätten auf die an sie gerichtete Anfrage allerdings angeben müssten, daß der Unfall durch die zu- * ständige deutsche Polizeibehörde aufgenommen v/orden war. März 1963 teilten sie aber nur mit, daß der Unfall von der Militärpolizei Unfallgruppe in iflIB aufgenommen worden sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie die Beantwortung des Schreibens dem Agenten der Beklagten überlassen und darauf vertraut, daß dieser das Schreiben richtig und vollständig beantworten werde. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Vertreter der Beklagten das Schreiben für die Kläger verfaßt habe. Unrichtig beantwortet haben die Kläger in der Schadensmeldung die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei» Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß den Klägern auch insoweit kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Denn sie hätten, als sie die Schadensmeldung absandten, nicht gewußt, was ein Ermittlungsverfahren sei und daß ein solches schon anhängig gewesen sei. Daß die Kläger für ihre Behauptungen beweispflichtig waren, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, ihre Angaben für richtig und zutreffend zu halten. Polizeiboamten, als die Kläger vernommen wurden, von einem Ermittlungsverfahren gesprochen haben, schließt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über den Irrtum der Klager nicht aus. Denn es ist nicht gesagt, daß die Kläger in der begreiflichen Erregung, in ■ der sie sich befanden, diesen Hinweis richtig verstanden und behalten haben. Selbst wenn sie grob fahrlässig gehandelt haben sollten, wäre dies unerheblich, da die Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß die unrichtige Beantwortung dieser Frage Einfluß auf die Feststellung des Versi-cherungsfalls oder auf die Feststellung oder den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat.

WagenUnfallFrageBerufungsgerichtangebenBrKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für KraftverkVers• (AKB) § 7 I 2/2, V; TO § 34
Zur Frage, wann der Versicherungsnehmer^!e ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß er Fragen eines auszufüllenden Schadensberichts offen läßt (Ergänzung z.Urteil vom 2o. 12.68 - IV ZR 510/68 -).
BGH, Urt.v. 8. Januar 1969 - IV ZR 530/68 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 530/68	URTEIL
Verkündet «in
8« Januar 1969 B 1 e c h e r, Justizsekretär
•la Urkundsbeamter der Gcachäftastellc
 in dem Rechtsstreit
 der CjHUBB	gesetzlich
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Hans A. Wilhelm	Br.	Bieter	BflMund	Br.	Helmut
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Bäckermeister Karl
2.	dessen Ehefrau Hedwig 2 beide wohnhaft in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechteanwalt
 
Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukow •
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen (Catbestand:
 Ber Kläger zu 1) ist bei der Beklagten als Halter eines Pkw Ford-Kombi haftpflichtversichert. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), befuhr mit diesem Vagen am Abend des 23. Bezember 1962 bei Bunkelheit die Flughafenstraße in Bortmund-Scharnhorst in südlicher Richtung, Heben ihr im Vagen saß ihr Ehemann, hinten im Vagen ihre damals 16 Jahre alte'Tochter,-Gggeh 21^05 Uhr näherte-sie sich der Einmündung der von Osten - in Fahrtrichtung der Klägerin zu 2) gesehen also von links - zur Flughafenstraße führenden Straße "Broote". Vor der Einmündung der "Broote" und 4,5 m hinter einem Lichtmast hatte der angetrunkene englische Soldat E^pt der die Flughafenstraße in nördlicher Richtung befuhr, seinen graphitgrauen Mercedes 220 an der für die Klägerin zu 2) linken Fahrbahnkante angehalten. Bie Klägerin zu 2), die nach ihren Angaben eine Geschwindigkeit von knapp 40 km/st
 fuhr* versuchte, mit einem Abstand von 30 bis 35 cm an dem Pkw von EBB vorbeizufahren. Dabei prallte sie gegen die geöffnete linke Vordertür dieses Fahrzeugs, die eingedrückt und zugeschlagen wurde. Nachdem sie ihren Wagen zu dem Stehen gebracht hatte, wies EflBP sie auf einen Mann hin, der mehrere Meter hinter dem Mercedes am Fahr- * bahrrand schwerverletzt am Boden lag. Dabei handelte es sich um den Maschinenarbeiter Erwin SiB^^B? der alsbald auf dem Transport zu dem Krankenhaus seinen Verletzun-
gen erlag, per Unfall wurde sowohl von der deutschen Polizei als auchvon der englischen Militärpolizei aufgenommen. EBB erklärte, daß	ihm	zu	Fuß	auf	der
 gegenüberliegenden Straßenseite entgegengekommen sei. Er -	- habe Si^^^B an den Wagen gerufen, um ihn
 nach dem Weg zu fragen. Si^BIB sei daraufhin herübergekommen und an der geöffneten linken Wagentür stehengeblieben. Noch bevor er eine Frage habe beantworten können, sei der Anstoß gegen die Pür erfolgt und Sil^BB mitgerissen worden. Beide Kläger wurden informatorisch an der Ünf allst eile gehört. Ihnen wurde vorgehalten, daß SiflHHB an der geöffneten JHir des Mercedes gestanden habe und sie, die Kläger, ihn mit ihrem Pkw angefahren hätten. Sie’ antworteten darauf erregt, niemanden angefahren zu haben. Der Versuch der Polizeibeamten, die Kläger alsbald nach dem Unfall in ihrer Wohnung zu vernehmen, scheiterte, weil die Klägerin zu 2) einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte und vemehmungsunfähig war. Am 26. Dezember 1962 wurden beide Kläger auf der Dienststelle der Unfallgruppe I der Polizei in DI^^BB vernommen, und zvmr der Kläger zu 1) als Zeuge und die Klägerin zu 2) als Beschuldigte. Beide blieben bei ihrer Behauptung, SiflB^B nicht angefahren zu haben. Sie gaben an, der Mercedeswagen des Soldaten E|^B sei im Zeitpunkt des Zusammenpralls nicht beleuchtet gewesen.
 
Sie9 die Kläger, hätten niemanden an dem Wagen stehen sehen. Sie linke Wagentür sei erst in dem Augenblick geöffnet worden, als sie, die Kläger, sich mit dem Mercedes auf gleicher Hohe befunden hätten.
Sie formularmäßige Schadensanzeige, die von dem Kläger zu 1) allein unterschrieben ist und das Saturn des 20. Januar 1963 trägt, enthält eine Unfallskizze.
Ser Unfallhergang sowie auch weitgehend die Antworten auf die gestellten Fragen sind mit Schreibmaschine geschrieben worden. Sie Frage 11s
11 Welche Polizeibehörde hat den Hergang festgestelltM? ist nicht beantwortet worden. Sie Frage 15:
" Wurde auf Grund des Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ? Wenn ja a) wo, b) von wem, c) gegen wen, d) Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens.
- Wenn ein Verfahren gegen Sie oder Ihren Fahrer läuft, sind alle Unterlagen wie Strafbefehl, Eröffnungsbeschluß usw.. beizufügen - 11 wurde in Schreibmaschinenschrift mit "nein" beantwortet.
Ser Unfallhergang ist wie folgt geschildert:
11 Am 25« Dezember gegen 23 Uhr befuhr ich mit meinem Mann und meiner fochter die Flughafenstraße in Hich-r tung Brackei. Zwischen Droote und Gleiwitzstraße stand auf der anderen Fährbahnseite ein Pkw, und zwar unbeleuchtet. Als ich in Höhe des Fahrzeugs war, wurde die Tür desselben geöffnet und ich stieß mit dem linken Kotflügel gegen die für. Meine Lampe und der Kotflügel wurden eingedrückt. An dem anderen Fahrzeug wurde die linke für beschädigt. Ich bemerkte den Unfall sogleich. Konnte aber nicht sofort bremsen, weil unmittelbar hinter mir noch ein Fahrzeug war, welches ich vorbei-?
 
lassen mußte» Meine Geschwindigkeit im Moment des Unfalls betrug ca« 35 - 30 km/st« Als ich mich nach dem Schaden an dem anderen Wagen erkundigte, wurde mir von dem Fahrer des Wagens, einem Engländer, ein Verletzter gezeigt, der etv/a 10 m hinter dem Wagen des Engländers, ganz auf der rechten Straßenseite (Richtung Derne) lag« So, wie der Wagen des Engländers stand und nach Lage des Verletzten, der leider auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb, nehme ich an, daß die Person von dem englischen Fahrzeug angefahren ist« Denn weder mein Mann, meine Tochter noch ich haben einen Menschen gesehen« Und nach der Lage des Verletzten ist es unmöglich, daß wir ihn mit unserem Wagen mitgenommen haben sollten«"
Dio Schadensanzeige enthält unter III.
"Angaben zur Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge" Eintragungen, die der Agent AflMB vorgenommen hat« AHÜB hat auch die Angaben Über das.versicherte Fahr* zeug und das Datum geschrieben« UnausgefÜllt geblieben sind in dem Anzeigeformular die Rubriken II:
"Angaben über den Geschädigten und seine Ansprüche" und V:
"Angaben bei Verletzung und Tötung von Personen"«
Mit Schreiben vom 1, März 1963 bat die Beklagte den Kläger zu 1) um Mitteilung, ob der Unfall nicht von einer Polizoidienststolie aufgenommen worden sei. Sie wies darauf hin, daß sie daran wegen der noch sehr unaufgeklärten Unfallumständc interessiert sei und bat auch darum, gegebenenfalls die Tagebuchnummer der Polizei anzugeben« In dem vom Kläger zu 1) Unterzeichneten, mit Schreibmaschine geschriebenen Antwortschreiben vom 13« März 1963 heißt es:
 
"Ich bestätige Ihr og. Schreiben. An dem Unfall war der englische Soldat Victor EflHfe Camp 8, DflD-^^09 Westfalendamm mit dem Pkw TK 73 B beteiligt. Aufgenoramen wurde der Unfall von der Militärpolizei Unfallgruppe in Uj
 Die Kläger haben darauf hingewiesen, daß sie geschäftsungewandt seien und sich deshalb an den Agenten AflH^Bgewandt hätten. Sie hätten darauf vertraut, daßil dieser die Anzeigeformalitäten korrekt erledigen wörde. Afl^BBhabe von der Einschaltung der deutschen Polizei gewußt. Er habe auch das von dem Kläger zu 1) unterschriebene Schreiben vom 13« März 1963 mit Schreibmaschine geschrieben. Baß dieses die Bearbeitung des Unfalls auch durch die deutsche Polizei nicht deutlich erkennen lasse, sei ihnen erst jetzt auf gef allen. Wenn die Präge nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens irrig verneint worden sei, so müsse das auf ein Versehen bei der Ausfüllung des ersten Pormulars oder auf einen Fehler bei der von der Tochter Helga vorgenommenen Reinschrift zurttckzuführen sein. Sie hätten diesen Fehler nicht bemerkt, weil ihnen gar nicht bewußt gewesen sei, daß gegen die Klägerin zu 2) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gewesen sei. Die Klägerin zu 2) hat dazu
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ferner erklärt, sie' habe noch nie Snit der Polizei zu tun gehabt. Ein Ermittlungsverfahren sei ihres Wissens erst dann im Gange, wenn man vor.Gericht vernommen werde. Ihr sei auch bei der Vernehmung durch die verschiedenen Polizeibeamten nicht klar geworden, als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren vernommen zu werden. Etwaige Belehrungen habe sie nicht £n diesem Sinne verstanden.
Die Klägerin zu 2) wurde wegen fahrlässiger Tötung des SiHBV verurteilt. Auf Grund von Sachverständigengutachten gelangte das Schöffengericht zu der Überzeugung,
 
die Klägerin zu 2) hate SiffifflBSI mit dem Pord-Kombi Wagen erfaßt und zu,Boden geworfen«. Zur Präge des .Verschuldens führte das Schöffengericht aus,; der Klägerin zu 2) könne kein Vorwurf daraus gemacht werden,.. daß sie die geöffnete Tür des Mercedes und den :;dort(stehenden SilMHM nicht rechtzeitig gesehen hate•: Vomßericht. beiu Dunkelheit an der Unfallsteile durchgeführteProhefährten hätten nämlich ergeben, .daß die linke.; Seite des stehenden Wagens des Et£&9 itt Schatten lag und ;.eine (dort: stehende Person.sowie die geöffnete Tür erst;in geringer Entfer-' nung.zu s ehen waren«. Ein Verschulden,der. Klägerin(zu 2)' sah das :Schöffengericht 1 ediglichr darin^ daßj di esefzü)^ dicht an dem Wagen von 'EtBBSI vorbeigef^r en ( s ei«;
; Hit :.der Begründung, die Kläger^ hat be^dürch5'eine in-,-• halt lieh; fal sehe Unfall dar s t älluhg s owie(:idurch;: die Nicht -und Palschbeantwortung der^Pragen -I lfühätlSides Anaeigen-formulars und der Anfrage ;yomv März96.3fahre Aufklä- ..?• rungs Obliegenheit, ‘verletzt; hat ? di e ^Beklagte^- den Klägern denfVersicherungsschutz(versagt/ ’	"...
