Zur Frage, wann der Versicherungsnehmer die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß er fragen eines auszufüllenden Schadensberichtsformulars bewußt unbeantwortet läßt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -'4. I« Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf Grund eines unvollständigen Schadensberichtes des Klägers leistungsfrei geworden ist« Der Kläger hatte am 9« August 1963 das ihm übersandte Schadensberichtsformular ausgefüllt, hatte aber die darin enthaltene Präge IX, 7s unbeantwortet gelassen« Das Berufungsgericht hat darin eine objektive Verletzung der dem Kläger in § 7 I 2/2 AKB auferlegten Aufklärungspflicht gesehen und dazu ausgeführt: Wenn der Versicherungsnehmer eine Präge in dem ihm von seinem Versicherer übermittelten Schadensberichtsformular nicht beantworte, so sei darin noch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zu erblicken« Der Versicherungsnehmer verletze jedoch dann seine Aufklärungspflicht, wenn er die einzige Präge, aus deren Beantwortung der Versicherer entnehmen könne, ob der Versicherungsnehmer zur Zeit des Unfalls unter Alkohol-einfluß gestanden habe, offenlasse und nicht beantworte« und vollständigen Schadensbericht angewiesen, um sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls treffen zu können, um zu wissen, wie er sich gegenüber den Ansprüchen der Geschädigten verhalten soll* Ob der Versicherungsnehmer deshalb in einem von ihm verlangten Schadensbericht nicht schon von sich aus, ohne danach gefragt zu sein, angeben muß, daß er vor dem Unfall Alkohol genossen hat (so Prölss, WG 17« Aufl, § 34 Aron* 3 So 191; Stiefel/WUssow, Kraftfahrversicherung 7* Auflo AKB § 7 Aron« 12), kann dahinstehen, Macht der Versicherungsnehmer aber insoweit keine Angaben, obwohl er dazu in dem auszufllllenden Schadensberichtsformular ausdrücklich aufgefordert wird und ohne weiteres in der Lage ist, dem Verlangen zu entsprechen, dann ist in einem solchen Verhalten eine objektive Verletzung seiner Auskünfte- und Aufklärungsobliegenheit zu erblicken« So ist es im vorliegenden Pall gewesen. Der Schadensbericht des Klägers läßt an keiner Stelle erkennen, daß die Fahrtüchtigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls möglicherweise durch Alkoholgenuß beeinflußt war. Mach der Unfallschilderung des Klägers im Schadensbericht war der Unfall allein darauf zurückzuführen, daß das entgegenkommende Kraftfahrzeug zu weit links gefahren sei, und die Frage nach einer stattgefundenen "poliz,-mediz. Untersuchung auf Alkohol”, deren Bedeutung unverkennbar war, hatte der Kläger unbeantwortet gelassen, obwohl er alle anderen wesentlichen Fragen beantwortet hatte, Bas Bild, das. IX, Verletzt der Versicherungsnehmer soine Aufklö-rungopflicht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht» Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß der Kläger weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, als er die Frage, ob und mit welchem Ergebnis eine Untersuchung auf Alkohol stattgefunden habe, unbeantwortet gelassen habe« Bas ergebe sich, wie das Berufungsgericht ausführt, aus der Aussage des Klägers, der gemäß § 448 ZFO als Partei vernommen worden ist» Denn bei seiner Vernehmung habe der Kläger erklärt, beim Ausfüllen des Schadensberichtsformulars am 9* August 1963 noch nicht ge-wußt zu haben, daß eine Blutuntersuchung stattgefunden habe« Bei der Blutentnahme am 19. Juni 1963 sei er noch bewußtlos gewesen« Er erinnere sich zwar, im Krankenhaus von einem Polizeibeamten vernommen worden zu sein, dieser habe ihm aber entgegen der Behauptung der Beklagten weder die Entnahme einer Blutprobe noch das Untersuchungsergeb-nis mitgeteilt« Bas Berufungsgericht hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft, weil der Polizeibeamte, der den Kläger am 25« Juni 1963 vernommen habe, sich bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht nicht mehr mit Sicherheit daran habe erinnern können, ob er dem Kläger bei dessen Vernehmung die Entnahme einer Blutprobe und das Untersuchungsergebnis mitgeteilt habe« Unter diesen Umständen sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, daß er die Frage IX, 7 nicht durch einen Hinweis auf mangelndes Erinnerungsvermögen beantwortet habe. Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage und das Verhalten der Ehefrau des Klägers, die vom Landgericht als Zeugin gehört worden sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen« Rach ihrem Zeugnis hat der Kläger das Schadensberichtsformular in Gegenwart seiner Ehefrau ausgefüllt« In der Riederscbrift über die Aussage der Ehefrau heißt es dazu noch: vernommen worden dürfen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Prozeßbehauptung gesprochen hätte, beim Ausfüllen des Schadensberichtsformulars von der Entnahme einer Blutprobe nichts gewußt zu haben« Daran habe es jedoch gefehlt« - Auch diese Rüge der Revision ist begründet« Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Parteivernehmung des Klägers wegen der dafür nach § 448 ZPO notwendigen Voraussetzungen nicht angeordnet hätte, wenn es das Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlung und Beweisaufnahme in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt hätte« XXI« Bei der erneuten Verhandlung der znrückverwie-senen Sache ist zu beachten: Nach § 7 V AKB wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich vorletzt« In diesem Palle verliert der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch dann jeden Anspruch auf die Ver-sicherungsloistung, wenn sein Verhalten dem Versicherer keinen Nachteil gebracht hat« Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht droht, klar und unmißverständlich hingewiesen hat« Die Belehrung des Versicherungsnehmers darf keinen Zweifel darüber lassen, daß der zu erstattende Schadensbericht, um den Anspruch auf die Ver-aichorungeleistung nicht zu verlieren, vollstän - dig und richtig sein muß und dazu auch die Beantwortung der im Schadensberichtsformular gestellten Fragen gehört, soweit der Versicherungsnehmer zu einer Beantwortung in der tage ist* Ist eine solche Belehrung, die hier bislang nicht ersichtlich ist, unterblieben, dann wird der Versicherer nur insoweit leistungsfrei, als er durch einen unvollständigen oder unrichtigen Schadensbericht geschädigt worden ist« Der Versicherer bleibt daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitcverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat (BGHZ 47, 101; 48, 7; BGH VersE 1967, 1087/88; vgl« auch die Anmerkung von Fleck in LM WG § 6 Nr« 17 und 18« Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16« Oktober 1968, IV ZK 504/68 -VorsR 1968, 1155/56, angeschlossen)« Bei unvollständigen Angaben gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn wegen der unverkennbar erheblichen Bedeutung, die dem verschwiegenen Umstand für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für den Umfang der Leistungspflicht
2496 027 / Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 34 5 Allg.Bedingungen für die KraftverkVers. (AKB) §71 2/2, V Zur Frage, wann der Versicherungsnehmer die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß er fragen eines auszufüllenden Schadensberichtsformulars bewußt unbeantwortet läßt. BGH, ürt.v. 20o Dezember 1968 - IV ZR 510/68 - OLG Karlsruhe I»G Freiburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES SLS&JÜ8M URTEIL Verkündet am 20. Begember 1968 Justizsekrei alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der N Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Hv.go KU, G^^^etraße " Beklagten und Revisionsklägerin, - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Schreiner Werner I Kreis Kläger und Revisionsbeklagten, - Rrozeßbevollmöehtigter: Rechtsanwalt Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen? Br. Pfretzschner, Br. Bukov; und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -'4. Zivilsenat in Freiburg - vom 25. November 1965 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisions rechtszuges? an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen . Der Kläger verursachte mit seinem Personenkraftwagen? den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatr tc, am 19. Juni 1965 auf einer Landstraße zweiter Ordnung einen Verkehrsunfall. Br geriet auf die linke Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Dessen Pahrer und einer der weiteren drei Fahr-zeuginsaosen wurden getötet; die anderen beiden Mitfahrer und der Kläger wurden schwer verletzt. Beide Fahrzeuge wurden vollständig zerstört. Die dem Kläger entnommene Blutprobe ergab einen auf die Unfallzoit berechneten Blutalkoholgehalt von 1 *4 $>Qo Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Rötung, fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. i Der Kläger begehrt«, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen« Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, v/eil der Kläger seine Aufklärungspflicht durch unvollständige Angaben in dem erstatteten Schadensbericht verletzt * habe« Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben« Kit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« I« Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf Grund eines unvollständigen Schadensberichtes des Klägers leistungsfrei geworden ist« Der Kläger hatte am 9« August 1963 das ihm übersandte Schadensberichtsformular ausgefüllt, hatte aber die darin enthaltene Präge IX, 7s “Hat eine poliz«-mediz« Untersuchung auf Alkohol stattgefunden ? c) Welches Ergebnis ha*;te die Untersuchung ?" unbeantwortet gelassen« Das Berufungsgericht hat darin eine objektive Verletzung der dem Kläger in § 7 I 2/2 AKB auferlegten Aufklärungspflicht gesehen und dazu ausgeführt: Wenn der Versicherungsnehmer eine Präge in dem ihm von seinem Versicherer übermittelten Schadensberichtsformular nicht beantworte, so sei darin noch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zu erblicken« Der Versicherungsnehmer verletze jedoch dann seine Aufklärungspflicht, wenn er die einzige Präge, aus deren Beantwortung der Versicherer entnehmen könne, ob der Versicherungsnehmer zur Zeit des Unfalls unter Alkohol-einfluß gestanden habe, offenlasse und nicht beantworte« Denn für die Regulierung von Schäden aua Kraftfahrzeug-Unfällen sei es für den Versicherer regelmäßig von erheblicher Bedeutung zu wissen? ob der Geschädigte sich darauf berufen könne? daß die Kahrtüchtigkeit des Versicherungsnehmers durch vorausgegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen soi. Bei der Prüfung des Verschuldens stehe die Frage der Alkoholbeeinflussung der Un-fallbeteiligten oft an erster Stelle, Dem ist zuzustimmen« Der Versicherungsnehmer kann seine Aufklärungspflicht nicht nur durch unrichtige Angaben? sondern auch dadurch verletzen? daß er es unterläßt? alles zu tun? was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann (§ 7 I 2/2 AKB)« Das trifft insbesondere zu? wenn der Versicherer Auskunft über einen Umstand verlangt? der zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§34 VVG)? der Versicherungsnehmer dies klar erkennt, gleichwohl aber bewußt die geforderte Auskunft nicht erteilt, obwohl er dazu ohne weiteres in der Lage ist« Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei Kraftfahrzeugunföllen hängt die rechtliche Beurteilung des Unfallgeschehens und der Haftungsfolgen fast immer entscheidend davon ab? ob die Fahrtüchtigkeit der Unfallbeteiligten zur Zeit des Unfalls durch vorausgegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt war. Ein Schadensbericht? der nicht erkennen läßt? daß ein Unfall durch Trunkenheit am Steuer mitverursacht worden ist? vermittelt bei der erheblichen Bedeutung vorhandenen Alkoholeinflusses ein falsches Bild des tatsächlichen Geschehens. Der Versicherer ist insoweit auf einen richtigen und vollständigen Schadensbericht angewiesen, um sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls treffen zu können, um zu wissen, wie er sich gegenüber den Ansprüchen der Geschädigten verhalten soll* Ob der Versicherungsnehmer deshalb in einem von ihm verlangten Schadensbericht nicht schon von sich aus, ohne danach gefragt zu sein, angeben muß, daß er vor dem Unfall Alkohol genossen hat (so Prölss, WG 17« Aufl, § 34 Aron* 3 So 191; Stiefel/WUssow, Kraftfahrversicherung 7* Auflo AKB § 7 Aron« 12), kann dahinstehen, Macht der Versicherungsnehmer aber insoweit keine Angaben, obwohl er dazu in dem auszufllllenden Schadensberichtsformular ausdrücklich aufgefordert wird und ohne weiteres in der Lage ist, dem Verlangen zu entsprechen, dann ist in einem solchen Verhalten eine objektive Verletzung seiner Auskünfte- und Aufklärungsobliegenheit zu erblicken« So ist es im vorliegenden Pall gewesen. Der Schadensbericht des Klägers läßt an keiner Stelle erkennen, daß die Fahrtüchtigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls möglicherweise durch Alkoholgenuß beeinflußt war. Mach der Unfallschilderung des Klägers im Schadensbericht war der Unfall allein darauf zurückzuführen, daß das entgegenkommende Kraftfahrzeug zu weit links gefahren sei, und die Frage nach einer stattgefundenen "poliz,-mediz. Untersuchung auf Alkohol”, deren Bedeutung unverkennbar war, hatte der Kläger unbeantwortet gelassen, obwohl er alle anderen wesentlichen Fragen beantwortet hatte, Bas Bild, das. der Versicherer sich danach von dem Unfallgeschehen machen mußte, war eindeutig falsch, IX, Verletzt der Versicherungsnehmer soine Aufklö-rungopflicht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht» Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß der Kläger weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, als er die Frage, ob und mit welchem Ergebnis eine Untersuchung auf Alkohol stattgefunden habe, unbeantwortet gelassen habe« Bas ergebe sich, wie das Berufungsgericht ausführt, aus der Aussage des Klägers, der gemäß § 448 ZFO als Partei vernommen worden ist» Denn bei seiner Vernehmung habe der Kläger erklärt, beim Ausfüllen des Schadensberichtsformulars am 9* August 1963 noch nicht ge-wußt zu haben, daß eine Blutuntersuchung stattgefunden habe« Bei der Blutentnahme am 19. Juni 1963 sei er noch bewußtlos gewesen« Er erinnere sich zwar, im Krankenhaus von einem Polizeibeamten vernommen worden zu sein, dieser habe ihm aber entgegen der Behauptung der Beklagten weder die Entnahme einer Blutprobe noch das Untersuchungsergeb-nis mitgeteilt« Bas Berufungsgericht hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft, weil der Polizeibeamte, der den Kläger am 25« Juni 1963 vernommen habe, sich bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht nicht mehr mit Sicherheit daran habe erinnern können, ob er dem Kläger bei dessen Vernehmung die Entnahme einer Blutprobe und das Untersuchungsergebnis mitgeteilt habe« Unter diesen Umständen sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, daß er die Frage IX, 7 nicht durch einen Hinweis auf mangelndes Erinnerungsvermögen beantwortet habe. Bas habe er für entbehrlioh halten dürfen, weil er die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage IX, 1: «Ist der Unfall polizeilich aufgenommen worden ? (Gegebenenfalls von welchem Polizeiposten ?)« zutreffend mit «ja« «Verkehrsstaffel Müllheim” beantwortet und der Beklagten damit die Stelle genannt habe, bei der sie sich über den Unfall, insbesondere über die entnommene Blutprobe und deren Ergebnis, habe unterrich- ten können Die Revision erhebt gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Reihe von Verfahrensrügen; sie sind zu dem Teil begründet« Mo Revision sieht zunächst einen Verfahrensverstoß darin, daß dio Feststellung des Berufungsgerichts, der als Zeuge vernommene Polizeimeister habe sich nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob er dem Kläger bei dessen Vernehmung die stattgefundene Blutentnahme mitgeteilt habe, durch die Aussage des Zeugen nicht gedeckt sei« Bas trifft zu« Denn der Zeuge hat nach der Riederschrift seiner Aussage vor dem Landgericht erklärt, daß er "mit 100 #iger Sicherheit“ bestätigen könne, dem Kläger die Entnahme einer Blutprobe mitgeteilt zu haben« Me Mitteilung des Untersuchungsergebnisses hat der Zeuge zwar als "wahrscheinlich“angenommen, aber nicht als völlig sicher bestätigen können« Auch aus dem weiteren Inhalt der Aussage dieses Zeugen ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu dem aus dieser Aussage hergeleiteten Ergebnis gekommen ist« Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage und das Verhalten der Ehefrau des Klägers, die vom Landgericht als Zeugin gehört worden sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen« Rach ihrem Zeugnis hat der Kläger das Schadensberichtsformular in Gegenwart seiner Ehefrau ausgefüllt« In der Riederscbrift über die Aussage der Ehefrau heißt es dazu noch: "Über unsere Überlegungen Vei der Ausfüllung dos Formulars, insbesondere hinsichtlich der Blutuntersuchung, möchte ich keine Angaben machen« Ich berufe mich auf mein Aussageverwoigerungs-recht, denn meine Erinnerung ist in diesem Punkt unsicher und ich möchte deshalb dazu nichts sagen«“ Wegen dieser Verfahrensmängel hält die Revision auch die ParteiVernehmung des Klägers für fehlerhaft« Denn der Kläger habe als Partei nach §;448 ZPO nur. vernommen worden dürfen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Prozeßbehauptung gesprochen hätte, beim Ausfüllen des Schadensberichtsformulars von der Entnahme einer Blutprobe nichts gewußt zu haben« Daran habe es jedoch gefehlt« - Auch diese Rüge der Revision ist begründet« Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Parteivernehmung des Klägers wegen der dafür nach § 448 ZPO notwendigen Voraussetzungen nicht angeordnet hätte, wenn es das Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlung und Beweisaufnahme in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt hätte« Das Berufungsurteil beruht danach auf Verfahrensmängeln, die zu seiner Aufhebung führen müssen« Auch das Verfahren ist dabei nach § 564 Abs« 2 ZPO aufzuheben, soweit es die Parteivernehmung des Klägers betrifft« XXI« Bei der erneuten Verhandlung der znrückverwie-senen Sache ist zu beachten: Nach § 7 V AKB wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich vorletzt« In diesem Palle verliert der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch dann jeden Anspruch auf die Ver-sicherungsloistung, wenn sein Verhalten dem Versicherer keinen Nachteil gebracht hat« Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht droht, klar und unmißverständlich hingewiesen hat« Die Belehrung des Versicherungsnehmers darf keinen Zweifel darüber lassen, daß der zu erstattende Schadensbericht, um den Anspruch auf die Ver-aichorungeleistung nicht zu verlieren, vollstän - dig und richtig sein muß und dazu auch die Beantwortung der im Schadensberichtsformular gestellten Fragen gehört, soweit der Versicherungsnehmer zu einer Beantwortung in der tage ist* Ist eine solche Belehrung, die hier bislang nicht ersichtlich ist, unterblieben, dann wird der Versicherer nur insoweit leistungsfrei, als er durch einen unvollständigen oder unrichtigen Schadensbericht geschädigt worden ist« Der Versicherer bleibt daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitcverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat (BGHZ 47, 101; 48, 7; BGH VersE 1967, 1087/88; vgl« auch die Anmerkung von Fleck in LM WG § 6 Nr« 17 und 18« Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16« Oktober 1968, IV ZK 504/68 -VorsR 1968, 1155/56, angeschlossen)« Ist der Versicherungsnehmer in einer nicht zu übersehenden Weise auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden, mit denen er bei einem bewußt unrichtig oder unvollständig erstatteten Schadensbericht rechnen muß, dann hat er die bei einer Zuwiderhandlung eintretenden Rechtsfolgen zu* tragen« Bei erfolgter Belehrung braucht er grundsätzlich nicht mehr vom Versioherer zu einer Berichtigung oder Ergänzung seiner Schadensangaben aufgefordert zu werden, selbst dann nicht, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben für den Versicherer ohno weiteres zu erkennen ist. Das ist bei unrichtigen Schadensangaben seit langem anerkannt. Bei unvollständigen Angaben gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn wegen der unverkennbar erheblichen Bedeutung, die dem verschwiegenen Umstand für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für den Umfang der Leistungspflicht -10- des Versicherers zukoramt, nicht anzunehmen ist, daß der Vorsicherer auf die Beantwortung der im Schadensbericht offengebliebenen Brägen keinen entscheidenden Wert legt«, Insoweit wird an der früheren Rechtsprechung des II, Zivilsenats - VersR 1962, 154/55 - nicht mehr festgehalten, wonach der Versicherungsnehmer bei offensichtlich unvollständigen Angaben seine Aufklärungspflicht erst dann verletzt, wenn er der Aufforderung des Versicherers, die Beantwortung der offengebliebenen Brägen nachzuholen, nicht nachkommt (Wussow vertrat früher in Stiefel/Wussow, AKB 4o Auflo § 7 Anm, 8 S, 171p die gleiche Ansicht, hat diese aber bereits in einer Anmerkung zu OLG Karlsruhe NJW 1959p 1544 aufgegeben Lr» Hauß Johannsen Br, Bfretzschner Br, Bükow Br, Buchholz