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BGH · IV ZU 504/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 504/68

(AXB) § 7 V; BGB § 242 A, Cd Zur Prägej ob die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherung3falls zu erfüllen hat, durch die Grundsätze von Treu und Glauben eingeschränkt werden können. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Der Kläger betreibt neben einer'Gaststätte und einem Lebensmittelgeschäft den Handel mit Diesel- und Heilzöl, Zum Transport benutzte er u.a. einen Lastkraftwagen, auf dem ein 5.000 1 Tank befestigt war - im folgenden als Tankwagen bezeichnet. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Klüger durch die Benutzung des Tankwagens in einem mangelhaften Zustande eine Gefahrerhöhung vorgenommen und außerdem seine Aufklärungspflicht durch unrichtige Angaben verletzt habe. Die Beklagte verlangt wider-klagend vom Kläger die Zahlung von 18.127,50 DM als Ersatz der Leistungen, die sie den Geschädigten auf Grund des § 158 c VVG erbracht habe. April 1961 hat ein Agent der Beklagten nach den Angaben des Klägers eine Schadenanzeige aufgenommen und vom Kläger unterschreiben lassen. Das Berufungsgericht hält die Antwort für falsch, leitet daraus aber keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Kläger her, weil die falsche Beantwortung der Frage möglicherweise auf eine Anregung des Agenten der Beklagten zurückgehe. Zu den Angaben dieses Schreibens hat das Berufungsgericht festgestellt; Objektiv unrichtig sei die Angabe, daß die Flüssigkeit, die auf die Fahrbahn getropft sei, als der Kläger nach dem Passieren der späteren Unfall-steile in Papenburg gehalten habe, auch Wasser gewesen sein könne. In beiden Fällen habe der Kläger, wie das Berufungsgericht näher darlegt, die unrichtigen Angaben wider besseres Wissen gemacht und damit seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Anschlußrevision sind unbegründet, da sie darauf hinauslaufen, die rechtlich nicht angreifbare 'Würdigung des Berufungsgerichts durch eine dem Kläger günstigere Würdigung zu ersetzen. Diese Hechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlich falschen Schadenangaben droht, klar und unmißverständlich hingewicoen hat. Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann wird der Versicherer nur insoweit leistungsfrei, als er durch die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers geschädigt worden ist. Der Versicherer bleibt daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfallo noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Hier hat sich die Beklagte wegen der vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht auf ihre volle Leistungsfreiheit berufen. 1 WG für leistungsfrei, hat aber nach dem Berufungsurteil nicht beweisen können, daß der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht alle Beweiso erhoben habe, die die Beklagte für eine vom Kläger vorgenommeno Gefahrerhöhung angetreten habe. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Zeugen gehört, die die Beklagte für den mangelhaften Zustand des Tankwagens in der Zeit vom 1. Nach den Berufungaurteil hat keiner dieser Zeugen bekunden können, daß der Tankwagen des Klägers sich schon vor den Unfall in einem mangelhaften Zustande befunden und Öl verloren habe. Auf Grund dieses Ergebnisses hat das Berufungsgericht dann von der Vernehmung derjenigen als Zeugen benannten Personen abgesehen, die ihre Kenntnisse vom Zustand des Tankwagens nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus eigener Anschauung, sondern nur von den bereits gehörten Zeugen haben sollten. Denn das Berufungsgericht brauchte die von der Revision genannten Personen nicht als Zeugen für den Zustand des Tankwagens vor dem Unfall zu hören, weil insoweit eine Vernehmung von der Beklagten in der Berufungsinstanz gar nicht beantragt worden war. Sollte die Beklagte bei der erneuten Verhandlung der Sache auf eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung zurückkommen, so müßte sie beweisen, daß die als Unfallursache feotge3tellte Leckatelle des Abfüllstutzens nicht nur bereits vor dem Unfall bestanden hat, sondern dem Kläger auch vor der Benutzung des Tankwagens zur Unfallfahrt bekannt gewesen ist (vgl. Bas Berufungsgericht hat, vie zur Anschlußrevision des Klägers dargelegt, noch zu klären, ob der Kläger über den Rechtsverluot, der ihm bei bewußz falschen Schadenangaben droht, belehrt worden ist. Von dem Ergebnis dieser Peststellungen hangt eo ab, in welchem Umfang die Beklagte wegen der Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden ist. Ist der Kläger auf die Rechtsfolge falscher Angaben nicht hingewlesen worden, so ist die Beklagte zur Leistung insoweit verpflichtet geblieben, als die Verletzung der Auskunftopflicht weder die Feststellung des Versicherimgsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Für diesen Fall ist noch auf die Revision der Beklagten einzugehen, soweit sie damit die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf ihre volle Leistungsfreiheit In der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht es aus Billigkeitsgründen für angemessen gehalten, daß beide Parteien, etwa je zur Hälfte, den aus dem Unfall entstandenen Schaden tragen. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den Bereich des § 6 Abs.3 VVG, der die Verletzung von Obliegenheiten regelt, die der Versicherungsnehmer, wie bei der hier verletzten Aufklärungsund Auskunftspflicht, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. auch Bruck/Möller aaO § 94 An. 41 und 58), so folgt daraus nur, daß der Rechtsverluot, der nach § 6 Abo. 3 VVG bei vorsätzlichem Verstoß eintritt, nicht generell auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu überprüfen ist. In dieser Hinsicht genügt nicht die allgemeine Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger würde als kleinerer Gewerbetreibender in seiner Dxiotenzgrundlage erheblich■getroffen, wenn er den Gesamtschaden von rd.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 6 WG § 6 VVG § 242 BGB § 6 VVG § 242 BGB § 6 VVG § 242 BGB
GrundTankwagenBerufungsgerichtvorsätzlichZeugeVVGKlägerangeben

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZs	nein
VVG § 6 Abs. 3; Allg. Bedingungen für die KraftverkVers. (AXB) § 7 V; BGB § 242 A, Cd
 Zur Prägej ob die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherung3falls zu erfüllen hat, durch die Grundsätze von Treu und Glauben eingeschränkt werden können.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1968 - IV ZU 504/68 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IOR_504/68 urteil
 Verkündet am
16» Oktober
1968
JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Allgemeine	Versicherung	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. J.
P.	SÄ,	A.	ScflHT
und kTt^HB,	G^ji^BpPlatz	0u.	9,
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Willi I
Schleuse,
 in A

Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt, Dr, Bukov; und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1965 aufgehoben.
Dio Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-v/ieson.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger betreibt neben einer'Gaststätte und einem Lebensmittelgeschäft den Handel mit Diesel- und Heilzöl,
 Zum Transport benutzte er u.a. einen Lastkraftwagen, auf dem ein 5.000 1 Tank befestigt war - im folgenden als Tankwagen bezeichnet. Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten gegen'Haftpflicht versichert.
Am 1. April 1961 lieferte der Kläger Heizöl aus. Auf der Rückfahrt nach Papenburg durchfuhr er mit seinem Tankwagen auf der Bundeootraße 70 eine zweimal geknickte Rechtskurve. Kurze Zeit darauf ereignete sich in der Kurve ein
 
folgenschwerer Verkehrsunfall. Sin aus Papenburg kommender Personenkraftwagen geriet auf einer dünnen ölschicht, die die Straße in einer länge von etwa 70 - 100 m bedeckte, ins Schleudern und fuhr frontal gegen einen Straßenbaum. Alle Fahrzeuginsassen, 4 Erwachsene und 2 Kinder, wurden verletzt. Der Kraftwagen wurde vollständig zertrümmert.
Hach den polizeilichen Ermittlungen hat der Kläger die Ölverschmutzung der Straße herbeigeführt. Hierzu war es dadurch gekommen, daß Heizöl aus einem undichten Verbindungsflansch des Abfüllstutzeno ausgelaufen war, sich in einer unter dem Tank befindlichen Bodenwanne gesammelt hatte, aus der Bodenwannc dann durch die beim Durchfahren der Kurve aufgetretenen Fliehkräfte auf die Pritsche des Tankwagens geschleudert und von dort durch den zwischen Pritsche und Pritochenwand befindlichen Spalt wie durch eine Düse auf die Straße gesprüht worden war. - Dem entsprach auch die Begründung des Strafbefehls, der gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung erging.
Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger in der Hauptverhandlung zurück.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Klüger durch die Benutzung des Tankwagens in einem mangelhaften Zustande eine Gefahrerhöhung vorgenommen und außerdem seine Aufklärungspflicht durch unrichtige Angaben verletzt habe.
Heben der Freistellung von einem Ersatzanspruch der Krankenkasse begehrt der Kläger, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte verlangt wider-klagend vom Kläger die Zahlung von 18.127,50 DM als Ersatz der Leistungen, die sie den Geschädigten auf Grund des § 158 c VVG erbracht habe.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Klage voll und der Widerklage in Höhe von 15.000 DM stattgegeben. Die darüber hinauogehende Widerklage hat es abgewiesen.
Während die Beklagte mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, verfolgt der Kläger mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Widerklage. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe%
I. Dach dem Berufungsurteil hat der Kläger vorsätzlich die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Hierfür kamen folgende Vorgänge in Betrachts Am 4. April 1961 hat ein Agent der Beklagten nach den Angaben des Klägers eine Schadenanzeige aufgenommen und vom Kläger unterschreiben lassen. In dem dazu gehörenden Autofragebogen ist die Frage Hr. 7 a
"Ist der Eintritt des Schadens auf irgendeinen Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges oder Versagen irgendeiner Vorrichtung zurückzuführen? 11
mit "nein" beantwortet worden. Das Berufungsgericht hält die Antwort für falsch, leitet daraus aber keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Kläger her, weil die falsche Beantwortung der Frage möglicherweise auf eine Anregung des Agenten der Beklagten zurückgehe.
 
Nach dem Eingang der Schadenanzeige bat die Beklagte den Kläger am 25. April 1961 um Mitteilung,
"ob sich zwischenzeitlich bestätigt hat, daß die den Unfall angeblich verursachende Ölspur nicht nachweislich von Ihrem Fahrzeug stammt",,
Wegen der unbefriedigenden Antwort des Klägers schrieb ihm die Beklagte nochmals am 4. Mai 1961 und bat um sachdienliche Aufklärung darüber, ob die unfallverursachende Ölspur vom Tankwagen des Klägers stamme oder nicht. Der Kläger antwortete darauf am 6. Mai 1961 u.a. wie folgt;
"Auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, daß ich selbst nicht weiß, daß ich ar. der Unfallstelle eine ölspur hinterlassen habe. Nach dem Unfall wurde ich durch die Polizei hierauf aufmerksam gemacht. Bei Besichtigung der ünfallstelle konnte ich keine Spur feotstellen.
Bei dem nächsten Halten des Wagens tropfte es rechts an der Pritsche. Dies kann auch \7asser sein, da es stark regnete. Me Polizei hat auch meinen Wagen sofort in Aoehendorf besichtigt und konnte keine Fehler feststellen" i'
Zu den Angaben dieses Schreibens hat das Berufungsgericht festgestellt; Objektiv unrichtig sei die Angabe, daß die Flüssigkeit, die auf die Fahrbahn getropft sei, als der Kläger nach dem Passieren der späteren Unfall-steile in Papenburg gehalten habe, auch Wasser gewesen sein könne. Nach den Angaben, die der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung und bei seiner persönlichen Anhörung in diesem Rechtsstreit gemacht habe, und nach der damit übereinstimmenden Zeugenaussage seines Sohnes hätten der Kläger und sein Sohn bei der Untersuchung des Wagens in Papenburg eindeutig festgestellt, daß vom Fahrzeug
 
Heizöl auf die Straße getropft sei. Ebenfalls unrichtig sei die weitere Angabe des Klägers, die Polizei habe bei der Besichtigung des Tankwagens keine Fehler fest-stcllen können. Die darin liegende Behauptung, die Besichtigung durch die Polizei habe ergeben, daß der Tankwagen keinen Mangel aufgewiesen habe, sei falsch. Denn der Kläger habe der Polizei selbst mitgeteilt, daß sich am Abfiillstutzen eine Leckstelle befinde.
In beiden Fällen habe der Kläger, wie das Berufungsgericht näher darlegt, die unrichtigen Angaben wider besseres Wissen gemacht und damit seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt.
Die vorstehenden Feststellungen und ihre rechtliche V/ürdigung sind nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Anschlußrevision sind unbegründet, da sie darauf hinauslaufen, die rechtlich nicht angreifbare 'Würdigung des Berufungsgerichts durch eine dem Kläger günstigere Würdigung zu ersetzen.
II. Hach § 7 V AKB wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine der in § 7 AKB genannten Obliegenheiten, zu denen auch die Aufklärungspflicht des § 7 I 2/2 AKB gehört, vorsätzlich verletzt. Hiernach verliert der Versicherungsnehmer, der zu dem Schadenereignio bewußt falsche Angaben macht, grundsätzlich auch dann jeden Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn sein Verhalten dem Versicherer keinen Nachteil bringt. Diese Hechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlich falschen Schadenangaben droht, klar und unmißverständlich hingewicoen hat.
Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann wird der Versicherer nur insoweit leistungsfrei, als er durch die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers geschädigt worden ist. Der Versicherer bleibt daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfallo noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dieser vom II. Zivilsenat entwickelten Rechtsprechung (BGHZ 47, 101; 48, 7; Vör sÄ! 1967,1087/88; -vgl. dazu Fleck L1I Nr. 17 und 18 zu § 6 WG) schließt sich der erkennende Senat an.
Hier hat sich die Beklagte wegen der vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht auf ihre volle Leistungsfreiheit berufen. Die dafür notwendige Voraussetzung, die Belehrung des Klägers über die Rechtsfolge bewußt falscher Schadenangaben, ist jedoch bisher offengeblieben und noch festzu-etellen. Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des Beru-fungsurteils zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn die angefochtene Entscheidung kann auch aus keinem anderen Rechtsgrunde aufrecht erhalten werden. Die Beklagte hält sich zwar noch auf Grund des § 25 Ab3. 1 WG für leistungsfrei, hat aber nach dem Berufungsurteil nicht beweisen können, daß der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat.
X. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht alle Beweiso erhoben habe, die die Beklagte für eine vom Kläger vorgenommeno Gefahrerhöhung angetreten habe.
Di© Rüg© ist nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat zahlreiche Zeugen gehört, die die Beklagte für den mangelhaften Zustand des Tankwagens in der Zeit vom 1. Februar bis 1. April 1961 benannt hatte. Nach den Berufungaurteil hat keiner dieser Zeugen bekunden können, daß der Tankwagen des Klägers sich schon vor den Unfall in einem mangelhaften Zustande befunden und Öl verloren habe. Auf Grund dieses Ergebnisses hat das Berufungsgericht dann von der Vernehmung derjenigen als Zeugen benannten Personen abgesehen, die ihre Kenntnisse vom Zustand des Tankwagens nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus eigener Anschauung, sondern nur von den bereits gehörten Zeugen haben sollten. Ob insoweit, wie die Revision meint, eine unzulässige Vorweg-nähme der Beweiswürdigung vorliegt, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht brauchte die von der Revision genannten Personen nicht als Zeugen für den Zustand des Tankwagens vor dem Unfall zu hören, weil insoweit eine Vernehmung von der Beklagten in der Berufungsinstanz gar nicht beantragt worden war. Für den ersten Rechtszug hatte die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom 29» September 1962 (S. 4) ausdrücklich erklärt, der Tatbestand der Gefahrerhöhung könne dahingestellt bleiben,Weil die Beistungsfreiheit der Beklagten sich in jedem Falle aus der vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht ergebe. In der Berufungsbeantwortung hat die Beklagte zwar ausgeführt, daß die für eine Gefahrerhöhung angetretenen Beweise noch nicht erschöpft seien, hat dann aber nur beantragt, die schon in der ersten Instanz gehörten Zeugen und HeJHBBPnochmals unter Gegenüberstellung mit Dr. GrflB, der für die Beklagte den Unfallhergang ermittelt hatte, zu vernehmen. Wenn das Berufungsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben hat, so liegt darin kein Verfahrensverstoß. Nach § 398 ZPO ist die wiederholte Vernehmung eines Zeugen bis auf wenige Ausnahmefälle, die
 
hier nicht gegeben waren, dem Ermessen des Gerichts überlassen. Ebenso wenig hat die Partei ein Recht, die Gegenüberstellung von Zeugen zu verlangen.
Sollte die Beklagte bei der erneuten Verhandlung der Sache auf eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung zurückkommen, so müßte sie beweisen, daß die als Unfallursache feotge3tellte Leckatelle des Abfüllstutzens nicht nur bereits vor dem Unfall bestanden hat, sondern dem Kläger auch vor der Benutzung des Tankwagens zur Unfallfahrt bekannt gewesen ist (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats von 25. September 1968 - IV ZR 514/68).
II. Bas Berufungsgericht hat, vie zur Anschlußrevision des Klägers dargelegt, noch zu klären, ob der Kläger über den Rechtsverluot, der ihm bei bewußz falschen Schadenangaben droht, belehrt worden ist. Von dem Ergebnis dieser Peststellungen hangt eo ab, in welchem Umfang die Beklagte wegen der Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden ist. Ist der Kläger auf die Rechtsfolge falscher Angaben nicht hingewlesen worden, so ist die Beklagte zur Leistung insoweit verpflichtet geblieben, als die Verletzung der Auskunftopflicht weder die Feststellung des Versicherimgsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Bei vorheriger Belehrung des Klägers wäre die Beklagte hingegen auch dann in vollem Umfang leistungsfrei geworden, wenn ihr die falschen Angaben keinerlei Nachteile gebracht hätten. Für diesen Fall ist noch auf die Revision der Beklagten einzugehen, soweit sie damit die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf ihre volle Leistungsfreiheit
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berufen. In der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht es aus Billigkeitsgründen für angemessen gehalten, daß beide Parteien, etwa je zur Hälfte, den aus dem Unfall entstandenen Schaden tragen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Grundsätze von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung gelten und in besonderem Maße das Versicherungsverhältnis beherrschen (BGH VersR 1964, 156/57; Fischer VersR 1965, 197 m.w.N.). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den Bereich des § 6 Abs. 3 VVG, der die Verletzung von Obliegenheiten regelt, die der Versicherungsnehmer, wie bei der hier verletzten Aufklärungsund Auskunftspflicht, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. Seine heute geltende Passung hat der § 6 Abo. 3 VVG im Jahre 1939 durch Art. Ill Nr. 1 PflVersG erhalten. Dadurch ist das vorher unbegrenzte Alleo-oderNichts-Prinzip bei grobfahrläsoiger Verletzung zugunsten des Versicherungsnehmers gemildert worden, weil die Entziehung des Versicherungsschutzes nach Eintritt des Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer eine außerordentliche Härte bedeutet. Bei vorsätzlichem Verstoß hat man es dagegen bewußt bei der früheren Regelung (§ 6 Abs. 2 VVG a.P.) belassen, die die uneingeschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers bestimmt (Thees Deutsche öffentlich-rechtliche Versicherung 1941, 19/20).
Hiermit ist aber für diesen Bereich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 242 BGB nicht ausgeschlossen worden (BGHZ 40, 387/88; LM Nr. 49 zu § 242 (D) BGB, Anm. von Liesecke; ebenso Bischer aaO 201/2 und Rolf Raiser VersR 1964, 421). Auch wenn man in § 6 Abs. 3 VVG "eine gesetzliche Wertung vorsätzlichen Verhaltens im Rahmen des
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§ 242 BGB" sieht (so Prölos VersH 1964, 422 im Anschluß an Tneeo aaO.; vgl. auch Bruck/Möller aaO § 94 Anm. 41 und 58), so folgt daraus nur, daß der Rechtsverluot, der nach § 6 Abo. 3 VVG bei vorsätzlichem Verstoß eintritt, nicht generell auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu überprüfen ist. Mo strenge Bewertung des vorsätzlichen Verhaltens in § 6 Abs. 3 VVG hindert dagegen nicht, daß die Anwendung dos § 242 BGB im Binzelfall aus beoon deren Gründen gerechtfertigt sein kann, weil ein voller Anopruchsverluot grob unbillig wäre (vgl. Reimer Schmidt, Me Obliegenheiten, 277 und Rolf Raiser aaO; ebenso für § 6 Abo. 2 VVG: BGH VersR 1964, 156/57). Hiermit sind zugleich die Grenzen angegeben, die der Anwendbarkeit des § 242 BGB wegen der im Versicherungsrechtsverkehr zu wahrenden Rechtssicherheit gesetzt sind.
An die vorgenannten Grenzen hat das Berufungsgericht sich nicht gehalten. Rach dem Berufungsurteil sind keine besondeT'on Umstände gegeben, die völlig auo dem Rahmen des normalen Geochehensablaufs herausfallen und aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit eine Änderung der in § 6 Abo. 3 VVG bestimmten Rechtsfolge verlangen. In dieser Hinsicht genügt nicht die allgemeine Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger würde als kleinerer Gewerbetreibender in seiner Dxiotenzgrundlage erheblich■getroffen, wenn er den Gesamtschaden von rd. 30.000 DM oder einen großen Teil davon selbst tragen müßte.
Der weiteren Begründung des Berufungsgerichts, der Umfang der Anopruchoverwirkung müsse der Schwere der Öb-liogenheitsverlotzung nach Verschulden und Auswirkungen angemessen sein, ist entgegenzuhalten, daß der volle
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Anspruchsverlust, den der § 6 Abs. 3 VVG bei vorsätzlichem Verstoß vorochreibt, weder dem Verschulden noch den Auswirkungen der Obliegenheitsverletzung angemessen zu sein braucht, sondern, darüber erheblich hinausgehen kann. Diese Regelung hat ihren Grund in dem damit verfolgten Präventionszweck. Die darin im Regelfall liegende Härte ist vom Gesetz beabsichtigt und reicht deshalb für sich allein nicht aus, um die bindende lorra des § 6 Abs, 3 VVG nicht anwenden zu müssen, sondern statt dessen eine nach freu und Glauben billige und angemessene Teil-Verwirkung festoetzen zu können. Das ist, wie schon gesagt, nur gerechtfertigt, wenn feststeht, daß die Anwendung des § 6 Abs. 3 VVG aus besonderen Gründen zu einer groben Unbilligkeit führen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß einem Versicherungsnehmer, der über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitoverletzung vorher belehrt worden ist, in der Regel nicht mehr zugute gehalten werden kann, er habe unüberlegt gehandelt.
Bas Berufungaurteil iat danach auch auf die Revision der Beklagten aufzuheben-, weil die bisherigen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht tragen, soweit diese auf einer Anwendung des § 242.BGB beruht.
Br. Hauß	Br.	Pfretzschner	Br.	Reinhardt
 Br. Bukow
 Br. Buchholz