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BGH

Gericht: BGH

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br« Pfretzschner, Br« Reinhardt und Dr<> Bukow für Recht erkannt: I» Bas Berufungsgericht hält die Klage nicht für begründet, weil die Beklagte wögen der von den Klägern vorgenommenen Gefahrerhöhung aus dem Versicherungsverträge nicht zur Beratung verpflichtet und damit nach § 158 f YYÖ berechtigt sei, die Erstattung ihrer auf Grund des § 158 c WG erbrachten Beistungen zu verlangen« Es hat dazu ausgeführt: Infolge Btarker Verölung der Fußbremse habe der Bremsdruck auf dem linken Vorderrad 220 kg, auf dem rechten Vorderrad hingegen nur 20 kg betragen« Durch die ungleiche Bremswirkung hab.» der Wagen bei jedem Bremsen stark nach links gezogen« Der Mangel habe schon mehr als acht Tage vor dem Unfall bestanden, gleichwohl hätten die Kläger den Wagen weiter benutzt« Der nicht verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs sei auch für den Unfall mitursächlich gewesen« Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, daß sie den erheblichen Unterschied des Bremsdruckes nicht bemerkt hätten» Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand seines Fahrzeugs komme es für die Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht an» Wenn die Kläger den Bremsmangel, der erkennbar gewesen sei, nicht bemerkt haben sollten, falle ihnen Fahrlässigkeit zur Bast« Die regelmäßige Inspektion des Fahrzeugs - die letzte Inspektion hatte nach Angabe der Kläger 21/2 Monate vor dem Unfall stattgefunden - enthebe die Kläger nicht ihrer Sorgfaltspflicht, laufend auf die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs achten zu müssen« IIo Das Berufungsurteil kann keinen Bestand, haben, weil der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG nur vomimmt oder gestattet, wenn er die Änderung der Gefahrenlage kennt« Der hier zunächst unabhängig von dem Y/illen der Kläger entstandene Mangel der Fußbremse wird erst zu einer von ihnen gewollten Gefahrerhöhung, wenn sie die eingetretene Gefahränderung erkannt, die Beseitigung des Mangels unterlassen, das Fahrzeug aber gleichwohl in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiterbenutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet haben« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das als Anlage beigefügte Urteil des erkennenden Senats vom 25 <> September 1968 - IV ZR 514/68 das zur Veröffentlichung bestimmt ist, Bezug genommen«

ZustandUnfallBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerGefahrerhöhungKenntnis

Volltext der Entscheidung

2498 Q'q BUNDESGERICHTSHOF
1}
[M NAMEN DES VOLKES
IV-ZR-526/68	URTEIL
Verkündet an)
25oSeptember 1968
«Tustizsekretär
 alt Urkundsbeamter der Gescbäftsatelle
 in dem Rechtsstreit
1)	des Kältemonteurs Robert W
2)	dessen Ehefrau Theresia W
beide wohnhaft in
 Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die I	U n f a l l - und S c h a -
densversich er u ng^-Ge Seilschaft, Aktiengesellschaft,	TBHHB^traße	•,	vertreten
 durch Direktor Erwin	äIs	Hauptbevollmäohtigten fto
 die Bundesrepublik Deutschland, HMBi, Hefl^^Btraße
 Beklagte und Revieionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 ProfoDr.
lund
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br« Pfretzschner, Br« Reinhardt und Dr<> Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1o Zivilsenats des öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3» Februar 1966 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Von Rechts wegen SäS5£SJandj^
Bio Kläger waren als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert* Der Kläger zu 1) verursachte am 2« Oktober 1962, gegen 19«10 Uhr, einen Verkehrsunfall« Als er auf der Heimfahrt stark bremste, geriet er auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen« Beide Fahrer wurden erheblich verletzt« Die Fahrzeuge wurden total beschädigt *
Bie Beklagte teilte den Klägern mit, daß sie von ihnen ihre Leistungen an den Verletzten zurückfordern werde, weil sich der Wagen der Kläger zur Zeit des Unfalls in einem nicht verkehrssicheren Zustande (Verölung der Fußbremse) befunden habe* Bie Kläger begehren deshalb festzustellen, daß die Beklagte zur Rückforderung ihrer Leistungen nicht berechtigt und außerdem verpflichtet sei, die Kläger von den Ansprüchen der Berufsgenossenschaft freizusteilen*
 
Die VorinBtanzen haben die Klage abgewiesen» ,Hit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent 5
I» Bas Berufungsgericht hält die Klage nicht für begründet, weil die Beklagte wögen der von den Klägern vorgenommenen Gefahrerhöhung aus dem Versicherungsverträge nicht zur Beratung verpflichtet und damit nach § 158 f YYÖ berechtigt sei, die Erstattung ihrer auf Grund des § 158 c WG erbrachten Beistungen zu verlangen« Es hat dazu ausgeführt: Infolge Btarker Verölung der Fußbremse habe der Bremsdruck auf dem linken Vorderrad 220 kg, auf dem rechten Vorderrad hingegen nur 20 kg betragen« Durch die ungleiche Bremswirkung hab.» der Wagen bei jedem Bremsen stark nach links gezogen« Der Mangel habe schon mehr als acht Tage vor dem Unfall bestanden, gleichwohl hätten die Kläger den Wagen weiter benutzt« Der nicht verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs sei auch für den Unfall mitursächlich gewesen«
Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, daß sie den erheblichen Unterschied des Bremsdruckes nicht bemerkt hätten» Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand seines Fahrzeugs komme es für die Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht an» Wenn die Kläger den Bremsmangel, der erkennbar gewesen sei, nicht bemerkt haben sollten, falle ihnen Fahrlässigkeit zur Bast« Die regelmäßige Inspektion des Fahrzeugs - die letzte Inspektion hatte nach Angabe der Kläger 21/2 Monate vor dem Unfall stattgefunden - enthebe die Kläger nicht ihrer Sorgfaltspflicht, laufend auf die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs achten zu müssen«
 
IIo Das Berufungsurteil kann keinen Bestand, haben, weil der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG nur vomimmt oder gestattet, wenn er die Änderung der Gefahrenlage kennt« Der hier zunächst unabhängig von dem Y/illen der Kläger entstandene Mangel der Fußbremse wird erst zu einer von ihnen gewollten Gefahrerhöhung, wenn sie die eingetretene Gefahränderung erkannt, die Beseitigung des Mangels unterlassen, das Fahrzeug aber gleichwohl in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiterbenutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet haben« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das als Anlage beigefügte Urteil des erkennenden Senats vom 25 <> September 1968 - IV ZR 514/68	das zur Veröffentlichung
 bestimmt ist, Bezug genommen«
Demgegenüber hat das Berufungsgericht es als ausreichend angesehen, daß die Kläger den Mangel der Fußbremse hätten erkennen müssen, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätten« Infolgedessen ist offengeblieben, ob die Kläger die Änderung der Gefahrenlage gekannt oder nicht gekannt haben« Ihre allein entscheidungserhebliche Kenntnis von den gefahrändernden Umständen ist als notwendiges Element der Vornahmehandlung wie diese von der Beklagten zu beweisen«
Durch die danach gebotene Zurüekverweisung der Sache erhalten die Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und dafür Beweis anzutreten«
 
IIIo Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab; sie wird deshalb dem Berufungsgericht übertragene
 Dr» HauD	Bundesrichter	«Tohannsen	DroBfretsschner
	ist beurlaubt und ortsabwesend Dr«, Hauß Dro Reinhardt Dr* Bukow