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BGH

Gericht: BGH

Ber Kläger zu 1 war als Eigentümer und Halter eines VW-Transporters bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert« Am 14» September I960 unternahm der Kläger zu 2, ein Angestellter des Klägers zu 1, mit dem Wagen eine Oeschäftsfahrt von Bamberg nach Darmstadt. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Unfall auf die Benutzung des versicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand (mangelhafte Bremse und abgefahrene Reifen) zurückzuführen sei. Den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sieht die Beklagte einmal in einer schadhaften Bremsanlage und.zu dem anderen in abgefahrenen Hinterradreifen. Zu der Bremsanlage des versicherten Fahrzeugs hat das Berufungsgericht festgostellt: Zwei Sage vor dem Unfall sei der VW-Transporter bei einer anerkannten VW-Werkstatt, der Streithelferin der Kläger, zur Inspektion Damit erübrigen sich die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte gemäß § 25 Abs» 2 Satz 1 WG zur Leistung verpflichtet geblieben sei, weil den Kläger zu 2 kein Verschulden daran treffe, daß er die während der Fahrt eingetretene Verstellung der Betriebsbremse nicht wahrgenommen habe. Zur Benutzung des versicherten Fahrzeugs mit abgefahrenen Keifen und den sich daraus ergebenden Rechtsfol-gen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der linke Hinterradreifen sei abgefahren gewesen und habe nicht mehr den Anforderungen des § 36 Abs» 2 StVZO entsprochen. Bereits darin sei bei Benutzung des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung zu sehen» Ob auch der rechte Hinterradreifen nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, wie die Beklagte behaupte, könne dahinstehen. Denn die Kläger hätten bewiesen, daß der Zustand beider Reifen keinen Einfluß auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hatte er dann beiläufig bemerkt, daß bei profillosen Keifen die Haftreibung geringer als bei Keifen mit Profil sei, wenn auf der Fahrbahn eine Sand- oder Staubschicht liege. Diese Bemerkung hatte die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung zu dem Anlaß genommen vorzutragen, aus den Akten ergäben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, daß sich an der Unfallstelle Sand oder Staub auf der Straße befunden habe, doch müsse das der Fall gewesen sein. Dem deshalb gestellten Antrag auf Augenscheinseinnahme brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil ein Augenschein vier Jahre nach dem Unfall keinerlei Kenntnisse Über den Zustand der Straße zur Zeit des Unfalls vermitteln konnte. rJ fj Zu der Überzeugung, daß auf der Fahrbahn zur Zeit des Unfalls keine Sand- oder Staubschicht gelegen habe, ist das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten (Wiederuh) gelangt, der seinerzeit an Ort und Stelle den Unfall auf genommen hat« Es hat dabei dem Zeugen ein von ihm aufgenommenes Liohtbild der Unfallstelle vorgelegt und mit ihm die darauf erkennbaren Schmutzspuren auf der Fahrbahn erörtert« Während die Beklagte auf der fotografischen Aufnahme Zeichen einer Sandschicht erkennen wollte, hat der Zeuge bekundet, daß es sich um völlig trockene Schmutzspuren gehandelt habe, die auf dem Bilde stärker in Erscheinung träten als es in Wirklichkeit der Fall gewesen sei« Wenn das Berufungsgericht für die Beurteilung des Straßenzustandes nicht der Auffassung der Beklagten, sondern dem Zeugnis des vernommenen Polizeibeamten, daß im Bereich der Unfallstelle die Straße auf der gesamten Breite trocken und sauber gewesen sei, gefolgt ist, so liegt darin keine Verletzung des § 286 ZPO. 2. Bas Gutachten des Sachverständigen Schaefer ist zur tragenden Urteilsgrundlage geworden, weil das Berufungsgericht es auf Grund seiner Ausführungen als erwiesen angesehen hat, daß die Erhöhung der Gefahr, die Benutzung des Kraftfahrzeugs mit nicht verkehrssicherer Bereifung, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versiehe- a) Zu Unrecht hält die Revision das Gutachten für unvollständig, weil der Sachverständige darin nicht untersucht habe, ob Windverhältnisse Einfluß auf das Unfallgeschehen gehabt hätten. b) Vergebens versucht die Revision, in den Ausführungen des Sachverständigen und des Berufungsgerichts Widersprüche aufzudecken und darauf zurückzuführen, daß die Beweislast für die fehlende Kausalität der abgefahrenen Reifen verkannt worden sei. So hat der ’Sachverständige Schaefer in seinem schriftlichen Gutachten die Frage nach der Kausalität der abgefahrenen Reifen für den eingetretenen Unfall eindeutig dahin beantwortet, daß Mder Geschehensablauf mit Hinterraidreifen, die auf dem ganzen Umfange der Lauffläche eine Profiltiefe von noch 1 mm aufgewiesen hätten, ebenso erfolgt wäre”. Dem folgenden Satz, ein greifbarer Einfluß der an sich mangelhaften Bereifung auf das Abkommen des YW-Kombi nach links sei nach eingehender Prüfung der Sachlage nicht zu finden, ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Sachverständige dabei irrtümlich, wie die Revision meint, von der Beweislast der Beklagten ausgegangen sei. Ihre dahingehende Ansioht sieht die Revision noch dadurch bestätigt, daß der Sachverständige festgestellt habe, das Verhältnis der den Unfall verursachenden Momente zueinander sei vom Technischen her nicht mit einer für die richterliche Würdigung notwendigen Sicherheit zu klären. Bas wird aber, was die Revision übersehen hat, erst in einem späteren Abschnitt des Gutachtens gesagt und bezieht sich gar nicht auf die abgefahrenen Reifen, sondern auf das Zusammenwirken des fahrtechnisch falschen Verhaltens Me Vorwürfe der Revision werden durch den Inhalt der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen widerlegt, der u«a« ausgeführt hats Bei Kraftfahrzeugreifen sei eine Mindesttiefe der Profilrillen von 1 mm, wie sie in § 36 Abs« 2 StVZO vorgesOhrieben , sei, deshalb unerläßlich, weil profillose Reifen'bei nasser oder schnee- und eis glatter' Fahrbahn eine völlig ungenügende Bodenhaftung aufwiesen« Richtigkeit dieser Ansicht habe er sich auf Grund eigener wiederholt unternommener Fahrversuche überzeugte Außer den Wissenschaftlern, deren Ansichten der Sachverständige teilt, werden von ihm auch Autoren genannt, die bei Erstattung des Gutachtens noch anderer Ansicht gewesen sind. Wegen der allgemeinen Bedeutung, die dem Verhalten profilloser Reifen auf trockener Fahrbahn zukommt, sei aber vermerkt, daß die Auffassung des Sachverständigen Schaefer sich mit den heute dazu von der Wissenschaft vertretenen Ansichten deckt (vgl.

Zitierte Normen: § 23 WG § 286 ZPO § 25 WG
ReifeUnfallFahrbahnBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2528 082
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_ZR_512/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Juni 1968 Bischer Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der N	__
gesellscHiT^TVPT^VIIistrQße durch die Vorstandsmitglieder H. H. V7.jgÄ Br. jur. F.
Ko SflHHB und Br. jur.
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vertreten
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
1 • den Kaufmann Rudolf Straße flP,
2. den kaufmännischen Angestellten Klaus RflHM Straße
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- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagto,
 Rechtsanwälte Prof. to.
und Br«
Streithelferin der Klägers
 Firma 0	-	<*
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, F. und M*
- Prozeßbevollmächtigter im Revisionsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht:
Re cht sanv/al t,
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Bukow und Br. Buchhol«
für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Bamberg vom 2. November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin auf erlegt werden.
Von Rechts wegen
i
Tatbestand:
Ber Kläger zu 1 war als Eigentümer und Halter eines VW-Transporters bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert« Am 14» September I960 unternahm der Kläger zu 2, ein Angestellter des Klägers zu 1, mit dem Wagen eine Oeschäftsfahrt von Bamberg nach Darmstadt. Als der Kläger zu 2 auf der Rückfahrt in einer unübersichtlichen Kurve der Bundesstraße 8 einen etwa 70 kn/h fahrenden Omnibus überholt hatte» kam der Wagen ins Schleudern, geriet auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Ber Fahrer dieses Wagens verstarb an den Folgen des Unfalls.
Ber Kläger und sein Beifahrer erlitten Verletzungen. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
 
Die Kläger begehren von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Unfall auf die Benutzung des versicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand (mangelhafte Bremse und abgefahrene Reifen) zurückzuführen sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage. stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 als dem Versicherungsnehmer und gegenüber dem Kläger zu 2 als dem mitversicherten Fahrer von ihrer Verpflichtung zur Leistung dadurch frei geworden ist, daß der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen oder deren Vornahme. durch einen Dritten gestattet hat (§§ 23, 25 Abs. 1 WG). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Benutzung des versicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand eine Gefahrerhöhung darstellt. Den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sieht die Beklagte einmal in einer schadhaften Bremsanlage und.zu dem anderen in abgefahrenen Hinterradreifen.
I. Zu der Bremsanlage des versicherten Fahrzeugs hat das Berufungsgericht festgostellt: Zwei Sage vor dem Unfall sei der VW-Transporter bei einer anerkannten VW-Werkstatt, der Streithelferin der Kläger, zur Inspektion
( r.
gewesen» Bei dem dort durchgeführten Wartungsdienst eel die Bremsanlage überprüft worden» Bine Probefahrt mit mehreren Bremsprüfungen habe keine Beanstandungen ergeben» Es sei damit erwiesen, d&B die Bremsanlage bei Antritt der Unfallfahrt in Ordnung gewesen und erst im Verlauf der Fahrt schadhaft geworden sei»
Hach diesen rechtlich einwandfreien Feststellungen fehlt es schon objektiv an einer Gefabr erhöhung, weil die Benutzung des Fahrzeugs mit einer unterwegs schadhaft gewordenen Bremsanlage auf die Unfallfahrt beschränkt gewesen ist. Damit erübrigen sich die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte gemäß § 25 Abs» 2 Satz 1 WG zur Leistung verpflichtet geblieben sei, weil den Kläger zu 2 kein Verschulden daran treffe, daß er die während der Fahrt eingetretene Verstellung der Betriebsbremse nicht wahrgenommen habe.
II. Zur Benutzung des versicherten Fahrzeugs mit abgefahrenen Keifen und den sich daraus ergebenden Rechtsfol-gen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der linke Hinterradreifen sei abgefahren gewesen und habe nicht mehr den Anforderungen des § 36 Abs» 2 StVZO entsprochen. Bereits darin sei bei Benutzung des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung zu sehen» Ob auch der rechte Hinterradreifen nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, wie die Beklagte behaupte, könne dahinstehen. Denn die Kläger hätten bewiesen, daß der Zustand beider Reifen keinen Einfluß auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Die Fahrbahn sei am Ort und zur Zeit des Unfalls trocken und frei von Sand und Staub gewesen. Unter diesen Umständen hätten Reifen mit abgefahrenem Profil die gleiche Haftwirkung wie gut profilierte, verkehrssichere Reifen. Das habe der dazu gehörte Sachverständige (Dipl.-Ing. Schaefer), dessen Sachkunde auf Grund seiner theore-
 
tischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen außer Frage stehe, überzeugend dargelegt. Der Unfall sei danach auf das fahrtechnisch falsche Verhalten des . Klägers zu 2 zurückzuführen, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 95 km/h in einer unübersichtlichen Linkskurve mit einem Gefälle von 3 £ überholt und nach dem überhol-vorgang im Auslauf der Linkskurve gebremst habe. Hierdurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen und auf die andere Fahrbahn geraten. Mitursächlioh habe sich dabei nur die ungleichmäßige Wirkung der betätigten Bremse ausgewirkt.
Gegen diese Feststellungen und ihre Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden. Die dagegen erhobenen Ver-fahrensrügen der Hevision sind unbegründet.
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1. Unstreitig war die Asphaltdecke der Fahrbahn zur Zeit des Unfalls trocken. Dementsprechend hatte sich der Sachverständige Schaefer über das Verhalten von profillosen Keifen auf trockener Straße geäußert.
Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hatte er dann beiläufig bemerkt, daß bei profillosen Keifen die Haftreibung geringer als bei Keifen mit Profil sei, wenn auf der Fahrbahn eine Sand- oder Staubschicht liege. Diese Bemerkung hatte die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung zu dem Anlaß genommen vorzutragen, aus den Akten ergäben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, daß sich an der Unfallstelle Sand oder Staub auf der Straße befunden habe, doch müsse das der Fall gewesen sein. Dem deshalb gestellten Antrag auf Augenscheinseinnahme brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil ein Augenschein vier Jahre nach dem Unfall keinerlei Kenntnisse Über den Zustand der Straße zur Zeit des Unfalls vermitteln konnte.
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rJ fj
 Zu der Überzeugung, daß auf der Fahrbahn zur Zeit des Unfalls keine Sand- oder Staubschicht gelegen habe, ist das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten (Wiederuh) gelangt, der seinerzeit an Ort und Stelle den Unfall auf genommen hat« Es hat dabei dem Zeugen ein von ihm aufgenommenes Liohtbild der Unfallstelle vorgelegt und mit ihm die darauf erkennbaren Schmutzspuren auf der Fahrbahn erörtert« Während die Beklagte auf der fotografischen Aufnahme Zeichen einer Sandschicht erkennen wollte, hat der Zeuge bekundet, daß es sich um völlig trockene Schmutzspuren gehandelt habe, die auf dem Bilde stärker in Erscheinung träten als es in Wirklichkeit der Fall gewesen sei« Wenn das Berufungsgericht für die Beurteilung des Straßenzustandes nicht der Auffassung der Beklagten, sondern dem Zeugnis des vernommenen Polizeibeamten, daß im Bereich der Unfallstelle die Straße auf der gesamten Breite trocken und sauber gewesen sei, gefolgt ist, so liegt darin keine Verletzung des § 286 ZPO. Beim das Berufungsgericht hat den scheinbaren Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen und den auf dem Lichtbild erkennbaren Schmutzspuren gesehen und geklärt« Bie Revision verkennt, daß völlig eingetrocknete Schmutzspuren sich durch ihre Farbwirkung noch für einige Zeit auf der Fahrbahn abzeichnen können, ohne daß deshalb auf der Fahrbahn noch eine verschiebbare Sand- oder Schmutz-Schicht liegen muß«
2. Bas Gutachten des Sachverständigen Schaefer ist zur tragenden Urteilsgrundlage geworden, weil das Berufungsgericht es auf Grund seiner Ausführungen als erwiesen angesehen hat, daß die Erhöhung der Gefahr, die Benutzung des Kraftfahrzeugs mit nicht verkehrssicherer Bereifung, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versiehe-
 
rers gehabt hat (§ 25 Abs. 3 WG). Die Revision bekämpft das Sachverständigengutachten mit einer Reihe von Verfahrensrügen. Sie beanstandet9 das Gutachten sei in sich widerspruchsvoll und unvollständig und lasse die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen erkennen. Wegen dieser Mängel habe, wie die Revision meint, ein Obergutachten eingeholt werden müssen, was das Berufungsgericht unterlassen habe.
Keine dieser Rügen kann der Revision sum Erfolg verhelfen.
a)	Zu Unrecht hält die Revision das Gutachten für unvollständig, weil der Sachverständige darin nicht untersucht habe, ob Windverhältnisse Einfluß auf das Unfallgeschehen gehabt hätten. Die daran geknüpfte Folgerung der Revision, die somit bestehende BeweislÜcke gehe zu‘Basten der Kläger, bleibt unverständlich.	,
D&e.iKlagery. hatten nach § 25 Abs. 3 WG nur jede mögliche Mitursächlichkeit der abgefahrenen Reifen an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens auszuschließen. Zu dieser Frage hat der Sachverständige erschöpfend Stellung genommen. Darüber hinaus brauchten die mutmaßlichen Unfallursachen weder vom Sachverstän-digen ermittelt, noch vom Gericht festgestellt werden. Oberhaupt kein Anlaß hat aber zu einer Untersuchung von Unfallursachen bestanden, die zwar einmal gegeben sein können, für die aber im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte bestanden haben. Auf einen möglichen Windeinfluß auf das Unfallgeschehen hat erstmals die Revision hingewiesen.
b)	Vergebens versucht die Revision, in den Ausführungen des Sachverständigen und des Berufungsgerichts Widersprüche aufzudecken und darauf zurückzuführen, daß die Beweislast für die fehlende Kausalität der abgefahrenen Reifen verkannt worden sei. Gegenüber dem Berufungsgericht entfällt dieser Vorwurf schon deshalb, weil das Berufungsurteil (S. 9) ausdrücklich auf die den Klägern nach § 25 Abs. 3 WG obliegende Beweislast hinweist. Sbenso fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Ausführungen des Sachverständigen, die sich durch besondere Klarheit und Bestimmtheit auszeichnen, durch irrige Rechtsansichten, insbesondere über die Verteilung der Beweislast, beeinflußt sein kannten. So hat der ’Sachverständige Schaefer in seinem schriftlichen Gutachten die Frage nach der Kausalität der abgefahrenen Reifen für den eingetretenen Unfall eindeutig dahin beantwortet, daß Mder Geschehensablauf mit Hinterraidreifen, die auf dem ganzen Umfange der Lauffläche eine Profiltiefe von noch 1 mm aufgewiesen hätten, ebenso erfolgt wäre”. Dem folgenden Satz, ein greifbarer Einfluß der an sich mangelhaften Bereifung auf das Abkommen des YW-Kombi nach links sei nach eingehender Prüfung der Sachlage nicht zu finden, ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Sachverständige dabei irrtümlich, wie die Revision meint, von der Beweislast der Beklagten ausgegangen sei. Ihre dahingehende Ansioht sieht die Revision noch dadurch bestätigt, daß der Sachverständige festgestellt habe, das Verhältnis der den Unfall verursachenden Momente zueinander sei vom Technischen her nicht mit einer für die richterliche Würdigung notwendigen Sicherheit zu klären. Bas wird aber, was die Revision übersehen hat, erst in einem späteren Abschnitt des Gutachtens gesagt und bezieht sich gar nicht auf die abgefahrenen Reifen, sondern auf das Zusammenwirken des fahrtechnisch falschen Verhaltens
 
des Fahrers 9 der Abbremsung, und der mitursächlichen ungleichmäßigen Wirkung der Betriebsbremse«
c)	Weiter äußert die Revision Zweifel an einer ausreichenden Sachkunde des Sachverständigen Schaefer«
Sie meint 9 der Sachverständige habe nach seinem eigenen Eingeständnis kein umfassendes Wissen über den heutigen Stand der Wissenschaft« Er habe deshalb betont, sein Gutachten, soweit ihm die Materie bekannt sei, erstattet zu haben« Im übrigen handele es sich tun ein rein theoretisches Gutachten«
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Me Vorwürfe der Revision werden durch den Inhalt der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen widerlegt, der u«a« ausgeführt hats Bei Kraftfahrzeugreifen sei eine Mindesttiefe der Profilrillen von 1 mm, wie sie in § 36 Abs« 2 StVZO vorgesOhrieben , sei, deshalb unerläßlich, weil profillose Reifen'bei nasser oder schnee- und eis glatter' Fahrbahn eine völlig ungenügende Bodenhaftung aufwiesen«
Bis vor nicht, allzu langer Zeit habe man allgemein angenommen, daß auch bei trockener Fahrbahn der glatt gefahrene, profillose Reifen eine wesentlich geringere Haftreibung als ein gut profilierteiv■ Reifen aufweise« Biese Ansicht sei aber nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen unzutreffend. Auf Grund der Versuchsergebnisse verschiedener Forschungsinstitute, wie die des Forschungsinstituts« ür‘-Krä’f tfaührwesenv-aji* der Technischen Hochschule Stuttgart, werde heute allgemein angenommen, daß bei trockener Fahrbahn der profillose Reifen dem gut profilierten Reifen praktisch mindestens gleichzusetzen, wenn nicht gar überlegen sei, weil sich bei trockener Fahrbahn die Seitenführungskraft des, Reifens mit zunehmender Profilabnutzung erhöhe« Von der
 
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Richtigkeit dieser Ansicht habe er sich auf Grund eigener wiederholt unternommener Fahrversuche überzeugte Außer den Wissenschaftlern, deren Ansichten der Sachverständige teilt, werden von ihm auch Autoren genannt, die bei Erstattung des Gutachtens noch anderer Ansicht gewesen sind.
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen; sie besagen das Gegenteil dessen, was die Revision dem Sachverständigen vorwirft.
Die Grenzen, die dem Revisiongericht bei der Jfach-prüfung der tatrichterlichen Würdigung gesetzt sind, lassen an sich keinen Raum, die zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Wegen der allgemeinen Bedeutung, die dem Verhalten profilloser Reifen auf trockener Fahrbahn zukommt, sei aber vermerkt, daß die Auffassung des Sachverständigen Schaefer sich mit den heute dazu von der Wissenschaft vertretenen Ansichten deckt (vgl. Gauß, Automobiltechnische Seitschrift 1961, 41? 42; G. Müller, Bremsspur, Bremsweg und Geschwindigkeit, 3. Aufl. 1966, 19; Krempel, Automobiltechnische Zeitschrift 1967, 264; Gengcnbach, Das Verhalten von Kraftfahrzeugreifen auf trockener und insbesondere nasser Fahrbahn, 1967, 7S ff).
d} Konnte das Berufungsgericht danach das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Schaefer mit seinen dazu gegebenen mündlichen Erläuterungen ohne Verfahrensverstoß als ausreichend und überzeugend ansehen, so bestand kein Anlaß, noch ein Obergutachten einzuholen.
Auch der Schwierigkeitsgrad der dem Sachverständigen gestellten Fragen erforderte nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen.
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III« Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurtickzuw eisen«,
Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs« 1 ZPO der Beklagten zur Bast, der gemäß $ 101 Abs« 1 ZPO auch die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen sind.
Br« Hauß	Johannsen	Br« Pfretzschner
 Br« Bukow	Br«	Buchholz