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BGH

Gericht: BGH

Me Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Unfall auf die mangelnde Bereifung des versicherten Fahrzeugs zurückzuführen sei. Der Kläger hatte zwar zunächst behauptet, die beiden vorgelegten Reifen seien schon vor dem Unfall nachgeschnit-ten worden, und sich dafür auf das Zeugnis seines Schwagers berufen. Dieser Beweis brauchte jedoch nicht erhoben werden, weil der Kläger sein anfängliches Vorbringen nicht aufreoht erhalten, sondern vorgetragen hat, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die beanstandeten Reifen vor oder nach dem Unfall nachgeschnitten worden seien (Schriftsatz vom 24« Juli 1963, S. begründung hat der Kläger dann wieder bestritten, daß die fraglichen Reifen* erst nach dem Unfall nachgeschnitten worden seien, für sein unsubstantiiertes Bestreiten aber keinen Beweis angetreten* Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht, wenn es dem Vorbringen'des Klägers folgte, bei den dem Sachverständigen vorgelegten Reifen handele es sich um die als schlecht beahstandeten Reifen, feststellen, die Reifen seien nach dem Unfall nachgeschnitten worden* Hierfür kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer die Reifen seines Kraftfahrzeugs, die bei einer Unfallaufnahme als nicht verkehrssicher beanstandet worden sind, mit Rücksicht auf ihre mögliche Bedeutung als Beweismittel im Beckungsprozeß sicherstellen muß. Entscheidend ist nur, daß der Versicherungsnehmer an solchen Reifen, wenn er sie zur Wahrung seiner Rechte auf hebt, keine Veränderungen vornehmen lassen darf, durch die dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung vereitelt oder erschwert wird* Bas nachträgliche Kachschneiden der beiden abgefahrenen Unfallreifen trägt allein die Umkehr der Beweislast* Bie anderen dafür vom Berufungsgericht noch angeführten Gründe - das Verhalten des Klägers gegenüber der Polizei - können deshalb ebenso wie die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision auf sich beruhen.. 2. Kehrt sich danach die Beweislast um, ,so hat der Kläger zu beweisen, daß die Reifen seines Fahrzeuge, beim Unfall verkehrssicher gewesen seien. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich für den verkehrssicheren Zustand der Reifen auf den Unfallverlauf berufen habe. Auf ein Sachverständigengutachten hatte sich der Kläger auch nur zu dem Beweise dafür berufen, daß die angeblich schlechte Bereifung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe (siehe dazu III, 2). Die Verpflichtung zur Leistung bleibt nur bestehen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Gefahrerhöhung entr-weder nicht auf seinem Verschulden beruht (§25 Abs. 2 WG) oder auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicheriuigsleistung keinen Einfluß gehabt hat (§25 Abs.3 WG). Um sich als Fuhrunternehmer von dem Vorwurf des Verschuldens, das in § 25 Abs. 2 WG wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit umfaßt, zu entlasten, hätte der Kläger dartun und beweisen müssen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hatte (BGH VersR 1964, 916/17; 1965, 452/3; 1966, 230, 232). 2« Schließlich beanstandet die Bevision noch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Auffassung des Klägers auseinandergeoetzt, die mangelhafte Bereifung seines Fahrzeugs könne den Unfall, so wie er verlaufen sei, nicht verursacht haben« Die Bevision verkennt dabei, daß der Versicherer nach § 25 Abs.3 WO nur zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mit urBächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann. Denn das Fahrzeug des Klägers kam beim Bremsen auf einer abschüssigen, regennassen Straße ins Schleudern, es geriet mit den rechten mangelhaft bereiften Hinterrädern an den Bordstein, rutschte nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zusammen« Bieser Unfallverlauf sprach ganz offensichtlich nicht gegen, sondern für eine Mitursächlichkeit der mangelhaften Bereifung an dem eingetretenen Versicherungsfall.

Zitierte Normen: § 25 WG § 25 WO
ReifeBasUnfallverkehrssicherBerufungsgerichtBereifungFahrzeugKlägerGefahrerhöhungRevision

Volltext der Entscheidung

2528 072	/V
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
nJUlSM	URTEIL	V'tkiada	u>
10. April 1968 Pieser,
 Justizangestellter
ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 io Erwin
- Prozeßbevollmöchtigter;
Klägers und Hevisionsklögers 9 Hechtsanwalt Pr.
gegen
 die C geoellschaft
 Klaus _____
und Jean de
 vertreten Chris in
 Aktien-orstanaomitglieder Wilhelm
- Prozoßbovollmächtigto:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtoanwttlt und Pr.
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Bukow und Dr. Buchholz
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Dezember 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Kohlenhandels- und Autotransportunternehmen. Mit einem seiner Bastkraftwagen, der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, verursachte der Fahrer	am	27.	Juli	1961 einen Verkehrs-
unfall. £r befuhr bei Regenwetter eine abschüssige Straße in Heimkirchen. Beim Bremsen vor einer scharfen Linkskurve geriet das Fahrzeug ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zusammen. Be entstand Personen- und Sachschaden.
Der Kläger und sein Fahrer wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt; der Fahrer, weil er einen Lastkraftwagen, dessen Bereifung nicht verkehrssicher war, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren hatte; der Kläger, weil er die Benutzung eines
 
Lastkraftwagens mit nicht verkehrssicherer Bereifung zugelassen hatte.
Me Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Unfall auf die mangelnde Bereifung des versicherten Fahrzeugs zurückzuführen sei. Der Kläger begehrt deshalb, die <Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. *
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Bntscheidungsgründe:
I.	In der Kfz-Haftpflichtversicherung verletzt der Versicherungsnehmer seine Gefahrstandspflicht, wenn er die Benutzung des versicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand zuläßt. Bie darin liegende Gefahr-erhohung befreit den Versicherer nach den §§ 23* 35 WG grundsätzlich von seiner Leistungspflicht, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Welchen Mindestanforderungen ein Kraftfahrzeug im einzelnen genügen muß, um. verkehrssicher zu sein, ist der Straßenverkehr s-Zulassungs-Ordnung zu entnehmen. Für die Reifen des Kraftfahrzeugs schreibt § 36 Abs* 2 Satz 4 StVZO vor, daß die Frofilrillen oder Binächnitte des Reifens an jeder Stelle der Lauffläche mindestens"? mm tief sein müssen.
 
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II.	Die Parteien streiten über den Zustand, in dem sich die Reifen des versicherten Fahrzeugs zur Unfallzeit befunden haben#
1. Das Berufungsgericht 1st zutreffend davon ausgegangen, daß der Versicherer die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung - hier die Benutzung des Fahrzeugs mit einem oder mehreren nicht verkehrssicheren Reifen -zu beweisen hat« Dieser Regel ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgt, sondern hat eine Umkehr der Beweislast angenommen« Es hat dafür mehrere Gründe angegeben und zu dem letzten Grund, der Vorlage nachprofilierter Reifen, ausgeführt: Die Parteien hätten vereinbart, den Zustand der von der Polizei beanstandeten Reifen von einem Fachmann begutachten zu lassen. Dem damit von der Beklagten beauftragten Sachverständigen (Ingenieur Schreiber) habe der Kläger dann zwei nachprofilierte Reifen vorgelegt, die sich zur Unfallzeit entweder überhaupt nicht oder zu demindest nicht in dem nachprofilierten Zustand an dem Fahrzeug des Klägers befunden hätten«
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden« Die Rügen der Revision sind unbegründet.
Der Kläger hatte zwar zunächst behauptet, die beiden vorgelegten Reifen seien schon vor dem Unfall nachgeschnit-ten worden, und sich dafür auf das Zeugnis seines Schwagers berufen. Dieser Beweis brauchte jedoch nicht erhoben werden, weil der Kläger sein anfängliches Vorbringen nicht aufreoht erhalten, sondern vorgetragen hat, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die beanstandeten Reifen vor oder nach dem Unfall nachgeschnitten worden seien (Schriftsatz vom 24« Juli 1963, S. 4). In der Erwiderung zur Berufung«-
 
begründung hat der Kläger dann wieder bestritten, daß die fraglichen Reifen* erst nach dem Unfall nachgeschnitten worden seien, für sein unsubstantiiertes Bestreiten aber keinen Beweis angetreten*
Von dem Aussehen der nachprofilierten Reifen konnte sich das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens und der fotografischen Aufnahmen des Sachverständigen ein zuverlässiges Bild machen» Sa ließ klar erkennen, daß sich bei den nachprofilierten Reifen die Frage eines unzureichenden Profils gar nicht stellte* Andererseits war der Zustand der beiden rechten Reifen, die sich zur Unfallzeit an dem Fahrzeug des Klägers befunden hatte, nicht nur in der polizeilichen Unfallaufnahme mit 0 # angegeben, sondern auch von dem Fahrer und den vom Kläger benannten Zeugen (MaQHP und	übereinstimmend	als	schlecht
 bezeichnet worden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht, wenn es dem Vorbringen'des Klägers folgte, bei den dem Sachverständigen vorgelegten Reifen handele es sich um die als schlecht beahstandeten Reifen, feststellen, die Reifen seien nach dem Unfall nachgeschnitten worden*
Der Kläger hat damit der Beklagten die Führung deß ihr an sich obliegenden Beweises, zwei Reifen des Unfallfahrzeugs seien nicht verkehrssicher gev/esen, Schuldhaft unmöglich gemacht. Bas rechtfertigt die Umkehr der Beweislast. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer die Reifen seines Kraftfahrzeugs, die bei einer Unfallaufnahme als nicht verkehrssicher beanstandet worden sind, mit Rücksicht auf ihre mögliche Bedeutung als Beweismittel im Beckungsprozeß sicherstellen muß. Entscheidend ist nur, daß der Versicherungsnehmer an solchen Reifen, wenn er sie zur Wahrung
 seiner Rechte auf hebt, keine Veränderungen vornehmen lassen darf, durch die dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung vereitelt oder erschwert wird*
Bas nachträgliche Kachschneiden der beiden abgefahrenen Unfallreifen trägt allein die Umkehr der Beweislast* Bie anderen dafür vom Berufungsgericht noch angeführten Gründe - das Verhalten des Klägers gegenüber der Polizei - können deshalb ebenso wie die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision auf sich beruhen..
2. Kehrt sich danach die Beweislast um, ,so hat der Kläger zu beweisen, daß die Reifen seines Fahrzeuge, beim Unfall verkehrssicher gewesen seien. Biesen Beweis habe er, wie das Berufungsgericht näher darlegt,nicht erbracht.
Bas Berufungsurteil hält auch insoweit den Angriffen der Revision stand.	,.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich für den verkehrssicheren Zustand der Reifen auf den Unfallverlauf berufen habe. Benn für den Kläger sollte der Unfallverlauf nicht den einwandfreien Zustand der Reifen erweisen, sondern das Fehlen der Kausalität zwischen der gestatteten Gefahrerhöhung und dem eingetretenen Versioherfings--fallM anzeigen. Auf ein Sachverständigengutachten hatte sich der Kläger auch nur zu dem Beweise dafür berufen, daß die angeblich schlechte Bereifung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe (siehe dazu III, 2). Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich, der dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf der Grundlage der umgekehrten Bewcislast unterlaufen ist.
 
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III.	Die Verletzung der Gefahrstandspflicht hat nach § 25 Abs. 1 WG die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Folge. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt nur bestehen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Gefahrerhöhung entr-weder nicht auf seinem Verschulden beruht (§25 Abs. 2 WG) oder auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicheriuigsleistung keinen Einfluß gehabt hat (§25 Abs. 3 WG). Keine der beiden Möglichkeiten ist hier gegeben. Die Revision vermißt darüber Ausführungen im Berufungsurteil. Hierzu hat aber kein Anlaß bestanden, weil der Kläger keine entlastenden Tatsachen vorgetragen hat•
1. Die Revision hält allerdings ihre Ansicht, der Kläger habe für eine ausreichende Überwachung seiner Fahr-,
zeuge gesorgt, durch die Aussage des Zeugen Neufang für bestätigt. Hiernach sei, wie die. Revision meint, für ein Verschulden des Klägers an der Gefahrerhöhung kein Raum. -Bas trifft nicht zu. Denn der genannte Zouge hat die Fahrzeuge des Klägers und ihre Bereifung 1 11 häufiger H geprüft. Bas genügt nicht. Um sich als Fuhrunternehmer von dem Vorwurf des Verschuldens, das in § 25 Abs. 2 WG wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit umfaßt, zu entlasten, hätte der Kläger dartun und beweisen müssen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hatte (BGH VersR 1964, 916/17; 1965, 452/3; 1966, 230, 232).
 
2« Schließlich beanstandet die Bevision noch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Auffassung des Klägers auseinandergeoetzt, die mangelhafte Bereifung seines Fahrzeugs könne den Unfall, so wie er verlaufen sei, nicht verursacht haben« Die Bevision verkennt dabei, daß der Versicherer nach § 25 Abs. 3 WO nur zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mit urBächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann. Biese Möglichkeit brauchte das Berufungsgericht nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, solange der Kläger sich in seinem Vorbringen darauf beschränkte, auf den Verlauf des Unfalls zu verweisen. Denn das Fahrzeug des Klägers kam beim Bremsen auf einer abschüssigen, regennassen Straße ins Schleudern, es geriet mit den rechten mangelhaft bereiften Hinterrädern an den Bordstein, rutschte nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zusammen« Bieser Unfallverlauf sprach ganz offensichtlich nicht gegen, sondern für eine Mitursächlichkeit der mangelhaften Bereifung an dem eingetretenen Versicherungsfall.
 
Bas konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen und brauchte dazu keinen Sachverständigen zu hören.
Br. Hauß	Br.	Gelhaar	Br.	Pfretzschner
 Br. Buchholz
 Br. Bukow