H Die Berufs-Haftpflicht der Fahrlehrer umfaßt lediglich das gesetzliche Risiko aus der theoretischen und praktischen Erteilung des Fahrunterrichtes, nicht aber die Eigenschaft als Halter eines eigenen oder eines fremden zu den Lehrfahrten benutzten Fahrzeuges. Begleitung des Fahrschülers zur Last gelegt werden können« Pie persönliche Haftpflichtversicherung des Fahrlehrers wird somit neben oder anstelle derjenigen des Fahrzeughalters zu dem Zuge kommen,9 wenn Regreß gegen den Fahrlehrer möglich ist. Ich fasse deshalb Ihre Ausführungen so auf9 daß alle Schäden, die einem Dritten durch ein Fahrzeug des Dandespolizeipräsidiums mit einem Fahrschüler am Steuer, der unter Beaufsichtigung des versicherten Fahrlehrers steht, durch die Fahrlehrer-Haftpflicht Versicherung gedeckt sind. Ferner nehme ich auf Grund Ihrer Ausführungen gerne zur Kenntnis, daß die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung auch dann zu dem Zuge kommt, .wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aus irgend einem Grunde nicht aufzukommen hat. Die Rechtsprechung stellt sich größtenteils auf den Standpunkt, daß auch in diesen Fällen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu dem Zuge kommt, während in der Rechtslehre überwiegend die Ansicht vertreten wird, daß eine Bintrittsverpflichtung entfalle. deshalb zweckmäßig, derartige Schadensfälle, die von einem Fahrschüler, der sich in Begleitung des Fahrlehrers befindet, verursacht werden, zunächst der zuständigen Gesellschaft, bei welcher die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht, zu melden» 1) Die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung tritt immer dann ein, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug zu Fahrschulzwecken benutzt wurde, den Versicherungsschutz versagt» bildung waren in einem Stoffverteilungs- und Stundenplan vom 7» März 1956 enthalten, welcher als Regelfall eine tägliche Ausbildungszeit von 8 Stunden vorsah» Zur Ausbildung gehörten auch Haoht- und Langstreckenfahrten» Für den 5« April 1956 war angewiesen, nach der Hittagspause mit dem Polizeimcister Wj^H^eine Schulfahrt zu unternehmen, die sich bis 22 Uhr hinziehen sollte. Pie Klägerin hat ausgeführt, der Unfall sei auf ein schuldhaftes Verhalten Hfll^'s in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer zurückzuführen. Per durch den Unfall entstandene Schaden falle somit unter das Risiko, das durch die vom Saarland für HflHB abgeschlossene Fahrlehrer-Haftpflicht*-Versicherung gedeckt werden solle. Nachdem sie - die Klägerin - die Aufwendungen des Saarlandes für die Hinterbliebenen des Polizeimeisters Wi|m allein getragen habe, stehe ihr als Gesamtschuldnerin gegenüber der neben ihr haftenden Beklagten ein Ausgleichsanspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen zu. Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat ausgeführt, aus dem nach dem Abschluß der Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung geführten Schriftwechsel zwischen ihr und dem Landespolizeipräsidenten ergebe sich, daß ein Teil der Doppelversicherung mit Subsidiaritätsklausel vorliege« Die Vertragsschließenden seien darüber einig geworden, daß dio Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung erst dann eintreten solle, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewähre. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin nehme die Beklagte zu Recht auf Zahlung von 15.100,- DH in Anspruch , da die Beklagte nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WO verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte ihrer Leistungen für die Hinterbliebenen des am 5* April 1956 tödlich verunglückten Polizeimeisters WiflHPzu erstatten und sich diese Leistungen für die Zeit bis zu dem 30. Gegenstand des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages sei die Abwehr von Vermögensschäden aus der Inanspruchnahme des Versicherten "in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer" auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gewesen. Auf Grund der von ihm erhobenen Beweise ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet habe, eine Lehrfahrt gewesen sei. Aufgrund des Inhalts des Versicherungsvertrages und des nach Abschluß des Vertrages zwischen dem landespolizei-Präsidenten und der Beklagten geführten Schriftwechsels ist das Berufungsgericht weiter zu der Feststellung gelangt, daß die Ansprüche auf Versicherungsschutz gegen die Klägerin und gegen die Beklagte nebeneinander bestünden. Auch die Feststellung, daß der Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte neben dem gegen die Klägerin Im ersteren Pall müßte die Bedingung ähnlich wie ein Gesetz aus sich heraus ausgelegt werden und auch das Revisionsgericht wäre befugt, die Bestimmung selbst auszulegen« Es wäre nicht daran gebunden wie das Berufungsgericht sie ausgolegt hat« Rach den getroffenen Vereinbarungen bezieht sich die Versicherung auf dio Haftpflicht des Versicherten in seiner Eigenschaft als Pahrlehrer, Biese Bestimmung besagt ihrem Wortlaut nach, daß jeder Schaden, den der Versicherte bei der Erteilung von Pahrunterricht einem Britten zufügt, durch die Versicherung gedeckt ist« Banach sind auch die Schäden gedeckt, die durch das schuldhafte Verhalten des Fahrlehrers entstehen, wenn er das Fahrzeug selbst fährt, um dem Fahrschüler das Verhalten des Lenkers in bestimmten Lagen zu zeigen oder um ihn zu dem für die Ausbildungszwecke geeigneten Ort zu bringen, an dem er ihm das Steuer für die Lehrfahrt überlassen will, oder ihn von einem solchen Ort wieder an den Ausgangspunkt zurückzufähren« Burch die nachfolgenden Sätze der “besonderen Bedingung“ hätte dieser im ersten Satz zu dem Ausdruck gelangte Umfang der Versioherung nur eingeschränkt werden können, wenn sich diese Beschränkung aus ihnen klar und unmißverständlich ergeben hätte« Bas ist nicht der Fall« Auch sprioht die Höhe der Prämie dafür, daß ein umfassenderer Versicherungsschutz gewährt werden Kr hat dann auch alle für die Auslegung in Frage kommenden Umstände zu berücksichtigen, die sich nicht aus dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst ergeben, insbesondere auch den Schriftwechsel, den die Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluß dieser Versicherung geführt haben« Das Revisionsgericht kann die von ihm getroffenen Deswegen hat es zur Auslegung dieser Bestimmung auch den Inhalt des Schriftwechsels herangezogen, der zwischen dem Dandespolizeipräsi-dentoh und der Beklagten nach Abschluß des Versicherungsvertrages geführt worden ist. Boi der Bewertung dieses Schriftwechsels ist zu beachten, daß die vertraglichen Vereinbarungen selbst, wie soeben dargelegt, nicht ergeben, daß die Versicherung nur das sonstige Berufshaftpflichtrisiko des Fahrlehrers decken sollte, sondern daß insbesondere die Höhe der zu zahlenden Prämie dafür spricht, daß ein umfassenderer Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Das Berufungsgericht hat mit Recht wesentliches Ge« wicht auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 10» Oktober 1955 gelegt. Dieses wird ausschließlich durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt« Danach kann die Beklagte grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers bei der Erteilung von Fahrunterricht ein Schaden verursacht worden ist. In dem folgenden Satz wird darüberhinaus ausgeführt , daß die Pahrlehrerhaftpfliohtversicherung überdies dann einzutreten hat, wenn die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aus irgend einem Grunde nicht aufzukommen hat. Auch aus dieser Wendung und den sie ergänzenden Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 1955 brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß diese nur Versicherungsschutz gewähren soll, wenn kein Anspruch auf solchen nach der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Oktober 1955 veranlaßt worden waren, betreffen den Fall, daß das Fahrzeug von dem Fahrschüler gelenkt wird und daß dieser einen Unfall verursacht, ohne daß dem Fahrlehrer dabei ein mitwirkendes Verschulden zur Bast fällt. Falls dieser den Unfall mitverschuldet hat, hat die Beklagte schon Versicherungsschutz zu gewähren, weil sie das Berufshaftpflichtrisiko des Fahrlehrers übernommen hat. Nur dann, wenn dem Fahrlehrer kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, kann die Frage auftauchen, ob auch dann ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte aus der Berufshaftpflicht versi oherung des Fahrlehrers besteht. Nur wenn diese Ansprüche nicht bestehen, tritt die Fahrlehrerhaftpflichtversicherung ein, obwohl dem Fahrlehrer kein Verschulden trifft» Das Berufungsgericht konnte die diesbezüglichen Ausführungen dahin auslegen, daß auch .damit das nebeneinander- und nicht das Nacheinanderbestehen der Leistungspflicht beider Versicherungen ausgedrückt worden sei. Die Auslegung ergibt, daß hier zu dem grundsätzlich eingeräumten Versicherungsschutz für die Böigen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrlehrers ein zusätzlicher gewährt wird, der in all den Fällen durchgreift, in denen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung das gesetzliche Risiko aus der theoretischen und praktischen Erteilung des Fahrunterrichts nicht mitdeckt. Da der Fahrlehrer das Schadensereignis bei der Erteilung des praktischen Fahrunterrichts schuldhaft herbeigeführt hat und da die Klägerin bisher allein für diesen Schaden aufgekommen ist, hat das Berufungsgericht der Klage mit Recht stattgegeben.