Bie Kläger haben beantragt
 die Belclagte. zu'• verurte ilen, ;ihneh::.;wegen^es^Jkifall-:' geschehens vothf2S ir^Dezember^^ :1962^yersicherungsschutz zu' gewähren«..;
Die ..Beklagte, hat um Klageabweisung gebeten,i;
Sie-hat zusätzlich-eine.Obliegenheitsvehidtsung fauch noch daraus hergeleit et," daß die" Klag er die . Rubriken -11. un d 7 % .der Scbadensanzeige unausgefüllt•gelassen .hätten«^Die Beklagte meint,, die Kläger hätten den .Unfailhergang nicht • nur. bewußt falsch geschildert,' sondern"durch die, Nicht- .. beantwortung der. Präge nach der den Unfall, bearbeitenden Polizeidienststelle, durch die;Verneinung der'Präge nach
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der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie durch die Nichtausfüllung der Rubriken!! und V hewußt hei -.V:‘ .’ der Beklagten den Eindruck hervor rufen wollen. und ;äuch tatsächlich heryorgerufen> daß man :ihnen3:; den. }Qägerri3. den* Tod von SiÖSSS. nicht zur Last^ lege. 'Liesen: fal-..' sehen -Eindruck hätten sie durch;;ihr.; Schreiben'^
13» Marz .1963» mit. dem sie diet Beteiiigung; der deut^|^^ sehen Polizei an ' der Aufnahme des 'tinfalls;vers ehwie'geii^l
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Die
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W ;Lie*Beklagte'hat.Revision eingelegtv: Sie, yerfolgt-K•;.> ihren Antrag3 die' Berufung; der^^äger^gegeh^däs.' Urteil yT;
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' s Das Berufungsgericht hat väusgeführt £■ .die Beklägte * >; habe gemäß § 10 Abs • 1 und: 2^AKB den' Klägern .-für den'^tKf* Unf al 1 vom 2 3 • Lezemb er. 1962: Yer si cheiungs s cliuts ^ zu yge-'. .[ ‘ währen* Sie sei;nicht infolge Von* Obliegen!^ zungen der Kläger von"ihrer Verpfli chtuhgvzur-Leistung	.
frei gev;orden,
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Nach der neueren Rechtsprechung des II* Zivilsenats';;" des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 27* Eebruar und v/'.X
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8. Mai 1967 * BGHZ 47, 101; 48,7)» der sich auch der erkennende Senat in den Urteilen IV ZR 504/68 vom .16. Oktober 1968 -VersR 1968, 1155/56- und IV ZR 510/68 vom 20. Dezember 1968 angeschlossen hat, kann der Versicherer aus unwahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers Über das Schadensereignis, die folgenlos geblieben sind, seine Deistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hatte. Daß ein solcher Hinweis hier erfolgt ist, ergeben' die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Es ist dies nach Lage der Dinge auch höchst unwahrscheinlich. Die Revision kann jedoch nicht schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden. Denn die entfernte Möglichkeit, daß der Agent AMH die Kläger hierauf hingewiesen hat, bevor sie die Schadensmeldung machten, kann nichti ausgeschlossen werden. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 1966 konnte die Beklagte nicht wissen, daß es eventuell hierauf ankommen kann. Wenn daher die von der Revision gegen das Urteil gerichteten Angriffe begründet wären, müßte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Beklagte Gelegenheit hätte, gegebenenfalls ihren Vortrag zu ergänzen. Indes ist die Revision unbegründet.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger verpflichtet waren, das Unfallgeschehen so därzusteilen, wie es sich nach ihrer subjektiven Überzeugung ereignet hat, Falls diese Schiit derung nicht den Tatsachen entspricht, kann ihnen deswegen nicht der Vorwurf gemacht werden, eine Obliegenheit verletzt zu haben.
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Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die -Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger überzeugt gewesen seien, der Unfall habe sich so zugetragen, wie sie ihn geschildert hatten. Die dahingehenden Ausführungen der Revision sind im Wesentlichen nur Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Tatsachen-und Beweiswttrdigung. Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Revision verkennt im Übrigen den Sinn der Darlegungen des Berufungsurteils. Für das Gericht war entscheidend, daß selbst ein Fahrer, der die Sichtverhältnisse überprüfen wollte, also sein Augenmerk gerade auf die £ür und eine dahinter stehende Person richtete, diese erst in geringer Entfernung hätte wahraehmen können. Deswegen glaubt es den Klägern, daß sie SiflH^nicht gesehen haben. Diese Feststellung ist möglich; denn die Kläger haben an dem Abend, als sich der Unfall ereignete, naturgemäß nicht diese gesteigerte Aufmerksamkeit aufgewandt.
Ob die Kläger - wie die Revision meint - es insgesamt darauf angelegt hatten, die Beklagte irre zu führen, konnte nur dadurch festgestellt werden, daß das Berufungsgericht die verschiedenen einzelnen in der Schadensmeldung gemachten Angaben darauf prüfte/ ob sie vorsätzlich unrichtig erstattet waren. Dabei kam es entscheidend darauf an, ob der Unfallhergang vorsätzlich falsch geschildert war. Nachdem aber das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß dieser von den Klägern so geschildert worden war, wie er:-sich nach ihrer festen «Überzeugung ereignet hatte, konnte die Feststellung, daß die Kläger es insgesamt darauf angelegt hatten, die Beklagte irre zu führen, nicht mehr getroffen werden.
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Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt9 daß die Kläger ihre Obliegenheiten nicht schon deswegen verletzt haben 9 weil sie einzelne der in dem Formular für die Schadensmeldung enthaltenen Fragen nicht beantwortet hatten. Durch § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB wird der Versicherungsnehmer allgemein verpflichtet9 alles zu . tun9 was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Br hat grundsätzlich die in der Schadensmeldung enthaltenen Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Außerdem können die jeweiligen Umstände des Versicherungsfalls ergeben 9 daß er noch weitere Angaben machen muß (Frölss WG 17. Aufl. § 34 Anm. 2). In v/elchem Umfang Auskunft zu erteilen ist 9 ergibt sich aus dem Zweck dieser Pflicht. Sie soll gewährleisten, daß der Versicherer in die Lage versetzt wird, die sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des .Versicherungsfalls, insbesondere über die Art der Einlassung auf einen Schadensersatzprozeß, zu treffen (Frölss aaO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Der Versicherungsnehmer muß daher den Versicherungsfall vollständig und richtig darsteilen.
Die von den Versicherungsgesellschaften entworfenen Formulare für die Schadensmeldung sind so gefaßt, daß sic sich für die verschiedensten. Unfälle eignen. Es kann daher sein, daß bei dem anzu demeldenden Versicherungsfall diese oder jene Frage entfällt, und es kann auch soin, daß die eine oder die andere Frage im Hinblick auf die besonderen Umstände von ganz unwesentlicher Bedeutung ist. Desv;egen kann nicht, allgemein gesagt werden, daß der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten stets schon dann verletzt hat, wenn er einzelne in der Schadensmeldung enthaltene Fragen offen gelassen hat. Seine Auskünfte- und Aufklärungspflicht hat er insbesondere dann nicht verletzt, wenn sich die geforderten
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Angaben aus Darstellungen ergeben, die er in der Schadensmeldung an anderer Stelle, z.B. bei der Schilderung des Unfallhergahgs gemacht hat. Bei der Prüfung, ob eine Präge für den in Präge stehenden Unfall überhaupt entfällt oder ob sie unter den besonderen Umständen dieses Palles von ganz unv;esentlicher Bedeutung ist, muß den Klägern zugute gehalten werden, daß sie an die Richtigkeit ihrer UnfalldarStellung glaubten.
Baß die Kläger die unter II in der Schadensmeldung enthaltenen Prägen nach dem Geschädigten und seinen Ansprüchen nicht beantwortet haben, stellt schon deswegen keine Verletzung der Obliegenheiten dar, weil sie die wesentlichen Tatsachen bei der Schilderung des Unfallhergangs angegeben hatten.
Bio Fragen unter V waren nur zu beantworten, wenn bei dem Unfall eine Person verletzt oder getötet worden war, und es war ausdrücklioh bemerkt, daß die Angaben nur zu machen seien, soweit dies ohne Befragung des Verletzten und seiner Angehörigen möglioh sei. Die Kläger brauchten sie schon deswegen nicht zu beantworten, weil sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen fest davon Überzeugt waren, daß bei den* Unfall keine Person verletzt oder getötet worden war. Außerdem hättön sie die Fragen nicht beantworten können, ohne die Angehörigen des Getöteten zu befragen.
Bio Kläger hatten in der Schadensmeldung bei der Schilderung des Unfallhergangs angegeben, etwa 10 m hinter der Stelle, an der der Zusammenstoß erfolgt war, habe ein Schwerverletzter gelegen, der während des Transports ins Krankenhaus verstorben üei. Sie hatten weiter geschildert, daß sie annähmen, der Verstorbene
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sei von dem Fahrer des englischen Kraftfahrzeugs angefahren worden. Nach der läge des Verletzten sei es unmöglich;, daß sie ihn mit ihrem Wagen mitgenommen haben sollten. Unter diesen Umständen mußte die Beklagte davon ausgehen, daß die Polizei hinzugezogen und den Unfall aufgenommen hatte. Sie konnte auch damit rechnen, daß die Kläger möglicherweise doch den lod des Verletzten verursacht hatten.
Mit der Frage "welche Polizeibehörde hat den Unfallhergang festgestellt"9 wollte die Beklagte sich die Be- . arbeitung des Schadensfalls erleichtern» Die Kläger waren allerdings verpflichtet, ihr insoweit behilflich zu sein. Wenn sie aber diese Präge zunächst offen ließen, berechtigte das die Beklagte nicht, ihnen deswegen ohne wei-teres den Versicherungsschutz zu versagen«, Bei der Natur und dem Zweck der Präge war es der Beklagten zuzu demuten, desv/egen Rückfrage zu halten.
Daraus, daß nicht alle Spalten des Anmeldeformulars ausgefüllt und nicht alle Prägen beantwortet waren, hat die Beklagte auch selbst zunächst nichts hergeleitet.
Sie bat, nur noch mitzuteilen, ob der Unfall von einer Polizei dien st st eile aufgenommeh worden sei und gegebenenfalls die lagebuchnummer der Polizei anzugeben.
Die Kläger hätten auf die an sie gerichtete Anfrage allerdings angeben müssten, daß der Unfall durch die zu- * ständige deutsche Polizeibehörde aufgenommen v/orden war. In ihrem Schreiben vom 13. März 1963 teilten sie aber nur mit, daß der Unfall von der Militärpolizei Unfallgruppe in iflIB aufgenommen worden sei. Das Berufungsgericht hat indes fehlerfrei festgestellt, daß die Kläger
 
dabei nicht vorsätzlich gehandelt haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie die Beantwortung des Schreibens dem Agenten der Beklagten überlassen und darauf vertraut, daß dieser das Schreiben richtig und vollständig beantworten werde.
Die Angriffe der Revision richten sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Vertreter der Beklagten das Schreiben für die Kläger verfaßt habe. Dabei nimmt die Revision zu Unrecht.an, daß das Berufungsgericht nur von einer solchen Möglichkeit ausgegangen sei. Auf Seite 18 der Urteilsausfertigung heißt es ausdrücklich: “Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dayonvauszugehen, daß der Zeuge A. das Schreiben verfaßt und geschrieben hat11.
Unrichtig beantwortet haben die Kläger in der Schadensmeldung die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei» Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß den Klägern auch insoweit kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Denn sie hätten, als sie die Schadensmeldung absandten, nicht gewußt, was ein Ermittlungsverfahren sei und daß ein solches schon anhängig gewesen sei. Sie hätten angenommen, daß ein Ermittlungsverfahren nur gegeben sei, wenn man vor Gericht vernommen werde. Auch gegen diese Feststellung richtet die Revision nur Angriffe gegen die Tatsachenund Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Für die Feststellung, die das Berufungsgericht getroffen hat, hat der sehr gute persönliche Eindruck, den es von den Klägern gewonnen hat, eine erhebliche Rolle gespielt. Deswegen hat es ihnen geglaubt. Daß die Kläger für ihre Behauptungen beweispflichtig waren, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, ihre Angaben für richtig und zutreffend zu halten. Auch der Umstand, daß die
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Polizeiboamten, als die Kläger vernommen wurden, von einem Ermittlungsverfahren gesprochen haben, schließt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über den Irrtum der Klager nicht aus. Denn es ist nicht gesagt, daß die Kläger in der begreiflichen Erregung, in ■ der sie sich befanden, diesen Hinweis richtig verstanden und behalten haben. Es kann ün er Örtert bleiben, ob den Klägern insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen werden . kann. Selbst wenn sie grob fahrlässig gehandelt haben sollten, wäre dies unerheblich, da die Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß die unrichtige Beantwortung dieser Frage Einfluß auf die Feststellung des Versi-cherungsfalls oder auf die Feststellung oder den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Br» Reinhardt	Br.	Bukow