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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br* Pfretzschner, Dr* Bukow und Dr* Buchholz für Recht erkannt: und kaskoversichert war* Neben dem Kläger saß der Ingenieur Nder keinen Führerschein besaß* .Auf der Fahrt von Schötmar nach Lage verursachte der Kläger schuldhaft einen Unfall, bei dem er und NflHHM°hv'er verletzt wurden* nimmt den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch* Der Beklagte hat dem Kläger den Schutz der Haftpflichtversicherung mit der Begründung versagt, der Anspruchsteller ^m^^sei selbst Mieter oder zu demindest Mitmieter des verunglückten Wagens gewesen* Es steht außer Streit, daß die Haftpflichtansprüche NfllHHB in diesem Fall nach § 11 Nr* 3 AKB in der damals geltenden Fassung von der Versicherung ausgeschlossen wären* Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte wegen der dem Ingenieur entstandenen ünfallfolgen Deckung gewähren müsse« Er hat behauptet, er sei der alleinige Mieter des Fahrzeugs gewesen« Zunächst, am Abend des 28« Mai, habe zwar einen Vagen mieten wollen, um sich darin vom Kläger nach Bad Meinberg fahren zu lassen« Diesen Plan habe er jedoch später aufgegeben, weil die Ehefrau BrUHl das nächste verfügbare Fahrzeug erst gegen 22 Uhr zu der Gastwirtschaft bringen konnte, in der man gemeinsam (NflHHfc» der Kläger und gewartet und auch etwas getrun- kläre sich aus dessen Zahlungsversprechen und der Tatsache, daß damals am Aufkommen des lebensgefährlich verletzten Klägers gezweifelt worden sei« KflHHBha-be indessen erst gezahlt, nachdem der als Mieter bezeichnte Kläger sich in einem Schuldschein vom 8« Oktober 1963 verpflichtet habe, den Betrag später in Raten zu erstatten. Er habe an ihr auch noch ein deutig bei einer persönlichen Vorsprache am 19o Bezera-ber 1963 festgehalten, als die Sachbearbeiterin des Beklagten Prau Br. PtHHIHK ausdrücklich gefragt habe, wer der Mieter des Pahrzeugs gewesen sei. Erst als ihm eröffnet worden sei, daß der Beklagte in diesem Pall nicht einzutreten brauche, habe zunächst auf eine Art Taxifahrt hinauszureden versucht, um schließlich den Kläger als Mieter zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hat geprüft, wer das alleinige oder doch überwiegende Interesse an der Fahrt und damit an der Anmietung des Wagens hatte« Es hat als für den Kläger sprechend angesehen, daß dieser ausnahmsweise kein Gte-schäftsfahrzeug zur Verfügung hatte und ohne Wagen kaum noch nachts zu seiner Wohnung in Heidenoldendorf sowie am nächsten Morgen rechtzeitig zur Arbeit nach Salzuflen gelangt wäre« ßegen Nepals Mieter ist erwogen worden, daß es diesem leicht möglich gewesen wäre, in seinem Zimmer in Detmold zu übernachten oder sich mit einer Taxe nach Stuckenbrock bringen zu lassen, und daß er schon gar nicht an dem Umweg über Minden interessiert sein konnte, auf den allein der Kläger Wert legte« Inwiefern es widersprüchlich und mit den Denkgesetzen und der Erfahrung unvereinbar sein soll, daß das Berufungsgericht bei einem solchen Sachverhalt nicht in NfllHpden Herrn der Fahrt und im Kläger lediglich den Fahrer erblickt hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht durfte ohne die gerügten Verstöße davon ausgehen, daß es ferner gelegen haben mußte, eine Fahrt mit den genannten Zielen selbst zu unternehmen, als sich bei dieser Gelegenheit vom Kläger nach Hause bringen zu lassen. Aus der gegenüber Buggg^ erklärten Verpflichtung, für dessen Bezahlung ,,geradczustehenn, brauchte das Berufungsgericht umso weniger auf den tatsächlichen Mieter zu schließen, als dieser dem ihm bekannten Kläger auch 90 DM geliehen hat und die eigentlichen Fahrtkosten schließlich nur 33 DM betragen haben. Schließlich hat sich der Tatrichter auch ausreichend mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe NjHHPsc^a^end und ohne seinen Willen mit nach Minden genommen. Auf Grund des langjährigen Vertrauensverhältnisses, das die Revision selbst hervorhebt, kann Br^|^ ohne weitere Bedenken das Wort genügt haben, das dieser schließlich auch gehalten hat* Mit einem solchen möglichen Hergang war es entgegen der Meinung der Revision auch zu vereinbaren, daß BrflHB die Rechnung vom 3» Oktober 1963 auf den Namen ausgestellt hat, nachdem er von ihm die Zusicherung erlangt hatte, er werde sein Versprechen einlösen und für die Schuld Mgeradestehen,f* Das Berufungsgericht hätte zudem noch darauf hinweisen können, daß Bzjm^auf der Rechnung den Namen des Klägers in Klammern hinzugefügt hat, was sich als Vermerk des Hauptschuldners verstehen ließ, während es gegenüber als alleinigen Mieter schwerlich Sinn gehabt hätte. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, den Mietvertrag zwischen BrflHBund dem Kläger vom 5 p Oktober 1963 als sachlich unzutreffend zu würdigen, weil der Kläger ihn in der Unterredung mit der Sachbearbeiterin des Beklagten am 19* Dezember 1963 nicht erwähnt oder vorgewiesen hat. im Lauf dieses Gesprächs als Mieter des Wagens bezeichnet hat, wenn auch erst nach der umstrittenen Befragung NflBclurch die .Assessorin Br. Von einem Verschweigen des Klägers oder einem zu dem Urkundeninhalt in Widerspruch stehenden Verhalten kann hiernach keine Rede sein, Paß sich der Kläger nicht ausdrücklich auf das Schriftstück berufen hat, konnte verschiedene Gründe haben, von denen das Berufungsgericht einige erwogen hat. gesehenen Rolle des Klägers war der gesamten Sachschil-derung der Boden entzogen, weil es sich nun nicht mehr zwangsläufig ergab, daß nur N^BH^den V/agen gemietet haben konnte« Mit dieser Würdigung ist das Berufungsgericht nicht von seiner Grundauffassung abgewiehen, es sei offen geblieben, wer Partner des Mietvertrages gewesen sei« Es hat nur festgestellt, daß das von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehende Schreiben nichts für die Beantwortung der Präge hergeben konnte. Die Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Gespräch in Hamburg am 19« Dezember 1963 seine AufklürUhgspflicht nicht vorletzt, ist frei von Rechtsirrtum.

Zitierte Normen: § 778 BGB
WagenBerufungsgerichtBrKlägerfahrenMieterRevision

Volltext der Entscheidung

2496 095
BUNDESGERICHTSHOF
K* f
JM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 528/68
URTEIL
Verkündet am
4^De2ember1968
Justizsekretar alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Versicherungsverbandes des Deutschen
 Hohe BflU^ •? vertreten durch die Vorstandsmitglieder Eberhard Kn< und Herbert RflBfc ebendort.
VaG
Beklagten und Rovioionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kraftfahrer Horst I»
DI
Kll
 itraße
Kläger und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br* Pfretzschner, Dr* Bukow und Dr* Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15* März 1966 wird zurückgewiesen«.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
 Der Kläger fuhr in der Nacht zu dem 29» Mai 1963 als berechtigter Pahrer einen Mietwagen des FahrzeugVermieters Br^B0 in	der beim Beklagten haftpflicht-
und kaskoversichert war* Neben dem Kläger saß der Ingenieur Nder keinen Führerschein besaß* .Auf der Fahrt von Schötmar nach Lage verursachte der Kläger schuldhaft einen Unfall, bei dem er und NflHHM°hv'er verletzt wurden*	nimmt den Kläger auf Schadensersatz in
 Anspruch* Der Beklagte hat dem Kläger den Schutz der Haftpflichtversicherung mit der Begründung versagt, der Anspruchsteller ^m^^sei selbst Mieter oder zu demindest Mitmieter des verunglückten Wagens gewesen* Es steht außer Streit, daß die Haftpflichtansprüche NfllHHB in diesem Fall nach § 11 Nr* 3 AKB in der damals geltenden Fassung von der Versicherung ausgeschlossen wären*
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte wegen der dem Ingenieur	entstandenen
 ünfallfolgen Deckung gewähren müsse« Er hat behauptet, er sei der alleinige Mieter des Fahrzeugs gewesen« Zunächst, am Abend des 28« Mai, habe zwar	einen
