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BGH · IV ZR 506/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 506/68

Sie hat sich auf den Ausschluß in § 4 Abs.I Nr. 5 AHB berufen und behauptet, bei dem ausgetretenen Wasser habe es sich um Abwässer im Sinne dieser Bestimmung gehandelt. Sie hat behauptet, der schaden sei durch reines Regenwasser verursacht worden, das sich durch seinen Eintritt in die Kanalisation nicht verändert habe. Sie hat an ihrem Standpunkt festgehalten, es habe sich nicht um reine3 Regenwasser, sondern um Rückotauwasaer aus einer gemischtes Wasser führenden Kanalisation und damit um Abwässer im Sinne des Ausschlusses gehandelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das städtische Kanalnetz, in dem der Rückstau aufgetreten ist, Mischwasser führte, d.h. daß es ungetrennt sowohl das Schmutzwasser aus den anliegenden Grundstücken als auch das Regen-wasoer ableitetc. Wenn hinzugenommen werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt -, daß auch auf dem Grundstück der Weg des Regenwassers nicht ohne Benutzung der übrigen Hausableitung zu der Ausflußstelle führte, so sei sicher, daß es als Mischwasoer ausgetreten sei« Damit habe es sich um Abwasser im Sinne der Ausachlußklausel gehandelt« Auf den Grad der Verschmutzung komme es nicht an« Ebenso sei unerheblich, ob der Schaden gerade durch die im Wasser mitgeführten Fremdstoffe bewirkt worden sei« Der Begriff "Abwässer" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Ausschlusses in § 415 AHB zu bestimmen« Allgemein i3t hierunter Wasser zu verstehen, das infolge oiner Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb abgeleitet wird« Bloßes Portschaffen unerwünschten Wassers macht dieses noch nicht zu dem Abwasser (BGH HC § 4 AHB Nr. 13 -VersR 1962, 150). Ob es schon auf dem Wege vom Dach eines Hauses durch die Regenrinnen in ein besonderes Abflußrohr zu dem Abwasser wird (so KG VersR 1964, 1229), kann dahinstehen, Me Frage ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht von dem Augenblick an zu bejahen, wo das Regenwasser mit der allgemeinen, Mischwasser führenden Kanalisation in Berührung kommt. Schon die bloße Möglichkeit, daß es hier wenn auch geringe Mengen schmutziger Flüssigkeit oder an den Rohrwänden abgelagerter Föulnisstoffe in sich aufgenommen haben könnte, läßt es nicht mehr als sauber im Sinne seiner ursprünglichen Verwendbarkeit erscheinen und nötigt endgültig zu seiner Ableitung, Damit ist es auch nach dem Sinh und Zweck des Risikoausschlusses zu dem Abwasser gewordene Denn die Vorschrift nimmt Schäden durch'denaturiertes Wasser von vornherein von der Deckung aus, weil sie nach Art und Ausmaß so unabsehbar vielgestaltig und unkontrollierbar sein können, daß sie sich einem kalkulatorischen Einschluß in die allgemeine Haftpflichtversicherung entziehen. Die Klägerin war deshalb nicht mit der Behauptung zu hören, das schadenstiftende Wasser sei ungeachtet seines Austritts aus oinem Mischwasser abloitcnden System ’’reines" Regenwasser geblieben. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß an solcher Stelle hervordringendes Wasser in jedem Falle als Abwasser anzusehen sei. Allgemein kann diese Behauptung schon deshalb nicht richtig sein, weil die Klägerin unstreitig gerade damit beauftragt worden int, eine durch Rückstau aus dem Straßenkanal entstandene Überschwemmung der Kellerräume Gemeint war mithin und auch nach den Erläuterungen der Revision wohl nur-, daß das Rohrsystem innerhalb des Hauses mit Regenwasser angefüllt gewesen sei, das durch seinen Druck das Hochsteigen von Misch-waBser aus dem Straßenkanal verhindert habe, so daß an der undicht gewordenen Stelle nur eben dieses Regenwasser habe austreten können. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang das Regenwasser auf dem letzten Stück seines Weges tatsächlich Schmutzstoffe in sich aufgenommen hatte, kam es nach der Fassung von § 4 15 AHB nicht mehr an. Auch dort ist im Hause gesammeltes Regenwasser, das nach Eintritt in die Hausabflußleitung nicht von der städti- Mit der Feststellung, daß es sich bei dem achadenstif-tenden Wasser um Abwässer gehandelt hat, ist die einzige Voraussetzung der Ausschlußklausel erfüllt. Daraus folgt, daß für einen tatsächlich durch Abwasser bewirkten Schaden auch dann nicht einzutreten ist, wenn er ebenso durch reines, zu dem Gebrauch bestimmtes Wasser hervor-gerufen worden wäre (gleicher Ansicht Wussow AHB, 5.

Zitierte Normen: § 415 AHB
AHBWegRegenwasserSchadenAbwasserBrWasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk: ja BGHZ;	nein
AVB f. Haftpflichtvers. § 4
Zum Begriff der "Abwäsoer" in § 4 Nr» I 5 AHBo
BGH, ürt. v. 2» Oktober 1968 - IV ZR 506/68 - OLG Frankfurt/
Main
LG Frankfurt/ Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lV_ZR_506/68	URTEIL
Verkündet am
2. Oktober 1968
Justizsekretär
•la Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Helmut Istraße
»AM, OT((
Alleininhaber Helmut WH
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die W i	Unfallversicherung in	vertrcton	durch	Assessor	Werner	R.
ScflHPals Hauptbevollmächtigton für die Bundesrepublik
 Deutschland, M
»traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte5
- Broseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr, von
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannoen, Br. Pfrotzsehner, Br. Reinhardt und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Oktober 1965 wird zurü ckgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlogt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt den Bau und die Reinigung von Kanälen. Sie ist seit dem 31. Oktober 1958 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Veroicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.
Im Juli I960 beauftragte der Eigentümer des Hauses NdPstraßc in iflflflHP die Klägerin, eine Überschwemmung im Keller des Gebäudes zu beseitigen, die durch Rückstau aus dom städtischen Kanal entstanden war. Bio Arbeiter der Klägerin entfernten am 22. Juli den Sinkkasten mit dem Rückstauventil und verschlossen den alten Kahalan-schluß mit einem Zementpfropfen. Ehe dieser erhärten konnte, ging Über der Stadt ein Holkenbruch nieder. Es entstand
 
wiederum ein Rückstau im Kanalnetz, der den Pfropfen herausspülte. Pas austretende Wasser überflutete den Heizungskeller und ergoß sich durch einen Gang in den# benachbarten Lagerraum einer Speditionsfirma. Port beschädigte es einen Posten oingelagertor Pelle. Pie Klägerin ist deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
Pie Beklagte hat es abgelehnt, den Schaden zu dek-ken. Sie hat sich auf den Ausschluß in § 4 Abs. I Nr. 5 AHB berufen und behauptet, bei dem ausgetretenen Wasser habe es sich um Abwässer im Sinne dieser Bestimmung gehandelt.
Pie Klägerin hat mit der fristgemäß erhobenen Klage um Feststellung der Pintrittepflicht der Beklagten gebeten. Sie hat behauptet, der schaden sei durch reines Regenwasser verursacht worden, das sich durch seinen Eintritt in die Kanalisation nicht verändert habe. Es sei demnach kein Abwasser gewesen. Penn hierunter sei nur Wasser zu verstehen, das nach häuslichem oder gewerblichem Gebrauch abgeleitet werde.
Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat an ihrem Standpunkt festgehalten, es habe sich nicht um reine3 Regenwasser, sondern um Rückotauwasaer aus einer gemischtes Wasser führenden Kanalisation und damit um Abwässer im Sinne des Ausschlusses gehandelt.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, füt der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
 
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das städtische Kanalnetz, in dem der Rückstau aufgetreten ist, Mischwasser führte, d.h. daß es ungetrennt sowohl das Schmutzwasser aus den anliegenden Grundstücken als auch das Regen-wasoer ableitetc. Wenn hinzugenommen werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt -, daß auch auf dem Grundstück der Weg des Regenwassers nicht ohne Benutzung der übrigen Hausableitung zu der Ausflußstelle führte, so sei sicher, daß es als Mischwasoer ausgetreten sei« Damit habe es sich um Abwasser im Sinne der Ausachlußklausel gehandelt« Auf den Grad der Verschmutzung komme es nicht an« Ebenso sei unerheblich, ob der Schaden gerade durch die im Wasser mitgeführten Fremdstoffe bewirkt worden sei«
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum«
Der Begriff "Abwässer" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Ausschlusses in § 415 AHB zu bestimmen« Allgemein i3t hierunter Wasser zu verstehen, das infolge oiner Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb abgeleitet wird« Bloßes Portschaffen unerwünschten Wassers macht dieses noch nicht zu dem Abwasser (BGH HC § 4 AHB Nr. 13 -VersR 1962, 150). Andererseits muß die Beeinflussung, die das Wasser zu dem Abfallstoff herabmindert, weder die Folge irgend eines Gebrauchs sein noch im Hinzufügen von Schmutz oder sonstigen Preradkörpem bestehen (auch Erhitzen oder Bestrahlen kann genügen).
Regenwasser ist so, wie es sich niederochlögt, kein Abwasser, obwohl es weder chemisch rein noch frei von Fremdkörpern ist. Ob es schon auf dem Wege vom Dach eines
 Hauses durch die Regenrinnen in ein besonderes Abflußrohr zu dem Abwasser wird (so KG VersR 1964, 1229), kann dahinstehen, Me Frage ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht von dem Augenblick an zu bejahen, wo das Regenwasser mit der allgemeinen, Mischwasser führenden Kanalisation in Berührung kommt. Schon die bloße Möglichkeit, daß es hier wenn auch geringe Mengen schmutziger Flüssigkeit oder an den Rohrwänden abgelagerter Föulnisstoffe in sich aufgenommen haben könnte, läßt es nicht mehr als sauber im Sinne seiner ursprünglichen Verwendbarkeit erscheinen und nötigt endgültig zu seiner Ableitung, Damit ist es auch nach dem Sinh und Zweck des Risikoausschlusses zu dem Abwasser gewordene Denn die Vorschrift nimmt Schäden durch'denaturiertes Wasser von vornherein von der Deckung aus, weil sie nach Art und Ausmaß so unabsehbar vielgestaltig und unkontrollierbar sein können, daß sie sich einem kalkulatorischen Einschluß in die allgemeine Haftpflichtversicherung entziehen. Wenn unbrauchbar gewordenes, nur noch abzuleitendes Wasser im Spiel ist, soll es auf seine Beschaffenheit und Gefährlichkeit im einzelnen nicht mehr ankommen. Die Klägerin war deshalb nicht mit der Behauptung zu hören, das schadenstiftende Wasser sei ungeachtet seines Austritts aus oinem Mischwasser abloitcnden System ’’reines" Regenwasser geblieben. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß an solcher Stelle hervordringendes Wasser in jedem Falle als Abwasser anzusehen sei.
Aus diesem Grunde war entgegen der Rüge der Revision auch der erbotene Beweis nicht zur>orheben, daß die Art der Anlage einen Rückstau vom Straßenkanal her ausgeschlossen habe. Allgemein kann diese Behauptung schon deshalb nicht richtig sein, weil die Klägerin unstreitig gerade damit beauftragt worden int, eine durch Rückstau aus dem Straßenkanal entstandene Überschwemmung der Kellerräume
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zu beseitigen und durch Neugestaltung des Abflusses künftig zu verhindern. Gemeint war mithin und auch nach den Erläuterungen der Revision wohl nur-, daß das Rohrsystem innerhalb des Hauses mit Regenwasser angefüllt gewesen sei, das durch seinen Druck das Hochsteigen von Misch-waBser aus dem Straßenkanal verhindert habe, so daß an der undicht gewordenen Stelle nur eben dieses Regenwasser habe austreten können. Wenn auch wahrscheinlicher sein mag, daß sich die Druckkräfte in Richtung auf den schließlich herausgespülten Zementpfropfen vereinigt haben und daß dementsprechend Wasser von beiderlei Herkunft ausge-floosen ist, so kann dies doch auf sich beruhen* Auch wenn es so gewesen sein sollte, daß nur Regenwasser seinen Weg zur Austrittstelle im Heizungskeller nehmen konnte, würde dies nichts daran ändern, daß es vorher in ein Miochwas-aersystem eingeleitet worden ist. Zu diesem gehörte auch das vom Heizungskeller zu dem Hauptabfluß führende Rohr, wie schon sein Beginn an dem von der Klägerin unstreitig ausgebauten Sinkkasten zeigt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Weg der Regenwasserableitung nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht ohne Benutzung der übrigen Hausableitung zu der Auaflußstelle führte, besteht daher zu Recht. Das genügte aber nach dem Gesagten, um das Regenwasser wegen des unkontrollierbaren Kontaktes mit Rückständen von Schmutzwasser jedenfalls an seiner Austrittstelle als Abwasser anzusehen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang das Regenwasser auf dem letzten Stück seines Weges tatsächlich Schmutzstoffe in sich aufgenommen hatte, kam es nach der Fassung von § 4 15 AHB nicht mehr an. Der Fall liegt im Grundsätzlichen ebenso wie der, den das Kammergerioht in seinem Urteil vom 2. November 1959 (VersR I960, 589) entschieden hat. Auch dort ist im Hause gesammeltes Regenwasser, das nach Eintritt in die Hausabflußleitung nicht von der städti-
 
sehen Kanalisation aufgenommen, sondern bis zu dem Austritt an anderer Stelle hochgedrückt worden ist, zutreffend als Abwasser behandelt worden.
Mit der Feststellung, daß es sich bei dem achadenstif-tenden Wasser um Abwässer gehandelt hat, ist die einzige Voraussetzung der Ausschlußklausel erfüllt. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht weiter erforderlich, daß der Schaden gerade durch die besonderen Eigenschaften des Abwassers hervorgerufen worden ist. Alle Abwässer sind wegen des immer bestehenden, im einzelnen aber schwer zu er-gründenden Verdachts besonderer Gefährlichkeit schlechthin als Schadensursache von der Deckungopflicht ausgenommen. Daraus folgt, daß für einen tatsächlich durch Abwasser bewirkten Schaden auch dann nicht einzutreten ist, wenn er ebenso durch reines, zu dem Gebrauch bestimmtes Wasser hervor-gerufen worden wäre (gleicher Ansicht Wussow AHB, 5. Aufl,
§ 4 Ann. 21 Ziff. 3; KG VersR I960, 589)*
Dr. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow