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BGH · XV ZR 516/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 516/68

Der Benutzer eines offenen Parkplatzes darf nicht darauf vertrauen, daß der.Parkwächter die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, v/enn er sich erbietet, das zunächst am Rand des besetzten Platzes abzustellende Kraftfahrzeug in eine freiwerdende Lücke einzufahren. Der Kläger ließ den Zündschlüssel auf die Aufforderung des Parkwächters stecken, damit dieser den Wagen erforderlichenfalls versetzen und nach Möglichkeit in eine freiwerdende Parklücke einfahren konnte. Sie hat bestritten, daß der Kläger den Parkwächter nach der Fahrerlaubnis gefragt habe, und ausgeführt, daß auch dies nicht genügt haben würde, weil nach den Umständen nur die Vorlage des Führerscheins die erforderliche Gewißheit geboten hätte. Das Berufungsgericht ist abweichend vom Dandgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem Parkwächter ohne Verschulden annehmen dürfen (§ 2 Nr« 2 c Satz 2 AKB), so daß die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden seic Diese Beurteilung bemißt die dem Versicherungsnehmer obliegende Sorgfalt zu gering und verkennt damit den Begriff der Fahrlässigkeit. j Stiefel/Wussow, KraftfahrvorSicherung 7° Aufl., § 2 AKB An. 71, 72)» Es ist auch zuzugeben, daß ein solcher Fall insbesondere dann vorliegen kann, wenn der Halter seinen Wagen mit den Fahrzeugschlüsseln einer Reparaturwerkstatt oder einem zur Abholung geschickten Monteur im Vertrauen darauf überläßt, daß der Werkstattinhaber in Erfüllung der übernommenen Qbhutopflicht den Wagen nur von Personen mit dem erforderlichen Führerschein fahren lassen werde» Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß der vorliegende Sachverhalt ein gleiches Vertrauen gerechtfertigt habe. Der Inhaber muß deshalb, um der eingegangenen Verantwortung für die abgelieferten Wagen gerecht werden zu können, Hilfspersonen mit Führerschein beschäftigen und darüber wachen, daß nur diese die Fahrzeuge fahren. Auf diese sachlichen Notwendigkeiten gründet sich die Überzeugung des Halters, in einer als zuverlässig geltenden Werkstatt nicht besorgen zu müssen, sein mit den Schlüsseln zu übergebender Wagen könnte von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis in Betrieb genommen werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß der Parkwächter sich in dem durch diese Pflicht abgesteckten Tätigkeitsrahmen halten und nur dann seine Dienste zu dem Pahren des Wagens anbieten würde, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Denn der Unternehmer habe durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen dafür zu sorgen gehabt, daß ihm anvertraute Fahrzeuge nur von Personen in Betrieb genommen wurden, die im Besitz einer Fahrerlaubnis waren. Entscheidend ist, ob ein Kraftfahrer allgemein nach vernünftiger Verkehrsauffassung zu dem Schluß berechtigt erscheint, ein Parkwächter müsse im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sei?.,, wenn er sich erbietet, den neben der Parkfläche abgestellten Wagen des Kunden demnächst in eine freiwerdende Lücke einzufahren. Ein Unternehmer hat nur dann Grund, Parkwächter mit Fahrerlaubnis anzustellen, wenn er den Parkplatz so angelegt oder dessen Betrieb so organisiert hat, daß das Personal die Wagen der Kunden stets oder doch bei Bedarf mit Motorkraft fahren muß. kann, so kann er sich möglicherweise wie im Fall der Reparaturwerkstatt ohne Verschulden darauf verlassen, daß die vom Unternehmer für das Fahren der Wagen eingeteilten Personen die notwendige Fahrerlaubnis besitzen« Bei einem in der gebräuchlichen Weise angelegten und betriebenen Parkplatz, wie ihn der Kläger nach dem Sachverhalt vorgefunden hat, trifft dies nicht zu« Wenn die Wagen in der üblichen Weise vom Kunden selbst nach der Einweisung durch den Wächter geparkt werden, hat der Unternehmer keinen Anlaß, für Personal mit Führerschein zu sorgen« Denn er nimmt nur stehende Fahrzeuge in seine Obhut und haftet gerade dafür, daß sie bis zur Abholung von niemandem in Gang gesetzt werden« Der Benutzer kann es durchaus nicht als selbstverständlich ansehen, daß der Unternehmer auf Wunsch auch das Einparken des Fahrzeugs durch den Parkwächter als zusätzliche Dienstleistung übernehmen will« Die vermehrten Gefahren und Kosten sprechen eher gegen eine solche Handhabung, und die Beklagte hatte denn auch Beweis dafür erboten, daß der Parkwächter G^Hl entgegen einem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers gehandelt habe» Das letzte kann auf sich beruhen, weil der Kläger zu demindest damit rechnen mußte, daß ihm der Parkwächter mit seinem Erbieten eine außerhalb seines Dienstes liegende Gefälligkeit erweisen wollte« Die Gründe hierfür konnten von der einfachen Hilfsbereitschaft über die Erwartung eines Trinkgeldes bis zur Freude am Fahren eines fremden Wagens reichen« Dem Kläger kann der Versicherungsschutz auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichte zugebilligt werden, es habe sich nur um eine kurze, vorher festgelegte Fahrt des Parkwächters gehandelt; dem Kläger sei in seiner Lage nicht zuzu demuten gewesen, sich deshalb den Führerschein vorzeigen zu lassen« Auf die Kürze der Fahrt kann es nicht ankoromen« Das Berufungsgericht hat selbst an anderer Stelle ausgeführt, d*.*•« Lenken eines Kraftfahrzeugs durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis berge stets die Gefahr in sich, daß nicht nur der Wagen, sondern auch fremde Personen und Sachwerte zu Schaden kommen. Binom sorgfältigen Versicherungsnehmer, der sich den Versicherungsschutz erhalten und strafrechtlichen Folgen nicht aussetzen will, wird deshalb in einer Lage wie der vorliegenden nur übrig bleiben, auf das zweifelhafte Angebot des Parkwächters zu verzichten. Per Kläger kann nach der Lage des Falles schlechterdings nicht ausschließen, daß der Parkwächter ungeachtet der Alkoholwirkung die Gewalt Über das Fahrzeug nicht so vollständig verloren hätte, wenn er die zu dem Erwerb einer Fahrerlaubnis notwendigen Kenntnisse besessen hätte.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 2 AKB2008_alt § 276 BGB
FahrerlaubnisHalterWagenFahrzeugBerufungsgerichtPersonParkwächterKlägerFührerschein

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für die KraftverkVers. (-AKB)
§ 2 Nr. 2 c
Der Benutzer eines offenen Parkplatzes darf nicht darauf vertrauen, daß der.Parkwächter die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, v/enn er sich erbietet, das zunächst am Rand des besetzten Platzes abzustellende Kraftfahrzeug in eine freiwerdende Lücke einzufahren.
BGH, Hrt. V. 22. November 1968 - XV ZR 516/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IY.zR.5i6/68 URTEIL
Verkündet ui)
68
Justizsekretär
•ls Urkundsbeamtef /^tfe'r Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 RflHflP Straße V? vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Er,
IJ^Hane Ri^l, Ir« Hans J. SflBMmd Br.
Carl-Edmund
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rrozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er,
 gegen
den Rechtsanwalt Rolf
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straße
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Br» Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11o Januar 1966 aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Orteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Hai 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
I&kbsstand^
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Am 7» Juni 1964 wollte er das Fahrzeug auf dem bewachten Parkplatz vor dem Hauptbahnhof in Düsseldorf abstellen, der Jedoch besetzt war. Der Parkwächter	wies dem Kläger eine
 Stolle außerhalb der Parkfläche an deren Rand an, wo der Wagen die Ausfahrt anderer Fahrzeuge behinderte. Der Kläger ließ den Zündschlüssel auf die Aufforderung des Parkwächters stecken, damit dieser den Wagen erforderlichenfalls versetzen und nach Möglichkeit in eine freiwerdende Parklücke einfahren konnte.
 
Der Parkwächter besaß nicht die erforderliche Fahrerlaubnis und stand unter Alkoholwirkung (1,27 #o). Als ein Parkplatz frei wurde, setzte er den Wagen in Betrieb und fuhr sofort verhältnismäßig schnell 40 bis 50 m weit rückwärts. Er geriet auf den Gehsteig zwischen die dort stehenden Tische eines Caf6s. Mehrere Gäste wurden verletzt; außerdem entstand Sachschaden.
Die Beklagte hat es dem Kläger gegenüber abgelehnt, den Schaden zu decken, und den Versicherungsvertrag gekündigt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen der Ansprüche der Ünfallgeschädigten Versicherungsschutz gewähren müsse. Br hat behauptet, auf seine Frage habe der Parkwächter versichert, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Darauf habe er vertrauen dürfen, weil er sein Fahrzeug in die Obhut eines Bewachungsunternehmens gegeben habe. Im übrigen sei der Unfall ausschließlich auf den vorangegangenen Alkoholgenuß des Parkwächters zurückzuführen.
Die Beklagte hat sich auf ihre Leistungsfreiheit nach § 2 Nr. 2c AKB berufen und Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der Kläger den Parkwächter nach der Fahrerlaubnis gefragt habe, und ausgeführt, daß auch dies nicht genügt haben würde, weil nach den Umständen nur die Vorlage des Führerscheins die erforderliche Gewißheit geboten hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
Das Berufungsgericht ist abweichend vom Dandgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem Parkwächter ohne Verschulden annehmen dürfen (§ 2 Nr« 2 c Satz 2 AKB), so daß die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden seic Diese Beurteilung bemißt die dem Versicherungsnehmer obliegende Sorgfalt zu gering und verkennt damit den Begriff der Fahrlässigkeit.
Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß der Kraftfahrzeughalter zwar in der Regel seine Pflicht zur Vergewisserung nur zu erfüllen vermag, indem er sich die Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers vorlegen läßt, daß aber sein Irrtum entschuldbar sein kann, v/enn er sich auf eine andere Erkenntnisquelle verlassen hat, die nach der Verkehrsansch.tuung vernünftigerweise den sicheren Schluß auf den Besitz des Führerscheins zuläßt (vgl» BÖHt LH § 2 AVB f „KraftVers. Nr» 17 mit Nachw. j Stiefel/Wussow, KraftfahrvorSicherung 7° Aufl., § 2 AKB Anm. 71, 72)» Es ist auch zuzugeben, daß ein solcher Fall insbesondere dann vorliegen kann, wenn der Halter seinen Wagen mit den Fahrzeugschlüsseln einer Reparaturwerkstatt oder einem zur Abholung geschickten Monteur im Vertrauen darauf überläßt, daß der Werkstattinhaber in Erfüllung der übernommenen Qbhutopflicht den Wagen nur von Personen mit dem erforderlichen Führerschein fahren lassen werde» Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß der vorliegende Sachverhalt ein gleiches Vertrauen gerechtfertigt habe.
Der Betrieb einer Reparaturwerkstatt bringt es zwangsläufig mit sich, daß Kundenfahrzeuge mit Motorkraft ge-
fahren werden müssen. Der Inhaber muß deshalb, um der eingegangenen Verantwortung für die abgelieferten Wagen gerecht werden zu können, Hilfspersonen mit Führerschein beschäftigen und darüber wachen, daß nur diese die Fahrzeuge fahren. Auf diese sachlichen Notwendigkeiten gründet sich die Überzeugung des Halters, in einer als zuverlässig geltenden Werkstatt nicht besorgen zu müssen, sein mit den Schlüsseln zu übergebender Wagen könnte von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis in Betrieb genommen werden. Nach der Verkehrsanschauung handelt er darum nicht fahrlässig, wenn er ohne besonderen Anlaß nicht darauf besteht, den Führerschein der für die Lenkung des Fahrzeugs in Betracht kommenden Person vorher einzusehen.
Diese Grundlage einer gerechtfertigten Überzeugung fehlt gegenüber einem Bewachungsunternehmen, das einen gewöhnlichen Parkplatz betreibt , von vornherein. Denn dieses braucht zur Erfüllung seiner Aufgabe die abgestellten Fahrzeuge nicht zu bewegen, zu demindest nicht',mit Motorkraft, Der Kunde lenkt in aller Regel den Wagen seihst auf den angewiesenen Platz, verschließt ihn und nimmt die Schlüssel an sich. Demgemäß benötigt das Unternehmen durchweg keine Parkwächter mit Fahrerlaubnis» Die ausgeübte Tätigkeit ergibt deshalb nichts dafür, daß der Parkwächter einen Führerschein besitzen müsse.
Derselben Auffassung ist auch das Berufungsgericht.
Es meint jedoch, liier liege die entscheidende Besonderheit darin, daß sich der Parkwächter G^Bl dem Kläger gegenüber erboten habe, dessen Wagen zu fahren. Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs habe unmittelbar dem Abschluß eines Parkvertrages mit dem Bewachungsunternehmen dienen sollen, sofern dieser nicht 3chon mit dem Abstellen am
 
Rand der Parkfläche zustande gekommen sei. Deshalb habe mindestens eine vorvertragliehe Obhutspflieht des Unternehmens in dem Augenblick begonnen, als der Parkwächter den Wagen in Gang setzte, um ihn in eine freigewordene Lücke einzufahren. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß der Parkwächter sich in dem durch diese Pflicht abgesteckten Tätigkeitsrahmen halten und nur dann seine Dienste zu dem Pahren des Wagens anbieten würde, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Denn der Unternehmer habe durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen dafür zu sorgen gehabt, daß ihm anvertraute Fahrzeuge nur von Personen in Betrieb genommen wurden, die im Besitz einer Fahrerlaubnis waren.
Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, ob ein Kraftfahrer allgemein nach vernünftiger Verkehrsauffassung zu dem Schluß berechtigt erscheint, ein Parkwächter müsse im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sei?.,, wenn er sich erbietet, den neben der Parkfläche abgestellten Wagen des Kunden demnächst in eine freiwerdende Lücke einzufahren. Das ist zu verneinen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung begründet hat, greifen nicht durch.
Ein Unternehmer hat nur dann Grund, Parkwächter mit Fahrerlaubnis anzustellen, wenn er den Parkplatz so angelegt oder dessen Betrieb so organisiert hat, daß das Personal die Wagen der Kunden stets oder doch bei Bedarf mit Motorkraft fahren muß. Findet der Kunde solche besonderen Verhältnisse vor, wird ihm etwa das Fahrzeug an der Einfahrt abgenommen und später wieder ausgehändigt, oder muß er den Zündschlüssel des Wagens stecken lassen, weil der Platz nur unter Rangieren der Fahrzeuge ausgenutzt werden
 
kann, so kann er sich möglicherweise wie im Fall der Reparaturwerkstatt ohne Verschulden darauf verlassen, daß die vom Unternehmer für das Fahren der Wagen eingeteilten Personen die notwendige Fahrerlaubnis besitzen« Bei einem in der gebräuchlichen Weise angelegten und betriebenen Parkplatz, wie ihn der Kläger nach dem Sachverhalt vorgefunden hat, trifft dies nicht zu« Wenn die Wagen in der üblichen Weise vom Kunden selbst nach der Einweisung durch den Wächter geparkt werden, hat der Unternehmer keinen Anlaß, für Personal mit Führerschein zu sorgen« Denn er nimmt nur stehende Fahrzeuge in seine Obhut und haftet gerade dafür, daß sie bis zur Abholung von niemandem in Gang gesetzt werden« Der Benutzer kann es durchaus nicht als selbstverständlich ansehen, daß der Unternehmer auf Wunsch auch das Einparken des Fahrzeugs durch den Parkwächter als zusätzliche Dienstleistung übernehmen will«
Die vermehrten Gefahren und Kosten sprechen eher gegen eine solche Handhabung, und die Beklagte hatte denn auch Beweis dafür erboten, daß der Parkwächter G^Hl entgegen einem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers gehandelt habe» Das letzte kann auf sich beruhen, weil der Kläger zu demindest damit rechnen mußte, daß ihm der Parkwächter mit seinem Erbieten eine außerhalb seines Dienstes liegende Gefälligkeit erweisen wollte« Die Gründe hierfür konnten von der einfachen Hilfsbereitschaft über die Erwartung eines Trinkgeldes bis zur Freude am Fahren eines fremden Wagens reichen«
Dag es aber so, dann stand der Parkwächter dem Kläger als eine Person gegenüber, die ihm zwar aus seiner Verlegenheit durch eine kurze Fahrt mit dem Wagen helfen wollte, über deren Fahrerlaubnis er aber nach den Umständen nichts Verläßliches wissen konnte» Wenn der Kläger, wie er behauptet, dem Parkwächter das Wort “Fahrerlaubnis ?“ sugerufen haben sollte, hätte er damit selbst zu dem Ausdruck
 gebracht, daß er die Situation ebenso einsehätzte. Alsdann hätte ihn auch die Antwort ''ja!11 nicht hinlänglich von seinen Zweifeln befreien können« Die bloße Zusicherung des Fahrers enthebt den Halter in aller Hegel nicht der Notwendigkeit, sich den angeblich vorhandenen Führerschein zeigen zu lassen (Stiefel/Wussow aaO« Ant. 2 und die dort angeführte Rechtspr«)« Zu einer abweichenden Beurteilung besteht in gegebenen Fall kein Anlaß« Die bestrittene tatsächliche Behauptung des Klägers bedarf deshalb keiner Aufklärung«
Dem Kläger kann der Versicherungsschutz auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichte zugebilligt werden, es habe sich nur um eine kurze, vorher festgelegte Fahrt des Parkwächters gehandelt; dem Kläger sei in seiner Lage nicht zuzu demuten gewesen, sich deshalb den Führerschein vorzeigen zu lassen« Auf die Kürze der Fahrt kann es nicht ankoromen« Das Berufungsgericht hat selbst an anderer Stelle ausgeführt, d*.*•« Lenken eines Kraftfahrzeugs durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis berge stets die Gefahr in sich, daß nicht nur der Wagen, sondern auch fremde Personen und Sachwerte zu Schaden kommen. Das trifft zu und steht dem Gedanken einer nur unwesentlichen Gefahrerhöhung entgegen, die keine strengen Anforderungen an die Sorgfalt des Halters rechtfertige. Eine fahrunkundigo Person kann gerade beim Parken auf einem stark benutzten Platz leicht einen nicht unbedeutenden Unfall verursachen, mag auch der Verlauf der vorliegenden Unglücksfahrt als ungewöhnlich an-zusohen sein. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, der Führerscheinklausel beim bloßen Einparken des Kraftfahrzeugs geringeres Gewicht beizu demessen. Aus demselben Grunde kann auch der Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit nicht durchgreifen. Es ist nicht zu verkennen, daß es befremdend gewirkt hätte, wenn der Kläger in seiner Lage Einsicht in
 
den Führerschein des Parkwächters verlangt hätte» Muß jedoch der Fahrzeughalter hei der angehotenen Gefälligkeit praktisch in Kauf nehmen, daß der Parkwächter möglicherweise keinen Führerschein besitzt, so kann dies nicht dazu führen, die hierin liegende Gefahr entgegen § 2 Nr« 2 c AKB dem Versicherer aufzubürden. Insbesondere ist hierzu nicht zu gelangen, indem an die Sorgfalt des Versicherungsnehmers in einem solchen Falle keine ernsthaften Anforderungen mehr gestellt werden» Penn der Halter handelt nach der genannten Bestimmung, die den allgemeinen Verschuldensbegriff des § 276 BGB verwendet, auch bei leichter Fahrlässigkeit schuldhaft. Binom sorgfältigen Versicherungsnehmer, der sich den Versicherungsschutz erhalten und strafrechtlichen Folgen nicht aussetzen will, wird deshalb in einer Lage wie der vorliegenden nur übrig bleiben, auf das zweifelhafte Angebot des Parkwächters zu verzichten.
Per Kläger kann nach der Lage des Falles schlechterdings nicht ausschließen, daß der Parkwächter ungeachtet der Alkoholwirkung die Gewalt Über das Fahrzeug nicht so vollständig verloren hätte, wenn er die zu dem Erwerb einer Fahrerlaubnis notwendigen Kenntnisse besessen hätte. Es lag bei ihm nach der festgestellten Alkoholkonzentration fr-eine Volltrunkenheit vor, die jeden Fahrer zu einer unsinnigen und bis zu dem Aufprall nach fünfzig Metern nicht abgebrochenen Rückwärtsfahrt hätte veranlassen können.
 
Auf die Revision der Beklagten war nach alldem da3 Berufungourteil aufzuhoben und das Urteil des Landgerichts wiederherzuatellen.
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Br. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Br.	Buchholz