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BGH · IV ZR 450/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 450/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 12. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Bei dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 25 GKG
12BedeutungBeschwerdeverfahrensMärzAmbrosiusZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 450/02
12. März 2003 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
 am 12. März 2003
beschlossen:
1.	Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2.	Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1)	430.000 DM
Antrag zu 4)	kein Ansatz
 Antrag zu 6)	10.000 DM
440.000 DM (= 224.968,43 €)
Terno
 
Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hinsichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4) entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Bei dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.
Dr. Schlichting
 Ambrosius
Wendt
 Felsch