In dem Rechtsstreit des Rentners Ignaz Peter G( über Klägers und Revisions- Auch im zv/eiten Rechtszug, in dem das Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 43 EheG und hilfsweise auf § 48 EheG gestützt war, ist der Kläger erfolglos geblieben. Nach rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision ist die Ehefrau des Klägers am 10♦ Mai 1968 verstorben. Da sich Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergaben, hat das Revisionsgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des ärztlichen Leiters der Landesnerven-klinik Andernach darüber eingeholt, ob der Kläger sich bei der Erteilung der ProzeßVollmacht für die Revision in einem die freie Willensbestimmung allgemein oder in seinen Eheangelegenheiten ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Rach dem Inhalt des Gutachtens ist von einer zu demindest in seinen Eheangelegenheiten partiellen Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen, die ihn für den vorliegenden Rechtsstreit als prozeßunfähig erscheinen läßt. Dies hat zur Folge, daß hei einem Weiterlehen der Ehefrau des Klägers - unabhängig davon, ob dem Berufungsgericht in seiner sachlichen Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind oder nicht — der Rechtsstreit im Ergebnis immer nur zu
2497 094 BUNDESGERICHTSHOF iv zr 508/68 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Rentners Ignaz Peter G( über Klägers und Revisions- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Erben seiner am 10» Hai 1 Ehefrau Gertrud Klara G verstorbenen Beklagten und Revisions-beklagten, Froze^bevollmächtigter* Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsi. denten Br. fiauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Heinhardt und Br. Bukow beschlossen? Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e^_t Ber Kläger hat eine auf § 48 EheG«, hilfsweise auf § 43 EheG gestützte Ehescheidungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch im zv/eiten Rechtszug, in dem das Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 43 EheG und hilfsweise auf § 48 EheG gestützt war, ist der Kläger erfolglos geblieben. Landgericht und Oberlandes-gerieht haben die Klageabweisung im wesentlichen damit begründet, daß schwere, die Scheidung nach § 43 EheG rechtfertigende eheliche Verfehlungen der Ehefrau des Klägers nicht erwiesen seien und gegenüber dem Scheidungsbegehren aus § 48 EheG der Widerspruch der Ehefrau durchgreife. Nach rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision ist die Ehefrau des Klägers am 10♦ Mai 1968 verstorben. Beide Anwälte haben gebeten, über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Durch den Tod der Ehefrau des Klägers ist der Scheidungsrechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen (§ 628 ZPO). Danach ist über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit Standes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist in - 3 erster Linie auf die Aussichten der Revision abzustellen. Diese sind im Ergebnis zu verneinen. Da sich Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergaben, hat das Revisionsgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des ärztlichen Leiters der Landesnerven-klinik Andernach darüber eingeholt, ob der Kläger sich bei der Erteilung der ProzeßVollmacht für die Revision in einem die freie Willensbestimmung allgemein oder in seinen Eheangelegenheiten ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. In dem erholten Gutachten, dem sich der erkennende Senat anschließt, ist mit überzeugender Begründung ausgeführt, die organische Wesensänderung sei beim Kläger so erheblich, daß er durch seine affekt-besetzten Vorstellungen und Empfindungen gegenüber seiner Frau und seinen Kindern dauernd derart beeinflußt sei, daß die normale Bestimmbarkeit durch normale Motive aufgehoben sei; insofern seien seine Erwägungen und Willensentschlüsse tatsächlich nicht mehr frei. Er habe sich daher sicherlich bei der Erteilung der Prozeßvollmacht für die Revision in einem die freie Willensbestimmung in seinen Eheangelegen^ beiten ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Rach dem Inhalt des Gutachtens ist von einer zu demindest in seinen Eheangelegenheiten partiellen Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen, die ihn für den vorliegenden Rechtsstreit als prozeßunfähig erscheinen läßt. Dies hat zur Folge, daß hei einem Weiterlehen der Ehefrau des Klägers - unabhängig davon, ob dem Berufungsgericht in seiner sachlichen Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind oder nicht — der Rechtsstreit im Ergebnis immer nur zu einer Prozeßabweisung wegen fehlender Prozeßfähigkeit des Klägers hätte führen können. Demgemäß waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dr. Hauß Bundesrichter Johannsen Dr. Beinhardt ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert* Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow