Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10c Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr« Reinhardt, Dr« Bukov; und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Den vom Kläger gefahrenen Kraftv;agen hatte dessen früherer Eigentümer und Halter» der Tankwart V0M> bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert - im folgenden als Versicherungsverhältnis oder altes Versicherungsverhältnis bezeichnet« Am Morgen des 18» Januar 1963 fuhr 2ur Geschäftsstelle der Beklagten in Oberhausen und beantragte dort eine Haftpflichtversicherung für einen neueren und größeren Personenkraftwagen (Mercedes 220 S), den er erwerben wollte« Nach dem Versicherungsantrag sollte die neue Versicherung am 18« Januar 1963, Nach dem Bei’ufungsurtcil hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil der von ihm gefahrene Kraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen sei» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus der Auslegung des Versicherungsantrages gewonnen, den der frühere Fahrzeugeigentümer und -halter VflHI am *18 • Januar 1963 gestellt hat» Bei der Ausfüllung des Formulars wurden die Versicherungs nummer für da3 Kraftfahrzeug, das der Kläger beim Unfall fuhr, und als Batum der 18» Januar 1963 eingesetzt» Am Schluß des Formulars - übor der Unterschrift des Antragstellers - heißt es: II» Zu dem Streit der Parteien, ob und wann es auf Grund des Versicherungsantrags vom 18» Januar 1963 zu einer Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses gekommen ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bie Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Leiter ihrer Geschäftsstelle in Oberhausen den Antrag schon am 18„ Januar 1963 angenommen habe» Den von ihrer Geschäftsstelle nur entgegenge-noramonen Antrag habe die Beklagte aber nach Ablauf der ihr gosetaten Annahmcfrist von fünf Tagen stillschweigend angenommen« Im übrigen mache es für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob das alte Versicherungsverhältnis vor oder erst nach dem Unfall des Klägers erloschen ccio Denn die Beteiligten hätten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses rückwirkend ab 18« Januar 1963 vereinbart» Nach § 3 Abs„ 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu dem Kraftfahrzeug-Pfliehtversicherungsgesetz vom 6« April 1940 (HGB1 1617) gilt der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen vom Eingang des Antrags an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt» Diese seinerzeit mit der Pflichtversicherung zu dem Schutze des Unfallopfers eingeführte Annahmefiktion gilt, v/ie auch aus dem Versicherungsantrag ersichtlich, nur für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung im Bahmon des Pflichtversicherungsgesetzes, nicht hingegen für die Aufhebung einer Haftpflichtversicherung (BGH VorsR 1952, 37)« Soll auch insoweit eine entsprechende Regelung gelten, so muß diese von den Vertragsparteien vereinbart worden» Eine solche Vereinbarung - Annahmefrist von fünf Tagen (§ 148 BGB) und Verzicht auf die Annahmeerklärung (§ 151 BGB) - hat das Berufungsgericht hier angenommen« Das ergebe sich, v/ie das Berufungsgericht ausführt, daraus, daß die Beteiligten den Antrag auf Abschluß der neuen Versicherung und den Antrag auf Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses in ein und dasselbe Formular aufgenommen hätten« Hiermit habe die Beklagte der Interessenlage ihres Versicherungsnehmers Rechnung tragen vollen« Denn dieser sei nach dem Abschluß der neuen Versicherung nicht imehr an dem Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses interessiert gewesen; er habe keine doppelte Prämie zahlen vollen. Die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses hängt danach nicht nur davon ab, ob und wann der Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, sondern auch davon, ob die Beteiligten in diesem Zeitpunkt verfügungsberechtigt gewesen sind. Nimmt man mit dem Berufungsgericht an, daß die Beklagte den von VflB gestellten Aufhebungsantrag fünf Tage nach Eingang des Antrags bei ihrer Oberhausener Geschäftsstelle angenommen hat, so ist der Aufhebungsvertrag am 24. Bis zur Kenntnis von der Veräußerung konnte die Beklagte daher VflB nach wie vor als Versicherungsnehmer behandeln und mit ihm auch die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses vereinbaren. Dieses Rechtsgeschäft muß der zwischenzeitlich zu dem Versicherungsnehmer gewordene Erwerber des Kraftwagens, der Gebrauchtwagenhändler sflBK gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen; es hat zu dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses geführt« Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn die Beklagte bei Annahme dos von wagenhändler S Zu Recht hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß für den Personenkraftwagen OB -I^Hlaxn 26« Januar 1965, dem Tage des Verkehrsunfalls, ein?Versicherungsverhältnis, aus dem der Kläger als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht mehr bestanden hat«
,' A> 2498 005 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy.3R50.V68 URTEIL Verkündet im 12. Juli 1968 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Knappschaftsangestollten Heinz BMIP, TJBBplstraße 0, W 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr< gegen die Pi I-Fcucrversicherungsanstalt der RBBHHHP in _Jotraßc vertreten durch die Vor- standsmitglieder Pr» fHB> Br« flHHBi KA Pro Pi| KMWP, IMP und Pr« ebenda. - Prozoßbevollraächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pr« /I Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10c Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr« Reinhardt, Dr« Bukov; und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30« April 196$ wird auf Kosten des Klägers zurückgev/i e s en« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Verkehrsunfall, den er am 26« Januar 1963 mit dem Mercedes-Personenkraftwagen OB - verursacht hat« Als er mit diesem Fahrzeug die durch Schneematsch glatte Bundesstraße 22$ befuhr, geriet er ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen« Die sieben Insassen der beiden Fahrzeuge wurden schwor vorletzt« Außerdem entstand erheblicher Sachschaden« Den vom Kläger gefahrenen Kraftv;agen hatte dessen früherer Eigentümer und Halter» der Tankwart V0M> bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert - im folgenden als Versicherungsverhältnis oder altes Versicherungsverhältnis bezeichnet« Am Morgen des 18» Januar 1963 fuhr 2ur Geschäftsstelle der Beklagten in Oberhausen und beantragte dort eine Haftpflichtversicherung für einen neueren und größeren Personenkraftwagen (Mercedes 220 S), den er erwerben wollte« Nach dem Versicherungsantrag sollte die neue Versicherung am 18« Januar 1963, 0 Uhr, beginnen, die bisherige Versicherung für den Kraftwagen OB - sollte dagegen am 18« Januar 1963 er- löschen« für die neue Versicherung erhielt Vogel eine vorläufige Beckungszusage» Noch am 18« Januar 1963 erwarb Vf|^ von dem Ge-brauchtv/agenhänöler SflHIlHK den Mercedes 220 S» Sein bisheriges Fahrzeug OB - flHBg&b er in Zahlung« Ben von V(H^B erworbenen Kraftwagen bot sflHK am nächsten Tage dem Kläger zura Kauf an« Bieser Übernahm ihn zur Probe« Bio Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil das Versicherungsverhältnis für den von ihm gefahrenen Kraftwagen zur Unfallzeit nicht mehr bestanden habe« Außerdem hält sich die Beklagte für leistungsfrei, vfeil der linke hintere Reifen nicht verkehrssicher gewesen sei« Ber Kläger begehrt deshalb, die Beokungspflicht der Beklagten festzustellen« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen«. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebogohron weiter» Bio Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» <<S Entgehe i dun«s«ründej_ I. Nach dem Bei’ufungsurtcil hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil der von ihm gefahrene Kraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen sei» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus der Auslegung des Versicherungsantrages gewonnen, den der frühere Fahrzeugeigentümer und -halter VflHI am *18 • Januar 1963 gestellt hat» In dem Antrag, für den ein Formular der Beklagten verwendet worden ist, heißt es u» a,: "Hiergegen erlischt VerSo-Nr» », » ab »»<> Rückgev/ährsanspruch aus Verso-Nr» übertragen»" Bei der Ausfüllung des Formulars wurden die Versicherungs nummer für da3 Kraftfahrzeug, das der Kläger beim Unfall fuhr, und als Batum der 18» Januar 1963 eingesetzt» Am Schluß des Formulars - übor der Unterschrift des Antragstellers - heißt es: "Bie Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen fünf Tagen die Annahme ablehnt. Im übrigen hält sich der Antragsteller eineMonat an diesen Antrag gebunden.H ~ II» Zu dem Streit der Parteien, ob und wann es auf Grund des Versicherungsantrags vom 18» Januar 1963 zu einer Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses gekommen ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bie Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Leiter ihrer Geschäftsstelle in Oberhausen den Antrag schon am 18„ Januar 1963 angenommen habe» Den von ihrer Geschäftsstelle nur entgegenge-noramonen Antrag habe die Beklagte aber nach Ablauf der ihr gosetaten Annahmcfrist von fünf Tagen stillschweigend angenommen« Im übrigen mache es für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob das alte Versicherungsverhältnis vor oder erst nach dem Unfall des Klägers erloschen ccio Denn die Beteiligten hätten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses rückwirkend ab 18« Januar 1963 vereinbart» Nach § 3 Abs„ 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu dem Kraftfahrzeug-Pfliehtversicherungsgesetz vom 6« April 1940 (HGB1 1617) gilt der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen vom Eingang des Antrags an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt» Diese seinerzeit mit der Pflichtversicherung zu dem Schutze des Unfallopfers eingeführte Annahmefiktion gilt, v/ie auch aus dem Versicherungsantrag ersichtlich, nur für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung im Bahmon des Pflichtversicherungsgesetzes, nicht hingegen für die Aufhebung einer Haftpflichtversicherung (BGH VorsR 1952, 37)« Soll auch insoweit eine entsprechende Regelung gelten, so muß diese von den Vertragsparteien vereinbart worden» Eine solche Vereinbarung - Annahmefrist von fünf Tagen (§ 148 BGB) und Verzicht auf die Annahmeerklärung (§ 151 BGB) - hat das Berufungsgericht hier angenommen« Das ergebe sich, v/ie das Berufungsgericht ausführt, daraus, daß die Beteiligten den Antrag auf Abschluß der neuen Versicherung und den Antrag auf Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses in ein und dasselbe Formular aufgenommen hätten« Hiermit habe die Beklagte der Interessenlage ihres Versicherungsnehmers Rechnung tragen vollen« Denn dieser sei nach dem Abschluß der neuen Versicherung nicht imehr an dem Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses interessiert gewesen; er habe keine doppelte Prämie zahlen vollen. Diese Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BOB. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet. III. Bei der vertraglichen Aufhebung eines Schuldverhältnisses, hier dos alten Versicherungsverhältnisses, handelt es sich um eine gemeinsame Verfügung beider Partner über das Schuldverhältnis als Ganzes (vgl. Darenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg. Teil 8. Aufl. § 28 II m. w, N.; Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts § 24 II, S. 325 ff; ebenso von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts II, 1 § 54, I Anm. 23). Von der Aufhebungsverfügung \*ird hier auf Seiten des Versicherungsnehmers vor allem dessen Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz betroffen. Die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses hängt danach nicht nur davon ab, ob und wann der Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, sondern auch davon, ob die Beteiligten in diesem Zeitpunkt verfügungsberechtigt gewesen sind. Nimmt man mit dem Berufungsgericht an, daß die Beklagte den von VflB gestellten Aufhebungsantrag fünf Tage nach Eingang des Antrags bei ihrer Oberhausener Geschäftsstelle angenommen hat, so ist der Aufhebungsvertrag am 24. Januar 1963 zustande gekommen. An diesem Tage ist V^Bfe aber schon nicht mehr Versicherungsnehmer und damit an sich nicht mehr zu einer Aufhebung des alten Versicherungs Verhältnisses befugt gewesen. Denn er hatte seinen alten - 7 Kraftwagen, don der Kläger am Unfalltage fuhr, bereits am 18* Januar 1963 veräußert. Nach den §§ 69 Abs« 1, 158 h WGr war das Versicherungsverhättnis damit auf den Erwerber des Kraftwagens, den Gebraucht Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eingetreten« ' Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß das alte Versicherungsverhältnis nach dem Versicherungsantrag bereits ab 18<> Januar 1963 erlöschen sollte« Mit der Annahme dieses Antrages hatten die Vertragsparteien zwar eine rückwirkende Vertragsaufhebung vereinbart, konnten aber dadurch nicht mehr in die schon zuvor entstandenen Rechte des Erwerbers eingreifen« Pas Versichorungsverhältnis für den Kraftwagen OB - 4HHP ist dennoch vor dem Unfall des Klägers erloschen. Denn nach § 69 Abs« 3 VVG muß der Versicherer in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründoten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt« Die Vorschriften der §§ 406 bis 408 BGB finden entsprechende Anwendung. Bis zur Kenntnis von der Veräußerung konnte die Beklagte daher VflB nach wie vor als Versicherungsnehmer behandeln und mit ihm auch die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses vereinbaren. Dieses Rechtsgeschäft muß der zwischenzeitlich zu dem Versicherungsnehmer gewordene Erwerber des Kraftwagens, der Gebrauchtwagenhändler sflBK gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen; es hat zu dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses geführt« Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn die Beklagte bei Annahme dos von wagenhändler S des Veräußerer !, übergegangen. Er war an Stelle in die während der Dauer seines / gestellten Aufhebungsantrages von der Veräußerung des Kraftwagens Kenntnis gehabt hätte» Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder vorgetragen noch sonst-ersichtlich« Zu Recht hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß für den Personenkraftwagen OB -I^Hlaxn 26« Januar 1965, dem Tage des Verkehrsunfalls, ein?Versicherungsverhältnis, aus dem der Kläger als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht mehr bestanden hat« Hach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet? sie ist daher zurückzuweisen« Br« Hauß Johannsen Br« Reinhardt Br« Bukov; Bundesrichter Br« Buchholz ist beurlaubt und ortsab-v/esend Br« Hauß