3GB § 124 Abs. 1 lat eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist, so müssen besondere Umstände hinzutreten, um den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Arglisteinrede geltend machen zu können. In erster Linie hat sie sich auf § 2 Kr. 1 der Allgemeinen Ver-oicherungsbedingungen berufen, wonach die Leistungspflicht ded Versicherers erst nach Zahlung der ersten Prämie und Aushändigung des Versicherungsscheins beginnt. Außerdem nacht die Beklagte geltend, den Abschluß des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben, weil der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag verschwiegen habe, daß er herzkrank gewesen sei und deshalb wiederholt einen Arzt aufgesucht habe. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte ihre Anfechtung noch darauf gestützt, daß der Versicherungsnehmer in Versicherungsantrag auch verheimlicht habe, am Tage zuvor bei einer anderen Gesellschaft, der Victoria-Lebensversicherungs-AG, den Abschluß einer Lebensversicherung Uber 15.000 DM beantragt zu haben. - gegeben.seien, hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Generalagent der Beklagten auf Grund persönlicher Absprache mit dem Versicherungsnehmer iür diesen die ersten Prämien gezahlt und den. Zu der Anfechtung der Beklagten wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers über seinen Gesundheitszustand hat das Berufungsgericht ausgeführti Nach der Beweisaufnahme spreche vieles dafür, daß der Versicherungsnehmer, als er den Versicherungsantrag gestellt habe, nicht nur objektiv bereits herzkrank gewesen sei, sondern seine Herzbeschwerden auch gekannt habe. Unter diesen Umständen habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Versicherungsnehmer als nicht unerheblich empfundene Beschwerden bewußt verschwiegen und dadurch arglistig getäuscht habe. Ob die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt gewesen ist, den Lebens Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, kann dahinstehen, weil es zu einer wirksamen Anfechtung des Vertrages nicht gekommen ist. Biese Ausschlußfrist hat die Beklagte hinsichtlich des noch interessierenden Anfechtungsgrundes, dem vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Antrag bei der Victoria, versäumt, weil sie sich auf diesen Anfechtungsgrund, der ihr bereits seit dem 25. Das Berufungsgericht hält dies allerdings für unschädlich, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag bereits mit Schreiben vom 7. Der Anfechtungsberechtigte brauche aber, wie das Berufungsgericht meint, nicht alle ihn bekannten Anfechtungsgründs binnen Jahresfrist geltend zu machen; er könne sich zunächst auf "die Gründe beschränken, die ihm am wichtigsten erschienen, und die anderen Gründe dann nach wirksam Mnach-schieben", weil derjenige, der getäuscht habe# keinen Schutz verdiene. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungsorklärung erwähnten Gründe später geltend gemacht, so liegt darin eine neue An-fechtuiigserklärung, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH DM BGB $ 143 Nr. 4 = HJw 1966, 39). Hier war das Recht der Beklagten, den Versicherungsvertrag wegen des verschwiegenen Versicherungsantrages bei der Victoria gemäß § 123 BGB ärizu-fechten, durch Ablauf der Jahresfrist bereits erloschen, als die Beklagte den ihr seit dem 25. Eg bleibt zu prüfen, ob eile--Beklagte nach Ablauf der Jahresfrist zwar nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, aber im Palle ihrer Inanspruchnahme die Möglichkeit hat, den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Einrede der Arglist geltend zu machen. In RGZ 130, 215/16 heißt es zwar, “daß in der Regel, im Sinne der §§ 242, 853 BGB, die allgemeine Arglistoinrede auch demjenigen zu verstatten" sei, der die Jahresfrist des § 124 BGB versäumt habe und deshalb nicht, mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten könne. Daß.2das Reichsgericht mit dem Hinweis auf die §§ 242, 853 BGB nur Fälle der unerlaubten Handlung gemeint hat, ergibt auch eine drei Jahre später ergangene Entscheidung desselben Senats (Urteil vom 17. Auch in diesem Fall hatte der Versicherer geltend gemacht, daß er wegen einer arglistigen Täuschung durch, den Versicherungsnehmer dem Klageanspruch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Einrede der Arglist entgegenhalten könne. Das Reichsgericht sagt dazu: "Die Revision will das Recht hierzu aus den §§ 242 und 853 BGB herleiten.,Damit macht sie geltend, daß die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auch eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 Abs. 2, 826 BGB darstelle und sie deshalb berechtigt sei, die Zahlung der Versicherungssummen zu verweigern". Insbesondere wird dann die Arglisteinrede durch den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht berührt, wenn in der Täuschung zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt, weil Auch liegen keine anderen Umstände vor, aus denen die Berufung des Klägers auf die verstrichene Anfechtungsfrist als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen könnte. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt nunmehr allein davon ab, ob die Deistungspflicht der Beklagten nach § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungeft begonnen hat, was bisher noch nicht entschieden y/ordon ist.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein 203i 086 3GB § 124 Abs. 1 lat eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist, so müssen besondere Umstände hinzutreten, um den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Arglisteinrede geltend machen zu können. BGH, Urt. v. 29. Januar 1969 - IV 2B 518/68 - OLG Hamm LG Münster’ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv_zr„5J§/68_ URTEIL Verkündet am 29. Januar 1969 B 1 e c h 0 r , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Nicolao Johannes van 9 (Niederlande), El itraatl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen und •Akt^ngesellschaf t, ___ >latzMBH, vertreten durch die mitgljeder tfilhelu Kim Br. Vinzenz Rolf R! orstands- und Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfrotzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts Hamm vom 19* Oktober 1965 aufgehoben. Die .Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/i e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater des Klägers - im folgenden als Versicherungsnehmer bezeichnet - hatte im Juni 1961 bei der Beklagten eine Lebensversicherung über 50.000 DM abgeschlossen. Im Palle seines vorzeitigen Todes sollten seine drei ehelichen Kinder, zu denen der Kläger gehört, und sein uneheliches Kind zu gleichen Teilen bezugsbe- rechtigt sein. Der Versicherungsnehmer verstarb am 6. Jahiiar 1962. Der Kläger verlangt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 12.500 DM; das ist der Betrag, der nach den Versicherungsvertrag auf den Kläger entfällt. Die Beklagte lehntt jede Leistung ab. In erster Linie hat sie sich auf § 2 Kr. 1 der Allgemeinen Ver-oicherungsbedingungen berufen, wonach die Leistungspflicht ded Versicherers erst nach Zahlung der ersten Prämie und Aushändigung des Versicherungsscheins beginnt. Außerdem nacht die Beklagte geltend, den Abschluß des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben, weil der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag verschwiegen habe, daß er herzkrank gewesen sei und deshalb wiederholt einen Arzt aufgesucht habe. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte ihre Anfechtung noch darauf gestützt, daß der Versicherungsnehmer in Versicherungsantrag auch verheimlicht habe, am Tage zuvor bei einer anderen Gesellschaft, der Victoria-Lebensversicherungs-AG, den Abschluß einer Lebensversicherung Uber 15.000 DM beantragt zu haben. Die Vorinotanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch v/eiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. • / En tscheidungsgründe: I. In den Streit der Parteien, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen - "Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt nach Zahlung der ersten Prämie einschließlich Ausfertigungsgebühr mit der Aushändigung des Versicherungsscheines, vorausgesetzt, daß der Versicherte noch lebt.” - gegeben.seien, hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Generalagent der Beklagten auf Grund persönlicher Absprache mit dem Versicherungsnehmer iür diesen die ersten Prämien gezahlt und den. Versicherungsschein als Besitsmittler in Empfang genommen, die Leistungspflicht der Beklagten •mithin begonnen habe. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. II. Zu der Anfechtung der Beklagten wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers über seinen Gesundheitszustand hat das Berufungsgericht ausgeführti Nach der Beweisaufnahme spreche vieles dafür, daß der Versicherungsnehmer, als er den Versicherungsantrag gestellt habe, nicht nur objektiv bereits herzkrank gewesen sei, sondern seine Herzbeschwerden auch gekannt habe. Sichere Peststellungen ließen sich insoweit jedoch nicht treffen. Unter diesen Umständen habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Versicherungsnehmer als nicht unerheblich empfundene Beschwerden bewußt verschwiegen und dadurch arglistig getäuscht habe. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuv/enden. III. Sine arglistige Täuschung der Beklagten sieht das Berufungsgericht hingegen darin, daß der Vater des Klägers die I'rage Nr. 4 c des Antragsformulars: "Haben Sie bereits Versicherungen auf Ihr Leben bei anderen Versicherungsgesellschaften beantragt ?*» bewußt wahrheitsv/idrig mit "nein" beantwortet habe. Ob die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt gewesen ist, den Lebens Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, kann dahinstehen, weil es zu einer wirksamen Anfechtung des Vertrages nicht gekommen ist. Denn die Beklagte hat ihr Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Biese Ausschlußfrist hat die Beklagte hinsichtlich des noch interessierenden Anfechtungsgrundes, dem vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Antrag bei der Victoria, versäumt, weil sie sich auf diesen Anfechtungsgrund, der ihr bereits seit dem 25. Januar 1962 bekannt gewesen ist, erstmalig in einem Schriftsatz vom 20. Dezember 1963 berufen hat. Das Berufungsgericht hält dies allerdings für unschädlich, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag bereits mit Schreiben vom 7. Januar 19.63,' also noch innerhalb der Jahresfrist, angefochten habe. Ihre Anfechtung habe sie damals allerdings nur damit begründet, daß - 6 ~ / der Versicherungsnehmer bei Antragstellung sein Herzleiden vorsätzlich verschwiegen, habe. Der Anfechtungsberechtigte brauche aber, wie das Berufungsgericht meint, nicht alle ihn bekannten Anfechtungsgründs binnen Jahresfrist geltend zu machen; er könne sich zunächst auf "die Gründe beschränken, die ihm am wichtigsten erschienen, und die anderen Gründe dann nach wirksam Mnach-schieben", weil derjenige, der getäuscht habe# keinen Schutz verdiene. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht sugesiiimiht werden. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, so können andere Gründe, deren Geltendmachung verspätet ist, nicht nachgeschoben werden, um die Anfechtung zu rechtfertigen. Ihre ftu-lasöung würde dem berechtigten Interesse des Anfechtungs-gegnero widersprechen, der davon ausgehen kann, daß die v/irksankeit der Erklärung nur aus den angegebenen Gründen in £rage: gestellt v/ird. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungsorklärung erwähnten Gründe später geltend gemacht, so liegt darin eine neue An-fechtuiigserklärung, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH DM BGB $ 143 Nr. 4 = HJw 1966, 39). Hier war das Recht der Beklagten, den Versicherungsvertrag wegen des verschwiegenen Versicherungsantrages bei der Victoria gemäß § 123 BGB ärizu-fechten, durch Ablauf der Jahresfrist bereits erloschen, als die Beklagte den ihr seit dem 25. Januar 1962 bekannten Anfechtungsgrund erstmalig am 20. Dezember 1965 geltend gemacht hat. Eg bleibt zu prüfen, ob eile--Beklagte nach Ablauf der Jahresfrist zwar nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, aber im Palle ihrer Inanspruchnahme die Möglichkeit hat, den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Einrede der Arglist geltend zu machen. Das wird zu dem Teil im Schrifttum (Bruck/Möller, W6 8. Aufl. § 22 Anm. 23; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, 1952, S. 96; Prölss, VVG 17. Aufl. § 22 Anm. 3; BGB-RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 5 Abs. 2; Esser, Schuldrecht 3.' Aufl. I S. 40) angenommen, und zwar unter Berufung auf ein in RGZ 130, 215 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 7. November 1930, Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die dagegen bestehenden Bedenken liegen auf der Hand. Nach Ablauf der in § 124 Abs. 1 BGB bestimmten frist soll eine Anfechtung ausgeschlossen sein. Hierdurch erfährt das Anfechtungsrecht eine klare zeitliche Begrenzung. Die Rechtsprechung erkennt den mit dieser Regelung verfolgten Zweck an, wenn sie ein •'Nachschieben” von An-fechtungs^pünden nicht zuläßt. Die Ausschlußfrist des § 124 Abs, 1 BGB würde aber praktisch jede Bedeutung verlieren, wenn trotz Pristablaufs allein aufgrund des Anfechturigötatbestandes, ohne daß besondere Umstände hinzutreten, eine Einrede der Arglist gegeben wäre. Diese Ansicht dürfte auch das Reichsgericht nicht vertreten haben, wie eine nähere Prüfung seiner Rechtsprechung ergibt. In RGZ 130, 215/16 heißt es zwar, “daß in der Regel, im Sinne der §§ 242, 853 BGB, die allgemeine Arglistoinrede auch demjenigen zu verstatten" sei, der die Jahresfrist des § 124 BGB versäumt habe und deshalb nicht, mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten könne. Der vom Reichsgericht entschiedene Fall betraf aber offenbar einen durch Betrug erschlichenen Vertrag. Eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, stand auch in der Entscheidung RGZ 799 194/97. zur Erörterung, auf die sich RGZ 13v, 215 zur Brläuterung des Rechtosatzes bezog.. Daß.2das Reichsgericht mit dem Hinweis auf die §§ 242, 853 BGB nur Fälle der unerlaubten Handlung gemeint hat, ergibt auch eine drei Jahre später ergangene Entscheidung desselben Senats (Urteil vom 17. November 1933 - VII 227/33 -Veröffcntl. des Reichsaufsichtsamtes für PrivatverSicherung 1933 Nr. 2627, S. 405/06). Auch in diesem Fall hatte der Versicherer geltend gemacht, daß er wegen einer arglistigen Täuschung durch, den Versicherungsnehmer dem Klageanspruch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Einrede der Arglist entgegenhalten könne. Das Reichsgericht sagt dazu: "Die Revision will das Recht hierzu aus den §§ 242 und 853 BGB herleiten.,Damit macht sie geltend, daß die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auch eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 Abs. 2, 826 BGB darstelle und sie deshalb berechtigt sei, die Zahlung der Versicherungssummen zu verweigern". Auf den Anfechtungstatbestand allein kann danach eine Arglisteinrede nicht gestützt werden. Nur wenn Ziu -sätzliche Umstände hinzukomraen, könnte die Arg-listoinrede begründet sein. Insbesondere wird dann die Arglisteinrede durch den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht berührt, wenn in der Täuschung zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt, weil Schadensersatzansjirüche aus unerlaubter Handlung auch noch nach AnspruchsverWährung einredeweise geltend gemacht werden können (§ 853 BGB). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der verstorbene Versicherungsnehmer durch die unrichtige Beantwortung der Frage 4 c eine unerlaubte Handlung begangen hat. Auch liegen keine anderen Umstände vor, aus denen die Berufung des Klägers auf die verstrichene Anfechtungsfrist als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen könnte. Hiernach läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt nunmehr allein davon ab, ob die Deistungspflicht der Beklagten nach § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungeft begonnen hat, was bisher noch nicht entschieden y/ordon ist. Hierzu muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr.. Reinhardt Dr. Bukow