Ihre Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM begründet sie damit, daß der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung ungenutzt habe verstreichen lassen und damit seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren habe. Der Klägerin steht ein Rückgriffsanspruch aus den §§ 158 c, 158 f VVG und ein Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Unkosten aus den §§ 675» 670 BGB zu, wenn sie von ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, frei geworden ist. Bach § 12 Abs.3 Satz 1 VVG ist der Versicherer leiötungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versichcrungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Abschrift der polizeilichen Ermittlungsakten sehen, haben Sie sich nach dem Unfall nach Feststellung Ihrer Personalien, aber vor der Vernehmung durch die Unfallpolizei der Anweisung des Polizcibcanten zuwider vorsätzlich aus den ... Der Vorschrift entsprechend weisen wir noch darauf hin, daß der von uns bestrittene Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend gemacht werden muß." § 12 An. 6), sind berechtigt, weil die Regelung des § 12 Abo. 3 VVG den Versicherer ermächtigt, sich mittels der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagcfrist endgültig von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin schon die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht eindeutig genug erklärt heit, v/eil sie sich darauf beschränkt hat, das Verhalten des Beklagten als offenbar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu würdigen und dazu zu bemerken, daß der Versicherer in einen solchen Palle von seiner Leistungspflicht frei sei. einer Ablehnung des Versicherungsschutzes ergeben würden, so konnte ein unerfahrener Versicherungsnehmer sich dadurch verleiten lassen, die Sache zunächst nicht sonderlich ernst zu nehmen, Bas gilt auch für die eigentliche Rechtsbelehrung, Sie ließ nicht hinreichend klar erkennen, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Zcitablauf endgültig verliert. Bas Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Rochtsbelehrung der dafür erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit entbehren, es infolgedessen an einer wirksamen Fristsetzung fehlt und die Klägerin deshalb nicht nach § 12 Abs.3 VVG leistungsfrei geworden ist. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dadurch, daß der Beklagte das Ablehmmgsschreiben seinem Anwalt gezeigt und auf dessen Rat keine Klage erhoben hat. Im übrigen beweist, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ausführt, das Verhalten des Beklagten nur seinen Zweifel, ob er Klage erheben müsse, nicht aber, daß er die unklare Ablehnung richtig verstanden hat. Pohl geht auch der Einwand der Revision, die Klägerin habe in einem späteren Schreiben, das sie am 15« Juni 1962 an den Anwalt des Beklagten gerichtet habe, ihre Ablehnung wiederholt, der Beklagte habe dennoch keine Klage erhoben. Die Rüge muß schon daran scheitern, daß das Schreiben der Klägerin nicht den von der Revision angegebenen Inhalt hat. Bevor er zurückkehrte, hatte der Beklagte das Krankenhaus durch ein Toilettenfenster verlassen, weil er nach seiner unwiderlegten Angabe den Anblick des Vorletzten nicht ertragen konnte und eine mögliche Festnahme befürchtete. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Aufklärungspflicht, die den Beklagten nach § 7 1/2 AKB gegenüber der Klägerin an der Unfallstelle oblag, mit dem Abschluß der Unfallaufnähme, der Feststellung der Personalien des Beklagten und dem bei ihm vorgenommenen Alkoholtest beendet war. Ein Versicherungsnehmer muß, wenn er, wie hier der Beklagte, Alkohol getrunken hat, sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht zu einer Blutentnahme auf Anordnung der Polizei bereit halten. Eine solche Pflicht sei für ihn auch nicht neu entstanden, als der Polizeibeamte sich im Krankenhaus entschlossen habe, auch bei dem Beklagten noch eine Blutprobe durchführen zu lassen, weil der Beklagte davon nichts gewußt habe. 1. Nach Ansicht der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft, weil jeder Kraftfahrer v/isse, daß ein Alkoholtest keine unzweifelhaften Werte ergebe, und deshalb immer noch mit einer Blutprobe rechnen müsse. Das habe das Berufungsgericht für die Präge, ob der Beklagte sich durch seine Entfernung aus dem Krankenhaus vorsätzlich einer Blutentnahme entzogen habe, nicht berücksichtigt. Der gegenständliche und zeitliche Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich zwar nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des Einzel-fallo; er ist, wie das Berufungsgericht es getan hat, aus 2. Deo weiteren will die Revision eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungopflicht darin sehen, daß der Beklagte nach den Verlassen des Krankenhauses eine Gaststätte aufgesucht und auf den Schreck noch einige Glas Bier getrunken habe. War mit der Entnahme einer Blutprobe nicht mehr zu rechnen, so bestand insoweit auch keine Aufklärungspflicht mehr, die durch den Genuß alkoholischer Getränke verletzt werden konnte. Das ist hier nicht der Pall Abgesehen davon, daß die Polizei den Beklagten nur deshalb ins Polizeipräsidium mitnehmen wollte, weil bei Sicherstellung des Führerscheins eine polizeiliche Vernehmung vorliegon muß, konnte die Vernehmung des Beklagten nur eine Schilderung des Unfallverlaufs zu dem Inhalt haben.
-*498 1)51 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 509/68 URTEIL Verkündet am 3^Juli 1968 Justizsekretär ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit - Peuerversicherungs-Aktiengesell-, HoflBBHBfetraße vertreten der Gr schuft, It| durch die Mitglieder des Vorstandes Pr. Heinrich P Peter Pr. Paul lAB, Paul K(H|||B, Joachim K - ProscßbevollmUchtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr, gegen den Tankwart Jürgen B^^straße - Proueßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Pr. f. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannson, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Düsseldorf vom 23. November 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Der Beklagte war mit seinem Personenkraftwagen bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 7. April 1961 fuhr er in Düsseldorf einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 2. August 1961 die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ihre Zahlungen erstattet, die sie dem Verletzten geleistet und für Gutachterkosten aufgewendet hat. Ihre Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM begründet sie damit, daß der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung ungenutzt habe verstreichen lassen und damit seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandccgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsaründe: Der Klägerin steht ein Rückgriffsanspruch aus den §§ 158 c, 158 f VVG und ein Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Unkosten aus den §§ 675» 670 BGB zu, wenn sie von ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, frei geworden ist. Das kann einmal dadurch geschehen sein, daß der Beklagte die ihm gesetzte Klagefrist versäumt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Zun anderen kann die Lcistungsfreiheit der Klägerin dadurch eingetreten sein, daß der Beklagte seine Aufklä-rungspflicht verletzt hat (§ 7 1/2, V AKB). Beide Möglichkeiten hat das Berufungsgericht verneint. I. Bach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG ist der Versicherer leiötungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versichcrungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Die Frist dafür beginnt nach § 12 Abo. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Hier hatte die Klägerin dem Beklagten am 2. August 1961 u. a. geschrieben: "Wie wir aus einer ... Abschrift der polizeilichen Ermittlungsakten sehen, haben Sie sich nach dem Unfall nach Feststellung Ihrer Personalien, aber vor der Vernehmung durch die Unfallpolizei der Anweisung des Polizcibcanten zuwider vorsätzlich aus den ... Krankenhaus in .,. durch ein Toilcttcnfonstcr entfernt. Ihre vertraglichen Obliegenheiten nach § 7 I, Ziffer 2 der beigefügten Bedingungen haben Sie in grober Weise offenbar vorsätzlich verletzt. Nach Absatz V dieser Bestimmung ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber in solchen Palle von der Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes frei. Sofern durch den verletzten Fußgänger wegen dieses Unfallereignisses Ansprüche erhoben werden sollten, so haben wir aber nach den Bestimmungen des Versichcrungsvertragsgesctzes in Verbindung nit den Vorschriften über die Pflichtversicherung der Fahrzeughalter doch für die Schadensfolgen insoweit einzutreten. Für diesen Fall unserer Ein-trittoverpflichtung steht uns das geoetztliche Recht des Rückgriffs gegen Sie zu, sofern wir Schadens-leictungon zu erbringen haben werden. Deshalb melden wir bereits jetzt vorsorglich den möglichen Rückgriff gegen Sie an. Die Höhe unserer Forderung werden wir Ihnen gegebenenfalls nach Erledigung d^r Sache bekanntgeben. Der Vorschrift entsprechend weisen wir noch darauf hin, daß der von uns bestrittene Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend gemacht werden muß." Der Beklagte hat die Klagefrist verstreichen lassen. Hierdurch sei die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, aber nicht leistungofrei geworden, weil ihr Ablehnungsschreiben die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe. Dem ist zuzustimmen Dio Ablehnungserklärung des Versicherers muß mit der damit verbundenen Rechtsboiehrung des Versicherungsnehmers so klar und eindeutig sein, daß auch der einfache ITann aus den Volke sic ohne weiteres verstehen kann. Die strengen Anforderungen, die insoweit seit jeher gestellt worden (vgl. die Rechtsprechung bei Bruck/J.Iüllcr, VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 30 und bei Prölso, VVG 16. Aufl. § 12 Anm. 6), sind berechtigt, weil die Regelung des § 12 Abo. 3 VVG den Versicherer ermächtigt, sich mittels der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagcfrist endgültig von seiner Leistungspflicht zu befreien. Zugunsten und im Interesse des Versicherers droht dem Versicherungsnehmer allein durch Zeitablauf der Verlust seines Versicherungsanspruchs, ganz gleich, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes objektiv berechtigt i3t oder nicht. Hierauf muß der Versicherungsnehmer unmißverständlich hingewiesen werden. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin schon die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht eindeutig genug erklärt heit, v/eil sie sich darauf beschränkt hat, das Verhalten des Beklagten als offenbar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu würdigen und dazu zu bemerken, daß der Versicherer in einen solchen Palle von seiner Leistungspflicht frei sei. Die folgenden Ausführungen der Klägerin - die verklausulierte Ilitteilung ihres Rückgriffsrechts, die vorsorgliche Anmeldung eines möglichen Rückgriffs und der Hinweis, die Höhe der Forderung gegebenenfalls nach Erledigung der Sache bekanntzugeben -schwächten die ohnehin sehr allgemein gehaltene Ablehnung des Versicherungsschutzes weiter ab. Schien danach noch völlig ungewiß, ob und inwieweit sich Nachteile aus einer Ablehnung des Versicherungsschutzes ergeben würden, so konnte ein unerfahrener Versicherungsnehmer sich dadurch verleiten lassen, die Sache zunächst nicht sonderlich ernst zu nehmen, Bas gilt auch für die eigentliche Rechtsbelehrung, Sie ließ nicht hinreichend klar erkennen, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Zcitablauf endgültig verliert. Bie einleitenden Worte "der Vorschrift entsprechend " konnten den Eindruck erwecken, daß es sich bei dem Hinweis auf die Klagefriot um eine reine Formsache handele, der keine Bedeutung beizunessen sei (ebenso für Hinweise dieser Arts RG JW 1932, 2513 = VA 1931 Nr. 23515 OLG Köln VersR 1962, 560/61; Frölss aaO § 12 Anm. 6; Wussow, AKB 7. Auf1, § 8 Anm. 10). Bas Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Rochtsbelehrung der dafür erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit entbehren, es infolgedessen an einer wirksamen Fristsetzung fehlt und die Klägerin deshalb nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dadurch, daß der Beklagte das Ablehmmgsschreiben seinem Anwalt gezeigt und auf dessen Rat keine Klage erhoben hat. Benn hierdurch wird die objektive Unklarheit des AblehnungsSchreibens, auf die es allein ankomnt, nicht ausgeräumt. Im übrigen beweist, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ausführt, das Verhalten des Beklagten nur seinen Zweifel, ob er Klage erheben müsse, nicht aber, daß er die unklare Ablehnung richtig verstanden hat. Pohl geht auch der Einwand der Revision, die Klägerin habe in einem späteren Schreiben, das sie am 15« Juni 1962 an den Anwalt des Beklagten gerichtet habe, ihre Ablehnung wiederholt, der Beklagte habe dennoch keine Klage erhoben. Die Rüge muß schon daran scheitern, daß das Schreiben der Klägerin nicht den von der Revision angegebenen Inhalt hat. Es weist nur darauf hin, daß die Klägerin durch Ablauf der Ausschlußfrist, die sie den Beklagten in ihrem Schreiben vom 2. August 1961 gesetzt habe, leistungsfrei geworden sei. II. Die Klägerin hält sich auch noch wegen einer vorsätzlichen Oblicgcnhcitsvorletzung des Beklagten für leistungsfrei. Dom liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgender Vorgang zugrunde: Der Beklagte mußte sich an der TJnfallstelle einem Alkoholtest unterziehen. Der mit einen Blnsröhrchen vorgenommene fest verlief negativ. Das erfuhr der Beklagte aus einem Gespräch mit den Folizcimciotcr Kr^HH^ der den Unfall aufgenommon hatte. - Nach der Aussage dieses als Zeugen gehörten Polizeibeamten kann ein Kraftfahrer bei negativem Alkoholtest regelmäßig ohne weitere Blutprobenuntersuchung v/eiterfahren -. Außerdem wurde dem Beklagten der Führerschein abgenommen. Der Polizeibeamte wollte die Entscheidung darüber, ob er den Führerschein zurückgeben oder einbehalten sollte, davon abhängig machen, ob sich die Verletzungen des bex’eits ins Krankenhaus eingelieferten Fußgängers als schwer herausstellten. Für diesen Fall wollte er den Beklagten zur Vernehmung ins Polizeipräsidium j mitnehmen. Er fuhr deshalb mit dem Beklagten zunächst ins Krankenhaus und sagte ihm, er wolle ihm dort die Personalien des Verletzten mittcilen und ihn gegebenenfalls anschließend im Polizeipräsidium vernehmen. ) Im Krankenhaus ging dor Beklagte mit dem Poli-zeibeamton in den Operationssaal, in dem der Verletzte lag. Polizeimcister Kr^^H^ begab eich dann zu dem Be-reitschaftswagen, um wegen dos Verdachtes, daß der verletzte Fußgänger unter Alkoholeinfluß gestanden habe, eine Venülc zur Blutentnahme zu holen. Auf dem Y/ege entschloß er sich, auch bei den Beklagten noch eine Blutprobe durchführen zu lassen. Bevor er zurückkehrte, hatte der Beklagte das Krankenhaus durch ein Toilettenfenster verlassen, weil er nach seiner unwiderlegten Angabe den Anblick des Vorletzten nicht ertragen konnte und eine mögliche Festnahme befürchtete. In diesen fehlerfrei festgeotellten Verhalten des Beklagten ist mit dem Berufungsgericht schon objektiv keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu sehen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Aufklärungspflicht, die den Beklagten nach § 7 1/2 AKB gegenüber der Klägerin an der Unfallstelle oblag, mit dem Abschluß der Unfallaufnähme, der Feststellung der Personalien des Beklagten und dem bei ihm vorgenommenen Alkoholtest beendet war. Ein Versicherungsnehmer muß, wenn er, wie hier der Beklagte, Alkohol getrunken hat, sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht zu einer Blutentnahme auf Anordnung der Polizei bereit halten. Diese Verpflichtung endet aber, sobald die mit der Unfallaufnahme befaßten Polizeibcanten ausdrücklich erklären oder schlüssig erkennen lassen, daß eine Blutprobe nicht oder nicht mehr durchgeführt werde. Eine dahingehende Erklärung habe, wie das Berufungsgericht ausführt, ein verständiger Kraftfahrer den Äußerungen des Polizeineisters KrflHHB zu dem negativen Ergebnis des vorgenommenen Alkoholtests entnehmen können. Eine Pflicht, sich zur Blutentnahme bereit zu halten, habe deshalb für den Beklagten nicht mehr bestanden, als er sich aus dem Krankenhaus entfernt habe. Eine solche Pflicht sei für ihn auch nicht neu entstanden, als der Polizeibeamte sich im Krankenhaus entschlossen habe, auch bei dem Beklagten noch eine Blutprobe durchführen zu lassen, weil der Beklagte davon nichts gewußt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1. Nach Ansicht der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft, weil jeder Kraftfahrer v/isse, daß ein Alkoholtest keine unzweifelhaften Werte ergebe, und deshalb immer noch mit einer Blutprobe rechnen müsse. Darüber sei sich auch der Beklagte klar ge-v/eoen, weil er früher bereits wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden sei. Das habe das Berufungsgericht für die Präge, ob der Beklagte sich durch seine Entfernung aus dem Krankenhaus vorsätzlich einer Blutentnahme entzogen habe, nicht berücksichtigt. Die Revision verkennt, daß für die Prüfung des Verschuldens, hier des angeblichen Vorsatzes des Beklagten, kein Raum ist, wenn es schon objektiv an einer Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt. Trifft das wie hier zu, so interessieren die Vorstrafen des Beklagten nicht, woil diese allenfalls für das Verschulden, nicht aber für das Bestehen der Aufklärungspflicht von Bedeutung sein können. Der gegenständliche und zeitliche Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich zwar nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des Einzel-fallo; er ist, wie das Berufungsgericht es getan hat, aus 10 - 1 i der Sicht e i n o 3 verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers, nicht aber nach der Person dos jeweiligen Versicherungsnehmers zu beurteilen (BGH VorsH I960, 140/41 und 385/86 m. w. N.). - Im übrigen raunt die Revision selbst ein, daß der Versicherungsnehmer mit der Entnahme einer Blutprobe nicht mehr rechnen müsse, wenn die Polizei nach vorgenoinmenern Alkoholtest offen zu erkennen gebe, daß eine Blutprobe nicht mehr beabsichtigt sei. So ist es hier nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gewesen. 2. Deo weiteren will die Revision eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungopflicht darin sehen, daß der Beklagte nach den Verlassen des Krankenhauses eine Gaststätte aufgesucht und auf den Schreck noch einige Glas Bier getrunken habe. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. War mit der Entnahme einer Blutprobe nicht mehr zu rechnen, so bestand insoweit auch keine Aufklärungspflicht mehr, die durch den Genuß alkoholischer Getränke verletzt werden konnte. 3. Schließlich beanstandet die Revision noch, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Beklagten nur unter dom Gesichtspunkt gewürdigt, ob dieser sich der Feststellung seines Blutalkoholgehalts entzogen habe. Zur Aufklärung des Unfalls sei aber nicht minder wichtig gewesen, daß der Polizeimeister Kronenberg den Beklagten noch in Polizeipräsidium habe vernehmen wollen, was er ihm auch gesagt habe. Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Denn die Aufklärungopflicht, die § 7 1/2 AKB dem Versicherungsnehmer auferlegt, dient nicht der Strafver- 11 folgung, sondern hat ausschließlich den Sinn, dem Versicherer sachgemäße Entschließungen hinsichtlich der Behandlung dos Vorsicherungsfalls zu ermöglichen. Das Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber den Straf-verfolgungsbehördon ist daher im Hahnen des § 7 1/2 AKB nur insoweit erheblich, als es zugleich das Aufklärungs-interossc des Versicherers unmittelbar berührt (BGH VersH 1968, 385/86 m. w. N.). Das ist hier nicht der Pall Abgesehen davon, daß die Polizei den Beklagten nur deshalb ins Polizeipräsidium mitnehmen wollte, weil bei Sicherstellung des Führerscheins eine polizeiliche Vernehmung vorliegon muß, konnte die Vernehmung des Beklagten nur eine Schilderung des Unfallverlaufs zu dem Inhalt haben. Hierfür v/ar die Klägerin aber nicht auf eine polizeiliche Vernehmung angewiesen. Denn der Beklagte hatte in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht, der Klägerin einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten. Er mußte der Klägerin auf ihr Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Ver-sicherungofalls oder dos Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich war. 12 - III, Nach alledem erweist 3ich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuv/eisen. Dr. Hauß Johannoon Dr, Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow