Der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 • Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» HauÖ sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretsschner, Dr« Bukow und Dr. Buch-holz für Recht erkannt: Von Rechts wegen ^jbestandj, Der Kläger begehrt auf Grund seiner Privathaftpflichtversicherung die Deckungspflicht der Beklagten für ein Schadenereignis festzustellen, das sich unstreitig wie folgt abgespielt hat: Bie Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Kläger durch die Privathaftpflicht Versicherung nur gegen die Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens geschützt sei. Bie Gefahren eines Betriebes, um deren Auswirkung es sich bei dem vom Kläger verursachten Schadenereignis handele, seien hingegen ausdrücklich von der Deckung ausgenommen. Damit ist der Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung umschrieben, die ihre© Wesen nach lediglich die dem Versicherten als Privatperson in seine© privaten Le-bonsbereich erwachsenden Haftpflichtgefahren, nicht aber äie Gefahren seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit deckt. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die schadenstiftende Handlung des Klägers seiner privaten Sphäre oder seinem beruflichen Bereich, der Sphäre des Beschäftigungsbetriebes, zuzurechnen ist« Bas Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Klägers einen Vorgang, der sich bei der heute verbreiteten Verwendung von Benzin nicht notwendig im Betriebe des Klägers habe abspielen müssen, deshalb dem privaten lebensbereich des Klägers zuzurechnen und vom Privathaftpflichtversicherer zu decken sei« Aus der Beschränkung der Privathaftpflichtversicherung auf die Haftpflichtrisiken, denen der Versicherte außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit in seinem privaten Lebensbercich ausgesetzt ist, und der entspreohend niedrig bemessenen Prämie folgt, daß der Privathaftpflichtversicherer nicht für Haftpflichtfälle einzutreten braucht, bei denen der Versicherte zwar nicht für den Betrieb tätig geworden ist, aber im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb einen Haftpflichtfall herbeigeführt hat, der nach den sonstigen Umständen einen inneren Zusammenhang mit dem Betriebe aufweist« Trifft das zu, so macht es keinen Unterschied, ob der Versicherte nur von seinen Dienstverrichtungen ab-gcwichen ist oder den Schaden mutwillig, losgelöst von der ihm obliegenden Dienstverrichtung, herbeigeführt hat« Das tritt besonders deutlich bei dem Umgang mit Betriebsmitteln und -einrichtungen in Erscheinung, die erhöhte Haftpflichtrisiken in sich bergen, wie z«B« bei der Beschäftigung in einem Betrieb, in dem mit Teuer- und explosionsgefährlichen Materialien gearbeitet wird» Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Pall: Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit zu sehen« Denn Schädigungen, die nur gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit eintreten, fallen nicht Hierbei handelt es sich fraglos um eine betriebliche Gefahrenquelle, die diese Eigenschaft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch verliert, daß Benzin auch im privaten Bereich Verwendung findet. Durch das Zusammenwirken dieser nur durch den Betrieb bedingten Umstände wurde eine Haftpflicht-Ge-fahrenlage geschaffen, die der betrieblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist und weit höher gewesen ist als die Haftpflichtrisiken, denen der Kläger allgemein in seinem privaten Lebensbereich ausgesetzt ist. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urtoils abzuweisen.
2496 030 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iv_zr_51j/68 URTEIL Verkfiodet am I^J^ember 196$ Justizaekretär ab Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherungsgesellschaft, durch die Vorstandsmitglieder Professor Dr0 Hermann fflB^ Binlo-Kaufmann Brich Rr. Siegfried OttoS^HI^ und Rr. Lothar Anlage Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Rr. gegen Roland meister, Chirurgiemechaniker-trade A, Kläger und Revisionsbeklagten, — 2 — r Der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 • Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» HauÖ sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretsschner, Dr« Bukow und Dr. Buch-holz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11» Zivilsenats des OberlandesgerichtB Stuttgart vom 7» Dezember 1969 aufgehoben« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 28« April 1965 - an Verkündungs Statt zugestellt am 5* Mai 1965 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Von Rechts wegen ^jbestandj, Der Kläger begehrt auf Grund seiner Privathaftpflichtversicherung die Deckungspflicht der Beklagten für ein Schadenereignis festzustellen, das sich unstreitig wie folgt abgespielt hat: Am 21. Mai 1963 arbeitete der 22 Jahre alte Kläger, der seit zwei Jahren als Chirurgieraechaniker in einer Spritzen- und Kanülenfabrik beschäftigt war, im Fabrik- saal an seiner Hon-Maschine, auf der ein offener, nit otwa 2 bis 3 biter Benzin gefüllter Behälter stand» Bas Benzin diente zu dem Waschen der auf der Maschine bearbeiteten Zylinder» Als der 20 Jahre alte Arbeitskamerad P^Hpden Kläger bat, ihm eine Spannzange zu leihen, begannen beide ein Gespräch darüber, ob offenes Benzin Feuer fange, v/enn man ein brennendes Streichholz rasch hineintauche» Um das sogleich auszuprobieren, ließ sich der Kläger von P®B® Streichhölzer geben, entzündete eines und tauchte es in den Benzinbehälter. Bas Benzin fing sofort Feuer und ergoß sich über den daneben stehenden als der Kläger versuchte, das Feuer zu löschen» F^l^erlitt an beiden Füßen schwere Brandwunden« - Bie Berufsgenossenschaft hat den Vorgang als Betriebsunfall anerkannt« Bie Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Kläger durch die Privathaftpflicht Versicherung nur gegen die Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens geschützt sei. Bie Gefahren eines Betriebes, um deren Auswirkung es sich bei dem vom Kläger verursachten Schadenereignis handele, seien hingegen ausdrücklich von der Deckung ausgenommen. Bie Vorinotanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte v/eiter die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» SBischeidungsgrtode^ I» Bie Parteien streiten darüber, ob das Verhalten dos Klägers unter das versicherte Risiko der Privathaftpflichtversicherung fällt. Hach dem zu dem Vertragsinhalt ge- - 4 ~ v/ordenen Versicherungsantrag gewährt die Privathaftpflichtversicherung "bedingungsgemäßen Schutz gegen die gesetzliche Haftpflicht: a) als Privatperson gegen die Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, ©it Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, eines Berufes oder einer ungewöhnlichen, gefährlichen Beschäftigung.t( Damit ist der Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung umschrieben, die ihre© Wesen nach lediglich die dem Versicherten als Privatperson in seine© privaten Le-bonsbereich erwachsenden Haftpflichtgefahren, nicht aber äie Gefahren seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit deckt. Gegen diese Gefahren schützt nur eine Betriebsoder Berufshaftpflichtversicherung. In der Betriebehaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz u.a. auch auf die gesetzliche Haftpflicht aller im Betrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter für Schäden, die diese bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind nur Schadensfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichs Versicherungsordnung handelt (Kürsten, Grundlagen der Haftpflichtversicherung 0 2 Vorbem. S. 14)o Auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers hat eine solche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen • Die Haftpflichtversicherung vrird von dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht. Hiernach wird eine Gefahr, die in den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung fällt, nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfaßt, wie umgekehrt auch eine Gefahr, die zu dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung gehört, nicht in den der Betriebshaftpflichtversicherung fällt. Für diese Abgrenzung der Gefahrenbereiche ist es ohne Bedeutung, ** ob ein eingetretener Versicherungsfall von der Versicherung, zu deren Bereich er gehört, tatsächlich gedeckt wird oder wegen einer Ausschlußklausel ungedeckt bleibt (BGH IM WG § 151 Nr. 3 * VersR 1961, 399). Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die schadenstiftende Handlung des Klägers seiner privaten Sphäre oder seinem beruflichen Bereich, der Sphäre des Beschäftigungsbetriebes, zuzurechnen ist« Bas Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Klägers einen Vorgang, der sich bei der heute verbreiteten Verwendung von Benzin nicht notwendig im Betriebe des Klägers habe abspielen müssen, deshalb dem privaten lebensbereich des Klägers zuzurechnen und vom Privathaftpflichtversicherer zu decken sei« Bieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden« II« In einem früheren, dem vorliegenden sehr ähnlichen Pall-- ein 18-jähriger Behrling hatte damals zur Reinigung seiner Brehbank bestimmtes Waschbenzin mutwillig entzündet und dadurch schwere Brandverletzungen eines Ar-beitskaraeradon verursacht - hat sich der II« Zivilsenat eingehend mit der Abgenzung der Brivathaftpflichtversiche-rung und der Betriebshaftpflichtversicherung befaßt (BGH aaO). Ben dazu entwickelten Grundsätzen schließt sich der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung an. Hiernach kommt es für die Abgrenzung der Gefahrenbereiche der Betriebs- und der Privathaftpflichtversicherung darauf an, ob ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und dem Tätigkeitsbereich des Versicherten besteht« Bern Gefahrenbereich des Betriebes ist dabei jede schädigende Handlung des Versicherten zuzurechnen, die eine Auswirkung seiner Betätigung im Betrieb ist« Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte bei seiner schadenstiftenden Tätigkeit den betrieblichen Sicherheitsvorschriften zuwidergehandelt hat« Denn die Betriebshaftpflichtversicherung umfaßt gerade auch die Haftpflichtfälle, die durch vorschriftswidriges Verhalten der Betriebsangehörigen entstehen« Aus der Beschränkung der Privathaftpflichtversicherung auf die Haftpflichtrisiken, denen der Versicherte außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit in seinem privaten Lebensbercich ausgesetzt ist, und der entspreohend niedrig bemessenen Prämie folgt, daß der Privathaftpflichtversicherer nicht für Haftpflichtfälle einzutreten braucht, bei denen der Versicherte zwar nicht für den Betrieb tätig geworden ist, aber im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb einen Haftpflichtfall herbeigeführt hat, der nach den sonstigen Umständen einen inneren Zusammenhang mit dem Betriebe aufweist« Trifft das zu, so macht es keinen Unterschied, ob der Versicherte nur von seinen Dienstverrichtungen ab-gcwichen ist oder den Schaden mutwillig, losgelöst von der ihm obliegenden Dienstverrichtung, herbeigeführt hat« Das tritt besonders deutlich bei dem Umgang mit Betriebsmitteln und -einrichtungen in Erscheinung, die erhöhte Haftpflichtrisiken in sich bergen, wie z«B« bei der Beschäftigung in einem Betrieb, in dem mit Teuer- und explosionsgefährlichen Materialien gearbeitet wird» Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Pall: Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit zu sehen« Denn Schädigungen, die nur gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit eintreten, fallen nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Ein solcher Zusammenhang ist hier aber durch betriebsbedingte Umstände gegeben, die in entscheidendem Made zu der Entstehung und zu der Schwere des Schadenfalles beigg? tragen haben. Denn der Kläger und seine Arbeitskameraden benötigten zu ihrer Arbeit ständig eine größere Menge Benzin, das in einem offenen Behälter an jedem Arbeitsplatz stand. Hierbei handelt es sich fraglos um eine betriebliche Gefahrenquelle, die diese Eigenschaft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch verliert, daß Benzin auch im privaten Bereich Verwendung findet. Es kommt darauf an, in welcher Sphäre sich der Schadenfall ereignet hat, nicht darauf, ob vergleichbare Schadenfälle auch im privaten Lebensbereich Vorkommen können. Im Übrigen sind für die Zuordnung der schadenstiftenden Handlung des Klägers zu dem Gefahrenbereich seines Beschäftigungsbetriebs neben der Gefährlichkeit des Betriebsmittels auch die Begleitumstände der Verwendung zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitsprozeß den ständigen Umgang mit einer größeren Menge Benzin mit sich bringt, um die gefertigten Werkstücke am Arbeitsplatz in einem offenen Benzinbad zu reinigen, so läßt dieser alltägliche Arbeitsvorgang erfahrungsgemäß die Gefährlichkeit des verwendeten Betriebsmittele mehr und mehr in Vergessenheit geraten und verleitet außerdem, jedenfalls in einer Betriebsgemeinschaft von jungen Menschen, dazu, Spielereien und Experimente der hier vorgekommenen Art anzustellen. Dieser Versuchung ist auch der Kläger, und zwar im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit'erlegen, als er mit seinem mutwilligen Verhalten einen jüngeren Arheitskameraden beeindrucken weite. i Durch das Zusammenwirken dieser nur durch den Betrieb bedingten Umstände wurde eine Haftpflicht-Ge-fahrenlage geschaffen, die der betrieblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist und weit höher gewesen ist als die Haftpflichtrisiken, denen der Kläger allgemein in seinem privaten Lebensbereich ausgesetzt ist. Eine solche Gefahrenlage fällt nicht in den Schutzbereich der Privathaftpflichtversicherung. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urtoils abzuweisen. Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br« Bukow Br. Buohholz