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BGH · iv ZR 524/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 524/68

Muß wegen der notwendigen Reparatur des Motorwagens auch dessen Anhänger abgeschleppt werden, 30 dient auch das Abschleppen des Anhängers einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Werkstattbetriebes ergibt o "auf fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeug-Handels- oder eines -Werkstattbetriebes, sofern dieser versichert ist, ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestcllten Person befinden". Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht und für die fremden Fahrzeuge, die sich gemäß Abs. 1 Hr. 2 SB in ihrer Obhut befinden, eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der §§ 12 - 15 AKB ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers abgeschlossen (Abs.2 Hr. 5 b/bb SB). Auf Grund des Abs. 2 Hr. 2 b SB, wonach Haftpflicht-ansprüche wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen von der Versicherung ausgeschlossen sind, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Freistellung von den Schadensersatzansprüchen verlangt hatte, die dem Eigentümer des Wohnv/agenanhängers zustehen und jetzt von seinem Fahrzcugversichorer gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Versicherer nur in dem einen Fall zur Leistung verpflichtet sein soll, in dem anderen Fall hingegen nicht, zu demal gerade das Abschleppen eines aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Zuges größere Gefahren als das Abschleppen jedes einzelnen Fahrzeugs mit sich bringen kann. Hiernach kann es nicht auf die Art und Weise des Abschleppens, sondern nur darauf ankommen, ob und inwieweit das Abschleppen liegengebliebener Fahrzeuge zu den Aufgaben gehört, die sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeug-Werkstattbetriebes ergeben. Der Versicherungsnehmer nimmt ein zu reparierendes Fahrzeug mit dem Abschleppen zu einem Zweck in seine Obhut, der sich aus dem Wesen des Werkstattbetriebes ergibt. Bei dessen Ausfall muß deshalb in der Regel auch der Anhänger abgeschleppt werden« Dieser enge Sachzusammenhang führt dazu, daß der Werkstattunternehmer das Ahschleppen des Anhängers als notwendige Nebenleistung übernehmen muß, wenn er den Auftrag für die Reparatur dep Motorwagens erhalten will. In einem solchen Fall begründet das Abschleppen des Anhängers, auch wenn nur der Motorwagen zu reparieren ist, ein Obhutsverhältnis zu einem Zweck, wie er sich bei wirklichkeitsnaher Betrachtung aus dem Wesen eines Kraftfahr-zoug-Werkstattbetriebes ergibt. V« Für den Fall ihrer grundsätzlichen Deckungspflicht hatte die Beklagte sich auf eine hier bestehende Doppel-vorsicherung berufen« Sie meint, durch die Leistung des dänischen Versicherers von ihrer leistungspflicht befreit und allenfalls noch gegenüber dem dänischen Versicherer zu dem Ausgleich verpflichtet zu sein« Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt; Soweit deutsches Recht maßgebend sei, liege eine Doppelversicherung vor« Denn das Eigentümerinteresso an der unversehrten Erhaltung des Anhängers sei gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern, nämlich bei dem dänischen Fahrzeugversicherer (Eigenversicherung des Eigentümers) und bei der Beklagten (Fremdversicherung der Klägerin) derart versichert gewesen, daß die Summe der Entschädigungen, die von jedem . einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteige« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupf lichten, daß die hier gegebene Beteiligung von zwei Versicherungsnehmern der Annahme einer Doppelversicherung nicht entgegensteht, weil es allein auf die Identität des versicherten Interesses ankommt (ebenso RG JW 1934, 552; Prölss, WG 17o Aufl. als den Betrag des Schadens verlangen kann« Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die Entschädigung, die der Eigentümer des Wohnwagenanhängers bereits von seinem dänischen Versicherer erhalten hat, noch ein Rechtsschutzinterosse für die anhängige Klage besteht« Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein be-rechtigtes Interesse daran, die Beckungspflicht der Beklagten feststellen zu lassen« Ein Grund dafür sei u.a«, daß die Beklagte sich grundsätzlich überhaupt nicht für leistungspflichtig halte, weil sie der Meinung sei, daß der Schadensfall nicht unter das versicherte Wagnis falle. Werde die Beckungspflicht der Beklagten nicht festgestellt, so laufe die Klägerin Gefahr, daß die Beklagte auch ihre Ausgleichungspflicht gegenüber dem dänischen Versicherer bestreite und dieser die Klägerin alsdann unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehme, was er bereits angedroht habe. Versicherer und von der Beklagten vertragsgemäß zu zahlenden Entschädigungen völlig gleich seien oder nur teilweise eine Doppelversicherung vorliege und die Klägerin infolgedessen noch mit einer Inanspruchnahme des dänischen Versicherer rechnen müsse, ebenso auf sich beruhen kann wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision»

Zitierte Normen: § 12 AKB2008_alt § 59 WG § 59 VVG
VersichererAbschleppendänischFahrzeugKlägerinPersonenkraftwagenAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

TTaclischlagev/erki BGHZ %
3a
nein
 Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk I Hr. 2
Muß wegen der notwendigen Reparatur des Motorwagens auch dessen Anhänger abgeschleppt werden, 30 dient auch das Abschleppen des Anhängers einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Werkstattbetriebes ergibt o
BGH, UrtoVo 22„ Januar 1969 _ iv ZR 524/68 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_524/68	URTEIL
Verkündet am
22o Januar 1969 Blecher, Justizsekretär als Urkunde beamier der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der V schaft,
 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr0 Kurt	Dr^Reinhold	BflHP, Dr.Pr. Erich
 Johannes
Gerhard rHIHB? HeinzSBBB^ und HerbertzBjjjj^Ä
Aktien-Gesell-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Firma Schweden-Auto Kurt __
HflBHB Straße Wtb>
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundes-richter WÜ3tenberg, Br. Pfretzschnor, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9» März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen„
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die Klägerin betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen sowie die Instandsetzung und das Ab schleppen von Kraftfahrzeugeno Im Jahre 1963 schloß sie mit der Beklagten einen Vertrag über die "Kraftfahrversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" ab.
Am 13o Juli 1964 blieb der dänische Staatsangehörige der sich mit seiner Familie auf der Heimreise befand, mit seinem Personenkraftwagen und seinem daran gekoppelten Wohnwagenanhänger auf der Autobahn vor wogen einos Maschinenschadens am Personenkraftwagen liegen. Die Klägerin sollte den Personenkraftwagen und den Anhänger abschlcppen und zur Reparatur in ihre Werkstatt überführen. Beim Abschleppen geriet der mit dem Personenwagen verbunden gebliebene Anhänger auf einer Gefällstrecke ins Schleudern, schlug um und wurde erheblich beschädigt.
 
Der Fahrzeughalter v/urde von seinem dänischen Fahr-zeugvcrsicherer entschädigt» Dieser verlangt in Höhe der gezahlten Entschädigung (12»767?32 dkr = rd. 7*324 DM) von der Klägerin Schadensersatz» Den von der Klägerin dafür erbotenen Versicherungsschutz hat die Beklagte abgelehnt, weil der Schadensfall nicht unter das versicherte Bisiko falle»
Die Klägerin begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen« Das Landgericht hat der Klage stattge-goben» Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin im Rahmen der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz zu gewähren» Den darüber hinausgehenden Anspruch der Klägerin hat es ab-gewiesen» Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
^i^chei dungsgründe
I» Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegt die Sonderbedingung für KraftfahrverSicherungen für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (Veröffentl» des Bundesaufsichtsamtes/ 1962, 30 ff; 1965? 212 ff) zugrunde» Ungeachtet der Bezeichnung als Sonderbedingung handelt es sich um Bestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten des einzelnen Wagnisses zugrunde gelegt werden, also um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die in ihrer Auslegung vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden können*
Die Versicherung bezieht sich entsprechend dem Antrag im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) auf die gesetzliche Haftpflicht- und/oder
 
FahrZeugversicherung. Sie bezieht sich nach Abs. 1 Nr. 2 u.a.
"auf fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeug-Handels- oder eines -Werkstattbetriebes, sofern dieser versichert ist, ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestcllten Person befinden".
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Kraftfahrzeugen sind in Übereinstimmung mit § 11 Hr. 6 AKB von der Versicherung ausgeschlossen. Diosc Schäden an Fahrzeugen können aber durch Abschluß einer Fahrzeugversicherung gemäß § 12 AKB versichert werden (Abs. 2 Hr» 2 b SB). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht und für die fremden Fahrzeuge, die sich gemäß Abs. 1 Hr. 2 SB in ihrer Obhut befinden, eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der §§ 12 - 15 AKB ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers abgeschlossen (Abs. 2 Hr. 5 b/bb SB).
II.	Auf Grund des Abs. 2 Hr. 2 b SB, wonach Haftpflicht-ansprüche wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen von der Versicherung ausgeschlossen sind, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Freistellung von den Schadensersatzansprüchen verlangt hatte, die dem Eigentümer des Wohnv/agenanhängers zustehen und jetzt von seinem Fahrzcugversichorer gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Diese Entscheidung ist nicht angefochton worden und damit rechtskräftig geworden.
III.	Hingegen hält das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, die beim Abschleppen des Anhängers entstandenen Schäden im Rahmen der uneingeschränkten Fahrzeugversicherung
 zu decken» Es hat dazu ausgeführt: Mit dem Ahschleppen des Anhängers habe die Klägerin den bei ihr angestellten Fahrer TaH beauftragt» Der Anhänger habe sich damit in der Obhut der Klägerin zu einem Zv/eck befunden, der sich aus dom Wesen eines Kraftfahrzeug-Werkstattbetriebes ergebe» Daran ändere sich nichts dadurch, daß nur der Personenkraftwagen botriebsunfähig gewesen sei und in der Werkstatt der Klägerin repariert werden sollte» Denn der Personenkraftwagen und der Anhänger hätten, solange sie miteinander verkoppelt gewesen seien, eine Betriebseinheit gebildet» Diese Einheit habe während des Abschleppens fortbestanden; sie wäre nur aufgehoben worden, wenn die Verbindung zwischen beiden Fahrzeugen aus verkehrsrechtlichen oder betriebstechnischen Gründen hätte gelöst werden müssen» Das sei aber nicht notwendig gewesen und auch nicht geschehen» Das Abschlcppen dos Anhängers gehöre auch dann, wenn nur der Personenkraftwagen in der Werkstatt instandgesetzt werden solle, zu den Aufgaben eines Werkstattbetriebes» Das Wesen oines Werkstattbetriebes könne nicht ausschließlich nach rein technischen Kotwendigkeiten, dem Erfordernis der Instandsetzung des Personenkraftwagens, bestimmt werden» Daneben müßten auoh verkehrsübliche Gesichtspunkte, wie der mit einem Werkstattbetrieb verbundene Kundendienst, berücksichtigt werden» Es sei danach geboten gewesen, den Personenkraftwagen und den Wohnanhänger zusammen abschleppen zu lassen, was technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig gewesen sei.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
IV.	Der Revision ist zuzugeben, daß der Begriff der Be-triebscinheit für die Haftpflichtversicherung von Bedeutung ist (§ 10 a AKB), der Fahrzeugversicherung hingegen, um die
 es hier geht, fremd ist. Von einer Betriebs eihheit kann dem Wortsinn nach auch nur gesprochen v/erden, wenn die aus Zugwagen und Anhänger gebildete Einheit in Betrieb ist, und zwar aus eigener Kraft. Daran fehlt es, wenn der 'Motorwagen betriebsunfähig ist. Die Frage braucht indes nicht weiter verfolgt zu werden, weil es für die Abgrenzung des Deckungsbereiches nicht darauf ankommen kann, ob die Fahrzeuge, die vorher eine ’'Betriebseinheit" gebildet haben, zusammen oder einzeln abgeschleppt werden. Ob mehrere Fahrzeuge zusammen öder nur einzeln abgeschleppt werden können, hängt von der mehr oder minder zufälligen Gestaltung des jeweiligen Einzelfalles ab. Hierfür sind u.a. bestimmende Art und Größe der abzuschleppenden Fahrzeuge, ihre Beladung, weiter die Art und Stärke des verfügbaren Absehleppfahr-zeugs sowie die Beschaffenheit der Wegstrecke (Steigungen, Gefälle, Verkehrsdichte), letzthin die Entscheidung des Fahrers, der die gebotene Art und Weise des Abschleppens zu verantworten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Versicherer nur in dem einen Fall zur Leistung verpflichtet sein soll, in dem anderen Fall hingegen nicht, zu demal gerade das Abschleppen eines aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Zuges größere Gefahren als das Abschleppen jedes einzelnen Fahrzeugs mit sich bringen kann. Hiernach kann es nicht auf die Art und Weise des Abschleppens, sondern nur darauf ankommen, ob und inwieweit das Abschleppen liegengebliebener Fahrzeuge zu den Aufgaben gehört, die sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeug-Werkstattbetriebes ergeben.
Nach Ansicht der Revision sind Fahrzeugschäden, die beim Abschleppen fremder Fahrzeuge entstehen, nur gedeckt, wenn ein zweckbestimrates Obhutsverhältnis vorliegt. Das sei
 
bei einem versicherten Werkstattbetrieb nur gegeben, wenn der Versicherungsnehmer ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug abschleppe, uin es in seiner Werkstatt instandzu-sctzen. Ein derart zweckbestimmtes Obhutsverhältnis habe im vorliegenden Pall, wie die Revision meint, nur bei dem zu reparierenden Personenkraftwagen, nicht hingegen bei dem mitabgeschleppten Wohnwagenanhänger Vorgelegen, weil dieser nicht repariert werden sollte.
Die Auffassung der Revision wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Um unterwegs liegengebliebene Kraftfahrzeuge zur Reparatur in die Werkstatt bringen zu können, habon sich heute fast alle Kraftfahrzeug-Werkstät-ten auf das Abschleppen von Fahrzeugen eingerichtet. Der Versicherungsnehmer nimmt ein zu reparierendes Fahrzeug mit dem Abschleppen zu einem Zweck in seine Obhut, der sich aus dem Wesen des Werkstattbetriebes ergibt. Dem Reparaturzweck dient das Abschleppen auch noch, wenn neben dem zu reparierenden Motorwagen auch dessen Anhänger abgeschleppt werden muß. Denn ein Anhänger, mag er auch ein selbständiges Fahrzeug sein, hängt fUr Beine Fortbewegung von der Betriebsfähigkeit des Motorwagens ab.. Bei dessen Ausfall muß deshalb in der Regel auch der Anhänger abgeschleppt werden« Dieser enge Sachzusammenhang führt dazu, daß der Werkstattunternehmer das Ahschleppen des Anhängers als notwendige Nebenleistung übernehmen muß, wenn er den Auftrag für die Reparatur dep Motorwagens erhalten will.
In einem solchen Fall begründet das Abschleppen des Anhängers, auch wenn nur der Motorwagen zu reparieren ist, ein Obhutsverhältnis zu einem Zweck, wie er sich bei wirklichkeitsnaher Betrachtung aus dem Wesen eines Kraftfahr-zoug-Werkstattbetriebes ergibt.
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Das Berufungsgericht hat danach zu Recht in der Beschädigung dos abgeschleppten Anhängers einen deckungspflichtigen Versicherungsfall gesehen«
V« Für den Fall ihrer grundsätzlichen Deckungspflicht hatte die Beklagte sich auf eine hier bestehende Doppel-vorsicherung berufen« Sie meint, durch die Leistung des dänischen Versicherers von ihrer leistungspflicht befreit und allenfalls noch gegenüber dem dänischen Versicherer zu dem Ausgleich verpflichtet zu sein« Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt; Soweit deutsches Recht maßgebend sei, liege eine Doppelversicherung vor« Denn das Eigentümerinteresso an der unversehrten Erhaltung des Anhängers sei gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern, nämlich bei dem dänischen Fahrzeugversicherer (Eigenversicherung des Eigentümers) und bei der Beklagten (Fremdversicherung der Klägerin) derart versichert gewesen, daß die Summe der Entschädigungen, die von jedem . einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteige« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupf lichten, daß die hier gegebene Beteiligung von zwei Versicherungsnehmern der Annahme einer Doppelversicherung nicht entgegensteht, weil es allein auf die Identität des versicherten Interesses ankommt (ebenso RG JW 1934, 552; Prölss, WG 17o Aufl.
§ 59 Anm. 1; Stiefel/Wussow, AKB 7» Aufl* S. 643).
Die Doppelversicherung hat zur Folge, daß nach § 59 Abs. 1 WG beide Versicherer als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichtet sind, die Leistung des einen Versicherers im Umfang der Doppelversicherung den anderen Versicherer befreit, weil der Versicherte im ganzen nicht mehr
 
als den Betrag des Schadens verlangen kann« Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die Entschädigung, die der Eigentümer des Wohnwagenanhängers bereits von seinem dänischen Versicherer erhalten hat, noch ein Rechtsschutzinterosse für die anhängige Klage besteht«
Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein be-rechtigtes Interesse daran, die Beckungspflicht der Beklagten feststellen zu lassen« Ein Grund dafür sei u.a«, daß die Beklagte sich grundsätzlich überhaupt nicht für leistungspflichtig halte, weil sie der Meinung sei, daß der Schadensfall nicht unter das versicherte Wagnis falle. Werde die Beckungspflicht der Beklagten nicht festgestellt, so laufe die Klägerin Gefahr, daß die Beklagte auch ihre Ausgleichungspflicht gegenüber dem dänischen Versicherer bestreite und dieser die Klägerin alsdann unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehme, was er bereits angedroht habe. Bas gelte, wie das Berufungsgericht ausführt, für den der Klägerin ungünstigsten Ball einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 59 VVG. Würde diese eine Gesamtschuld der Versicherer begründende Bestimmung wegen der Beteiligung des dänischen Versicherers keine Anwendung finden, so müßten die beiden Versicherungsverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten einerseits und dem dänischen Fahrzeughalter und seinem Fahrzeugversicherer andererseits völlig getrennt voneinander mit der Folge behandelt werden, daß die Beklagte in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Bei stung des dänischen Versicherers im Rahmen der abgeschlossenen uneingeschränkten Fahrzeugversicherung voll leistungspflicht,tg wäre.
Biese Ausführungen tragen bereits die Entscheidung des Berufungsgerichts, so daß der dafür außerdem noch angegebene Grund, es sei bisher noch offen, ob die von dem dänischen
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Versicherer und von der Beklagten vertragsgemäß zu zahlenden Entschädigungen völlig gleich seien oder nur teilweise eine Doppelversicherung vorliege und die Klägerin infolgedessen noch mit einer Inanspruchnahme des dänischen Versicherer rechnen müsse, ebenso auf sich beruhen kann wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision»
Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet»
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr,	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Dr„ Buchholz