* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 525/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 525/68

Die Klägerin, oin Tiefbauunternehmen, hat als Halterin oinoB VW-Kleinbus bei der Beklagten eine Inaassen-Unfallver-sichorung genommen. Die Parteien streiten darum, ob Ri^^Mr Bei dor Klägerin als Kraftfahrer angestollt war* In diesem Pall wäre er nach § 16 Abo. 1 AKB nicht mitvorsichert gewesen. Ha MM* hat bei der Klägerin als Bauhclfer gearbeitet und mit dem Fahrzeug, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt worden war, den Weg von seiner Wohnung zur jeweiligen Baustelle und umgekehrt zurückgclegt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der als Bau-hclfcr eingestellte und weitor tätig gebliebene R^HiM sei durch die Überlassung des Kraftwagens und dio damit verbundene Regelung nicht zu dem Berufsfahrer geworden» Sio hat bchauptot, diooc Auskunft habe ihr auch dor Vertreter HM hoi Abschluß des Vertrages erteilt | andernfalls würde sic für °l>enso eine Berufafahror- vcroichorung genommen haben, wie sio es für ihre sechzehn angestollten Kraftfahrer getan habe* Im ersten Rochts-zug hat dio Klägerin beantragt, dio Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen; hilfsweiso hat sic um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte wegen doo Unfalls Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Versicherungsscheins zu gewähren habe» Sie hat behauptet, die Klägerin habe den Kleinbus (nebst einigen anderen) angeschafft und zu dem Kraftfahrer ausbil- bei Abschluß des Vertrages eine andere Ansicht geäußert haben sollte, soi sie aus Rechtsgründen für die Beklagte nicht verbindlich. Ihr Post-otellungatogchren bezog sich ebenso wie der ursprüngliche Zahlungsanspruch allein auf den Unfalltod des Das Landgericht hat der Klage, wie nach den Urteilsgründen nicht zweifelhaft sein kann, auch nur in diesem Umfang stattgegoben. In der Sache ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, RflHIHl sei bei der Klägerin nicht als Kraftfohror (Berufsfahrer) im Sinne von § 16 Abo. 1 AKB angootollt gewesen. Mit der Bestimmung, daß der Kraftfahrer "als solcher" angostcllt sein müoso, wird eine gev/ollto Abgrenzung gegenüber anderen Arbeitnehmern vorgonommen, die zwar auch (möglicherweise sogar ständig) ein Kraftfahrzeug dos Versicherungsnehmers lenken, dies aber in Ausübung eines ganz anderen Berufes tun. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß jemand auch dann als Berufsfahrer angestollt sein kann, wenn diese Tätigkeit nicht seine gesamte Arbeitszeit ausfüllt und er vereinbarungsgemäß solange, v/ie er nicht als Fahrer benötigt wird, beim Arbeitgeber eine andere Beschäftigung ausübt. Denn auch bei solcher eingeschränkten Verwendung erbringt der Arbeitnehmer mit dem Denken des Kraftwagens die Berufsloistung, zu der er sich verdingt hat. Denn er ist, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, allein als Bauhclfor eingestellt, goführt und entlohnt y/orden und hat als solcher auch unverändert woitergoarheitet, nachdem der Kleinbus für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle angeschafft worden war. Für den Arbeite- und Zeitaufwand ist er nach dem für einen Bauhelfer goltenden Stundensatz entschädigt worden; im übrigen hat sioh an seinen Arboitoverhältnis nichts geändert. Insbesondere ist er, worauf das Berufungsgericht Wert legt, in keinem Falle von der Klägerin zu Fahrten im Firmeninteresse heran-gozogen worden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit auf der Baustelle gestanden hätten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß KflMil unter diesen Umständen nicht als Berufsfahrer angestellt gewesen ist, hält der rechtlichen Hachprttfung stand. Die Klägerin hat für ihre Arbeiter zwar Mannschaftswagen angeschafft, den Aufwand aber gerade nicht so weit getrieben, mit deren Senkung eigens eingestellte Kraftfahrer zu beschäftigen. Dieser übto, wenn er das Fahrzeug bediente, im Gegensatz zu einem Berufsfahrer nicht die Tätigkeit aus, dorotwogen er bei der Klägerin angestollt war. Vielmehr war für ihn wie für die mitboförderten Arbeitskollegen der Mannschaftswagen nur ein Hilfsmittel, das die Ausübung dos Berufs als Bauarbeiter ermöglichte oder erleichterte. Er lenkte das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit dieser seiner eigentlichen Arbeit; für beliebige Fahrten stand er der KlUgerin nach den Feststellungen (anders als etwa ein Gärtner-Ohauffeur) gerade nicht zur Verfügung. Auch nach dem Sinn und Zweck des Risikoausschlusses, der das Unfallwagnis der angcstollten Kraftfahrer einer höheren Gefahrenklasse zuweist * war RMMB kein Berufsfahrer. Die Gefahr von Wcgöunfallen anderer Arbeitnehmer, auch wenn sic ein zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug benutzen, reicht für den«Ausschluß nicht aus. Schließlich hat das Berufungsgericht auch richtig gcschon, daß der Versicherungsnehmer stets ein eigenes IntorosBe an den Fahrten hat, die er durch bezahlte Arbeitskräfte mit soinen Kraftfahrzeugen auaftihren läßt.

