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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Durch Beschluß vom 30, Juli 1962 ist der Verletzten das Armenrecht bewilligt und Terrain auf den 8. Oktober 1962 antragsgemäß ein Versäumnisurteil des Inhalts erlassen worden, daß die Klägerin an die Verletzte 1.978,25 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 7* August 1962 und 8.000,- DM Schmerzensgeld zu zahlen hat. Die Beklagte versagte der Klägerin mit Schreiben vom 23* Januar 1963 den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin. Br habe nicht gewußt, daß er die Beklagte auch von dem Armenrechtsverfahren und von dem Anhängigv/erden des Rechtsstreits hätte unterrichten müssen. Als er das Versäumnisurteil erhalten habe, sei er der Ansicht gewesen, er bekomme es nur zur Kenntnisnahme zugesandt, weil die Beklagte mit der Angelegenheit bereits befaßt gewesen sei, entsprechende Verhandlungen geführt und Abschlagzahlungen ge- Brot durch die wiederholten Zahlungsaufforderungen des Anwalts der Geschädigten sei ihm klar geworden, daß die Beklagte von dem Versäumnisurteil keine Kenntnis erhalten habe. Die Klägerin hat Rückzahlung der an Frau gezahlten Beträge und Freistellung von den aufgrund des Versäumnisurteils gegenüber Frau Klfll bestehenden Zah-lungoverbindlichkeiten verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte sie auch von den v/eiteren Verbindlichkeiten gegenüber Frau Kl€B aus dem Unfall und von den Kosten des mit Frau OflP geftihrten Rechtsstreits freisteilen muß. Sie hat geltend gemacht, die Verletzte habe sich nicht in einer Notlage befunden, in der eine Nichtanerkennung der Ersatzpflicht gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Pfarrer habe es absichtlich unterlassen, cie von dem Rechtsstreit mit Frau KlfB zu unterrichten und ihr die Unterlagen zu übersenden. Es sei ausgeschlossen, daß er die sich aus dem Versicherungsver-haltnis bestehenden Obliegenheiten nicht gekannt habe* 1. die Klägerin von allen weiteren Verbindlichkeiten gegenüber Frau Kl®, die aufgrund des Unfalls entstanden sind oder noch entstehen, bio zur Höhe der Versicherungssumme freizustellen, Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre sich aus § 5 AHB ergebenden Obliegenheiten nicht vorsätzlich verletzt. Die Beklagte sei auch nicht dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei geworden, weil die Klägerin das Versäumnisurteil gegen sich habe rechtskräftig werden lassen und weil sie die Ansprüche der Geschädigten ohne Zustimmung der Beklagten teilv/eise befriedigt habe. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dabei den § 448 ZPO verletzt hat. Die Vernehmung der Partei ist nach § 448 ZPO nur zulässig, wenn für ihre Behauptungen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die von Berufungsgericht auf Seite 19 der Urteilsausfertigung angestellten Erwägungen ergeben nicht, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Überzeugung erlangt hat, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß Pfarrer die von ihm in diesem Fall zu erfüllenden Obliegenheiten nicht gekannt habe« Bas Berufungsgericht hat ausgeftihrt, die Schlüsse, die die Beklagte aus dem Verhalten des Pfarrer NflflP ziehe - daß er seine Pflicht vorsätzlich verletzt und ihr die Unterlagen absichtlich nicht übersandt habe» um sie vor vollendete Tatsachen zu stellen -seien zwar möglich, aber nicht zwingend. klagten gekannt hätte, so würde er sich wahrscheinlich selbst in kranken Zustand anders verhalten haben* Bas fortlaufende Schweigen der Klägerin sei so unverständlich und auffällig, daß es schwer falle, darin den Ausdruck eines überlegten oder gar raffinierten planmäßigen Handelns zu dem Nachteil der Beklagten zu sehen. Bas Berufungsgericht konnte zwar, ohne daß dies im Revisionsverfahren mit Erfolg angegriffen werden könnte, die Überzeugung erlangen, Pfarrer $4HBwürde sich auch im kranken Zustand anders verhalten haben, wenn er seine Ver- Das Berufungsgericht legt dar, weshalb es unv/ahrscheunlich sei, daß Pfarrer überlegt und gar raffiniert planmäßig zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Eine vorsätzliche Obliegenhoitsverletzung würde aber, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, auch dann vorliegen, wenn Pfarrer seine Verpflichtungen, die Be- Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung kann nur verneint werden, wenn Pfarrer die Pflicht, die Beklagte zu unterrichten und ihr von den Vorgängen Mitteilung zu machen, nicht gekannt hätte, oder wenn er auf Grund seines Krankheitszustandes nicht in der Lage gewesen v/äre, diese ihm bekannte Pflicht zu erfüllen. Die Aufhebung des Urteils war weiter deswegen erforderlich, weil die Revision mit Recht geltend macht, daß das Berufungsgerichtlin diesem Zusammenhang auch die in dem Schriftsatz vom 12. September 1962 selbst verfaßt oder vor der Unterzeichnung gelesen und falls er auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 17* Oktober 1962 gelesen haben sollte, könnte das ein gewibhtiges Anzeichen dafür sein, daß ihn die Pflicht, die Beklagte zu unterrichten und ihr den Schriftwechsel und die Terminsanberaumung weiterzureichen, bewußt war. Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß Pfarrer die Obliegenheiten der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig verletzt hat, so wird näher darauf einzugehen sein, welcher Nachteil der Beklagten durch die Obliegenhoitsverl^tzungen entstanden ist (§ 6 Satz 2 AHB; § 6 Abs.3 Satz 2 VYG). Da sich das nicht ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt selbst ergibt, ist es unerläßlich, daß die Beklagte hierzu nähere Angaben macht. Es liegt nahe, daß eine Prüfung dieser Frage nur möglich ist, wenn sich das Gericht ein Bild von dem Unfallhergang und den Unfallauswirkungen verschafft.