 Vagen mieten wollen, um sich darin vom Kläger nach Bad Meinberg fahren zu lassen« Diesen Plan habe er jedoch später aufgegeben, weil die Ehefrau BrUHl das nächste verfügbare Fahrzeug erst gegen 22 Uhr zu der Gastwirtschaft bringen konnte, in der man gemeinsam (NflHHfc» der Kläger und	gewartet und auch etwas getrun-
ken habe. Nunmehr habe er, der Kläger, BriHU^um den Wagen gebeten, um damit zu seiner Wohnung in Heidenoldendorf und von dort am nächsten Morgen zur Arbeit nach Bad Salzuflen fahren zu können« Zugleich habe er sich erbo-ten,	der	freilich	auch	ein	Zimmer	in Detmold
 gehabt habe - zu seiner Wohnung in Stuckenbrock zu bringen« Nfm^sei einverstanden gewesen und habe die Bedenken BxflHB^/egen der Zahlungsfähigkeit des Klägers mit der Erklärung behoben, er werde für die Kosten uge-radestehen"« Ferner habe N^^l^der Absicht des Klägers zugestimmt, zunächst nach Minden zu fahren und dort eine Bekannte aufzusuchen« Mit diesen Abreden sei die Fahrt gegen 1 Uhr angetreten worden« Unterwegs habe Nj iBdem Kläger, nachdem er ihm zuvor schon 10 DM gegeben hatte, weitere 80 DM geliehen. In Minden habe er etwa eine halbe Stunde im Wagen gewartet, während sich der Kläger bei seiner Bekannten aufgehalten habe. Alles dies zeige, so hat der Kläger ausgoführt, daß er der Herr der Fahrt gewesen sei und KflBllediglich mitgenommen habe, habe denn auch mit ihm, dem Kläger, nachträglich am 5« Oktober 1963 einen ^schriftlichen Mietvertrag geschlossen« Daß	sich wegen der Begleichung
30iner Forderung von 543 DM (Kasko-Selbstbeteiligung und
 
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Mietkosten) mit Erfolg an	gehalten	habe,	er-
kläre sich aus dessen Zahlungsversprechen und der Tatsache, daß damals am Aufkommen des lebensgefährlich verletzten Klägers gezweifelt worden sei« KflHHBha-be indessen erst gezahlt, nachdem der als Mieter bezeichnte Kläger sich in einem Schuldschein vom 8« Oktober 1963 verpflichtet habe, den Betrag später in Raten zu erstatten. Biese Schuld habe er inzwischen auch getilgt.
Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br hat die Barstellung des Klägers bestritten und behauptet, der Ingenieur	babe sich selbst als Mieter des
 Wagens und den Kläger lediglich als Pahrer bezeichnet. Biese Barstellung habe er nicht nur in einem Anspruchsschreiben seines Anwalts an den Beklagten vom 13* November 1963 vortragen lassen. Er habe an ihr auch noch ein deutig bei einer persönlichen Vorsprache am 19o Bezera-ber 1963 festgehalten, als die Sachbearbeiterin des Beklagten Prau Br. PtHHIHK ausdrücklich gefragt habe, wer der Mieter des Pahrzeugs gewesen sei. Erst als ihm eröffnet worden sei, daß der Beklagte in diesem Pall nicht einzutreten brauche, habe	zunächst
 auf eine Art Taxifahrt hinauszureden versucht, um schließlich den Kläger als Mieter zu bezeichnen. Bie Unrichtigkeit ergebe sich schon daraus, daß BrfliH^die Rechnung vom 3. Oktober 1963 auf Nitschke ausgestellt und dieser sie anstandslos beglichen habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Ber Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
^tscheidimgsgrtode^
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 11 Nr» 3 AKB beweisen müsse« Es stellt fest, daß »mm seine ursprüngliche Absicht, sich mit einem von ihm gemieteten Wagen zu geschäftlichen Zwecken nach Bad Meinberg fahren zu lassen, gegen 22 Uhr aufgegeben hatte, weil es dafür zu spät geworden war und er inzwischen auch einiges getrunken hatte« Für die schließlich unternommene Fahrt mit anderen Zielen, so legt das Berufungsgericht dar, komme nach den Umständen sowohl der Kläger als auch MflfHIKals Mieter oder Mitmieter des Wagens in Betracht« Das Beweisergebnis erlaube aber nicht die Feststellung, daß die zweite Möglichkeit die allein zutreffende sei« Der Beklagte habe somit den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können« Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen« Sie sind nicht begründet«
Das Berufungsgericht hat geprüft, wer das alleinige oder doch überwiegende Interesse an der Fahrt und damit an der Anmietung des Wagens hatte« Es hat als für den Kläger sprechend angesehen, daß dieser ausnahmsweise kein Gte-schäftsfahrzeug zur Verfügung hatte und ohne Wagen kaum noch nachts zu seiner Wohnung in Heidenoldendorf sowie am nächsten Morgen rechtzeitig zur Arbeit nach Salzuflen gelangt wäre« ßegen Nepals Mieter ist erwogen worden, daß es diesem leicht möglich gewesen wäre, in seinem Zimmer in Detmold zu übernachten oder sich mit einer Taxe nach Stuckenbrock bringen zu lassen, und daß er schon gar nicht an dem Umweg über Minden interessiert sein konnte, auf den allein der Kläger Wert legte« Inwiefern es widersprüchlich und mit den Denkgesetzen und der Erfahrung unvereinbar sein soll, daß das Berufungsgericht bei einem
 solchen Sachverhalt nicht in NfllHpden Herrn der Fahrt und im Kläger lediglich den Fahrer erblickt hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht durfte ohne die gerügten Verstöße davon ausgehen, daß es ferner gelegen haben mußte, eine Fahrt mit den genannten Zielen selbst zu unternehmen, als sich bei dieser Gelegenheit vom Kläger nach Hause bringen zu lassen. Warum N^mpohne Notwendigkeit überhaupt mitgefahren ist, war vom Berufungsgericht nicht zu ergründen. Es handelte sich um einen individuellen, überdies unter Alkoholeinwirkung gefaßten Willensentschluß, dessen Motive nicht mit Hilfe der Lebenserfahrung feststellbar waren. Dasselbe gilt von der Bereitwilligkeit tigggKBi dem Kläger die Fahrtkosten voraus trecken. Aus der gegenüber Buggg^ erklärten Verpflichtung, für dessen Bezahlung ,,geradczustehenn, brauchte das Berufungsgericht umso weniger auf	den	tatsächlichen Mieter zu
 schließen, als dieser dem ihm bekannten Kläger auch 90 DM geliehen hat und die eigentlichen Fahrtkosten schließlich nur 33 DM betragen haben. Die weitere, aus der Beschädigung des Wagens hergeleitete Forderung Bxggfgg^ von 500 DM war bei Antritt der Fahrt nicht vorherzusehen. Schließlich hat sich der Tatrichter auch ausreichend mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe NjHHPsc^a^end und ohne seinen Willen mit nach Minden genommen. Es spricht nichts dafür, daß dabei das Datum der als zutreffend erachteten Bekundungen Nitsch-kes und damit der Umstand übersehen worden wäre, daß
 dieser Zeit den Standpunkt des Beklagten bereits kannte. Eine abweichende tatsächliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nicht verlangt werden.
Auf ein solches Begehren läuft auch die Rüge hinaus, es hätte nach der Bekundung der Ehefrau	näher
 gelegen, N
mindestens als Mitmieter des Fahrzeugs
 anzusehen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß dargelegt, warum ihm die Aussage nicht die Überzeugung vermitteln konnte, die Möglichkeit einer Anmietung allein durch den Kläger scheide aus« Die Würdi-
von § 778 BGB war möglich; er hätte entgegen der Meinung der Revision nicht der Schriftform des § 766 BGB bedurft (RGZ 51, 122)o Aber auch dann, wenn es sich um eine form-bedürftige Kreditbürgschaft gehandelt haben sollte, ließe sich aus der Nichtbeachtung der Formvorschrift nicht die ünhaltbarkeit der Auffassung des latrichters herleiten*
Auf Grund des langjährigen Vertrauensverhältnisses, das die Revision selbst hervorhebt, kann Br^|^ ohne weitere Bedenken das Wort	genügt	haben, das dieser
 schließlich auch gehalten hat* Mit einem solchen möglichen Hergang war es entgegen der Meinung der Revision auch zu vereinbaren, daß BrflHB die Rechnung vom 3» Oktober 1963 auf den Namen	ausgestellt	hat,	nachdem er
 von ihm die Zusicherung erlangt hatte, er werde sein Versprechen einlösen und für die Schuld Mgeradestehen,f* Das Berufungsgericht hätte zudem noch darauf hinweisen können, daß Bzjm^auf der Rechnung den Namen des Klägers in Klammern hinzugefügt hat, was sich als Vermerk des Hauptschuldners verstehen ließ, während es gegenüber als alleinigen Mieter schwerlich Sinn gehabt hätte.
Das Berufungsgericht war nicht genötigt, den Mietvertrag zwischen BrflHBund dem Kläger vom 5 p Oktober 1963 als sachlich unzutreffend zu würdigen, weil der Kläger ihn in der Unterredung mit der Sachbearbeiterin des Beklagten am 19* Dezember 1963 nicht erwähnt oder vorgewiesen hat. Die Revision räumt ein, daß sich der Kläger
 gung der Erklärung N
als Kreditauftrag im Sinne
 
im Lauf dieses Gesprächs als Mieter des Wagens bezeichnet hat, wenn auch erst nach der umstrittenen Befragung NflBclurch die .Assessorin Br.	Von
 einem Verschweigen des Klägers oder einem zu dem Urkundeninhalt in Widerspruch stehenden Verhalten kann hiernach keine Rede sein, Paß sich der Kläger nicht ausdrücklich auf das Schriftstück berufen hat, konnte verschiedene Gründe haben, von denen das Berufungsgericht einige erwogen hat. Paraus mußte nicht auf die Unrichtigkeit des Inhalts geschlossen werden.
Pie Rüge, die Aussage der Assessorin Pr. sei unvollständig gewürdigt und mit Vermutungen ohne Tatsachengrundlage entwertet worden, ist unbegründet. Päs Berufungsgericht hat sich mit der Bekundung so, wie sie die Revision wiedergibt, auseinandergesetzt. Pie Revision sagt nicht, was nach ihrer Ansicht unberücksichtigt geblieben sei. Paß das geschilderte Gespräch kein eindeutiges Ergebnis gehabt hat, ist vom Berufungsgericht u.a. daraus geschlossen worden, daß der Gruppenleiter
*
nach dem Vortrag der Sachbearbeiterin weitere Ermittlungen zur Frage des Mietverhältnisses angeordnet hat (die auch unrtreitig stattgefunden'.haben). Pazu ist bedacht worden, daß es den Beteiligten nicht ohne weiteres möglich war, ihre eigenen Erklärungen in der Unglücksnacht rechtlich zutreffend einzuordnen. Pas sind die tatsächlichen, aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Grundlagen, auf denen die Würdigung der Aussage beruht.
Pas Berufungsgericht durfte die Barstellung des anwaltlichen Anspruchsschreibens vom 13. November 1963 als sicherlich unrichtig werten, weil die Parteien darin übereinstimmen, daß der Kläger keinesfalls ein von Bx^IBl gestellter Fahrer des Mietwagens war. Mit der verfehlt
 
gesehenen Rolle des Klägers war der gesamten Sachschil-derung der Boden entzogen, weil es sich nun nicht mehr zwangsläufig ergab, daß nur N^BH^den V/agen gemietet haben konnte« Mit dieser Würdigung ist das Berufungsgericht nicht von seiner Grundauffassung abgewiehen, es sei offen geblieben, wer Partner des Mietvertrages gewesen sei« Es hat nur festgestellt, daß das von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehende Schreiben nichts für die Beantwortung der Präge hergeben konnte.
Auch mit ihren weiteren Rügen, die auf die Feststellung der Mieter- oder Mitmietereigenschaft BBHHB ziolen, greift die Revision nur unzulässig die tatrichterliche Würdigung an. Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße sind nicht zu erkennen.
Die Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Gespräch in Hamburg am 19« Dezember 1963 seine AufklürUhgspflicht nicht vorletzt, ist frei von Rechtsirrtum. Wenn die Sachbearbeiterin des Beklagten zunächst die Erklärungen üBH^^hören wollte, brauchte sich der Kläger auch dann nicht einzuraischen, wenn er sie für falsch hielt. Gerade wenn N^m^^sich anfangs als Mieter des Fahrzeugs hingestellt oder doch diesen Eindruck erweckt haben sollte, hätte sich der Kläger durch sein unerbetenes Eingreifen dem Verdacht ausgesetzt,	seine
 Auffassung ausreden und damit die Aufklärung hintertreiben zu wollen, die auf die Deistungsfreiheit des Beklagten abzielte. Entscheidend ist deshalb allein, daß der Kläger, als er selbst befragt wurde, nach den Feststellungen nur zutreffende Angaben gemacht hat. Darüber hinaus hat er, wie die Revision einräumt, nunmehr auch seine An-
sicht geäußert, daß er selbst der Mieter des Kraftwagens gewesen sei*
Die Revision ist nach alledem unbegründet*
Br* Hauß
 Johannsen	Br*	Pfretzschner
 Br. Bukow
 Br* Buchholz