2496 033 jq BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U_gg_g2i/6g URTEIL Verkfi&det im 22, November 1968 JuitläaeKeür alt U rkimcUbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsetreit der SflBHHHHHinnfallversioherungsgesellschaft in (4HBHP)9 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, ebenda, dieser vertreten durch den Bevollmächtigten für die Zweigniederlassung für das Saarland, Versicherungsgeneraldirektor in SaflHHH^, Promenade®, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Ihr« gegen die PeuerverSicherungsanstalt Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, SaflHH^ Paul-I^Hfc-Straße ®, vertreten durch ihren Generaldirektor PflBI, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Pr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Pr. Pfretzschner, Pr. Bukow und Pr. Buchholz für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. Bezember 196$ wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Pio Klägerin ist Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherin des Saarlandes. Mit der Beklagten hat das Saarland Fahrleh-ror-Haftpflichtversicherungsverträge zugunsten des als Fahrlehrer eingesetzten Polizeibeamten der staatlichen Polizeiverwaltung abgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat sie auf Grund eines .Antrages vom 1. März 1955 auch den Polizeimeister Heidel versichert. Pie Fahrlehrer-Haftpflichtpolice dieses Vertrages j für die ein Antrag zur Kraftfahrversicherung benutzt worden ist* enthält u.a. folgende mit der Schreibmaschine geschriebene "besondere Bedingungen": " 3« Pie Versicherung bezieht sich auf die Haftpflicht des Versicherten in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer. Sie umfaßt auch die Haftung aus der theoretischen Ausbildung und der praktischen Unterweisung am Modell. Pie persönliche Haftpflicht der auszubildenden Personen als Lenker ist Bei Fahrten, Lei denen sie vorschriftsmäßig hegleitet'werden1, eingeechlossen. Dagegen ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Halter eines eigenen Fahrzeugs und hei Fahrten, die nicht zu Lehrzv/ecken ausgeführt werden, nicht Gegenstand der Versicherung»M Die Jahresprämie betrug 13.000 frs. Die Jahresprämie für die hei der Klägerin abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtver-oicherung betrug 12.012 frs. Da zwischen dem Landespolizei-Präsidenten und der Beklagten Unklarheit über Art und Umfang der Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung bestand, richtete der Landespolizeipräsident am 18. Februar 1935 und 19* September 1955 Anfragen an die Beklagte. In dem Schreiben vom 19* September 1955 führt er u.a. aus: 11 Durch meine Anfrage möchte ich vor allem erfahren, ob mit der Fahrlehrerversicherung auch die Schäden gedeckt sind, die vom Fahrschüler verursacht werden. Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers entstehen, sind ja versichert, da jedes meiner Fahrzeuge -ein besonderes Fahrschulfahrzeug besteht nicht - haftpflichtversichert ist. H Beide Anfragen hat die Beklagte durch Schreiben vom 10. Oktober 1995 folgendermaßen beantwortet: H Die Berufs-Haftpflicht der Fahrlehrer umfaßt lediglich das gesetzliche Risiko aus der theoretischen und praktischen Erteilung des Fahrunterrichtes, nicht aber die Eigenschaft als Halter eines eigenen oder eines fremden zu den Lehrfahrten benutzten Fahrzeuges. Der Versicherungsschutz der Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung erstreckt sich also nicht auf Haftpflichtansprüche aus Besitz, Inbetriebsetzung oder Lenkung von Kraftfahrzeugen, gleichgültig durch wen oder aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt. Alle Gefahren, die mit dem Ge- l brauch eines Kraftfahrzeugs Zusammenhängen - dazu gehört auch die Verwendung zu Lehrf ährten - gehen somit grundsätzlich zu Lasten der Haftpflichtversicherung des Wagens« In den meisten Schadensfällen wird dem Fahrlehrer irgend ein Mitverschulden infolge seiner hohen Verantwortung bei der.Ausbildung bzw. Begleitung des Fahrschülers zur Last gelegt werden können« Pie persönliche Haftpflichtversicherung des Fahrlehrers wird somit neben oder anstelle derjenigen des Fahrzeughalters zu dem Zuge kommen,9 wenn Regreß gegen den Fahrlehrer möglich ist. überdies hat die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung dann einzutreten, wenn die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aus irgend einem Grunde nicht aufzukommen hat". Pie Beklagte hat sich gleichzeitig bereit erklärt, "das Risiko aus Regreß des Polizeipräsidiums für Schäden am Fiskuseigentum gegenüber den beamteten Fahrlehrern einzuschließen", wobei jedoch Schäden an den zu Fahrschulzwecken benutzten Fahrzeugen ausgeschlossen sein sollten. Mit Schreiben vom 13« Oktober 1955 nahm der Landespolizeipräsident zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung wie folgt Stellung: M Pa der Versicherer nach § 23 WG bei ßefahrerhöhung (z.B. Fahrschüler am Steuer) und nach § 2 Abs. 2 a AKB, wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck (z.B. Fahrschule) benutzt wird, von der Verpflichtung zur Leistung auf Grund der allgemeinen Kraftfahr-Haftpflicht-versicherung befreit ist, ergibt sich, daß bei Fahrten mit einem Fahrschüler am Steuer weder dieser noch der 1 Fahrlehrer noch der Halter durch die allgemeine Kraftfahr-Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Ich fasse deshalb Ihre Ausführungen so auf9 daß alle Schäden, die einem Dritten durch ein Fahrzeug des Dandespolizeipräsidiums mit einem Fahrschüler am Steuer, der unter Beaufsichtigung des versicherten Fahrlehrers steht, durch die Fahrlehrer-Haftpflicht Versicherung gedeckt sind. Ferner nehme ich auf Grund Ihrer Ausführungen gerne zur Kenntnis, daß die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung auch dann zu dem Zuge kommt, .wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aus irgend einem Grunde nicht aufzukommen hat. Damit Jedoch bei evtl, künftigen Schadensfällen möglichst koine Zweifel über die Tragweite dieser Fahrlehrerversicherungen auftreten können, bitte ich Sie, mir meine vorstehenden Ausführungen zu bestätigen und mir mitzuteilen, daß sie von Ihnen als verbindlich anerkannt werden”. Hit Schreiben vom 15. Oktober 1955 bestätigte die Beklagte dem Bandespolizeipräsidenten dessen Ausführungen wie folgts ” Hit Ihren Ausführungen gehen wir grundsätzlich einig. Wir möchten lediglich bemerken, daß die Frage, ob die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht einzutreten hat, wenn das versicherte Fahrzeug von einem Fahrschüler gelenkt wird, nicht einheitlich beurteilt wird. Die Rechtsprechung stellt sich größtenteils auf den Standpunkt, daß auch in diesen Fällen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu dem Zuge kommt, während in der Rechtslehre überwiegend die Ansicht vertreten wird, daß eine Bintrittsverpflichtung entfalle. Es ist A /j deshalb zweckmäßig, derartige Schadensfälle, die von einem Fahrschüler, der sich in Begleitung des Fahrlehrers befindet, verursacht werden, zunächst der zuständigen Gesellschaft, bei welcher die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht, zu melden» Lehnt diese eine Eintrittsverpflichtung ab, so kommt die Fahrlehrer-Haftpflicht zu dem Zuge» Kurz gefaßt läßt . sich also der durch die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung gewährte Versicherungsschutz wie folgt formulieren: 1) Die Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung tritt immer dann ein, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug zu Fahrschulzwecken benutzt wurde, den Versicherungsschutz versagt» 2) Schäden, die das Fahrschulfahrzeug am Fiskuseigentum - ausgenommen Schäden am Schulfahrzeug selbst -verursacht, sind mitversichert» Wir hoffen, daß damit alle Zweifelsfragen bezüglich der Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung geklärt sind1*» Durch Verfügung des Kommandeurs der Landespolizei vom 20. Januar 1956 wurde dem Polizeimeister H^Bl die kraftfahrtechnische und verkehrsrechtliche Ausbildung des Polizeimeisters Übertragen» Die Richtlinien für die Aus- bildung waren in einem Stoffverteilungs- und Stundenplan vom 7» März 1956 enthalten, welcher als Regelfall eine tägliche Ausbildungszeit von 8 Stunden vorsah» Zur Ausbildung gehörten auch Haoht- und Langstreckenfahrten» Für den 5« April 1956 war angewiesen, nach der Hittagspause mit dem Polizeimcister Wj^H^eine Schulfahrt zu unternehmen, die sich bis 22 Uhr hinziehen sollte. Im Verlauf dieser Fahrt besuchten beide die Schwimmbadgaststätte in Ensdorf, wo sie i sich bis gegen 17 Uhr aufhihlten und in erheblichem Maße dem Alkohol zusprachen» Gegen 20»50 Uhr stieß das zu dieser Zeit von gesteuerte Schulfahrzeug, ein Lieferkraft- wagen, in der Luisenthalerstraße in Saarbrücken, aus Richtung Völklingen kommend, mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h frontal gegen den Triebwagen eines entgegenkommenden Straßenbahnzugs» Bei dem Zusammenstoß wurde der Polizeimeister WiflHVgetÖtet» erlitt schwere Verletzungen» Bas Fahrzeug wurde total beschädigt» Eine nach dem Unfall bei entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,81 o/oo zur Unfallzeit» Auch WjflHBstand unter Alkoholeinfluß (1,64 o/oo)» Bas Saarland - vertreten durch den Minister des Innern - erhob Klage gegen KlHHV und die Gesellschaft ftir»>Straßenbahnen im Saarland AG und begehrte Ersatz der dem Land durch den tödlichen Unfall des Polizeimeistero Wi|H^ entstandenen Aufwendungen an Sterbe*-, Witwen- und Waisengeld» In diesem Rechtsstreit verkündete Heidel der Beklagten am 23o Februar 1959 den Streit» Bie Beklagte trat dem Rechtsstreit aber nicht bei. Burch rechtskräftiges Grundurteil vom 6» Dezember I960 wurde die Klage gegen die Gesellschaft für Straßenbahnen im Saartal abgewiesen, dagegen die Leistungsklage gegen - unter Berücksichtigung eines mitwirken- den Verschuldens des Getöteten WiH^von 1/3 - dem Gründe nach zu 2/3 der nach dem BBG Üborgangsfähigen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen WiflHP für gerechtfertigt erklärt. Ober die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wurde ein Vergleich geschlossen. Bie Klägerin gewährte aufgrund der mit dem Saarland abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dem di Polizeimeister als berechtigtem Fahrer Versicherungs- schutz und zahlte entsprechend dem gerichtlichen Vergleich für die Zeit vom 14« Juli 1961 bis 30. Juni 1963 an das Saarland insgesamt 36„076,71 PM. Pie Beklagte hat, abgesehen von einer Zahlung in Höhe von 217.327,- ffrs für die Beschädigung des Polizeifahrzeugs, keinen Versicherungsschutz gewährt» Pie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte der von ihr an das Saarland gezahlten Beträge» Sie hat mit vorliegender Klage vor dem Landgericht einen Teilbetrag von 12»000,- PM geltend gemacht und ihren Anspruch im Berufungsrechtszug auf 15»100,- PM erhöht» Pie Klägerin hat ausgeführt, der Unfall sei auf ein schuldhaftes Verhalten Hfll^'s in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer zurückzuführen. Per durch den Unfall entstandene Schaden falle somit unter das Risiko, das durch die vom Saarland für HflHB abgeschlossene Fahrlehrer-Haftpflicht*-Versicherung gedeckt werden solle. Per Fahrer und Fahrlehrer iflfllB habe am Unfalltagc nicht nur seine allgemeinen Fahrerpflichten grob fahrlässig verletzt, sondern habe auch gegen seine besonderen Pflichten als Fahrlehrer verstoßen. Es liege eine Poppelvorsicherung vor, da ein und dasselbe Interesse von demselben Versicherungsnehmer bei zwei Versicherern versichert sei. Nachdem sie - die Klägerin - die Aufwendungen des Saarlandes für die Hinterbliebenen des Polizeimeisters Wi|m allein getragen habe, stehe ihr als Gesamtschuldnerin gegenüber der neben ihr haftenden Beklagten ein Ausgleichsanspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen zu. Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat ausgeführt, aus dem nach dem Abschluß der Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung geführten Schriftwechsel zwischen ihr und dem Landespolizeipräsidenten ergebe sich, daß ein Teil der Doppelversicherung mit Subsidiaritätsklausel vorliege« Die Vertragsschließenden seien darüber einig geworden, daß dio Fahrlehrer-Haftpflichtversicherung erst dann eintreten solle, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewähre. Da die Klägerin aus ihrer Versicherungsverpflichtungen heraus den Schaden Übernommen habe, sei ein Anspruch gegen sie - die Beklagte - ausgeschlossen« Sio könne zudem selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine Subsidiarität gegeben sei, da den Unfall nicht in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer tätig gewesen sei. Die Lehrfahrt habe mit dem Besuch eines Lokals und dem Konsum größerer Alkoholmengen ihr Ende gefunden. Infolge des hohen Trunkenheitsgrades sei weder der Fahrlehrer in der Lage gewesen, Unterricht zu erteilen, noch sei es dem Schüler möglich gewesen, etwas aufzunehmen. habe das Steuer nur übernommen, um das Fahrzeug unauffällig und ohne Unfall zur Polizeiunterkunft zu bringen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.100,- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1963 zu zahlen. Die Beklagte hat Revision eingelegt, sie verfolgt ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurüokzuweisen. - 10- fetscheidungs«rü|idex Die Revision ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin nehme die Beklagte zu Recht auf Zahlung von 15.100,- DH in Anspruch , da die Beklagte nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WO verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte ihrer Leistungen für die Hinterbliebenen des am 5* April 1956 tödlich verunglückten Polizeimeisters WiflHPzu erstatten und sich diese Leistungen für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1963 unstreitig schon auf 36.076,71 DM beliefen. Bin Pall der Doppelver-oicherung liege vor. Die Klägerin sei als Kraftfahrzeughaft-pflichtveroicherer des Saarlans für den Unfallwagen gemäß § 10 Nr. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrs-Versicherung gehalten, den nach dieser Vorschrift mitversicherten Polizeimeister von den durch Vergleich gere- gelten .Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen des Polizeimeisters WifliH) freizustellen. Bbenso sei die Beklagte den Polizeimeister gegenüber verpflichtet, die sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche zu befriedigen. sei zur TJnfallzeit nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei der Beklagten versichert gewesen. Gegenstand des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages sei die Abwehr von Vermögensschäden aus der Inanspruchnahme des Versicherten "in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer" auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gewesen. Die durch den Vergleich festgelegten Scha-densersatzanoprüche beruhten auf einer in dieser Eigenschaft, d.h. im Rahmen der Fahrlehrertätigkeit begangenen, zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung. Auf Grund der von ihm erhobenen Beweise ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet habe, eine Lehrfahrt gewesen sei. H^Hfchabe das Kraftfahrzeug gesteuert, um dem Fahrschüler Gelegenheit - 11 zu geben, richtiges Fahrverhalten durch Beobachtung des Fahrlehrers zu erlernen. HgHB habe den Unfall in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer verursacht. Aufgrund des Inhalts des Versicherungsvertrages und des nach Abschluß des Vertrages zwischen dem landespolizei-Präsidenten und der Beklagten geführten Schriftwechsels ist das Berufungsgericht weiter zu der Feststellung gelangt, daß die Ansprüche auf Versicherungsschutz gegen die Klägerin und gegen die Beklagte nebeneinander bestünden. Es sei nicht vereinbart, daß ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte nur bestehen solle, wenn ein solcher gegen die Klägerin nicht bestehe. Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen sind unbegründet. Soweit die Revision die Feststellung angreift, daß der Unfall sich auf einer Lehrfahrt zugetragen habe, wendet sie sich im wesentlichen nur gegen die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Aus der Tatsache, daß es den Polizeibeamten verboten war, bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, kann noch nicht geschlossen werden, daß der Polizeimeister die Lehrfahrt abgebrochen hatte, nachdem er dieses Verbot übertreten hatte. Lao Berufungsgericht hat festgestellt, daß HBB nach dem Verlassen der Gastwirtschaft den Fahrunterricht fortsetzen wollte und fortgesetzt hat. Daraus ergibt sich, daß der Unfall während einer Lehrfahrt eingetreten ist. Auch die Feststellung, daß der Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte neben dem gegen die Klägerin 12 - gerichteten Anspruch besteht, wird von der Revision erfolglos angegriffen« Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der "besonderen Bedingung“, in der der Umfang des Versicherungsschutzes den die Fahrlehrerhaftpf 1ichtversieherung gewähren soll, um eine allgemeine Bedingung handelt, die in gleicher Weise in vielen anderen Verträgen getroffen worden ist oder ob der Fahrlehrerhaftpflichtversicherungsvertrag eine individuelle Parteivereinbarung war« Im ersteren Pall müßte die Bedingung ähnlich wie ein Gesetz aus sich heraus ausgelegt werden und auch das Revisionsgericht wäre befugt, die Bestimmung selbst auszulegen« Es wäre nicht daran gebunden wie das Berufungsgericht sie ausgolegt hat« Rach den getroffenen Vereinbarungen bezieht sich die Versicherung auf dio Haftpflicht des Versicherten in seiner Eigenschaft als Pahrlehrer, Biese Bestimmung besagt ihrem Wortlaut nach, daß jeder Schaden, den der Versicherte bei der Erteilung von Pahrunterricht einem Britten zufügt, durch die Versicherung gedeckt ist« Banach sind auch die Schäden gedeckt, die durch das schuldhafte Verhalten des Fahrlehrers entstehen, wenn er das Fahrzeug selbst fährt, um dem Fahrschüler das Verhalten des Lenkers in bestimmten Lagen zu zeigen oder um ihn zu dem für die Ausbildungszwecke geeigneten Ort zu bringen, an dem er ihm das Steuer für die Lehrfahrt überlassen will, oder ihn von einem solchen Ort wieder an den Ausgangspunkt zurückzufähren« Burch die nachfolgenden Sätze der “besonderen Bedingung“ hätte dieser im ersten Satz zu dem Ausdruck gelangte Umfang der Versioherung nur eingeschränkt werden können, wenn sich diese Beschränkung aus ihnen klar und unmißverständlich ergeben hätte« Bas ist nicht der Fall« Auch sprioht die Höhe der Prämie dafür, daß ein umfassenderer Versicherungsschutz gewährt werden sollte o Falls durch die Versicherung nur die auf das schuldhafte Verhalten des Fahrlehrers zurückzuführenden Schäden gedeckt werden sollten, die nicht schon durch die Kraftfahrversicherung gedeckt sind, das sonstige Berufshaftpflichtrisiko, wäre die Prämie unangemessen hoch« Sie ist höher als die für die Kraftfahrzeugversicherung zu zahlende, obwohl das Risiko bei einer auf das sonstige Berufshaftpflichtrisiko beschränkten Fahrlehrerversicherung verhältnismäßig gering ist« Denn der Verband der Haftpflicht - Unfall - und Kraftversicherer e«V« hat bereits in seinem Rundschreiben K 1/53 M vom 12« Januar 1953 seine Auffassung dahin kundgetan, daß bei Benutzung oines Kraftfahrzeuges zu Fahrschulzwecken - gleichgültig, ob es sich um das Fahrzeug des Fahrlehrers oder des Fahrschülers handelt - nicht nur der Fahrlehrer als Führer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist, sondern auch der Fahrschüler aus Handlungen, die mit dem Betrieb oder Gebrauch des Fahrzeugs Zusammenhängen (Hollberg, Der Betrieb 1962, 1104)« Deswegen beträgt auch die Prämie für eine nur das sonstige Berufshaftpflichtrisiko des Fahrlehrers deckende Versicherung bei gleichen Deckungs-summen in der Regel nur gut 1/10 einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl« Taube und Heuhaus, Fahrlehrerhaftpflicht in Zeitschrift für Versicherungswesen 1952, S« 79? 80)« Falls es sich bei der Auslegung des Inhalts des mit der Beklagten abgeschlossenen Fahrlehrer-Haftpflichtversicherungsvertrages darum handelt, den Inhalt einer individuellen Parteivereinbarung festzustellen, obliegt diese Aufgabe dem Richter der Tatsacheninstanz. Kr hat dann auch alle für die Auslegung in Frage kommenden Umstände zu berücksichtigen, die sich nicht aus dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst ergeben, insbesondere auch den Schriftwechsel, den die Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluß dieser Versicherung geführt haben« Das Revisionsgericht kann die von ihm getroffenen j -14- Feststollungen nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind* Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat alle für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Seine Auffassung von dem Inhalt des Vertrages verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Wortlaut der Ziffer 3 der "besonderen Bedingungen11 der Fahr-lehrerhaftpflichtpolice nicht eindeutig ist. Deswegen hat es zur Auslegung dieser Bestimmung auch den Inhalt des Schriftwechsels herangezogen, der zwischen dem Dandespolizeipräsi-dentoh und der Beklagten nach Abschluß des Versicherungsvertrages geführt worden ist. Boi der Bewertung dieses Schriftwechsels ist zu beachten, daß die vertraglichen Vereinbarungen selbst, wie soeben dargelegt, nicht ergeben, daß die Versicherung nur das sonstige Berufshaftpflichtrisiko des Fahrlehrers decken sollte, sondern daß insbesondere die Höhe der zu zahlenden Prämie dafür spricht, daß ein umfassenderer Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen kann aus dem nach Abschluß des Vertrages geführten Schriftwechsel eine Beschränkung des Versicherungsrisikos nur entnommen werden, wenn sich aus ihm ein dahingehender übereinstimmender Parteiwille genügend deutlich ergibt. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend 'festgestellt hat, nicht der Pall. Insoweit ist zu beachten, daß der Schriftwechsel nicht den Zweck hatte, den Umfang des Versicherungsschutzes insgesamt klarzustollen. Dem Polizeipräsidenten kam es vielmehr, wie sein Schreiben vom 19« September 1953 ergibt, darauf an zu erfahren, ob durch die Versicherung auch die Schäden gedeckt seien, die von dem Fahrschüler verursacht würden. Das andere interessierte ihn weniger, da, wie es in dem Schrei- ben heißt, Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers entstünden, versichert seien, da jedes Fahrzeug haftpflichtversichert sei* So war der eigentliche Gegenstand des sich daran anknüpfenden Schriftwechsels die Frage, ob die