Zitierte Normen: § 5 AHB § 448 ZPO § 6 AHB
BerufungsgerichtvorsätzlichPfarrerKlägerin

Volltext der Entscheidung

2496 029
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JY.lg.2iJZK	URTEIL
Verkündet am
18. Pesomber 1Q6a
Justizsekretär •lt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherung AG, ^ vertreten dur , Arnold
(IB),
ihren Vorstpnd und Frans
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- ProucßhevuilLiächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die katholische Kirchengemeinde Hai vertreten durch den Kirchenvorstand dieser vertreten durch Hexern Pfarrer Hans
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr.
Buchholz
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3* Februar 1966 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/ieson.
Von Rechts wegen
 gatbestand,:
Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die allgemeinen Versioherungsbedin-gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die Beklagte hat der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren, soweit diese v/egen Personen- und Sachschäden aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht von Dritten in Anspruch genommen wird.
 
An 19. Januar I960 besuchte Frau Elisabeth KL0 gegen 7.15 Uhr den Gottesdienst in der Kirche der Klägerin. Bein Verlassen der Kirche kam sie auf der vereisten Treppe zu Fall und zog sich dabei einen komplizierten dreifachen Beinbruch zu.
Bie Klägerin neidete der Beklagten den Schadensfall.
Die Beklagte trat in die Schadensregulierung ein. Bis Mai 1962 wurden mehrfach Verhandlungen Uber die vergleichsweise Regelung mit der Verletzten und ihrem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Br.	geführt.
Bie Beklagte zahlte an Frau Klüh einen Teilbetrag von 2.450,- BM.
Ba die Vertragsverhandlungen nicht zu dem Erfolg führten, reichte Br.	am	4.	April	1962	ein
 Armenrecht ege such mit einem Klagentv/urf vom 16. November 1961 ein, Bas Gesuch wurde mit Schriftsatz vöm 28. Mai 1962 zurückgenommen. Am 25* Mai 1962 wurde ein neuer Arnenrechtsantrag gestellt und mit dem Entwurf einer Lcistungsklage eingereicht.
Bas Landgericht forderte die Klägerin am 31. Mai 1962 zur Stellungnahme auf und erinnerte am 7. Juli 1962 daran. Barauf antwortete Pfarrer mMB, daß nicht er, sondern Kaplan LfliHPeine Erklärung zur Sache abgeben könne. Unter Würdigung der finanziellen Verhältnisse der Verletzten äußerte er die Ansicht, daß sie das Armenrecht für sich in Anspruch nehmen könne*
Durch Beschluß vom 30, Juli 1962 ist der Verletzten das Armenrecht bewilligt und Terrain auf den 8. Oktober 1962 anberaurat worden- Beschluß und Ladung zun Termin sind der Klägerin am 6. August 1962 zuge-otellt worden. Da die Klägerin in dem Termin nicht vertreten war, ist am 15. Oktober 1962 antragsgemäß ein Versäumnisurteil des Inhalts erlassen worden, daß die Klägerin an die Verletzte 1.978,25 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 7* August 1962 und 8.000,- DM Schmerzensgeld zu zahlen hat. Außerdem ist festgestellt worden, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Verletzten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Unfall vom 19. Januar I960 noch entsteht. Das VerSäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.
Von diesen Vorgängen hat die Klägerin der Beklagten keine Nachricht gegeben. Erst am 21. Januar
1963	übersandte sie ihr das Versäuranisurteil mit der Aufforderung, die Geschädigte zu befriedigen.
Die Beklagte versagte der Klägerin mit Schreiben vom 23* Januar 1963 den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin.
In der Zoit vora 15. Februar 1963 bis 11. April
1964	hat die Klägerin der Geschädigten insgesamt 3.720,23 DM bezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, eine Verweigerung der Zahlung gegenüber den Ansprüchen der Geschädigten wäre unbillig gewesen. Deren Verletzungen seien erheblich gewesen und hätten sich ständig verschlechtert. Sie hat bestritten, daß die rechtzeitige Benachrichtigung
 
der Beklagten von dem Rechtsstreit und dem ergangenen Versäunnicurteil vorsätzlich unterblieben .sei.Uhr Vertreter, Pfarrer	habe	davon gehört, daß die
 Schadenssache anhängig sei und daß der Beklagten der Unfall gemeldet worden sei. Br habe nicht gewußt, daß er die Beklagte auch von dem Armenrechtsverfahren und von dem Anhängigv/erden des Rechtsstreits hätte unterrichten müssen. Er habe bei der Klägerin zu dem ersten Hai eine Pfarrstelle betreut und noch keine Erfahrung in Verwaltungsdingen gehabt. Er habe sich erst einarbeiten müssen. Sein Vorgänger sei sehr alt gewesen. Dieser habe es unterlassen, die Verwaltungs-Vorgänge zu ordnen. Wegen eines Umbaus des Gemeindehauses hätten sich die Unterlagen sämtlich in einer feuchten Krypta befunden. Dort hätten Arbeiten nicht durchgeführt werden können. Zudem sei Pfarrer durch eine Krankheit noch erheblich behindert gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich bis Ende Oktober 1962 laufend verschlimmert, so daß schließlich eine Hasenoperation hätte durchgeführt werden müssen. Danach sei Pfarrer	für	längere	Zeit	so	gut	v/ie	völlig	arbeits-
unfähig gewesen. Bis Anfang Januar 1963 habe er nur die dringendsten seelsorgerischen Arbeiten notdürftig erfüllen können. Sein Gesundheitszustand sei so schlecht gewesen, daß er wochenlang die eingegangene Post nicht geöffnet habe. Daraus erkläre es sich, daß er weder auf das Armenrechtsgesuch noch auf di*c Klagschrift und die Jerminsladung reagiert habe. Als er das Versäumnisurteil erhalten habe, sei er der Ansicht gewesen, er bekomme es nur zur Kenntnisnahme zugesandt, weil die Beklagte mit der Angelegenheit bereits befaßt gewesen sei, entsprechende Verhandlungen geführt und Abschlagzahlungen ge-
leistet habeEr habe angenommen, die Beklagte sei die eigentliche Betroffene und habe das Urteil ohnehin erhalten. Brot durch die wiederholten Zahlungsaufforderungen des Anwalts der Geschädigten sei ihm klar geworden, daß die Beklagte von dem Versäumnisurteil keine Kenntnis erhalten habe. Keineswegs habe der Pfarrer mit der Verletzten dahin zusammengearbeitet, um bewußt einen Nachteil für die Beklagte herbeizuführen.
Die Klägerin hat Rückzahlung der an Frau gezahlten Beträge und Freistellung von den aufgrund des Versäumnisurteils gegenüber Frau Klfll bestehenden Zah-lungoverbindlichkeiten verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte sie auch von den v/eiteren Verbindlichkeiten gegenüber Frau Kl€B aus dem Unfall und von den Kosten des mit Frau OflP geftihrten Rechtsstreits freisteilen muß.
Bie Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, iot den Behauptungen der Klägerin entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Verletzte habe sich nicht in einer Notlage befunden, in der eine Nichtanerkennung der Ersatzpflicht gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Pfarrer	habe	es	absichtlich	unterlassen,
 cie von dem Rechtsstreit mit Frau KlfB zu unterrichten und ihr die Unterlagen zu übersenden. Es sei ausgeschlossen, daß er die sich aus dem Versicherungsver-haltnis bestehenden Obliegenheiten nicht gekannt habe*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.	an die Klägerin 3*720,23 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2.	die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Frau Kl® in Höhe von 6.236,02 DM nebst Zinsen freizustellen,
II. feotzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
1.	die Klägerin von allen weiteren Verbindlichkeiten gegenüber Frau Kl®, die aufgrund des Unfalls entstanden sind oder noch entstehen, bio zur Höhe der Versicherungssumme freizustellen,
2.	die Klägerin von allen Kosten des zwischen ihr und Frau geführten Rechtsstreits freizustellen.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert. Bs hat die Klageansprüche zu I 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragten Feststellungen getroffen. Dabei hat os ausgesprochen, daß die Verpflichtungen der Beklagten nur insoweit bestehen, als die Obliegenheitsverletzungen der Klägerin weder Einfluß auf die Feststellung des Vorsicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Unfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt haben. Das Verfahren ist hinsichtlich der Klageansprüche zu I 1) und 2) an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit dieses über die Höhe der Ansprüche entscheidet.
Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
AntseheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre sich aus § 5 AHB ergebenden Obliegenheiten nicht vorsätzlich verletzt. Die Beklagte sei auch nicht dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei geworden, weil die Klägerin das Versäumnisurteil gegen sich habe rechtskräftig werden lassen und weil sie die Ansprüche der Geschädigten ohne Zustimmung der Beklagten teilv/eise befriedigt habe. Der Pfarrer MdB, der Repräsentant der Klägerin, habe nicht vorsätzlich gehandelt. Diese Feststellung gründet das Berufungsgericht im wesentlichen auf die eidliche Bekundung des Pfarrer Ü^B*
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dabei den § 448 ZPO verletzt hat. Denn die vön ihm ange-stellten Erwägungen berechtigten nicht, den Pfarrer als gesetzlichen Vertreter der Klägerin eidlich zu vernehmen. Die Vernehmung der Partei ist nach § 448 ZPO nur zulässig, wenn für ihre Behauptungen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Stehen sich die Behauptungen der Parteien gänzlich beweislos gegenüber, ist dagegen die Parteiver-nehnung unzulässig (BGH LM ZPO § 448 Nr. 4; Stein/Jonas/
Schänke ZPO, 18. Aufl. § 448 Anm. II 1). Diese Wahrscheinlichkeit muß sich aus dem unstreitigen Sachverhalt eventuell in Verbindung mit einer zuvor durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Sie kann nicht nachträglich aus dem Ergebnis der Vernehmung der Partei selbst hergeleitet werden.
Wohl aber kann in Verbindung mit anderen Umständen auch die Persönlichkeit desjenigen, dessen Vernehmung erfolgen soll, einen
 Grund darsteilen, eine vorgetragene Sachdarstellung als wahr-
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scheinlich anzusehen. Jedoch ist dann eine besonders gründliche und kritische Würdigung erforderlich, damit nicht durch
 
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die Parteivernehmung und die Beeidigung der beweispflichtigen Partei eine unbillige Benachteiligung des Gegners eintritt.
Die von Berufungsgericht auf Seite 19 der Urteilsausfertigung angestellten Erwägungen ergeben nicht, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Überzeugung erlangt hat, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß Pfarrer	die	von	ihm in diesem Fall zu erfüllenden
 Obliegenheiten nicht gekannt habe« Bas Berufungsgericht hat ausgeftihrt, die Schlüsse, die die Beklagte aus dem Verhalten des Pfarrer NflflP ziehe - daß er seine Pflicht vorsätzlich verletzt und ihr die Unterlagen absichtlich nicht übersandt habe» um sie vor vollendete Tatsachen zu stellen -seien zwar möglich, aber nicht zwingend. Sein passives Verhalten lasse sich auch aus einem allerdings erschreckenden Grad von Ahnungslosigkeit und Unaufmerksamkeit erklären.