Zitierte Normen: § 16 AKB2008_alt
BerufsfahrerArbeitnehmerBerufungsgerichtBrdosKraftfahrerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für die KraftverkVers. (AKB)
§ 16
Zum Begriff des angestellten Kraftfahrers (Berufsfahrers).
BGH,Urt.v. 18.Dezember 1968 -IV ZH 525/68- OLG Stuttgart
DG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 525/68	URTEIL
Verkündet tm
18. Dezember 1968
Justizsekretär
 alt Urknndibeamter der Geschäftatelle
 in dem Rechtsstreit
 der LMÜHP Vouer-Veroicheiungc-Anstalt, B^HIHH^P Landstraße
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Br. Heinz 6 Rudolf	Dipl.-Kfm. Hans	Br.	Oskar El
 Karl Mflj^^pund Kurt V
- Prozcßbovollmöchtigter:
Beklagten und Hevioionoklägorin, Rechtsanwalt PP -
gegen
 die Pirna Gottlob B r Me^ül^P RpBpstraßc
(KG. / Straßenund Tiefbau,
- Prozcßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.
 
Dor IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember i968 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundeerichtcr Johannocn, Dr. Pfrctzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Stuttgart vom 5. April 1966 wird zurückge-wiesen. Zur Klarstellung wird Satz 1 im erkennenden Toil des Urteils der 3. Zivilkammer dos Landgerichts Tübingen vom 4. Mai 1965 wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin wegen des Unfalltodes des Jakob RflHI^am 27. Februar 1964 den in ihrem Versicherungsschein Kr. 864 660 vereinbarten Versicherungsschutz zu gev/Hhron.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, oin Tiefbauunternehmen, hat als Halterin oinoB VW-Kleinbus bei der Beklagten eine Inaassen-Unfallver-sichorung genommen. Der Vertrag wurde durch den selbständigen Agenten	vermittelt.	Der bei der Klägerin beschäftigte Jakob	verunglückte am 27* Februar 1964
tödlich, als er den Ytegen fuhr. Bin neben ihm sitzender Angestellter der Klägerin wurde verletzt. Die Witwe dos
 
Getöteten hat als dessen Allcincrbin ihro Ansprüche aus den Versicherungsvertrag an die Klägerin abgotroten. Die Beklagte hat die Zahlung der begehrten Versicherungssumme abgclehnt.
Die Parteien streiten darum, ob Ri^^Mr Bei dor Klägerin als Kraftfahrer angestollt war* In diesem Pall wäre er nach § 16 Abo. 1 AKB nicht mitvorsichert gewesen. Ha MM* hat bei der Klägerin als Bauhclfer gearbeitet und mit dem Fahrzeug, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt worden war, den Weg von seiner Wohnung zur jeweiligen Baustelle und umgekehrt zurückgclegt. Dabei hat er die an der Strockc wohnenden Arbeitskollegen absprachegemäß mitgenommen. Dio Klägerin hat ihm die für die Fahrten und dio Wagenpflege aufgev/andto Zeit nach dom für seine Tätigkeit als Bauhclfer goltendon Stundensatz vergütet und die Betriebskosten des Wagens getragen. RfHH^hat mit dem Fahrzeug auch gewisoo Besorgungen von der Baustelle aus erledigt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der als Bau-hclfcr eingestellte und weitor tätig gebliebene R^HiM sei durch die Überlassung des Kraftwagens und dio damit verbundene Regelung nicht zu dem Berufsfahrer geworden» Sio hat bchauptot, diooc Auskunft habe ihr auch dor Vertreter HM hoi Abschluß des Vertrages erteilt | andernfalls würde sic für	°l>enso	eine	Berufafahror-
vcroichorung genommen haben, wie sio es für ihre sechzehn angestollten Kraftfahrer getan habe* Im ersten Rochts-zug hat dio Klägerin beantragt, dio Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen; hilfsweiso hat sic um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte wegen doo Unfalls Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Versicherungsscheins zu gewähren habe»
 
Die Beklagte hat Klagcabrscisung beantragt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe den Kleinbus (nebst einigen anderen) angeschafft und	zu dem	Kraftfahrer	ausbil-
don lassen, um für ihre zu Tranoportgruppen zusammenge-faßten Arbeiter einen organisierten Werksverkehr einzurichten. RflHHl habe etwa ein Drittel seiner bezahlten Arbeitszeit auf das Bahren und die Pflege des Wagens verwandt. Die Klägerin habo ihn dadurch, daß sie ihn zu dem alleinigen Fahrer des Kleinbus bestimmt habe, als Berufs- v fahrer angestollt. Dem stehe nicht entgegen, daß im übrigen v/oitor als Bauhelfer gearbeitet habe. Wenn der Vertreter H^M. bei Abschluß des Vertrages eine andere Ansicht geäußert haben sollte, soi sie aus Rechtsgründen für die Beklagte nicht verbindlich. Zumindest falle der Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Bast, weil sie keine maßgebliche Auskunft der Beklagten eingeholt habe.
Das Landgericht hat den 2ahlungsantrag mangels Fälligkeit dos Anspruchs abgewiooen und dem Feststellungs-begohron stattgegoben. Die Berufung der Beklagten hatte -von einer Änderung der KootoncntScheidung abgesehen -keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abv/eisung der Klage.
Sntscheidimgsgründo :
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
X
Die Fcststcllungsklago ist zulässig. Auf Leistung zu klagen bestand kein Bedürfnis, woil die Versicherungssumme dem Betrag nach unstreitig ist und ihre Zahlung durch die
 
Beklagte alo gewährleistet angesehen worden darf, wenn die Lcistungspflicht dom Grunde nach fcatgostollt wird.
Ftir den beim Unfall vorletzten Insassen Btf^^hat die Klägerin, wie auch die Revisionserwiderung bestätigt, keine Versieherungoloistungen der Beklagten beansprucht. Ihr Post-otellungatogchren bezog sich ebenso wie der ursprüngliche Zahlungsanspruch allein auf den Unfalltod des Das Landgericht hat der Klage, wie nach den Urteilsgründen nicht zweifelhaft sein kann, auch nur in diesem Umfang stattgegoben. Zur Klarstellung war jedoch der erkennende $oil des erstinstanzlichen Urteils neu au fassen.
II
In der Sache ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, RflHIHl sei bei der Klägerin nicht als Kraftfohror (Berufsfahrer) im Sinne von § 16 Abo. 1 AKB angootollt gewesen. Soweit diese Entscheidung auf einer Auslegung der Allgemeinen Vorsichorungs-bedingungen beruht, ist sie in der Revioionsinstanz nachprüfbar. Sic läßt keinen Rcchtsfchlor erkennen.
Der Risikoausschluß betrifft nach seinem Wortlaut Kraftfahrer, dio beim Versicherungsnehmer als solche angestollt sind. Unter ihn fallen demnach nur Arbeitnehmer, die eigens beschäftigt worden, um die Kraftfahrzeuge des Versicherungsnehmers zu bedionen. Sic müssen im Lenken eines Kraftwagens den Beruf betätigen, dessen Ausübung 4£gen Entgelt zu dem Gegenstand und Inhalt ihros Arboitsvertragoo gemacht v: Orden ist. Das hat das Berufungsgericht zutroffond erkannt und mit Hinweisen auf die sachlich übereinstimmende Auffassung im Schrifttum bolegt (vgl. Prölss VVG 17. Aufl., § 16 AKB
 
Anm. 3; Stiofol/Wussow Kraftfahrversichorung 7. Aufl.»
§ 16 AKB Anm. 4; Wussow Informationen 1955 9. 125). In der insoweit vergleichbaren Rechtsprechung zu § 903 (a.F.) RVO ist obenoo entschieden worden, BGH VeraR 1959» 715.
Mit der Bestimmung, daß der Kraftfahrer "als solcher" angostcllt sein müoso, wird eine gev/ollto Abgrenzung gegenüber anderen Arbeitnehmern vorgonommen, die zwar auch (möglicherweise sogar ständig) ein Kraftfahrzeug dos Versicherungsnehmers lenken, dies aber in Ausübung eines ganz anderen Berufes tun. Solche Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der vom Arbeitnehmer gesteuerte Kraftwagen die Rollo cinoo Hilfsmittels zur Ermöglichung oder Erleichterung jener andoron Tätigkeit darstollt. Der Arbeitnehmer hört nicht auf, in anderer Eigenschaft ango-stollt und unterwegs zu sein, während er den Wagen fährt, mag dies auch zu seinen mitübemommenen Pflichten gehören. So liegt es etwa bei dem angcstollten, mit einem Kraftfahrzeug ausgestatteten Handelsvertreter.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß jemand auch dann als Berufsfahrer angestollt sein kann, wenn diese Tätigkeit nicht seine gesamte Arbeitszeit ausfüllt und er vereinbarungsgemäß solange, v/ie er nicht als Fahrer benötigt wird, beim Arbeitgeber eine andere Beschäftigung ausübt. Denn auch bei solcher eingeschränkten Verwendung erbringt der Arbeitnehmer mit dem Denken des Kraftwagens die Berufsloistung, zu der er sich verdingt hat. Er steht hierfür zur Verfügung und wird nur mit einer anderen Tätigkeit ausgclastet. Die Revision nennt als zutreffende Beispiele den Gärtner-Chauffeur und den Fahrer des Möbel-laotzugn, der aln Packor mithilft.
 
Diosem Berufstyp ist	indessen	nicht zugeroch-
nct worden. Denn er ist, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, allein als Bauhclfor eingestellt, goführt und entlohnt y/orden und hat als solcher auch unverändert woitergoarheitet, nachdem der Kleinbus für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle angeschafft worden war. hat es nach den Feststellungen nur zusätzlich übernommen, den Wagen auf diesen Fahrten zu lenken und seine am Wege wohnonden Arbeitskollegen mitzubefördern. Auch hat er gelegentliche Besorgungen von der jeweiligen Baustelle aus erledigt und das Fahrzeug gepflegt. Für den Arbeite- und Zeitaufwand ist er nach dem für einen Bauhelfer goltenden Stundensatz entschädigt worden; im übrigen hat sioh an seinen Arboitoverhältnis nichts geändert. Insbesondere ist er, worauf das Berufungsgericht Wert legt, in keinem Falle von der Klägerin zu Fahrten im Firmeninteresse heran-gozogen worden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit auf der Baustelle gestanden hätten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß KflMil unter diesen Umständen nicht als Berufsfahrer angestellt gewesen ist, hält der rechtlichen Hachprttfung stand. Die Klägerin hat für ihre Arbeiter zwar Mannschaftswagen angeschafft, den Aufwand aber gerade nicht so weit getrieben, mit deren Senkung eigens eingestellte Kraftfahrer zu beschäftigen. Vielmehr hat sie mit dieser Aufgabe jeweils einen ihr besonders verläßlich erscheinenden Arbeiter zusätzlich betraut. Dieser übto, wenn er das Fahrzeug bediente, im Gegensatz zu einem Berufsfahrer nicht die Tätigkeit aus, dorotwogen er bei der Klägerin angestollt war. Vielmehr war für ihn wie für die mitboförderten Arbeitskollegen der Mannschaftswagen nur ein Hilfsmittel, das die Ausübung dos Berufs als Bauarbeiter ermöglichte oder erleichterte.
 
denn auch weiterhin von der Klägerin allein al3 Bauholfer geführt und entlohnt worden. Er lenkte das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit dieser seiner eigentlichen Arbeit; für beliebige Fahrten stand er der KlUgerin nach den Feststellungen (anders als etwa ein Gärtner-Ohauffeur) gerade nicht zur Verfügung.
Auch nach dem Sinn und Zweck des Risikoausschlusses, der das Unfallwagnis der angcstollten Kraftfahrer einer höheren Gefahrenklasse zuweist * war RMMB kein Berufsfahrer. Er lief nicht das typische Berufsrisiko eines Arbeitnehmers, der aus dom Lenken von Kraftfahrzeugen seinen Erwerb zieht. Allein hiorauf stellt § 16 AKB aber vereinfachend ab. Die Gefahr von Wcgöunfallen anderer Arbeitnehmer, auch wenn sic ein zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug benutzen, reicht für den«Ausschluß nicht aus. Auf die Gefährlichkeit des verwandten Fahrzeugs selbst kommt es entgegen der Meinung der Revision in koinem Falle an. Ebenso wenig kann 03 im Bereich der Unfallversicherung und des hier erörterten Ausschlusses von Bedeutung sein, ob der den Wagen lenkende Arbeitnehmer auftragsgemäß andere Betriebsangehörige mitbofördert und für ihre Sicherheit verantwortlich ist.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch richtig gcschon, daß der Versicherungsnehmer stets ein eigenes IntorosBe an den Fahrten hat, die er durch bezahlte Arbeitskräfte mit soinen Kraftfahrzeugen auaftihren läßt.
Eo besteht nicht nur, wenn er angestelltc Fahrer mit der Beförderung von Personen und Gütern betraut, sondern auch dann, wenn er andere Arbeitnehmer zur Ermöglichung oder Erleichterung ihrer Tätigkeit mit einem Kraftfahrzeug aus-otattot. Für den Risikoausechluß iat allein entscheidend, ob das eine oder das andere vorliegt.
 
ist nach alledem mit Hecht nicht als Berufsfahrer angesehen worden.
III
Bio Klägorin hot dio Frage schon bei Vcrtragsschluß klären v/ollen. Ihr Soniorchef hat don Vortrotor der Beklagten um Auskunft geboten und noch don Feststellungen die Antwort erhalten, die Fahrer der Mannschaftswagen seien kei Borufofahrer, die Zahlung eines entsprechenden Främienzu-schlage erübrige sich. Biese auf Verlangen gegebene Brläutc ihrer Bedingungen nuß die Beklagte in jedem Falle gegen sic gelten lassen. Hierauf braucht jedoch nicht woiter oingegon gen zu werden, weil das Borufungsurteil schon von soinor Hauptbegründung getragen wird.
Bio Revision war sonach mit der anfangs erörterten Maßgabe zurückzuwcisen.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschnor
 Br. Bukow	Br.	Buchholz