Die Folgen richten sich danach, ob der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs gekannt hat. August 1964 den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, seine Teilnahme am Straßenverkehr trotz der nicht mehr ordnungsgemäß gesicherten Motorhaube stelle eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG dar, die für den Unfall ursächlich geworden sei. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet sei, die Ansprüche dos Geschädigten zu befriedigen, soweit dieser in dem anhängigen Rechtsstreit gegen den Kläger obsiegen werde. Der Kläger hat bestritten, daß sein Fahrzeug nach dem Bruch des genannten Ilaltehebols nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und daß deshalb in der V/eiterbe-nutsung des Wagens eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG gelogen habe. Es ist der Ansicht, ein Haftpflichtvorsicherer sei überhaupt nicht berechtigt, den Versicherungsschutz wegen 'technischer Mängel des versicherten Fahrzeugs zu verweigern. Zur Begründung dieser Meinung, mit der es bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, hat das Berufungsgericht dargelegt, die HaffPflichtversicherung bezwecke im wesentlichen den Schutz des Versicherungsnehmers vor den Folgen eigenen schuldhaften Verhaltens. Wie das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkennt, gelten die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung nach ihrer Stellung im Gesetz für sämtliche Versicherungszweige und damit auch für die Haftpflichtversicherung einschließlich ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherung (PGHZ 2, 360, 563; 7, 311, 313). Dieser weitgehenden Ansicht, nach der seihst der bewußte und gewollte Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Kraftwagens vom Versicherungsschutz umfaßt würde, kann weder hinsichtlich des Ergebnisses noch der Begründung beigetreten werden. Aus alledem ist aber nicht mit dem Berufungsgericht zu folgern, daf3 auch jedes Absinken des Fahrzeugzustands unter die Mindestanforderungen, die gesetzlich an seine Verkehrssicherheit gestellt werden, die Lei-stungspflicht des Versicherers im Schadensfälle unberührt "lassen müsse. Vielmehr liegt dann eine Änderung der für das • Versicherungsverhältnio maßgeblichen Gefahrumstände vor, deren Auswirkung auf den Versicherungsschutz sich nach §§ 23 ff VVG bestimmt. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts laßt sich nicht auf die Erwägung gründen, die früher oder später cin-tretendo Verkehrsunsicherheit des Kraftwagens liege in der Natur des Wagnisses, verwirkliche sich in einer Vielzahl von Fällen und sei deshalb vom Versicherer vorherzusehen und einzukalkulieren. Mit der altersbedingt zunehmenden Anfälligkeit einer versicherten Person gegen Krankheiten oder der im Lauf der Jahre steigenden Brandgefahr eines feuerversicherten Gebäudes, wie sic das Berufungsgericht anscheinend im Auge hat, lassen sich die zur Verkehrsunsicherheit führenden Verschleißerscheinungen bei einem Kraftfahrzeug nicht gleichsotzen. Die Meinung des Berufungsgerichts, die Anwendung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung verbiete sich auch deshalb, weil verkohrounsichere Fahrzeuge objektiv nicht.gofUhr-lieber seien als andere, kann ebenfalls nicht geteilt worden. Die vom Berufungsgericht geäußerte Erwartung eines Ausgleichs der vermehrten Gefahr durch vorsichtigere Fahrweise erscheint bei einem Versicherungsnehmer nicht berechtigt, der von der Behebung eines wesentlichen technischen Mangels bewußt und verbotswidrig absieht. Dem Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Kraftfahrzeug benutzt, droht deshalb der Verlust des Versicherungsschutzes nach §§ 23, 25 VVG nur dann, wenn ihm der mangelhafte Die Fälle, in denen er den Mangel nicht bemerkt, ohne sich clor Wahrnehmung arglistig verschlossen zu haben, werden damit der ungewollten Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG zugeordnet. Darüber hinaus die Leistung»-Dreiheit des Versicherers wegen technischer Mangel den Fahrzeugs schlechthin in jedem Fall zu verneinen, besteht auch unter dein vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt eines sinnvollen Vor-"■■■■ .Sicherungsschutzes keine Veranlassung. Der Kläger hat den Bruch des Haltehebois unstrei tig bemerkt und nein Fahrzeug gleichwohl bis zu dem Unfall weiter benutzt. Er hätte hierdurch nach dem Gesagtem eine bewußte Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, wenn die Verkehrssicherheit des V/a-gens durch den technischen Mangel wesentlich beeinträchtigt war (§ 31 StVZO).
■Tao h s ch 1 ag ewe rk: n 'r '-f n „ ijürjIZi * <3 a ja VVG § 23 Abs. 1, § 25 Bs' Vst daran festzuhalten, daß der fortgesetzte Gebrauch des in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftwagens eine Gefahrerhöhung in Sinne der §§ 23 ff VVG darstellt. Die Folgen richten sich danach, ob der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs gekannt hat. BGH, TTrt. v, 25.September 1968 -IV ZR 520/68- OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Kain) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 520/68 URTEIL Verkündet am 25» September 1968 Bleeher, Ju s t iz a ekro tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing» Otto V< Dr. Hans-Jürgen Assessor Hans-Horst MBMg. Joseph VI»., Hans Werner 'StM—1 und Hellmut von Sto^HHH|, Köln, Oppenheimstr. 11, Beklagten und Revisionsklagerin, - Prozeß'bovollmächtigtoi » Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen don L ab or ang o c tollten Georg XI alter B , IflBHHHBstraße 58, B r o z o ß b e v o 11 m ä o h t i g t e; Kläger und Revisionsbeklagtcn, Rechtsanvghte Prof. Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die' mündliche Verhandlung.vom 25* September 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/ für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandcsgeriehts in Frankfurt (Main) vom 9* März 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Halter eines Fiat-Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Als er am 26. Marz 1964 mit dom \7agen die Autobahn Frankfurt-Kassel befuhr, kam es in der Nähe der Ausfahrt Bad Nauheim zu einem Unfall. Die Motorhaube, deren Haltehebel seit etwa vierzehn Tagen gebrochen war und die nur noch durch den zusätzlichen Sichcrungshakcn gehalten wurde, sprang auf und nahm dem Kläger die Sicht. Der Kläger, mußte bremsen und am rechten Rand der Fahrbahn anhalten. Ein nachfolgender Sattelschlepper bog auf die Übcrholfahrbahn aus. Er verlegte dort einem herannahenden "Opel-Kapitän" den Weg, der über den Grünstroi fen an die Leitplanke geriet und stark beschädigt wurde. Der Eigentümer dieses Wagens nimmt den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat dem Kläger durch Schreiben vom 10. August 1964 den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, seine Teilnahme am Straßenverkehr trotz der nicht mehr ordnungsgemäß gesicherten Motorhaube stelle eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG dar, die für den Unfall ursächlich geworden sei. Zugleich kündigte die Beklagte Rückgriffsansprüche gegen den Kläger an, falls sie die Kor-'; derungen des Geschädigten befriedigen müsse. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet sei, die Ansprüche dos Geschädigten zu befriedigen, soweit dieser in dem anhängigen Rechtsstreit gegen den Kläger obsiegen werde. Der Kläger hat bestritten, daß sein Fahrzeug nach dem Bruch des genannten Ilaltehebols nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und daß deshalb in der V/eiterbe-nutsung des Wagens eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG gelogen habe. Die Beklagte ist diesem Standpunkt des. Klägern entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Das'Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des, 1ondgerichtlieben Urteils. Bntsche1dungsarUnd 0: Das Berufungsgericht hat die unter den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die V erkehre si chefhe i t eines "Fiat 600" nur dann gewährleistet ist, wenn die Motorhaube durch zwei Kaltehakon fostgehalton wird. Es ist der Ansicht, ein Haftpflichtvorsicherer sei überhaupt nicht berechtigt, den Versicherungsschutz wegen 'technischer Mängel des versicherten Fahrzeugs zu verweigern. Zur Begründung dieser Meinung, mit der es bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, hat das Berufungsgericht dargelegt, die HaffPflichtversicherung bezwecke im wesentlichen den Schutz des Versicherungsnehmers vor den Folgen eigenen schuldhaften Verhaltens. Dementsprechend sei § 61 VVG durch § 152 VVG \ ersetzt; d.h. der Versicherer sei nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers von der Dockungopflicht befreit. Hiermit sei es nicht vereinbar und es widerspreche auch dom natürlichen Rechtsempfinden, daß selbst gröbstes Verschulden bei der Führung des Kraftfahrzeugs den Versicherungsschutz nicht ausschließe, dagegen leichteste Fahrlässigkeit bei der Überwachung dos Fahrzeugzu-Standes zur Versagung der Haftpflichtdeckung berechtigen könne. Der Versicherungsnehmer hafte dem Geschädigten im Zweiten Falle nicht anders als im ersten. Es sei widersprüchlich, einen demnach zu dem Tatbestand des Versicherungs-„falls gehörenden Umstand, gleichzeitig als Gefahrerhöhung und damit als Grund für einen Versicherungsausschluß aufzu-fasson. Eine solche teilweise Versagung der Deckung verstoße auch gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Aus diesen Gründen läßt sich vorliegend die leistungspflicht dos Versicherers nicht bejahen. Wie das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkennt, gelten die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung nach ihrer Stellung im Gesetz für sämtliche Versicherungszweige und damit auch für die Haftpflichtversicherung einschließlich ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherung (PGHZ 2, 360, 563; 7, 311, 313). Das Berufungsgericht führt selbst als Beispiel einer willkürlichen Gefahrerhöhung die Verwendung eines als Privatfahrzeug versicherten Wagens zur Vermietung an Selbstfahrer an. Es meint lediglich, diesen Fällen dürfe die Benutzung eines mit technischen Mängeln behafteten Fahrzeugs nicht gleichgestellt werden; in ihr sei niemals eine Gefahrerhöhung zu erblicken. Dieser weitgehenden Ansicht, nach der seihst der bewußte und gewollte Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Kraftwagens vom Versicherungsschutz umfaßt würde, kann weder hinsichtlich des Ergebnisses noch der Begründung beigetreten werden. Daß der Versicherungsnehmer de:m Geschädigten, haftet, gleichviel ob er den Schaden durch mangelhafte Wartung oder fehlerhafte Führung des Kraftwagens verursacht hat, rechtfertigt nicht den. Schluß, die Haftpflichtversicherung müsse in beiden Fällen auch unterschiedslos Deckung gewähren , weil als versicherte Gefahr jedes schuldhafte Verhalten des Kraftfahrers anzusehen sei. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet nach § 10 tfr. 1 AK3 Schutz gegenüber Schadensersatzansprüchen, die aus dem Gebrauch des im Vertrag bezeichnotcn Fahrzeugs erwachsen. Da dieser Gebrauch im öffentlichen Vorkehr nach §§ 18 ff. StVZO nur auf Grund einer Betricbserlaubnis statthaft ist, deren Erteilung davon abhängig gemacht wird, daß der Zustand dos Fahrzeugs die Sieherheitsbestimmungen der StVZO erfüllt, darf der Versicherer davon ausgehon, daß das ihm gegenüber als zugelasoen nachgewiesene Kraftfahrzeug verkehrssicher im Sinne dieser Vorschriften ist. Damit begnügt er sieh freilich; er fragt nicht darüber hinaus nach dem tatsächlichen Zustand dos einzelnen Y/agons. Insoweit nimmt er die Unterschiede hin, die sich bei Fahrzeugen des gleichen Typ0 durch Abnutzung und Instandsetzung ständig herausbilden. Bei den Massenverträgen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung iotves möglich und praktisch unerläßlich, von Einzelfeststellungen hinsichtlich des Zustands abzuoehon und Gefahrenklassen nach den allgemeinen Kennzeichen der Fahrzeuge wie Typ, Motorleistung und Verwendungszweck zu 6 - bilden, die sich zu ebenfalls schematisch festgelegten Prämien versichern lassen. Aus alledem ist aber nicht mit dem Berufungsgericht zu folgern, daf3 auch jedes Absinken des Fahrzeugzustands unter die Mindestanforderungen, die gesetzlich an seine Verkehrssicherheit gestellt werden, die Lei-stungspflicht des Versicherers im Schadensfälle unberührt "lassen müsse. Vielmehr liegt dann eine Änderung der für das • Versicherungsverhältnio maßgeblichen Gefahrumstände vor, deren Auswirkung auf den Versicherungsschutz sich nach §§ 23 ff VVG bestimmt. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts laßt sich nicht auf die Erwägung gründen, die früher oder später cin-tretendo Verkehrsunsicherheit des Kraftwagens liege in der Natur des Wagnisses, verwirkliche sich in einer Vielzahl von Fällen und sei deshalb vom Versicherer vorherzusehen und einzukalkulieren. Mit der altersbedingt zunehmenden Anfälligkeit einer versicherten Person gegen Krankheiten oder der im Lauf der Jahre steigenden Brandgefahr eines feuerversicherten Gebäudes, wie sic das Berufungsgericht anscheinend im Auge hat, lassen sich die zur Verkehrsunsicherheit führenden Verschleißerscheinungen bei einem Kraftfahrzeug nicht gleichsotzen. Denn diesen kann und muß (sofern die Teilnahme am öffentlichen Verkehr fortgesetzt worden soll) durch Reparatur und Austausch schadhafter Teile begegnet werden, bis sich die Lebensdauer des V/agens erschöpft hat. Der Versicherer dairf erwarten, daß der'Versicherungsnehmer hiernach verfährt und sein Fahrzeug nicht verbotswidrig in verkehrsunsicherem Zustand betreibt. 4 Die Meinung des Berufungsgerichts, die Anwendung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung verbiete sich auch deshalb, weil verkohrounsichere Fahrzeuge objektiv nicht.gofUhr-lieber seien als andere, kann ebenfalls nicht geteilt worden. Wenn die für die Sicherheit des Kraftwagens wesentlichen Einrichtungen wie Lenkung, Bremsen oder Reifen den technischer, Mindestanforderungen nicht mehr genügen, ist die' infolge mangelnder Beherrschbarkeit generell erhöhte Gefährlichkeit eines solchen Fahrzeugs im Straß onvcrlcehr ernstlich nicht zu leugnen. Von ihr geht die mit Strafandrohung verbundene Vorschrift des § 31 Abs. 1 StVZO aus, nach der Fahrzeuge mit unterwegs auftretenden Mängeln, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen sind. Die vom Berufungsgericht geäußerte Erwartung eines Ausgleichs der vermehrten Gefahr durch vorsichtigere Fahrweise erscheint bei einem Versicherungsnehmer nicht berechtigt, der von der Behebung eines wesentlichen technischen Mangels bewußt und verbotswidrig absieht. Zudem hängt es nicht allein von ihm ab, daß keine Gefahrenlage eintritt, die nur bei uneingeschränkter Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs zu meistern ist. Es ist demnach daran festzuhalten, daß der nicht nur einmalige und vorübergehende Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung im Sinne der ::§§ 23 ff.WO dar st eilt. Davon ist der erkennende Senat' auch in dem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV Z.R 514/68 nicht abgewichen. Er hat dort lediglich ausgesprochen, daß unter der "Vornähme1' einer Gofahrcrhöhung die Änderung der Gefahrenlage durch, ein -gewolltes Eingreifen des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, das begrifflich die Kenntnis der gefahrändernden Umstände voraussetzt. Dem Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Kraftfahrzeug benutzt, droht deshalb der Verlust des Versicherungsschutzes nach §§ 23, 25 VVG nur dann, wenn ihm der mangelhafte - 0 Zuatand den Wagens bekannt ist. Die Fälle, in denen er den Mangel nicht bemerkt, ohne sich clor Wahrnehmung arglistig verschlossen zu haben, werden damit der ungewollten Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG zugeordnet. Darüber hinaus die Leistung»-Dreiheit des Versicherers wegen technischer Mangel den Fahrzeugs schlechthin in jedem Fall zu verneinen, besteht auch unter dein vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt eines sinnvollen Vor-"■■■■ .Sicherungsschutzes keine Veranlassung. Der Kläger hat den Bruch des Haltehebois unstrei tig bemerkt und nein Fahrzeug gleichwohl bis zu dem Unfall weiter benutzt. Er hätte hierdurch nach dem Gesagtem eine bewußte Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, wenn die Verkehrssicherheit des V/a-gens durch den technischen Mangel wesentlich beeinträchtigt war (§ 31 StVZO). Das Berufungsgericht hat die Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -offen gelassen. Da es auf ihre Klärung nunmehr ankommt, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden. Sollte sich ergeben, daß das weiter benutzte Fahrzeug nach dem Bruch des Hebels nicht meh verkehrssicher war, so käme es auf einen Irrtum des Klägers über diese Tragweite des Mangels nur an, wenn er nicht auf Fahrlässigkeit beruhte (BGH LM § 23 WO ilr. 6 mit Verweisung auf Bill VersH 1962, 368). hr. HauB Johannson Dr. Pfretzsöhner hr. Reinhardt Dr. Bukov/