Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 522/14 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit OLG Bremen - Az. 3 U 17/14 vom 20.11.2014; LG Bremen - Az. 6 O 891/13 vom 10.04.2014; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.555 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller