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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien streiten darum, ob der Risikoausschluß der Bearbeitungsklausel (§61 Nr» 6 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten = §41 Nr» 6 b AHB) auch für Schadensfälle anläßlich der Prüfungstatigkeit der Klägerin gilt., Bas Versicherungsverhältnis ist nach längeren Verhandlungen im September 1961 neu geordnet worden» Dem Versicherungsschein von 18» September 1961 sind ’’Besondere Bedingungen” angefügt<> Nach deren Nr* 1 sind die ira Antrag vom 14» September 1961 aufgeführten Wagnisse inüdie Versicherung eingeschlosseno Bestandteil dieses Antrags sind unstreitig drei Anlagen, von denen,eine unter Buchst» a) - q) die frage 17 des Antrags beantwortet, ob noch andere Wagnisse. haben sich über den vom Beklagten hierfür verlangten Zuschlag von I.OOO,- DM zur Jahresprämie nicht einigen können 0 Bagegen ist in Nr» 3 der Besonderen Bedingungen ein weiterer Einschluß mit folgendem Wortlaut vereinbart worden: Die Klägerin ist der Ansicht, durch Hr« 1 der leson-i-: deren Bedingungen in Verbindung mit der Anlage zur frage 17 des Antrags (Einschluß aller Haftpflichtansprüche aus den genannten Wagnissen) sei die Bearbeitungsklausel der AHB für Schäden anläßlich der Prüfungctätigkeit außer Kraft gesetzt wordene Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Verhandlungen mit der Zweigstelle Essen des Beklagten auf einer solchen Regelung ausdrücklich bestanden? Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er ist der Auffassung, durch Nr« 1 der Besonderen Bedingungen in Verbindung mit der Anlage zu Frage 17 des Antrags seien lediglich weitere Wagnisse und Personen in die Versicherung einbezogen worden« Der Umfang des Versicherungsschutzes bestimme sich wie für die übrigen Risiken nach den Allgemeinen Bedingungen« Um die Bearbeitungsklausel außer Kraft zu setzen, hätte es nach § 6 Abs« I AHB einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft« Sie sei denn auch in Kr« 3 der besonderen Bedingungen für die von der Klägerin betriebenen Kräne getroffen worden« Ferner sei sie unter Buchst« h) der Anlage zur Antragsfrage 17 für in Verwahrung gegebene Geräte und Instrumente vorgesehen gewesen« Der Gegensatz des dort verwandten Wortlauts zur Fassung des hier streitigen Einschlusses erweise die Unrichtigkeit des Standpunkts der Klägerin ebenso wie die latcache5 daß der erwähnte Einschluß nach Buchst« h) an der Höhe des hierfür geforderten PrämienZuschlags gescheitert sei« Die Klägerin habe eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf den von ihr behaupteten Umfang ohne beträchtliche Mehrprämic gar nicht erwarten können« Der Zweigstellenleiter Dr« EflHB habe keine anderslaut enden Erklärungen abgegeben« Nach der demnach nicht wegbedungenen Bearbeitungsklauoel 3ei der Schadensfall vom Versicherungsschutz ausgenommen; die (Tätigkeit des Prüfungsingenieurs habe sich auf die gesamte Seilfahrtanlago erstreckt« Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daJ3 die gesamte Hauptseilfahrtanlage Gegenstand der Prüftätigkoit gewesen sei und der Schaden mithin in den Bereich des Ausschlusses nach § 6 16 b) der AHB des Beklagten falle» Biese Bestimmung sei indessen, soweit die Klägerin als Trägerin von Prüf- und Forschungsanstalten tätig werde, vertraglich ausser Kraft gesetzt worden» Zu dieser Überzeugung ist das Beruf un gegeri cht durch Auslegung des gesamten Vertragswerks mit seinen teils ineinandergroifenden, teils parallelen Bestimmungen gelangt, wobei es auch den ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1938 zun Vergleich herangezogen hat» Selbst wenn aber die abweichende Auffassung des Beklagten zutreffen sollte, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, müsse er jedenfalls die auf Grund der Beweisaufnahme feststehende Erklärung seines Zweigstollenleitors Br» EflHB gegen sich gelten lassen, Häftpflichtansprücho wegen Schäden aus der Prüftätigkeit würden in vollem Umfang gedeckt werden» Den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beklagten, Br» Bckhout über den Inhalt seiner Erklärung als Zeugen zu hören, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen» doch nicht verkannt» Eine 11 ausdrückliche Bestimmung” liegt nicht nur dann vor, v/enn die AusschlußklaU3el unter Nennung der gemeinten Vorschrift ganz oder teilweise wegbedüngen wird»Sic kann auch positiv in Form eines ausdrücklichen Einschlusses getroffen werden«, der seinem Inhalt nach das Gegenteil eines in den AHB enthaltenen Ausschlusses Besagt und diesen dadurch, soweit das zusätzlich übernommene Wagnis reicht, außer Kraft setzt» Der vorliegende Versicherungsschein mit seinen zu dem Bestandteil gemachten Anlagen woist beide Arten der ‘'ausdrücklichen Bestimmung” auf« Für die durch Kräne der Klägerin verursachten Schäden an fremden Landfahrzeugen ist § 6 I 6 b) AHB unter Nennung der Vorschrift wegbedungen worden (Nr0 3 der Besonderen Bedingungen)» Für die Haftung der Klägerin als Mieter und Benutzer von fremden Räumen gegenüber dem Vermieter gilt die Obhutoklausel kraft des positiven Einschlusses nicht (Nr» T der,Besonderen Bedingungen in Verbindung mit Buchst» i der Anlage zu Nr» 17 des Antrags), ohne daß dazu noch ein namentlicher Hinweis auf die abgeänderte Bestimmung erforderlich gewesen wäre» Bas hat der Beklagte hier so wenig bezweifelt wie bei den Verhandlungen über den Einschluß nach Buchst» h) der genannten Anlage, der die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwahrer von Geräten und Instrumen- , ton ebenfalls gedeckt hätte, ohne daß die damit unvereinbare Obhuts- und Bearbeitungsklauscl als abgeändert erwähnt worden wäre» Die Revision kann deshalb nicht mit Erfolg rügen, der Einschluß aller Haftpflichtansprüche aus der Prüf-und Forschungstätigkeit der Klägerin unter Buchst » e) der Anlage sei schlechthin ungeeignet gewesen, § 6 I 6 b) AHB außer Kraft zu setzen, weil er nicht mit einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung verbunden worden sei» Es war vielmehr, v/ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Frage der Auslegung des Vertrages, ob der streitige Einschluß nach Buchst» e)seinem Inhalt nach ebenso eine >• Bie von der Revision angegriffene Auslegung ist möglich* Der Wortlaut der Besonderen Bedingungen, der alle Haftpflichtänsprüche gegen die Klägerin als Träger von FrÜf- und Forschungsanstalten in die Versicherung einschloß, ließ wegen der weitgehenden Unvereinbarkeit mit der Obhuts- und;Bearbeitungsklausel die Deutung im Sinne einer gewollten,und erklärten Außerkraftsetzung zu* Baß demselben Wortlaut bei den Einschlüssen unter Buchst« h) und i) der Anlage unstreitig diese Bedeutung zukam, durfte entgegen der Meinung der Revision sehr wohl als Anhalt dafür dienen, daß es bei dem sachlich ähnlichen Einschluß nach Buchst« e) nicht anders sein sollte« Ebenso war der Vergleich mit der Fassung des Vertrages vön 1938 statthaft« Bas Berufungsgericht hat damit nicht verkannt, daß auch-für das vorliegende Vortragswerk die AHB des Beklagten galten« Be hat nur geprüft, inwieweit sie durch die Besonderen Bedingungen abgeändert worden sind« Dabei durfte es einen bedeutsamen und für seine Auslegung sprechenden- Unterschied darin finden, daß die nach langen Verhandlungen zustande gekommenen Besonderen Bedingungen die nachfolgenden Einschlüsse, nicht mehr unter die ausdrückliche Einschränkung stellten, auch der erweiterte Versicherungsschutz werde nur im Rahmen der AHB gewährt« Eine solche. Bestimmung wäre überdies wiederum mit den Einschlüssen unter Buchst« h) und i) der Anlage unvereinbar gewesen« Da. das Berufungsgericht alles dies bedacht hat, ist die Rüge der Revision unbegründet, das Verhältnis der Bearbeitungsklausel zu dem Einschluß unter Buchst« e) der Anlage sei nicht untersucht worden« Von einer ünversicherbarkeit des als eingeschlossen betrachteten Wagnisses und damit von einer sachlichen Unmöglichkeit der gefundenen Auslegung kann keine Rede sein« Das ergibt sich schon daraus, daß die Obhutoklausel nach ihrem Wortlaut wegbedungen werden kann und daß sich der Beklagte bei dem Einschluß unter Buchst« i) darauf eingelassen hat, wie er auch bei dem ursprünglich vorgesehenen Einschluß nach Buchst« h) hierzu bereit gewesen wäre, wenn ihm die Klägerin die hierfür geforderte? Mehrprämie zugestanden hätte« Selbst gegenüber dem Klageanspruch hat der Beklagte nicht geltend gemacht, daß er das streitige Wagnis nicht zu decken bereit gewesen wäre, sondern nur, daß eine solche Ausweitung des Versicherungsschutzes ebenfalls einen Zuschlag zur Prämie erfordert hätte« tung einer solchen Mehrprämie habe erwarten können» Es trifft nicht zu, daß der Beklagte für ein derartiges Entgegenkommen stets einen PrämienZuschlag gefordert habe» Beim Einschluß des Mieterrioikos (Buchst» i der Anlage) hat er 'stillschweigend und beim Betriebsrisiko der Kräne (Nr» 3 der Besonderen Bedingungen) ausdrücklich darauf verzichteto Es lag beim Beklagten, welche Wagnisse er noch zu dem allgemeinen Betriebsrisiko der Klägerin zählen und welche er als Sonderwagni sse nur gegen ‘eine Möhrprämie decken wollte0 Da der Beklagte für den linSchluß unter Buchsto h) einen"Zuschlag zur Prämie gefordert hat, für den unter 1) aber nicht, konnte die Klägerin annehmen, der streitige Einschluß unter e) sei ihr ebenso wie der des Mieterrioikos ohne besondere Berechnung wegen des Wegfalls der Obhutoklausel zugestanden worden» Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt demnach weder gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, noch beruht sie auf einer unvollständigen Würdigung der Tatsachen, Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß der Beklagte jedenfalls die festgestellte Erklärung seines Zweigstellenleiters Br, Eckhout gegen sieh gelten lassen muß, durch die Prüftätigkeit ausgelöste Haftpflichtanoprtiche würden in vollem Umfang gedeckt werden» Pie Revision rügt insoweit nur, daß Pr» nicht selbst als Zeuge gehört worden ist» Pie Entscheidung des Berufungsgerichts, das Beweismittel als verspätet zurückzuweisen, enthält jedoch keinen Verfahrensverstoß» Paß die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre, wenn das Berufungsgericht den in der letzten mündlichen Verhandlung erstmals erbotenen Beweis erhoben hätte, verkennt auch die Revision nicht» Ihre im übrigen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch» Pie Peststellung, daß der Beklagte die rechtzeitige Benennung des Zeugen aus grober Wachlässigkeit unterlassen hat, beruht Dafür ergibt sich nichts» Die Klägerin hat te sich nicht auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen be rufen, um - wie die Revision meint, - mündlich getroffene Nebenabreden zu beweisen, die freilich unwirksam gewesen wären» Bs ging vielmehr darum, wie die geschriebenen Besonderen Bedingungen nach dem Willen der Beteiligten verstanden werden sollten, oder wie sie zu demindest die Klägerin verstehen durfte» Nachdem die Klägerin hierfür von vornherein ihren Sachbearbeiter als beugen benannt hatte, mußte sich dem Beklagten bei pflichtgemäßer Binrichtung seiner Verteidigung die Notwendigkeit aufdrängen, rechtzeitig Gegenbeweis durch Vernehmung seines Zwoigstellen-loiters zu erbieten, sofern er diesen überhaupt als Zeugen in den Rechtsstreit einführen wollte* Sollte er rechtfertigende Gründe gehabt haben, davon nach Möglichkeit abzusehen, so hätte er diese dem Berufungsgericht darlegen müssen» Denn wenn er die Zulassung des Beweismittels erreichen wollte, oblag es ihm, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, daß auf seiner Seite keine grobe Nachlässigkeit vorlag» Aus der Sitzungsniederschrift geht

Zitierte Normen: § 61 AHB
AHBausdrücklichBerufungsgerichtBuchstBrBedingungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2497 083
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv_zr_5J3/68	URTEIL
Verkündet am
)ktober 1968
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Haftpflichtverbandes der cherungoveroin auf Gegenseitigkeit;, H| straBe
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans Bei (Vorsitzer) und Klaus	ebendort.
Beklagten und Revi si onsklägers,
 Herbert
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
S
die Westfälische Berggewerkschaftskasse in B Hetf|A Straß e 4B» vertreten durch den allein vertretungsberechtigtei^or-sitzer des Vorstandes«, Bergasoessor a«Bo Paul Scfl^K-B BoflHBo Ho^^^Bbtraße Bl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Dr0 Pfretzschner, Dr, Beinhardt, Dr, Bukow und Dr» Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des-7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14, Januar 1966 wird zurüekgewissen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,	,
Von Rechts wegen

durchführt, war bei dem Beklagten seit 1937 haftpflichtversichert, Am 2$o Oktober 1963 untersuchte ihr Sachverständiger Dipl, Ing, Ulrich den Fahrtregler der Hauptseil-fahrtanlagc des Schachtes 3 der Zeche Hannibal, Ir ließ nach beendeter Prüfung versehentlich den feufenanzeiger falsch einkuppeln. Bei der ersten noch in seiner Gegenwart ausgeführten Betriebsfahrt kam es dadurch zu einen Übertreiben, das an der Seilfahrtanlage einen Sachschaden von 29o929938 DM anrichtete. Der Beklagte lehnte die Deckung des Schadens ab. Die Klägerin ersetzte ihrerseits der Ze~ cheneigentünorin die Reparaturkooten und verlangt mit der Klage die Erstattung eines Teilbetrages von 15«300,- DM nebst Zinsen von dem Beklagten,
 
Die Parteien streiten darum, ob der Risikoausschluß der Bearbeitungsklausel (§61 Nr» 6 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten = §41 Nr» 6 b AHB) auch für Schadensfälle anläßlich der Prüfungstatigkeit der Klägerin gilt., Bas Versicherungsverhältnis ist nach längeren Verhandlungen im September 1961 neu geordnet worden» Dem Versicherungsschein von 18» September 1961 sind ’’Besondere Bedingungen” angefügt<> Nach deren Nr* 1 sind die ira Antrag vom 14» September 1961 aufgeführten Wagnisse inüdie Versicherung eingeschlosseno Bestandteil dieses Antrags sind unstreitig drei Anlagen, von denen,eine unter Buchst» a) - q) die frage 17 des Antrags beantwortet, ob noch andere Wagnisse. vorhanden seien, deren Versicherung gewünscht werde» Die Antwort lautet:
’'Insbesondere sollen in die Versicherung einge-schlosoen sein alle Haftpflichtansprüche, die gegen die Westfälische Berggewerkschaftskasse und die bei ihr (haupt- und nebenamtlich) angestellt en Personen als Erfüllungsgehilfen gerichtet werden in ihrer Eigenschaft als
 ta) bis d)oooooo
e)	Iräger von Prüf- und forschungsanstalten
f) o o o o o	- •	■f
g)	Gutachter für die mit gutachtlicher Tätigkeit • * beauftragten wissenschaftlichen Mitarbeiter
h)	Verwahrer von Geräten und Instrumenten, die der
■„	Klägerin leihweise von Britten »»» zur Über-
prüfung zur Verfügung gestellt werden; ausgenom-
* :	men sind Beschädigungen an solchen Gegenständen,
 die durch den Prüfvorgang selbst verursacht werden
i)	Mieter und Benutzer von fremden Räumen gegenüber dem Vermieter
k) bis (j)	»	O	«	O o O O O ”
Von diesen Einschlüssen gilt hach Nr» 1 der Besonderen Bedingungen der Buchstabe h) als gestrichen» Bio Parteien
 
haben sich über den vom Beklagten hierfür verlangten Zuschlag von I.OOO,- DM zur Jahresprämie nicht einigen können 0 Bagegen ist in Nr» 3 der Besonderen Bedingungen ein weiterer Einschluß mit folgendem Wortlaut vereinbart worden:
"In Abänderung des § 6 X 6 b) der AHB gelten die durch Kräne des Mitglieds verursachten Schäden an fremden Xandfahrzeugen beim Be- und Entladen als mitgedeckt11 o
Endlich ist das Haftpflichtrisiko einer von der Klägerin betriebenen Versuchsatrecke für Schießversuche in Bortmund-Herne in den Versicherungsschutz eingeschlossen worden« Hierüber heißt es in einer Anlage zu den fragen 2 d + a des Antrags:
"Alle aus der Tätigkeit und dem Publikumsverkehr bei der Versuchsstrecke Britten gegenüber sich ergebenden Haftpflichtrisiken sollen durch die Versicherung gedeckt werden"0
Die Klägerin ist der Ansicht, durch Hr« 1 der leson-i-: deren Bedingungen in Verbindung mit der Anlage zur frage 17 des Antrags (Einschluß aller Haftpflichtansprüche aus den genannten Wagnissen) sei die Bearbeitungsklausel der AHB für Schäden anläßlich der Prüfungctätigkeit außer Kraft gesetzt wordene Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Verhandlungen mit der Zweigstelle Essen des Beklagten auf einer solchen Regelung ausdrücklich bestanden? weil anders die Bearbeitungsklausel bei Prüfungen stets eingreif en und den Versicherungsschutz illusorisch machen würde o Per Zweigstellenleiter Br*	habe	erklärt?	die
 in Rede stehenden Wagnisse würden im vollen Umfang gedeckte Biese Erklärung? so hat dio Klägerin auageführt ? müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen; wenn er den Vertrag in diesem Punkt anders verstanden wissen wollte? hätte er bei der Übersendung des Versicherungsscheins darauf hinweisen
 
müssen« Im übrigen müsse der Beklagte selbst dann eintreten, wenn von der Fortgeltung der Bearbeitungsklaus öl auogegangen werde; denn, der Prüfingenieur sei nur am Fabrtregler tätig geweoen9 der Schaden aber an der Förderanlage - einem Grund-stücksbestandteil - eingetreton0
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er ist der Auffassung, durch Nr« 1 der Besonderen Bedingungen in Verbindung mit der Anlage zu Frage 17 des Antrags seien lediglich weitere Wagnisse und Personen in die Versicherung einbezogen worden« Der Umfang des Versicherungsschutzes bestimme sich wie für die übrigen Risiken nach den Allgemeinen Bedingungen« Um die Bearbeitungsklausel außer Kraft zu setzen, hätte es nach § 6 Abs« I AHB einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft« Sie sei denn auch in Kr« 3 der besonderen Bedingungen für die von der Klägerin betriebenen Kräne getroffen worden« Ferner sei sie unter Buchst« h) der Anlage zur Antragsfrage 17 für in Verwahrung gegebene Geräte und Instrumente vorgesehen gewesen« Der Gegensatz des dort verwandten Wortlauts zur Fassung des hier streitigen Einschlusses erweise die Unrichtigkeit des Standpunkts der Klägerin ebenso wie die latcache5 daß der erwähnte Einschluß nach Buchst« h) an der Höhe des hierfür geforderten PrämienZuschlags gescheitert sei« Die Klägerin habe eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf den von ihr behaupteten Umfang ohne beträchtliche Mehrprämic gar nicht erwarten können« Der Zweigstellenleiter Dr« EflHB habe keine anderslaut enden Erklärungen abgegeben« Nach der demnach nicht wegbedungenen Bearbeitungsklauoel 3ei der Schadensfall vom Versicherungsschutz ausgenommen; die (Tätigkeit des Prüfungsingenieurs habe sich auf die gesamte Seilfahrtanlago erstreckt«
Das Eandgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision
 
/
erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage0
Ent sehei dune s^ründej_
Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daJ3 die gesamte Hauptseilfahrtanlage Gegenstand der Prüftätigkoit gewesen sei und der Schaden mithin in den Bereich des Ausschlusses nach § 6 16 b) der AHB des Beklagten falle» Biese Bestimmung sei indessen, soweit die Klägerin als Trägerin von Prüf- und Forschungsanstalten tätig werde, vertraglich ausser Kraft gesetzt worden» Zu dieser Überzeugung ist das Beruf un gegeri cht durch Auslegung des gesamten Vertragswerks mit seinen teils ineinandergroifenden, teils parallelen Bestimmungen gelangt, wobei es auch den ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1938 zun Vergleich herangezogen hat» Selbst wenn aber die abweichende Auffassung des Beklagten zutreffen sollte, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, müsse er jedenfalls die auf Grund der Beweisaufnahme feststehende Erklärung seines Zweigstollenleitors Br» EflHB gegen sich gelten lassen, Häftpflichtansprücho wegen Schäden aus der Prüftätigkeit würden in vollem Umfang gedeckt werden» Den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beklagten, Br» Bckhout über den Inhalt seiner Erklärung als Zeugen zu hören, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen»
Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch»
Es ist richtig, daß es einer ausdrücklichen Bestimmung im Versicherungsschein oder seinen Hachträgen bedarf, um bestimmte in § 6 AHB (des Beklagten) enthaltene Ausschlüsse außer Kraft zu setzen» Bas hat das Berufungsgericht je-
 
doch nicht verkannt» Eine 11 ausdrückliche Bestimmung” liegt nicht nur dann vor, v/enn die AusschlußklaU3el unter Nennung der gemeinten Vorschrift ganz oder teilweise wegbedüngen wird»Sic kann auch positiv in Form eines ausdrücklichen Einschlusses getroffen werden«, der seinem Inhalt nach das Gegenteil eines in den AHB enthaltenen Ausschlusses Besagt und diesen dadurch, soweit das zusätzlich übernommene Wagnis reicht, außer Kraft setzt» Der vorliegende Versicherungsschein mit seinen zu dem Bestandteil gemachten Anlagen woist beide Arten der ‘'ausdrücklichen Bestimmung” auf« Für die durch Kräne der Klägerin verursachten Schäden an fremden Landfahrzeugen ist § 6 I 6 b) AHB unter Nennung der Vorschrift wegbedungen worden (Nr0 3 der Besonderen Bedingungen)» Für die Haftung der Klägerin als Mieter und Benutzer von fremden Räumen gegenüber dem Vermieter gilt die Obhutoklausel kraft des positiven Einschlusses nicht (Nr» T der,Besonderen Bedingungen in Verbindung mit Buchst» i der Anlage zu Nr» 17 des Antrags), ohne daß dazu noch ein namentlicher Hinweis auf die abgeänderte Bestimmung erforderlich gewesen wäre» Bas hat der Beklagte hier so wenig bezweifelt wie bei den Verhandlungen über den Einschluß nach Buchst» h) der genannten Anlage, der die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwahrer von Geräten und Instrumen- , ton ebenfalls gedeckt hätte, ohne daß die damit unvereinbare Obhuts- und Bearbeitungsklauscl als abgeändert erwähnt worden wäre» Die Revision kann deshalb nicht mit Erfolg rügen, der Einschluß aller Haftpflichtansprüche aus der Prüf-und Forschungstätigkeit der Klägerin unter Buchst » e) der Anlage sei schlechthin ungeeignet gewesen, § 6 I 6 b) AHB außer Kraft zu setzen, weil er nicht mit einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung verbunden worden sei» Es war vielmehr, v/ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Frage der Auslegung des Vertrages, ob der streitige Einschluß nach Buchst» e)seinem Inhalt nach ebenso eine
 
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ausdrücklich Bestimmte Abänderung von f 6 16 b) AHB bedeutete, wie dies bei dem Einöbhluß nach Buchst0 i) unstreitig der Fall ist und auch im Bereich von Buchst« h) der Fall gewesen v;äre, wehn die Klägerin die gerade aus diesem-Grunde geforderte Hehrprämie akzeptiert hätte*
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 Bas Berufungsgericht- hat die Frage bejahte Diese Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar* Sie beruht auf einer Auslegung der (geschriebenen) besonderen Bedingungen und der hierin einbezogenen Anlagen zu dem Antrag, durch die gerade und nur der vorliegende Ver-‘sicherungsvertrag auf die speziellen-Wünsche und Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten worden ist« Solche für den Einzelfall ausgehandelten Bedingungen sind nur beschränkt revisibel (Frolss WO, 17« Aufl* Vorbcm III B 2 und die dort angeführte Rspr«)« Bas Revisionsgericht prüft grundsätzlich nur, ob sich die Würdigung durch den fätrichter in den Grenzen der allgemein gültigen Auslegungsrogoln halt« Ih dieser Hinsicht sind' dem Berufungsgericht jedoch keine Fehler unterlaufen*
>• Bie von der Revision angegriffene Auslegung ist möglich* Der Wortlaut der Besonderen Bedingungen, der alle Haftpflichtänsprüche gegen die Klägerin als Träger von FrÜf- und Forschungsanstalten in die Versicherung einschloß, ließ wegen der weitgehenden Unvereinbarkeit mit der Obhuts- und;Bearbeitungsklausel die Deutung im Sinne einer gewollten,und erklärten Außerkraftsetzung zu* Baß demselben Wortlaut bei den Einschlüssen unter Buchst« h) und i) der Anlage unstreitig diese Bedeutung zukam, durfte entgegen der Meinung der Revision sehr wohl als Anhalt dafür dienen, daß es bei dem sachlich ähnlichen Einschluß nach Buchst« e) nicht anders sein sollte« Ebenso war der Vergleich mit der Fassung des Vertrages vön 1938 statthaft« Bas Berufungsgericht hat damit nicht verkannt,
 
daß auch-für das vorliegende Vortragswerk die AHB des Beklagten galten« Be hat nur geprüft, inwieweit sie durch die Besonderen Bedingungen abgeändert worden sind« Dabei durfte es einen bedeutsamen und für seine Auslegung sprechenden- Unterschied darin finden, daß die nach langen Verhandlungen zustande gekommenen Besonderen Bedingungen die nachfolgenden Einschlüsse, nicht mehr unter die ausdrückliche Einschränkung stellten, auch der erweiterte Versicherungsschutz werde nur im Rahmen der AHB gewährt« Eine solche. Bestimmung wäre überdies wiederum mit den Einschlüssen unter Buchst« h) und i) der Anlage unvereinbar gewesen« Da. das Berufungsgericht alles dies bedacht hat, ist die Rüge der Revision unbegründet, das Verhältnis der Bearbeitungsklausel zu dem Einschluß unter Buchst« e) der Anlage sei nicht untersucht worden« Von einer ünversicherbarkeit des als eingeschlossen betrachteten Wagnisses und damit von einer sachlichen Unmöglichkeit der gefundenen Auslegung kann keine Rede sein« Das ergibt sich schon daraus, daß die Obhutoklausel nach ihrem Wortlaut wegbedungen werden kann und daß sich der Beklagte bei dem Einschluß unter Buchst« i) darauf eingelassen hat, wie er auch bei dem ursprünglich vorgesehenen Einschluß nach Buchst« h) hierzu bereit gewesen wäre, wenn ihm die Klägerin die hierfür geforderte? Mehrprämie zugestanden hätte« Selbst gegenüber dem Klageanspruch hat der Beklagte nicht geltend gemacht, daß er das streitige Wagnis nicht zu decken bereit gewesen wäre, sondern nur, daß eine solche Ausweitung des Versicherungsschutzes ebenfalls einen Zuschlag zur Prämie erfordert hätte«
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin eine Außerkraftsetzung der Obhuts- und Bearbeitungsklausel nur gegen Entrieh-
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tung einer solchen Mehrprämie habe erwarten können» Es trifft nicht zu, daß der Beklagte für ein derartiges Entgegenkommen stets einen PrämienZuschlag gefordert habe» Beim Einschluß des Mieterrioikos (Buchst» i der Anlage) hat er 'stillschweigend und beim Betriebsrisiko der Kräne (Nr» 3 der Besonderen Bedingungen) ausdrücklich darauf verzichteto Es lag beim Beklagten, welche Wagnisse er noch zu dem allgemeinen Betriebsrisiko der Klägerin zählen und welche er als Sonderwagni sse nur gegen ‘eine Möhrprämie decken wollte0 Da der Beklagte für den linSchluß unter Buchsto h) einen"Zuschlag zur Prämie gefordert hat, für den unter 1) aber nicht, konnte die Klägerin annehmen, der streitige Einschluß unter e) sei ihr ebenso wie der des Mieterrioikos ohne besondere Berechnung wegen des Wegfalls der Obhutoklausel zugestanden worden» Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt demnach weder gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, noch beruht sie auf einer unvollständigen Würdigung der Tatsachen,
 Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß der Beklagte jedenfalls die festgestellte Erklärung seines Zweigstellenleiters Br, Eckhout gegen sieh gelten lassen muß, durch die Prüftätigkeit ausgelöste Haftpflichtanoprtiche würden in vollem Umfang gedeckt werden» Pie Revision rügt insoweit nur, daß Pr» nicht selbst als Zeuge gehört worden ist» Pie Entscheidung des Berufungsgerichts, das Beweismittel als verspätet zurückzuweisen, enthält jedoch keinen Verfahrensverstoß» Paß die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre, wenn das Berufungsgericht den in der letzten mündlichen Verhandlung erstmals erbotenen Beweis erhoben hätte, verkennt auch die Revision nicht» Ihre im übrigen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch» Pie Peststellung, daß der Beklagte die rechtzeitige Benennung des Zeugen aus grober Wachlässigkeit unterlassen hat, beruht
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auf der freien Überzeugung des Berufungsgerichts<> Sie kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob ihr eine Verkennung des Begriffs der groben Nachlässigkeit zugrunde liegt. Dafür ergibt sich nichts» Die Klägerin hat te sich nicht auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen be rufen, um - wie die Revision meint, - mündlich getroffene Nebenabreden zu beweisen, die freilich unwirksam gewesen wären» Bs ging vielmehr darum, wie die geschriebenen Besonderen Bedingungen nach dem Willen der Beteiligten verstanden werden sollten, oder wie sie zu demindest die Klägerin verstehen durfte» Nachdem die Klägerin hierfür von vornherein ihren Sachbearbeiter als beugen benannt hatte, mußte sich dem Beklagten bei pflichtgemäßer Binrichtung seiner Verteidigung die Notwendigkeit aufdrängen, rechtzeitig Gegenbeweis durch Vernehmung seines Zwoigstellen-loiters zu erbieten, sofern er diesen überhaupt als Zeugen in den Rechtsstreit einführen wollte* Sollte er rechtfertigende Gründe gehabt haben, davon nach Möglichkeit abzusehen, so hätte er diese dem Berufungsgericht darlegen müssen» Denn wenn er die Zulassung des Beweismittels erreichen wollte, oblag es ihm, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, daß auf seiner Seite keine grobe Nachlässigkeit vorlag» Aus der Sitzungsniederschrift geht
r
 
nicht hervor, und die Revision behauptet auch nicht, daß der Beklagte in dieser Richtung überhaupt eine Erklärung abgegeben hätteo Unter diesen Umständen ist die Verfahrensrüge unbegründete Auf die Darlegungen der Revision, zu v;ol ehern Ergebnis eine Anhörung des nicht vernommenen Zeugen voraussichtlich geführt hätte, ist nicht mehr einzugehen«,
Dr«, Hauß	Dr«	Pfretzsehner	Br«,	Reinhardt
 Br«, Bukov;	Br«,	Buchholz