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BGH · IV ZR 477/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 477/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
Nichtzulassungsbeschwerde22MayenRichterinStuttgartAzFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 477/14
vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 7 U 126/14 vom 25.11.2014; LG Stuttgart - Az. 18 O 112/13 vom 09.07.2014;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch die Vorsitzenden Richterin Mayen, die Richter Felsch. Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 77,277,40 €
Mayen
 Felsch
Lehmann
 Dr. Brockmöller
 Dr. Schoppmeyer