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BGH · IV ZR 474/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 474/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 20. Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 8. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 3 Mit der Klage verlangt d. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten habe. Der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht erhielt. Auch den Zugang einer Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat es nicht festgestellt. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die vorgenannten Unterlagen nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. 14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. 19 Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 812 BGB
WiderspruchBGBWiderspruchsrechtBerufungsgerichtVNLebensversicherungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 474/14	Verkündet	am:
10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 20. Mai 2015 eingereicht werden konnten,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerseite	(Versicherungsnehmer:	im	Folgenden d. VN) be-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.
2	Diese	wurde	aufgrund	eines	Antrags	d.	VN	mit Versicherungsbe-
ginn zu dem 1. Dezember 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG
-3-
 a.F.) abgeschlossen. Zum vereinbarten Abruftermin am 1. Dezember 2007 zahlte der Versicherer die Versicherungssumme zuzüglich Schlussüberschussbeteiligung aus. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
3	Mit	der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-
leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Ablaufleistung, insgesamt 12.059,85 €.
4	Nach	Auffassung	d.	VN	ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
 zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
5	Der	Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6	Das	Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
7	Die	Revision	führt	zur	Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
-4-
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten habe. Der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Zudem sei ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN verwirkt.
9	II.	Die	Revision	ist	begründet.
10	1.	Ein	- mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf
 Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
11	a)	Nach	dem	für	das	Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-
halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
12	aa)	Das	Berufungsgericht	hat	offen	gelassen,	ob	d. VN mit dem
 Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht erhielt. Auch den Zugang einer Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat es nicht festgestellt.
13
-5-
bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die vorgenannten Unterlagen nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
14	Das	ergibt	die	richtlinienkonforme	Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebensund Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
15	b)	Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits voll-
ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
16	c)	Die	bereicherungsrechtlichen	Rechtsfolgen der Europarechts-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
-6-
17	2. Ein etwaiger Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im August 2010 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).
18	3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
-7-
19	Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur
 neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Gegebenenfalls wird es sich auch erneut mit der Frage der Verwirkung zu befassen haben.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 24.05.2011 -2 0 167/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2012 - 8 U 125/11 -