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BGH · IV ZR 448/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 448/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch am 24. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 167 Rdn. 11) zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügige Verzögerung der Klagzustellung im Sinne der §§ 270 Abs.3 ZPO a.F./167 Eine insoweit vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordert aber weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sie Grundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. Im übrigen ist § 691 Abs. 2 ZPO bereits zu dem 1. Dennoch hat der Bundesgerichtshof auch seither an seiner bereits zuvor entwickelten Rechtsprechung zu § 270 Abs.3 ZPO a.F. festgehalten (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b = BGHR ZPO § 270 Abs.3 demnächst 2), wonach im Re gelfall eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
geringfügigRechtsprechungZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 448/02
24. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
 am 24. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 58.933,10 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Rechtsauffassung von Vollkommer und Greger (Zöller/Voll-kommer, ZPO 22. Aufl. § 693 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 167
Rdn. 11) zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügige Verzögerung der Klagzustellung im Sinne der §§ 270 Abs. 3 ZPO a.F./167 ZPO n.F. anhand der im Mahnverfahren geltenden Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO, haben sich - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61.Aufl. §167 Rdn. 23; MünchKomm-ZPO/Lühe, 2. Aufl. § 270 Rdn. 45 ff.; MünchKomm-ZPO,
2.	Aufl. Aktualisierungsband/Wenzel, § 167 Rdn. 9; Musielak/Wolst, ZPO
3.	Aufl. §167 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. §270 Rdn. 47; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 12; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 167 Rdn. 6 ff.).
Eine insoweit vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordert aber weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sie Grundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. Im übrigen ist § 691 Abs. 2 ZPO bereits zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof auch seither an seiner bereits zuvor entwickelten Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F. festgehalten (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 2), wonach im Re
 gelfall eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II 1). Davon abzurücken sieht der Senat keinen Anlaß.
Terno	Dr.	Schlichting	Ambrosius
 Wendt
Felsch