Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Bamberg vom 9« Juli 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen<, I» Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß vier der insgesamt acht Reifen des Anhängers im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr verkehrssicher im Sinne des § 36 Abs« 2 StVZO gewesen seien« Der jeweils äußere der vorn rechts und hinten links laufenden Zwillingsreifen sowie die beiden hinteren rechten Reifen hätten nicht mehr auf der gesamten Lauffläche Profilrillen in einer liefe von mindestens 1 mm aufgewiesen, sondern seien in der Mitte stellenweise glatt gefahren gewesen, so daß ein Profil kaum mehr zu erkennen gewesen sei« Das hätten die beiden Polizeibeamten - DHHBund nach ihrer über-» Hinzu komme, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, daß der Kraftfahrer GdHi bei seiner polizeilichen Einvernahme am Unfallort zugegeben habe, daß vier Reifen seines Anhängers nicht mehr verkehrssicher gewesen seien, daß er seinen Chef, den Kläger, etwa 14 Tage vorher auf den schlechten Reifenzustand aufmerksam gemacht habe, worauf dieser gemeint habe, er müsse neue Reifen besorgen. Auch der Kläger habe gegen den Strafbefehl, der gegen ihn erlassen worden sei, weil er als Halter des Anhängers für dessen verkehrswidrige Bereifung verantwortlich sei, keinen Einspruch erhoben, obwohl er vor der Polizei die Verkehrsunsicherheit der beanständeten Anhängerreifen bestritten und versichert habe, daß er die Bereifung durch einen Sachverständigen prüfen lassen werde. haben- als unzviverlässig hinzustellen, weil diese die Reifenprofile nicht mit einer Profillehre nachgemessen hätteno Ras ist auch dem Berufungsgericht nicht entgangen o Es hat darin aber keinen Mangel gesehen, weil an den glattgefahrenen Stellen der Reifen kein meßbares Profil mehr vorhanden gewesen sei«, Das habe ein geschulter Polizeibeamter mit einem Blick feststellen können, ohne sich dazu einer Profillehre bedienen zu müssen» Pür diese Ansicht konnte sich das Berufungsgericht auch auf die gutachtliche Äußerung des dazu gehörten Kraftfahrzeug-Sachverständigen berufen; sie ist rechtlich nicht angreifbar» Für ein ausreichendes Profil der beanstandeten Reifen hatte sich der Kläger noch auf die Zeugen SflHHB und ScflHB berufen, von denen jeder nach dem Unfall zv)ei Reifen nachgeschnitten hatte» Das Berufungsgericht hat beide Zeugen gehört, ihre Aussagen aber ohne Verfahrensverstoß dahin gewürdigt, daß sie die Feststellungen der Polizeibeamten nicht widerlegen oder erschüttern könnten» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision können keinen Erfolg haben, weil sie sich ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der richterlichen Bevz eiswlirdigung bewegen» 2, Schließlich hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob die Leistungspflicht der Beklagten deshalb bestehen geblieben ist, weil der nicht mehr verkehrssichere Zustand des Anhängers weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat (§ 25 Abo, 5 VVG), Ben dafür dem Kläger obliegenden Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Der Kläger hatte jede mögliche Mitursächlichkeit der mangelhaften Keifen an dem Eintritt des Versioherungsfalls und an dem Umfang des Schadens auszuschließen, Zum Verursachungszusammenhang hatte der Kraftfahrzeug-Sachverständige (Br, Kuhlig) in seinem schriftlichen Gutachten die Meinung vertreten, daß ein Einfluß des Reifenzustandes auf das Unfallgeschehen zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht ausschließbar sei, und seine Ansicht bei der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens dahin präzisiert, daß er nach dem derzeitigen Stand dör wissenschaftlichen
f 2031 077 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV-ZR 505/68 URTEIL Verkünde* «n 8o Januar 1969 B 1 e c h e r9 Justizsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) 2) der Witwe Lotte Str0 des Klaus wohnhaft ebendaa Kläger und Revisionsklager,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen durch die Vorstandsmitglieder Br, und Otfried Aktiengesellschaft;, geoetzlichvertreten Hermann BflHB, Kurt« £. Beklagte und Revisionsbeklagte;, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Hauö und der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Br«, Reinhardt und Dr0 Bukov; für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Bamberg vom 9« Juli 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen<, Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Kläger sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Fuhrunternehmers Kurt WflB - im folgenden weiter als Kläger bezeichnet„ Der Kläger hatte für seinen aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger ber-stehenden Lastzug bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung abgeschlossene Am 12» Juli 1962 verursachte der Kraftfahrer mit dem von ihm gesteuerten Lastzug einen Verkehrsunfall„ Bei dem Versuch, den Lastzug vor einer auf seiner Fahrbahn abgestellten Zugmaschine mit Anhänger zu dem Halten zu bringen, geriet GfflHBmit dem Maschinenwagen auf die linke Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen der Firma Gebrüder Wzusammen0 Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt« Die Beklagte zahlte 11»052,35 DM für die Reparatur des Lastkraftwagens des Klägers und weitere 12»310,76 DM zur Abfindung der Schadensersatzansprüche der Firma We^^-Nachdem der Kläger und sein Fahrer GflB durch rechtskräftige Strafbefehle wegen nicht verkehrssicherer Bereifung des Anhängers bestraft worden waren, versagte die Beklagte dem Kläger wegen vorgenommener Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz« Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, daß die Beklagte deckungspflichtig und nicht berechtigt sei, die gezahlten Reparaturkosten und den der Haftpflichtgläuhi-gerin geleisteten Schadensersatz zurückzufordern» Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Ent I» Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß vier der insgesamt acht Reifen des Anhängers im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr verkehrssicher im Sinne des § 36 Abs« 2 StVZO gewesen seien« Der jeweils äußere der vorn rechts und hinten links laufenden Zwillingsreifen sowie die beiden hinteren rechten Reifen hätten nicht mehr auf der gesamten Lauffläche Profilrillen in einer liefe von mindestens 1 mm aufgewiesen, sondern seien in der Mitte stellenweise glatt gefahren gewesen, so daß ein Profil kaum mehr zu erkennen gewesen sei« Das hätten die beiden Polizeibeamten - DHHBund nach ihrer über-» einstimmenden Zeugenaussage festgestellt, als sie die Reifen des Anhängers am Unfallort besichtigt hätten» Ihr Zeugnis sei als zuverlässig und als nicht widerlegt an-zusenen. Hinzu komme, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, daß der Kraftfahrer GdHi bei seiner polizeilichen Einvernahme am Unfallort zugegeben habe, daß vier Reifen seines Anhängers nicht mehr verkehrssicher gewesen seien, daß er seinen Chef, den Kläger, etwa 14 Tage vorher auf den schlechten Reifenzustand aufmerksam gemacht habe, worauf dieser gemeint habe, er müsse neue Reifen besorgen. Diese Angaben habe GflflBbei seiner richterlichen Vernehmung am 15. Oktober 1962 in allen Punkten wiederholt und als richtig bestätigt. Ferner habe er gegen den ergangenen Strafbefehl nichts unternommen, obwohl ihm darin eine Übertretung des § 36 Abs. 2 StVZO zur last gelegt worden sei, weil er einen Anhänger mit vier nicht verkehrssicheren Reifen gefahren habe. Auch der Kläger habe gegen den Strafbefehl, der gegen ihn erlassen worden sei, weil er als Halter des Anhängers für dessen verkehrswidrige Bereifung verantwortlich sei, keinen Einspruch erhoben, obwohl er vor der Polizei die Verkehrsunsicherheit der beanständeten Anhängerreifen bestritten und versichert habe, daß er die Bereifung durch einen Sachverständigen prüfen lassen werde. Hieran habe er sich jedoch nicht gehalten, sondern S- ?age später vier Reifen nachschneiden lassen. Warum er das getan und sich damit die Möglichkeit genommen habe, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften, habe der Kläger nicht erklärt. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Vergebens versucht die Revision, die Feststellungen, die die Polizeibeamten an der Unfallstelle bei der Besichtigung der Reifen getroffen haben- als unzviverlässig hinzustellen, weil diese die Reifenprofile nicht mit einer Profillehre nachgemessen hätteno Ras ist auch dem Berufungsgericht nicht entgangen o Es hat darin aber keinen Mangel gesehen, weil an den glattgefahrenen Stellen der Reifen kein meßbares Profil mehr vorhanden gewesen sei«, Das habe ein geschulter Polizeibeamter mit einem Blick feststellen können, ohne sich dazu einer Profillehre bedienen zu müssen» Pür diese Ansicht konnte sich das Berufungsgericht auch auf die gutachtliche Äußerung des dazu gehörten Kraftfahrzeug-Sachverständigen berufen; sie ist rechtlich nicht angreifbar» Für ein ausreichendes Profil der beanstandeten Reifen hatte sich der Kläger noch auf die Zeugen SflHHB und ScflHB berufen, von denen jeder nach dem Unfall zv)ei Reifen nachgeschnitten hatte» Das Berufungsgericht hat beide Zeugen gehört, ihre Aussagen aber ohne Verfahrensverstoß dahin gewürdigt, daß sie die Feststellungen der Polizeibeamten nicht widerlegen oder erschüttern könnten» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision können keinen Erfolg haben, weil sie sich ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der richterlichen Bevz eiswlirdigung bewegen» II o Rach dem Berufungsurteil hat der Kraftfahrer Kläger etwa 14 fage vor dem Unfall auf4 den schlechten Zustand der Anhängerreifen aufmerksam gemacht» Der Kläger hat darauf nach Besichtigung des Anhängers zugesagt, ■ andere Reifen beschaffen zu wollen,.gleichwohl aber gemeint, den Dastzug mit der mangelhaften Bereifung noch eine Zeitlang einsetzen zu können» Der Kläger hat danach eine bewußte Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs» 1 VVG vorgenommen» In diesem Falle wird der Ver- sicherer nach § 25 Abs* 1 VYG bei Eintritt des Versicherungsfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 25 Abs, 2 oder Abs, 3 VVG vorliegeno III, 1, Nach § 25 Abs, 2 VVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung der Gefahrstandspflicht nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Einen dahingehenden Entlastungsbewois habe der Kläger, wie das Berufungsgericht darlcgt, nicht angetreten und er wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, 2, Schließlich hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob die Leistungspflicht der Beklagten deshalb bestehen geblieben ist, weil der nicht mehr verkehrssichere Zustand des Anhängers weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat (§ 25 Abo, 5 VVG), Ben dafür dem Kläger obliegenden Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Seine Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte jede mögliche Mitursächlichkeit der mangelhaften Keifen an dem Eintritt des Versioherungsfalls und an dem Umfang des Schadens auszuschließen, Zum Verursachungszusammenhang hatte der Kraftfahrzeug-Sachverständige (Br, Kuhlig) in seinem schriftlichen Gutachten die Meinung vertreten, daß ein Einfluß des Reifenzustandes auf das Unfallgeschehen zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht ausschließbar sei, und seine Ansicht bei der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens dahin präzisiert, daß er nach dem derzeitigen Stand dör wissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner eigenen Erfahrung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Mitursächlichkeit der abgefahrenen Reifen ausschließen könne» Bei der Würdigung der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen ist das Berufungsgericht sich bewußt gewesen, daß die Frage, ob ein Kausalzusammenhang besteht oder nicht, keine fachwissenschaftlich-technische Gutachterfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt, die in tatrichterlicher Verantwortung zu entscheiden ist« Weiter hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es für seine Überzeugungsbildung keine mathematische, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangen kann, sondern sich mit einem für das praktische leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß'(vgl« dazu BGH VersR 1965, 430/31)o Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Darlegungen des Sachverständigen gewürdigt und ist dabei ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß nach dem anzunehmenden Unfallverlauf eine Mitverursachung des Versicherungsfalls durch die mangelhafte Anhängerbereifung nicht auszuschließen sei« Nach der dafür gegebenen Begründung ist der Maschinenwagen des abgebremsten Lastzuges, bevor dieser zu dem Stehen gekommen ist, durch die Schubkraft des Anhängers nach vorn auf die linke Fahrbahn gedrückt worden« Pie ursächlich gewordene Schubkraft des Anhängers könne, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen annimmt, auf der Le er lauf-Ein Stellung der Anhängerbremse beruhen, sie könne aber ebenso gut auf die herabgesetzte Haftfähigkeit der abgefahrenen Anhäng er reifen aüf der damals nassen und schmierigen Straße zurückzuführen sein« Insoweit lasse sich jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Unfallschäden bei ordnungsmäßiger Bereifung entweder überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange entstanden / - 8 ~ wären„ Die dargelegten Gründe tragen fehlerfrei die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beweis fehlender Kausalität nicht erbrachte IVo Das Berufungsgericht hat danach zu Recht das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt» Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen <> Br«, Hauß Johannsen Dr» Pfretzschner Dr • Reinhardt Dr» Bukov;