Dor Kläger meldete ihn am folgenden Tage der Beklagten und fügte eine Aufstellung der entwendeten Stücke bei, die mit einem Gesamtwert von 55.944,- DM endete. Der Kläger hat im ersten Rechtszug Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,*- DM nebst Zinsen an die Bau-Kredit-Bank AG in DflHHIPverlangt, der er-seine Forderung gegen die Beklagte bis zur Rückübertragung Anfang 1965 abgetreten hatte. 63.000, - DM an den Kaufmann F^I^Bund von 4.133,52 DM an ihn selbst zu verurteilen; ferner hat der Kläger 5 & Zinsen von 55.944,60 DM seit dem U Februar 1963 und von weiteren 11.889,20 DM seit Zustellung seines Schriftsatzes vom 10» Dezember 1965 begehrt. ^techei^iwfagrüiiäex Eos Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Erfassung des jeweiligen Lagerbestandes durch die beim Kläger vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen habe den nach § 7 Ziff.1 EVB zu stellenden Anforderungen genügt. Die Zvmifel des Berufungsgerichts, ob nach § 7 Ziff.1 EVB nicht sogar die Führung von Büchern oder Unterlagen genügen könne, sind freilich unberechtigt. Die Ordner mit den abgelegten Lieferscheinen und Verkaufsbelegen sind nach Eons und Inhalt allerdings eindeutig keine Bücher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Denn gleichviel welche eigenen Aufzeichnungen über den Lagerbestand der Versicherungsnehmer unterhält, wird zur Klärung von Unstimmigkeiten oder bei Mißtrauen stets auf die Belege als die beweiskräftigsten Unterlagen zurückzugreifen sein. An Büchern, die über die Bewegungen des Warenbestandes Auskunft gaben, hat der Kläger nach den Feststellungen ein Warencingangsbuch und ein Kassenbuch geführt. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Kläger ein in sich geschlossenes System von Büchern und Unterlagen geschaffen hatte, aus dem sich grundsätzlich der jeweilige Sollbestand des Lagers ermitteln und belegen ließ. In der Tat könnte die Beklagte, was das System an-gcht, dem Kläger nur vorwerfen, er habe entgegen.dem Wortlaut von § 7 Ziff.1 BVB keine Bücher "über den jeweiligen Lagerbeotand", sondern allenfalls über die Bin- und Aus- Die unterbliebene Einrichtung eines Lagerbüchse oder einer gleichwertigen Kartei, mit deren Hilfe der Lagerbestand freilich schneller zu überblicken und zu kontrollieren gewesemwäre, kann aber zu demindest im vorliegenden Fall nicht zu dem Verlust dos Versicherungsschutzes führen. Nach den Feststellungen hat die Beklagte zu dem Vertrags-schluß mit dem Kläger ihren für das Gebiet der Sachversicherung zuständigen Angestellten entsandt. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß diese Bemerkung nicht im Zusammenhang einer Erörterung der Obliegenheit dos Klägers nach § 7 Ziff.1 BVB gefallen ist. entschieden, daß der Kläger auf Grund dieser Äußerung ohne Verschulden annehmen durfte, sein Kontrolloysteo entspreche den (dehnbaren und daher für ihn nicht ohne weiteres abzugrenzenden) Erfordernissen des § 7 Ziff.1 EVB. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der eidlichen Bekundung des Agenten gefolgt ist, greift sie unzulässig eine tatrichterlichc Würdigung an. Daß die Äußerung nur in Bezug auf die Festlegung der Versicherungssumme gefallen ist, hat das Berufungsgericht gesehen. Daraus war entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß es sich um einen “wesentlich isolierten Vorgang” gehandelt habe, d.h. um eine Einsicht in die Unterlagen des Klägers, die außer jedem Zusammenhang mit seiner Obliegenheit gestanden habe. Wenn sich einen Überblick über Bestand und Wert des Lagers verschaffen wollte und ihm zu diesem Zweck einige Ordner voll abgehofteter und mit Eintragungen versehener Lieferscheine vorgewiesen wurden, dann mußte er darauf stoßen, daß ihm nicht statt dessen ein Lagerbuch oder eine Lagerkartei vorgelegt wurde, falls deren Führung nach der Auffassung der Beklagten unerläßlich war. Schon wenn der zuständige und wegen seiner besonderen Sachkunde entsandte Angestellte der Beklagten keine Einwendungen erhob, konnte beim Kläger der Eindruck entstehen, sein System der Erfassung des Lagerbestandes genüge den Anforderungen des Versicherers. Dies könnten u.a. auch, die Erwägungen jenes anderen Sachversicherers gewesen sein, der nach den Peststellungen in einem gleichliegenden Schadensfall nichts zu seinen Gunsten daraus hergeloitet hat, daß der Versicherungsnehmer eine.Kontrolle des Lagerbestandos anhand der gesammelten Lieferscheine eingerichtet hatte. Bio Handhabung des demnach von der Beklagten hlnzu-nehmenden Verfahrens hat nach dem Bewoisergebnis keine Mängel auf gewiesen« die als selbständige Obliegenheits-Verletzungen in Betracht kommen könnten. Bas Kassenbuch ist nach den Bekundungen der damit befaßten Angestellten jeweils auf dem laufenden Stand gewesen und täglich abgeschlossen worden. V/äre ein Lagerbuch geführt worden, so hätte sich die geringe zeitliche Verschiebung ebenso ergeben können, Bei ordnungsmäßiger Führung des Kassenbuches, von der ausgegangen werden muß, ließen sich etwa noch nicht auf die Lieferscheine übertragene Verkäufe auch im Schadensfall unschwer ermitteln und mit den vorhandenen Reehnungsdurchsehriften belegen. Die Entscheidung dos Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte nicht auf eine Verletzung der in § 7 Ziff.1 bestimmten Obliegenheit berufen kann, hält damit insgesamt der rechtlichen Nachprüfung stand. Von einer überhöhten Schadensmeldung des Klägers hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können. Die von der Revision versuchte Einführung neuerlich gegen den Kläger aufgetauchter Verdachtsgründe ist unzulässig und wird durch § 580 Ziff.5, 4 jedenfalls im Revisionsverfahren nicht gedeckt. Aus der ausdrücklichen Bezeichnung der zunächst eingeklagten Eorderung als Teilbetrag, erkannte die Beklagte, daß der Kläger auf seinem Gesamtanspruch aus dem Schadensereignis beharrtej sie konnte sich hierauf insbesondere mit ihren Rückstellungen ein-richten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 12 Zur Frage, wann eine Teilklage die Klagefrist des § 12 Abs. 3 WG wegen des Gesamtanspruchs wahrt. BGH, ürt. v. 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 -OLG Düssoläor' LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX.ZR.522/68 URTEIL Verkünd« ein •1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ä meine Versicherung AG, Hauptverwaltung traße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br. Ernst v.d. Paul Rfl^feund Heinz Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hermann C i, «^^^^^vatraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1968 unter Mitwirkung dos S enat s präs ident en Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov; für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Obcrlandesgerichto Düsseldorf vom 5. April 1966 wird zurüokgewie-oen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ®atbest§ndj. Der Kläger betrieb seit November 1961 in Düsseldorf ein Einzelhandelsgeschäft mit Pelzwaren, zu dem im Winter 1962/63 Filialen im Stadtgcbiot gehörten. Er nahm bei der Beklagten am 11. September 1962 eine Einheitsversicherung, die auch Schutz gegen Binbruchdiebstahl gewährte. Die zugrunde gelegten Einheits- Versicherungsbedingungen (EVB) bestimmen in § 7 Ziffer 1: "Der Versicherungsnehmer hat ordnungsmäßige Bücher und sonstige Unterlagen über den jeweiligen Lagerstand sowie über alle Einund Ausgänge zu führen." In der Nacht zu dem 2. Januar 1963 verübten inzwischen gefaßte Täter einen Einbruchdiebstahl im Hauptgeschäft. Dor Kläger meldete ihn am folgenden Tage der Beklagten und fügte eine Aufstellung der entwendeten Stücke bei, die mit einem Gesamtwert von 55.944,- DM endete. Die Beklagte stellte Ermittlungen an und versagte dem Kläger durch Schreiben vom 29. Januar 1965 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe die Obliegenheit des § 7 Ziffer 1 BVB vorletzt und bei der Schadensermittlung arglistig getäuscht (§ 11 BVB); zugleich kündigte sic das Versicherungsverhältnio. Der Kläger hat im ersten Rechtszug Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,*- DM nebst Zinsen an die Bau-Kredit-Bank AG in DflHHIPverlangt, der er-seine Forderung gegen die Beklagte bis zur Rückübertragung Anfang 1965 abgetreten hatte. Er hat einen Täuschungsversuch bestritten und hinsichtlich seiner Obliegenheit behauptet, er führe eine Lagerkartei, die in Verbindung mit dem Wareneingangsbuch, dem Kassenbuch und den Kassenbelegen den in § 7 Ziff. 1 EVB. gestellten Anforderungen genüge. Das sei ihm von den Angestellten oder Agenten der Beklagten bei VertragochluÖ auoh bestätigt worden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der ihr gemeldete Schadensbetrag sei übersetzt und eine ordnungsmäßige Buchführung über den Lagerbestand nicht vorhanden gewesen. Der Kläger habo sich im wesentlichen mit einer nicht nummerierten ZottelSammlung von Lieferscheinen und anderen Belegen begnügt. Das Wareneingangsbuch sei unrichtig, dos Kassenbuch nicht täglich geführt worden. Es treffe nicht zu, daß dieses undurchsichtige und für Unredlichkeiten anfällige System von den Vertretern der Beklagten gutgeheißen worden sei. Der Kläger habo seine Schwächen selbst ausgenutzt, um z.B. Scheinver-käufo zu Kreditzwecken zu fingieren oder Ware in das Pfand- haus su bringeno Überdies habe er seiner fristlos entlassenen Angestellten RflHP in einem arbeitsgerichtlichen Vorfahren alle Mängel der Buchführung zur Last gelegt, die er vorliegend abstroite.■v, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und die Klage durch Schriftsatz vom 10. Dezember 1965 auf seinen angeblichen Gesamtschaden in Höhe von 67.135,52 IM nebst Zinsen erweitert. Am selben (Page hat er von seiner Forderung 60.000, - DM an den Großhändler jtflB in Fi£HD abgetreten, dem er darüber hinaus weitere 3.000,- IM schuldet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 63.000, - DM an den Kaufmann F^I^Bund von 4.133,52 DM an ihn selbst zu verurteilen; ferner hat der Kläger 5 & Zinsen von 55.944,60 DM seit dem U Februar 1963 und von weiteren 11.889,20 DM seit Zustellung seines Schriftsatzes vom 10» Dezember 1965 begehrt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Gegenüber der im zweiten Rcchtszug erhobenen Mehrforderung hat sio Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 WG und Verjährung einge-v/andt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Leistung an den Gläubiger in Höhe von 33.000,- DM und das Be- gehren dco Klägers, sov/eit er Zahlung an sich selbst gefordert hat, ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückvorwlesen v;orden. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Entscheidung seinem Schlußurteil Vorbehalten. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils, sovjoit oo zugunsten des Klägers ab-geändert vjordon ist» ^techei^iwfagrüiiäex Eos Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Erfassung des jeweiligen Lagerbestandes durch die beim Kläger vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen habe den nach § 7 Ziff. 1 EVB zu stellenden Anforderungen genügt. Selbst wenn der Kläger diese Bestimmung aber unrichtig ausgolegt haben sollte, so hat das Berufungs-. gericht weiter ausgeführt, könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil der von der Beklagten zu dem Vertrags-schluß entsandte Angestellte sich zufrieden Uber die ihm vorgelegten Unterlagen geäußert habe. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. Die Zvmifel des Berufungsgerichts, ob nach § 7 Ziff. 1 EVB nicht sogar die Führung von Büchern oder Unterlagen genügen könne, sind freilich unberechtigt. Einer solchen Auffassung ständen außer dem Wortlaut der Bestimmung auch sachliche Gründe entgegen. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Me Entscheidung beruht nicit auf dieser Bemerkung. Der Kläger hat sowohl BUcher geführt als auch Unterlagen gesammelt. Die Ordner mit den abgelegten Lieferscheinen und Verkaufsbelegen sind nach Eons und Inhalt allerdings eindeutig keine Bücher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Der Streit der Parteien hierüber ist gegenstandslos. Es handelt sich um die unerläßliche Sammlung der Original-Belege über die Zu- und Abgänge des Warenbestandes. Der Kläger kann aus ihr keine Zentrale Lagerkarteiu machen, mag er eie auch in Ermanglung einer eigenen Lagerbuchführung als solche benutzt haben. Andererseits ist insov/eit der Vorwurf der Revision unberechtigt, das Berufungsgericht habe dem Kläger eine "Zettelwirtschaft " durchgehen lassen. Originalbelege sind stets lose Blätter, die abgeheftet werden müssen. Mit ihrer Sammlung hat der Kläger die Unterlagen vorgewiesen, deren Führung ihm nach der erörterten Bestimmung obliegt. Ihnen kommt insgesamt die größte Bedeutung zu. Denn gleichviel welche eigenen Aufzeichnungen über den Lagerbestand der Versicherungsnehmer unterhält, wird zur Klärung von Unstimmigkeiten oder bei Mißtrauen stets auf die Belege als die beweiskräftigsten Unterlagen zurückzugreifen sein. Bine Buchführung ohne sie wäre praktisch wertlos. An Büchern, die über die Bewegungen des Warenbestandes Auskunft gaben, hat der Kläger nach den Feststellungen ein Warencingangsbuch und ein Kassenbuch geführt. Bas Wareneingangobuch hatte bestimmungsgemäß die Zugänge durch Einkauf, das Kassenbuch die Abgänge durch Verkauf festzuhalten. Soweit Waren aus anderem Grunde das Lager verließen, wurde dies auf dem betreffenden Lieferschein vermerkt und der Beleg angeheftet. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Kläger ein in sich geschlossenes System von Büchern und Unterlagen geschaffen hatte, aus dem sich grundsätzlich der jeweilige Sollbestand des Lagers ermitteln und belegen ließ. Bio Beklagte beanstandet denn auch, übereinstimmend mit dem gerichtlichen Sachverständigen, an dem Verfahren hauptsächlich die mangelnde Übersichtlichkeit, die einen Überblick erst nach zeitraubender Arbeit gewinnen lasse und Unstimmigkeiten aller Art begünstige. In der Tat könnte die Beklagte, was das System an-gcht, dem Kläger nur vorwerfen, er habe entgegen.dem Wortlaut von § 7 Ziff. 1 BVB keine Bücher "über den jeweiligen Lagerbeotand", sondern allenfalls über die Bin- und Aus- gauge geführt (Wareneingangsbuch und Kassenbuch). Die unterbliebene Einrichtung eines Lagerbüchse oder einer gleichwertigen Kartei, mit deren Hilfe der Lagerbestand freilich schneller zu überblicken und zu kontrollieren gewesemwäre, kann aber zu demindest im vorliegenden Fall nicht zu dem Verlust dos Versicherungsschutzes führen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Umstünden die Buchführungsklausel eine besondere Lagerbuchhaltung selbst dann erfordert, wenn ein Wareneingangsbuch geführt wird. Die Antwort ist der allgemein gehaltenen Bestimmung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht ohne weiteres zu entnehmen. Möglicherweise wird es auf die kaufmännische Übung in dem betreffenden Geschäftszweig und die Untemehmenogröße ankommen. s Ob der Betrieb des Klägers nach diesen Maßst&ben eine regelrechte Lagerbuchhaltung erfordert hätte, kann jedoch offenbleiben. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger wegen eines etwa zu bejahenden Mangels entschuldigt wäre. Nach den Feststellungen hat die Beklagte zu dem Vertrags-schluß mit dem Kläger ihren für das Gebiet der Sachversicherung zuständigen Angestellten entsandt. Vor diesem und dem Agenten hat der Kläger einen Heil der in Redo stehenden Ordner ausgebreitet, als es um die Ermittlung und Festlegung der für den Warenbestand erforderlichen Deckungssummc ging. £■■■ hat sich dahin geäußert, wenn jeder eine solche Buchführung hätte, dann könne man zufrieden sein. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß diese Bemerkung nicht im Zusammenhang einer Erörterung der Obliegenheit dos Klägers nach § 7 Ziff. 1 BVB gefallen ist. Es hat ihr deshalb nicht die Bedeutung einer die Beklagte bindenden Auslegung oder gar Abänderung dieser Bestimmung beigcraoo3en. Das Berufungsgericht hat jedoch entschieden, daß der Kläger auf Grund dieser Äußerung ohne Verschulden annehmen durfte, sein Kontrolloysteo entspreche den (dehnbaren und daher für ihn nicht ohne weiteres abzugrenzenden) Erfordernissen des § 7 Ziff. 1 EVB. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der eidlichen Bekundung des Agenten gefolgt ist, greift sie unzulässig eine tatrichterlichc Würdigung an. Daß die Äußerung nur in Bezug auf die Festlegung der Versicherungssumme gefallen ist, hat das Berufungsgericht gesehen. Daraus war entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß es sich um einen “wesentlich isolierten Vorgang” gehandelt habe, d.h. um eine Einsicht in die Unterlagen des Klägers, die außer jedem Zusammenhang mit seiner Obliegenheit gestanden habe. Wenn sich einen Überblick über Bestand und Wert des Lagers verschaffen wollte und ihm zu diesem Zweck einige Ordner voll abgehofteter und mit Eintragungen versehener Lieferscheine vorgewiesen wurden, dann mußte er darauf stoßen, daß ihm nicht statt dessen ein Lagerbuch oder eine Lagerkartei vorgelegt wurde, falls deren Führung nach der Auffassung der Beklagten unerläßlich war. Denn die Unübersichtlichkeit und möglicherweise geringere Verläßlichkeit der Aufzeichnungen, wie sie der Kläger handhabte, trat bei der Festlegung der Deckungssumme bereits ebenso zutage wie später bei der Ermittlung des Schadensunfango. Schon wenn der zuständige und wegen seiner besonderen Sachkunde entsandte Angestellte der Beklagten keine Einwendungen erhob, konnte beim Kläger der Eindruck entstehen, sein System der Erfassung des Lagerbestandes genüge den Anforderungen des Versicherers. Vollends durfte der Kläger ober davon nach dem ausdrücklich ausgesprochenen Lob überzeugt sein. Wenn es sich auch trotz seines Wortlauts nicht auf die gesamte Buchführung beziehen konnte, die freilich weder gesehen noch geprüft hatte so erstreckte es sich doch jedenfalls auf die vorgewie-scne Art der Aufzeichnung des jeweiligen Warenbestandes. det hat- von einer Prüfung der Geschäftsunterlagen als unüblich abgesehen haben sollte, um den Kunden nicht abzuschrecken. Ein Versicherer, der bei Vertragschluß zutage getretene Mängel dor Buchführung geflissentlich übersieht, kann sie nach freu und Glauben nicht als Obliegenheitsverletzung geltend machen, wenn der Versicherungcfall eintritt. Dies könnten u.a. auch, die Erwägungen jenes anderen Sachversicherers gewesen sein, der nach den Peststellungen in einem gleichliegenden Schadensfall nichts zu seinen Gunsten daraus hergeloitet hat, daß der Versicherungsnehmer eine.Kontrolle des Lagerbestandos anhand der gesammelten Lieferscheine eingerichtet hatte. Bio Handhabung des demnach von der Beklagten hlnzu-nehmenden Verfahrens hat nach dem Bewoisergebnis keine Mängel auf gewiesen« die als selbständige Obliegenheits-Verletzungen in Betracht kommen könnten. Bas Kassenbuch ist nach den Bekundungen der damit befaßten Angestellten jeweils auf dem laufenden Stand gewesen und täglich abgeschlossen worden. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte diese Aussagen nicht zu erschüttern vermocht hat. Bio hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Bie Eintragungen im Wareneingangsbuch sind teilweise nicht schon bei Lieferung, sondern erst bei Eingang der dazugehörigen Rechnung vorgenommen worden. Nach der Auskunft des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich dabei um ein von vielen Geschäftsleuten geübtes Verfahren. Bas Berufungsgericht brauchte darauf nicht einzugehen, weil sich oine hieraus herrührende Unstimmigkeit, nämlich die hinausgezögerte Baran würde es nichts andern, wenn wie er bekun 10 - Eintragung einer tatoächlich schon empfangenen Ware, im Schadensfall immer nur zu dem Nachteil des Klägers hätte auswirken können. Daß Verkaufo teilweise erst am Morgen des folgenden Tages auf den Lieferscheinen vermerkt worden sind, konnte im laufenden Geschäftsbetrieb Vorkommen und ist kein so ernsthafter Mangel, daß die Beklagte hieraus etwas herleiten könnte. V/äre ein Lagerbuch geführt worden, so hätte sich die geringe zeitliche Verschiebung ebenso ergeben können, Bei ordnungsmäßiger Führung des Kassenbuches, von der ausgegangen werden muß, ließen sich etwa noch nicht auf die Lieferscheine übertragene Verkäufe auch im Schadensfall unschwer ermitteln und mit den vorhandenen Reehnungsdurchsehriften belegen. Die Entscheidung dos Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte nicht auf eine Verletzung der in § 7 Ziff. 1 bestimmten Obliegenheit berufen kann, hält damit insgesamt der rechtlichen Nachprüfung stand. Von einer überhöhten Schadensmeldung des Klägers hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können. Es hat dabei die Differenz zwischen den Angaben des Klägers und den Bekundungen der Diebe sehr wohl gesehen und ausführlich behandelt. Es spricht nichts dafür, daß hierbei wesentliche Funkte außer acht gelassen worden wären; die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Die von der Revision versuchte Einführung neuerlich gegen den Kläger aufgetauchter Verdachtsgründe ist unzulässig und wird durch § 580 Ziff. 5, 4 jedenfalls im Revisionsverfahren nicht gedeckt. Im Übrigen handelt es sich um Vermutungen, denen ohne konkrete, auf den vorliegenden Prozeß bezügliche Behauptungen auch in der Tatsacheninstanz nicht nachzugehen gewesen wäre. Schließlich hat es das Berufungsgericht auch rechtlich zutreffend als unschädlich angesehen, daß der Kläger den 30.000,- DM übersteigenden Teil Seines Anspruchs erst nach Ablauf der ihm nach § 12 Abs. 3 WG gesetzten Erist rechtshängig gemacht hat. Die hierfür herangezogenen Gründe tragen die Entscheidung. Aus der ausdrücklichen Bezeichnung der zunächst eingeklagten Eorderung als Teilbetrag, erkannte die Beklagte, daß der Kläger auf seinem Gesamtanspruch aus dem Schadensereignis beharrtej sie konnte sich hierauf insbesondere mit ihren Rückstellungen ein-richten. Denn dieser Gesamtanspruch beruhte auf einem einheitlichen Tatbestand, nämlich dem vorgefallenen Bin-bruchdiebstahl, für den die Eintrittspflicht der Beklagten nur insgesamt bejaht oder verneint werden konnte. Unter diosen Umständen wahrt eine Teilklage die Klagefrist für die gesamte Porderung (ebenso KG HJW 1961, 2215 -VeroR 1962j 31; Bruck/Möller VVG 8. Aufl., § 12 Anra. 36). Daß nicht auch der Entschädigungsbetrag (wie in der Sum-menvoraichorung) von vornherein festoteht, macht keinen entscheidenden Unterschied, weil der Versicherer, auf den die Gesamtforderung erkennbar zukotmnt, anhand der Schadensmeldung eine ausreichende Schadensreserve zu bilden vermag. Damit ist der Zweck von § 12 Abs. 3 WG erfüllt. Die abweichende Ansicht von Prölss WG 17. Aufl., § 12 Anm. 9 wird nicht durch die dort angezogene Entscheidung BGH VersR 1964, 1087 » MDR 1964, 831 gestützt. Das Urteil betrifft die Klagefrist nach Art, 8 Abs. 10 des Einanzvertrages und läßt im übrigen auch hier eine Klageerwei-gerung nach Eristablauf 2u. 12 Die Revision der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow