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BGH · IV ZR 491/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 491/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 22. Die Anträge der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zu demutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltRechtsverfolgungSenatsbeschlussVoraussetzungParteiBerlinKlägerinProzesskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 491/15
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU: DE: BGH :2016:220616BIVZR491.15.0
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
 am 22. Juni 2016
beschlossen:
Die Anträge der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2015 zu gewähren und ihr einen Notanwalt für das vorbezeichnete Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt.
Gründe:
1	1.	Die	Voraussetzungen	für die Beiordnung eines Notanwalts sind
 nicht erfüllt.
2	Nach	§	78b	Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beige-
ordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zu demutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2a; BGH, Beschluss vom
 
24. Juni 2014 -VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 jeweils m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6 m.w.N.).
3	Diesen	Anforderungen	werden	die	Angaben	der Klägerin nicht ge-
recht. Sie hat lediglich vorgetragen, ihr bisheriger Bevollmächtigter habe sein Mandat niedergelegt, nachdem sie nicht bereit gewesen sei, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen hat sie ohne Angabe näherer Einzelheiten nur geltend gemacht, sie habe sich an dreizehn BGH-Kanzleien gewandt, von denen sie überwiegend Absagen erhalten habe.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Mayen	Felsch	Lehmann
 Dr. Brockmöller	Dr.	Bußmann
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2014 -6 0 210/10 -KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2015 - 7 U 181/14 -