YVG § 23 Abs. 1 Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO,' , so nimmt er eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur dann vor, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (Änderung von LH Nr. 6 zu § 23 VVG). Bei den Bremsen des Kraftrades ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Fußbremse und vor allem die Handbremse nicht die in § 41 Abs..6 StVZO vorgeschrie- Nach § 23 Abs. 1 VVG dürfe der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen. Die herrschende, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilte Ansicht begnüge sich allerdings mit der objektiven Herbeiführung einer Gefahrerhöhung, ohne daß es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer sich des verkehrsunsicheren Zustandes des benutzten Fahrzeuges bewußt gewesen sei. Diese Auffassung gehe über den Y/ortsinn des § 23 Abs. 1 VVG hinaus und sei gerade für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt, weil es der Zweck dieser Versicherung sei,den Halter und Fahrer von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte bei der Führung des Fahrzeugs im Verkehr oder bei dessen Wartung versagt habe. Eine mißbräuchliche Verschiebung des Verhältnisses zwischen übernommenem Wagnis und Prämie könne erst bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer ungeachtet einer von ihn erkannten Gefahrerhöhung das Fahrzeug im Vertrauen auf den Versicherungsschutz.im Vorkehr belasse oder sich der Möglichkeit, den gefahrändernden Mangel zu erkennen, böswillig oder bewußt leichtfertig begebe. Hingegen werde der Versicherer bei richtiger Auslegung des § 23 Abs. 1 VVG nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen sei, die vom Versicherungsnehmer infolge unbewußter Fahrlässigkeit nicht erkannt oder nur leicht fahrlässig nicht gebührend beachtet Worden .seien. In Anwendung dieser Grundsätze verneint das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger bewußt oder mit bedingtem Vorsatz ein verkehrsunsicheres Fahrzeug benutzt oder sich der Möglichkeit, die Mängel zu erkennen, leichtfertig begehen habe. Nach dieser Verteilung der Beweislast müsse nicht der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrändernden Umständen, wenn man diese für notwendig halte, sondern der Versicherungsnehmer seine Unkenntnis beweisen. Im übrigen sei die Ansicht des Berufungsgerichts mit § 25 Abs» 2 VVG unvereinbar, weil der Begriff des Verschuldens jede Fahrlässigkeit und damit auch jede fahrlässige Unkenntnis der gefahrün-dernden Umstände umfasse. B. § 2 Nr. 2 a AKB, ■ausgeschlossen ist (BGH VersR 1967, 549; Stiefel/Wussow aaO § 2 An. 24)• Hierzu gehört hingegen nicht die Regelung des § 152 VVG, weil die Vorschriften über die Gefahrerhöhung und über die Herbeiführung des Versicherungsfalls verschiedene Sachverhalte regeln. einem solchen Handeln ist eine subjektive (finale/ Beziehung zwischen dem Verhalten und dem Erfolg schon dadurch .gegeben, daß sich die Handlung auf eine Änderung der Gefahrenlage beziehen muß. her Versicherungsnehmer braucht zwar, wie § 23 Abs. 2 VVG beweist, die gefahrerhöhende Eigenschaft der vorgenommenen oder gestatteten Gefahrenänderung nicht zu kennen (HG VA 1931'Nr. 2351; JR 1937, 9; BGH VersR 1962, 368; Kisch, hie Lehre von der Versicherungsgefahr, 4-86/87; Bruck, has Privatversicherungsrecht, her Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG, der "subjektiven", "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch ein g e w o 1 1 t e s Eingreifen ändert. Eine Erhöhung der Gefahr, die "unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eintritt", fällt unter § 27 Abs. 1 VVG; es liegt eine "objektive" oder "ungewollte" Gefahrerhöhung vor» Ändert sich dieser normale Gefahrenstand dadurch, äaß das versicherte Fahrzeug im laufe des Versicherungsverhältnisses in einen Zustand gerat, der den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so liegt darin eine Änderung der für das Ver-,Sicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände, die die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst. B. anzunehmen, wenn wichtige Teile des Fahrzeugs, v/ie Bremsen oder Reifen, unterwegs die Mindestanforderungen der StVZO unterschreiten und damit verkehrsunsicher werden, die eingetretene Gefahrerhöhung vom Versicherungsnehmer aber nicht bemerkt Y/ird. Zu einer vorgenommenen oder gestatteten Gefuhror-höhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG kommt es erst, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung der Gefahrenlage erkennt, den Mangel nicht beseitigt, das Fahrzeug aber gleichwohl entweder selbst v/eiter benutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet. Hierfür kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Fahrt, auf der sich ein Mangel herausstellte, nur beenden, das verkehrsunsichere Fahrzeug nur noch zur Werkstatt fahren oder zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte < BGH VersR 1962 968/69; 1963, 742/43; 1966, 559/60;. Der Handlungswille -des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muß sich notwendig auch auf den nicht Verkehrs sicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu ’/eiteren Fahrten benutzt wird. Ein Kennenmüssen des mangelhaften Zustandes genügt hingegen selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrerhöhenden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. 