Fahrlehrerverdicherung auch die Schäden deckte, die von dem Fahrschüler verursacht würden« Den darüber hinausgehenden Erörterungen über den Umfang des durch die Versicherung gewährten Schutzes kam keine so entscheidende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht wesentliches Ge« wicht auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 10» Oktober 1955 gelegt. Durchaus dem Wortlaut dieses Schrei« bens entsprechend stellt das Berufungsgericht fest, daß in seinem ersten Absatz das durch den Versicherungsvertrag von der Beklagten übernommene Risiko beschrieben und abgegrenzt wird. Danach soll sich die Versicherung auf das Berufshaft-pfliohtrisiko des Fahrlehrers erstrecken, während das gewöhnliche Betriebsrisiko des für die Ausbildung1 verWandten Fahrzeugs nicht mitversichert sein soll. Dieses wird ausschließlich durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt« Danach kann die Beklagte grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers bei der Erteilung von Fahrunterricht ein Schaden verursacht worden ist. In diesen Fällen wird in der Regel auch ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen. Diesbezüglich heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1955, die persönliche Haftpflichtversicherung des Fahrlehrers werde somit neben oder anstelle derjenigen des Fahrzeughalters zu dem Zuge kommen, wenn Regreß gegen den Fahrlehrer möglich sei. Die Auslegung dieses Satzes, daß beide Ansprüche auf Versicherungsschutz nebeneinander bestehen können, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen» r - 16 In dem folgenden Satz wird darüberhinaus ausgeführt , daß die Pahrlehrerhaftpfliohtversicherung überdies dann einzutreten hat, wenn die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aus irgend einem Grunde nicht aufzukommen hat. Auch aus dieser Wendung und den sie ergänzenden Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 1955 brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß diese nur Versicherungsschutz gewähren soll, wenn kein Anspruch auf solchen nach der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Bieso Ausführungen, die durch das Schreiben des Landespoli-zeipräsidenten vom 13. Oktober 1955 veranlaßt worden waren, betreffen den Fall, daß das Fahrzeug von dem Fahrschüler gelenkt wird und daß dieser einen Unfall verursacht, ohne daß dem Fahrlehrer dabei ein mitwirkendes Verschulden zur Bast fällt. Falls dieser den Unfall mitverschuldet hat, hat die Beklagte schon Versicherungsschutz zu gewähren, weil sie das Berufshaftpflichtrisiko des Fahrlehrers übernommen hat. Nur dann, wenn dem Fahrlehrer kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, kann die Frage auftauchen, ob auch dann ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte aus der Berufshaftpflicht versi oherung des Fahrlehrers besteht. Biesen Anspruch wollte die Beklagte dann gewähren, wenn die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters nicht aufzukommen hat. Bazu weist die Beklagte in dem Schreiben vom ^.Oktober 1955 darauf hin, daß os streitig sei, ob in einem solchen Fall Ansprüche gegen den Kraftfabrzeughaftpflichtver-sicherer bestehen. Sie riet deswegen an, in solchen Fällen das Schadensercignis zweckmäßigerweise zunächst dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu melden. Wenn Ansprüche aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, können dann keine aus der Fahrlehrerhaftpflichtversicherung geltend gemacht werden, da dem Fahrlehrer kein Verschulden trifft. Nur wenn diese Ansprüche nicht bestehen, tritt die Fahrlehrerhaftpflichtversicherung ein, obwohl dem Fahrlehrer kein Verschulden trifft» Das Berufungsgericht konnte die diesbezüglichen Ausführungen dahin auslegen, daß auch .damit das nebeneinander- und nicht das Nacheinanderbestehen der Leistungspflicht beider Versicherungen ausgedrückt worden sei. Die Auslegung ergibt, daß hier zu dem grundsätzlich eingeräumten Versicherungsschutz für die Böigen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrlehrers ein zusätzlicher gewährt wird, der in all den Fällen durchgreift, in denen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung das gesetzliche Risiko aus der theoretischen und praktischen Erteilung des Fahrunterrichts nicht mitdeckt. Da der Fahrlehrer das Schadensereignis bei der Erteilung des praktischen Fahrunterrichts schuldhaft herbeigeführt hat und da die Klägerin bisher allein für diesen Schaden aufgekommen ist, hat das Berufungsgericht der Klage mit Recht stattgegeben. Br» Haufi Johannsen Dr» Pfretzschner Br» Bukov/ Dr. Buchholz