Wenn Pfarrer	die	Vertragspflichten	gegenüber	der	Be-
klagten gekannt hätte, so würde er sich wahrscheinlich selbst in kranken Zustand anders verhalten haben* Bas fortlaufende Schweigen der Klägerin sei so unverständlich und auffällig, daß es schwer falle, darin den Ausdruck eines überlegten oder gar raffinierten planmäßigen Handelns zu dem Nachteil der Beklagten zu sehen. Überlegtes Handeln suche eher alles zu vermeiden, was als Planmäßigkeit gedeutet werden könne und wäre auch kaum mit den Werten im Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 1963 an die Beklagte zuvereinbaren: "Y/ir selbst hatten Frau Kl®# bewogen, gegen die Kirchengemeinde zu klagen*0
Bas Berufungsgericht konnte zwar, ohne daß dies im Revisionsverfahren mit Erfolg angegriffen werden könnte, die Überzeugung erlangen, Pfarrer $4HBwürde sich auch im kranken Zustand anders verhalten haben, wenn er seine Ver-
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tragspflichten gekannt hätte. Die daran anschließenden Ausführungen legen aber nahe, daß das Berufungsgericht das Geschehen nur in einer Richtung und daher unzulänglich gewürdigt hat. Das Berufungsgericht legt dar, weshalb es unv/ahrscheunlich sei, daß Pfarrer	überlegt	und gar
 raffiniert planmäßig zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Eine vorsätzliche Obliegenhoitsverletzung würde aber, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, auch dann vorliegen, wenn Pfarrer	seine	Verpflichtungen,	die Be-
klagte zu unterrichten, gekannt und sie deswegen nicht erfüllt hätte, weil er infolge seiner durch di*e. Krankheit bedingten Lethargie der Angelegenheit nicht die ihr zukom-nende Bedeutung beigemessen und die Dinge hat treiben lassen. Nicht anders wäre es, wenn'Pfarrer	bedingt
 vorsätzlich untätig geblieben v/äre, d. h. wenn es ihm gleichgültig war, ob er die Beklagte unterrichten mußte oder nicht, da er sich der Sache auf jeden Pall nioht annehmen wollte. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung kann nur verneint werden, wenn Pfarrer	die	Pflicht, die Beklagte zu
 unterrichten und ihr von den Vorgängen Mitteilung zu machen, nicht gekannt hätte, oder wenn er auf Grund seines Krankheitszustandes nicht in der Lage gewesen v/äre, diese ihm bekannte Pflicht zu erfüllen.
Da es nicht ausgeschlossen ist, daß das Berufungs-gericht die eidliche Vernehmung des Pfarrer MflHl flicht angeordnet hätte, wenn es die Zulässigkeit seiner Vernehmung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hätte, mußte das angefochtene Urteil einschließlich des ihm inso~ weit zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben werden.
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Die Aufhebung des Urteils war weiter deswegen erforderlich, weil die Revision mit Recht geltend macht, daß das Berufungsgerichtlin diesem Zusammenhang auch die in dem Schriftsatz vom 12. Januar 1966 (Bl. 241/244 GA) darüber angebotenen Beweise hätte erheben müssen, daß Pfarrer	den	vergleichbaren	Schadensfall	Becker	korrekt
 bearbeitet habe. Palls Pfarrer MflH) in dieser Schadenssache das Schreiben vom 28. September 1962 selbst verfaßt oder vor der Unterzeichnung gelesen und falls er auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 17* Oktober 1962 gelesen haben sollte, könnte das ein gewibhtiges Anzeichen dafür sein, daß ihn die Pflicht, die Beklagte zu unterrichten und ihr den Schriftwechsel und die Terminsanberaumung weiterzureichen, bewußt war. Diese Wahrscheinlichkeit wollte die - an sich nicht beweispflichtige - Beklagte mit ihrem Beweisantrag, die Kindergartenschweoter und die Schwester Oberin zu vernehmen, dartun. Der Beweis hätte erhoben werden müssen.
Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß Pfarrer	die
 Obliegenheiten der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig verletzt hat, so wird näher darauf einzugehen sein, welcher Nachteil der Beklagten durch die Obliegenhoitsverl^tzungen entstanden ist (§ 6 Satz 2 AHB; § 6 Abs. 3 Satz 2 VYG). Da sich das nicht ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt selbst ergibt, ist es unerläßlich, daß die Beklagte hierzu nähere Angaben macht. Sie wird sich insbesondere dazu äußern müssen, ob nach ihrer Vorstellung die MÖgliohkoit einer vergleichsweisen Regelung des Schadensfalls im Armenrechtsprüfungsverfahren bestanden hätte und welche Abfindungssumme in Betracht gekommen wäre. Eventuell kann sie auch dartun, daß bei ihrer rechtzeitigen Einschaltung der Rechtsstreit mit
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Frau Kitt zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hatte. Sache der Klägerin ist es dann» die gegen sie sprechende Vernutung der Ursächlichkeit ihrer Obliegenheits-Verletzung für die behaupteten Nochteile zu widerlegen (BGH £M WG § 6 Nr. 9; BGHZ 41, 327, 337). Es liegt nahe, daß eine Prüfung dieser Frage nur möglich ist, wenn sich das Gericht ein Bild von dem Unfallhergang und den Unfallauswirkungen verschafft. Jedenfalls aber läßt sich erst nach näherer Aufklärung der Folgen der Obliegenheitsverletzungen feststellcn, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten des mit Frau Kitt geführten Prozesses erstatten und die Klägerin von den Haftungsansprüchen aus zukünftigen Schäden der Frau Kitt freistellen muß.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukov/
Dr. Buchholz