5» Der Versicherer hat zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat» Er muß deshalb auch beweisen, daß der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des weiter benutzten Fahrzeugs gekannt hat» Dem Versicherer wird damit kein unzu demutbarer Beweis aufgebürdet» Denn das Verhalten des Versicherungsnehmers vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls wird oft auf seine Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen schließen lassen» Nicht selten wird auch der Zustand des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs, insbesondere Art, Umfang und Erkennbarkeit des Mangels, ein wichtiges Indiz dafür sein, daß die 'Gefahrenänderung auch dem Versicherungsnehmer nicht verborgen geblieben ist. Ist eine Gefahrenänderung so bedeutend und offensichtlich, daß sie auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Fahrer nicht übersehen werden kann, so wird man dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres glauben, daß er allein den Mangel nicht erkannt habe» Aus den vorstehenden Gründen hält der erkennende Senat nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung f^at, ’wonach eine Gefahrerhöhung auch dann anzunehmen war, wenn der Versicherungsnehmer hei der Benutzung des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand nicht gekannt hat (BGH LM Nr» 6 zu § 23 VVG * VersR 1963, 349/50; ferner VersR 1964, 916; 1965, 53, 279 und 452/53; 1966, 230/31; Die dem zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Nachschlagewerks ja
BGHZs ja
YVG § 23 Abs. 1
Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO,' , so nimmt er eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur dann vor, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (Änderung von LH Nr. 6 zu § 23 VVG).
BGH, ürt. v. 25. September 1968 - IV ZR 514/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J4/6Ö
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
25« September 1968 Ü 1 e c h e r , Justiz 8ekre t är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-, C <3 Sh Q t,, i i C
der Feuerversicherung, Aktieng,
in. '■■WKHHB* Jtraße 1 - 7, vertreten durch die Vorstandsmitglieder hr. Rolf RMHft, Carl Cdp, hr. Ludwig FfBHHHHHi und hr. Theo R'Uk,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hr,
gegen
Kläger und Revisionsbeklagten,
- PrüsoßbevolImächtigter; Rechtsanwalt hr.
h
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov;
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
Tatbestand,;
Der Kläger war mit seinem Kleinkraftrad bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 11. August 1962 stieß er mit einem Radfahrer zusammen, dessen Vorfahrt er nicht beachtet hatte. Der Radfahrer stürzte und erlitt schwere Verletzungen,
Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil die Bremsen und ein Hinterraüreifen des Kraftrades nicht verkehrssicher gewesen seien. Der Kläger begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
nntacheidungsgründe;
X. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Wegen einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist (§§ 23, 25 VVG}. Hierfür kann der angeblich abgefahrene Hinterradreifen außer Betracht bleiben, weil ein Mangel der Bereifung, wenn er Vorgelegen hat, nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§ 25 Abs. 3 VVG).
Bei den Bremsen des Kraftrades ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Fußbremse und vor allem die Handbremse nicht die in § 41 Abs. .6 StVZO vorgeschrie-
, , rj
bene mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek*" auf-gewiesen haben und infolgedessen nicht mehr verkehrssicher gewesen sind. In der Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs allein sei indessen, wie das Berufungsgericht au:r führt, noch keine Gefahrerhöhung zu sehen. Nach § 23 Abs. 1 VVG dürfe der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen. Unter V o r n e h men verstehe der unbefangene Sprachgebrauch ein zveckgerichtetes, zu demindest aber ein bewußtes Handeln.
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Die herrschende, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilte Ansicht begnüge sich allerdings mit der objektiven Herbeiführung einer Gefahrerhöhung, ohne daß es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer sich des verkehrsunsicheren Zustandes des benutzten Fahrzeuges bewußt gewesen sei. Diese Auffassung gehe über den Y/ortsinn des § 23 Abs. 1 VVG hinaus und sei gerade für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt, weil es der Zweck dieser Versicherung sei,den Halter und Fahrer von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte bei der Führung des Fahrzeugs im Verkehr oder bei dessen Wartung versagt habe. Eine mißbräuchliche Verschiebung des Verhältnisses zwischen übernommenem Wagnis und Prämie könne erst bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer ungeachtet einer von ihn erkannten Gefahrerhöhung das Fahrzeug im Vertrauen auf den Versicherungsschutz.im Vorkehr belasse oder sich der Möglichkeit, den gefahrändernden Mangel zu erkennen, böswillig oder bewußt leichtfertig begebe. Hingegen werde der Versicherer bei richtiger Auslegung des § 23 Abs. 1 VVG nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen sei, die vom Versicherungsnehmer infolge unbewußter Fahrlässigkeit nicht erkannt oder nur leicht fahrlässig nicht gebührend beachtet Worden .seien.
In Anwendung dieser Grundsätze verneint das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger bewußt oder mit bedingtem Vorsatz ein verkehrsunsicheres Fahrzeug benutzt oder sich der Möglichkeit, die Mängel zu erkennen, leichtfertig begehen habe.
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Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Vornahme einer Gefahrerhöhung nach der finalen Handlungslehre bestimmt habe. Das sei jedoch weder angängig noch trage es das gewonnene Ergebnis- Denn in jedem Palle sei die Beweislastregelung des § 25 VVG zu beachten. Hiernach habe der Versicherer nur die .objektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung, der Versicherungsnehmer hingegen sein Nichtverschulden zu beweisen.. Nach dieser Verteilung der Beweislast müsse nicht der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrändernden Umständen, wenn man diese für notwendig halte, sondern der Versicherungsnehmer seine Unkenntnis beweisen. Im übrigen sei die Ansicht des Berufungsgerichts mit § 25 Abs» 2 VVG unvereinbar, weil der Begriff des Verschuldens jede Fahrlässigkeit und damit auch jede fahrlässige Unkenntnis der gefahrün-dernden Umstände umfasse.
II. 1. Die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung stehen im Versicherungsvertragsgesetz unter den "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige"; sie gelten damit grundsätzlich auch für die im folgenden Abschnitt des Gesetzes - SchadensVersicherung - geregelte Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff VVG;, auch soweit diese Pflichtversicherung (§§ 158 b ff VVG) ist. Das ist seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. RGZ 150, 48; BGHZ 2, 360, 363; 7, 311, 313; Bruck,/ Möller, VVG 8. Auf1. § 23 Anm. 15; Prölss, VVG 17. Auf1. §23 Anm. 2 e; Stiefel/V/usoow, AKB 7. Auf 1. § 2 Anm. 24 ff Die §§ 23 ff VVG gelten nur insoweit nicht für die ICfz-
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HaftpflAchtverSicherung, als ihre Anwendbarkeit durch Sonderregelungen, wie z;. B. § 2 Nr. 2 a AKB, ■ausgeschlossen ist (BGH VersR 1967, 549; Stiefel/Wussow aaO § 2 Anm. 24)• Hierzu gehört hingegen nicht die Regelung des § 152 VVG, weil die Vorschriften über die Gefahrerhöhung und über die Herbeiführung des Versicherungsfalls verschiedene Sachverhalte regeln. Eine Gefahrerhöhung schafft einen neuen Gefahrenzustand, der die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zwar vergrößert, diesen damit aber noch nicht notwendig herbeiführt. Umgekehrt braucht der Herbeiführung des Versicherungsfalls, -einem Verhalten des Versicherungsnehmers, keine Gefahrerhöhung vorauszugehen (vgl. dazu Bruck/Möller aaO § 23 Anm. 11; Prülss aaO § 23 Anm. 3/. Schließlich steht der Anwendung der § 23 ff VVG auch der Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Sonate vom 25» September 1968 in der Sache IV ZR 520/68;.
-Vas für die Geltung der Bestimmungen über die Gefahr-erhöhung gesagt ist, trifft auch für die Auslegung dieser Vorschriften zu. Die l’atbeStandsmerkmale des § 23 VVG, einer a 1 1 g e in e i n e n , für s ä m t 1 i c h e Versicherungszweige geltenden Vorschrift, können nicht unterschiedlich, für jeden Versicherungszweig anders, sondern nur für alle Versicherungszweige einheitlich bestimmt werden,
2. Der § 23 Abs. 1 VVG geht nach seinem Wortlaut davon aus, daß der Versicherungsnehmer durch aktives Tun die Umstände ändert, die die Gefahrenlage bestimmen. Der Versicherungsnehmer muß eine Erhöhung der Gefahr "vornehmen" oder deren Vornahme durch einen Dritten "gestatten". Bei
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einem solchen Handeln ist eine subjektive (finale/ Beziehung zwischen dem Verhalten und dem Erfolg schon dadurch .gegeben, daß sich die Handlung auf eine Änderung der Gefahrenlage beziehen muß. her Versicherungsnehmer braucht zwar, wie § 23 Abs. 2 VVG beweist, die gefahrerhöhende Eigenschaft der vorgenommenen oder gestatteten Gefahrenänderung nicht zu kennen (HG VA 1931'Nr. 2351; JR 1937, 9; BGH VersR 1962, 368; Kisch, hie Lehre von der Versicherungsgefahr, 4-86/87; Bruck, has Privatversicherungsrecht,
308 j. Er muß die Gefahrenänderung aber willentlich, d,, h. mit natürlichem Handlungswillen, vornehmen oder gestatten 1Bruck/Möller aaO § 23 Anm. 18 >. her Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG, der "subjektiven", "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch ein g e w o 1 1 t e s Eingreifen ändert. Eine Erhöhung der Gefahr, die "unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eintritt", fällt unter § 27 Abs. 1 VVG; es liegt eine "objektive" oder "ungewollte" Gefahrerhöhung vor»
Eine gewollte GefahrErhöhung setzt notwendig das Bewußtsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der; Gefahrenlage voraus, has ist für das G e s t a t 1 e n als ein "bewußtes Verhalten tatsächlicher Art" ''so Ritter/ Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Auf1, X AhS § 23 Anm. 17; offensichtlich. Wer von einer Änderung der Gefahr-umstände nichts weiß, kann die Änderung auch nicht gestatten (Kisch aaO 488). Für den dem Gestatten gleichgeordnetcn Begriff des V o r n e h m e n s gilt nichts anderes, her
allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter, wie dem Bern..-
fungsgericht zuzugeben ist, ein zielgerichtetes Verhalten,
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ff
das, wie § 23 Abs. 2 VVG verdeutlicht, eine Änderung der Gefahrenlage bewirkt/Das ist ohne Kenntnis der gefahrändernden Umstände nicht möglich.
Die Gefahrstandspflicht kann auch durch Unterlassungen verletzt werden. Dem Versicherungsnehmer liegt es nicht nur ob, sich einer die Gefahr erhöhenden positiven Tätigkeit zu enthalten. Er kann auch nach der Natur des Versicherungsverhältnisses oder nach besonderen Vertragsbestimmungen gehalten sein, gewisse zur Abwendung oder Verhinderung der Gefahrerhöhung erforderliche Handlungen vorzunehmen '.BGH VersR 1967, 493; Bruck, Privatversicherungsrecht, 308; VVG 7. Auf 1. § 23 Anni. 17; Kisch aaO 486;
Prölss aaO § 23 Anm. 8„- A.A. Bruck/Möller aaO § 23 Anm. 23). Eine Gefahrerhöhung durch eine Unterlassung nimmt der Versicherungsnehmer aber nur vor, wenn er sich der Änderung der Gefahrenlage, die ein Eingreifen erfordert, bewußt ist und ihm die Beseitigung des Mangels rechtlich und tatsächlich möglich ist.
3. Wann im Einzelfall eine Gefahrerhöhung anzünehmen ist, richtet sich nach der Eigenart der Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz vor der Haftpflichtgefahr, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichne ten Fahrzeugs" {§ 10 Nr. 1 AKB) droht. Das versicherte Fahrzeug wird nur typmäßig nach Art, PS-Zahl und Verwendung näher bezeichnet. Fahrzeuge gleicher'Art, gleicher Motorleistung und gleicher Verwendung werden zu derselben Prämie versichert, gleichviel, ob es sich um neue oder alte Fahrzeuge handelt. Der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertragsschluß befindet / wird
in der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichend von anderen Versicherungszv/eigen nicht festgestellt, weil der Versicherer auf Grund der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ziilas-sungsOrdnung davon ausgehen darf, daß ein zu dem öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Ändert sich dieser normale Gefahrenstand dadurch, äaß das versicherte Fahrzeug im laufe des Versicherungsverhältnisses in einen Zustand gerat, der den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so liegt darin eine Änderung der für das Ver-,Sicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände, die die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst. Während der Versicherer danach bei einer ungewollten Gefahrerhöhung {§ 27 Abs. 1 VVG; zur Leistung verpflichtet bleibt, wird er bei einer gewollten Gefahrerhöhung (§ 23 Abs«, 1 VVG) nach § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit nicht die Regelung des § 25 Abs. 2 und 3 VVG eingreift.
Line ungewollte Gefahrerhöhung ist z. B. anzunehmen, wenn wichtige Teile des Fahrzeugs, v/ie Bremsen oder Reifen, unterwegs die Mindestanforderungen der StVZO unterschreiten und damit verkehrsunsicher werden, die eingetretene Gefahrerhöhung vom Versicherungsnehmer aber nicht bemerkt Y/ird. Zu einer vorgenommenen oder gestatteten Gefuhror-höhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG kommt es erst, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung der Gefahrenlage erkennt, den Mangel nicht beseitigt, das Fahrzeug aber gleichwohl entweder selbst v/eiter benutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet.
4« Die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung schließt danach - unabhängig vom Verschulden - subjektive Handlungselemente ein. Das ist für die Kfz-Haftpflichtversicherung nichts Heues. Denn die s u b j e k t i v e n
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Vorstellungen des Versicherungsnehmers entscheiden schon bisher darüber, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nur eine kurzfristige Gefährdungs h an d lung , eine einmalige Gefahrensteigerung, darstellt oder su einem Z u s t and von unbegrenzter Dauer, einer Gefahrerhöhung, geführt hat. Hierfür kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Fahrt, auf der sich ein Mangel herausstellte, nur beenden, das verkehrsunsichere Fahrzeug nur noch zur Werkstatt fahren oder zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte < BGH VersR 1962 968/69; 1963, 742/43; 1966, 559/60;. Der Handlungswille -des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muß sich notwendig auch auf den nicht Verkehrs sicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu ’/eiteren Fahrten benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich.
Der danach erforderlichen Kenntnis des Mangels ist es gleichzustellen, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis arglistig entzieht. Ein Kennenmüssen des mangelhaften Zustandes genügt hingegen selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrerhöhenden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Besteht in diesem Fall ein Bedürfnis dafür, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu versagen, wofür vieles spricht, so kann dem durch eine Ergänzung der AKÜ, etwa durch Bestimmung einer gefahrnin-dernden Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 32 VVG, Rechnung getragen werden. Eine ausdrückliche Regelung dieses Punktes im Sinne der Einschränkung des Versicherungsschutzes bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers enthält Art. 7 der neuen österreichischen Be-
dingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKHB 1967, abgedruckt in Versichorungsrundschau 1968, S. 93 ff, 107)» Mit einer eindeutigen Regelung in den AKB wäre auch dem gerade im Versicherungsrecht wichtigen Interesse der Rechtsklarheit gedient»
5» Der Versicherer hat zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat» Er muß deshalb auch beweisen, daß der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des weiter benutzten Fahrzeugs gekannt hat» Dem Versicherer wird damit kein unzu demutbarer Beweis aufgebürdet» Denn das Verhalten des Versicherungsnehmers vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls wird oft auf seine Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen schließen lassen» Nicht selten wird auch der Zustand des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs, insbesondere Art, Umfang und Erkennbarkeit des Mangels, ein wichtiges Indiz dafür sein, daß die 'Gefahrenänderung auch dem Versicherungsnehmer nicht verborgen geblieben ist. Ist eine Gefahrenänderung so bedeutend und offensichtlich, daß sie auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Fahrer nicht übersehen werden kann, so wird man dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres glauben, daß er allein den Mangel nicht erkannt habe»
Aus den vorstehenden Gründen hält der erkennende Senat nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung f^at, ’wonach eine Gefahrerhöhung auch dann anzunehmen war, wenn der Versicherungsnehmer hei der Benutzung des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand nicht gekannt hat (BGH LM Nr» 6 zu § 23 VVG * VersR 1963, 349/50; ferner VersR 1964, 916; 1965, 53, 279 und 452/53; 1966, 230/31;
1968, 33)»
III. Nach dem Berufungsurteil hat der Klager hei der Benutzung seines Kleinkraftrades deaen verkehrsunsicheren Zustand weder gekannt noch sich arglistig der Mög- -lichkeit entzogen, die Mängel zu erkennen. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Infolgedessen hat der Kläger eine Erhöhung der Gefahr, auf die sich die Beklagte fü ihre Leistungsfreiheit berufen hatte, nicht vorgenommen. Die Beklagte ist daher verpflichtet geblieben, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, und dazu von den Vorinstanzen zu Recht verurteilt worden»
Die unbegründete Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen. ,
Dr. Hauß
Bundesriehter Johannsen ist beurlaubt und ortsabwesend .
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr6 Bukow