Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 4. Oktober 2014 zugelassen, soweit die Klägerinnen die Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 45.658,47 € und für die außergerichtlichen Kosten 71.142,99 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 64 % anzusetzen sind. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist teilweise begründet, soweit sie Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. Insoweit ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 438/14 vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2014 zugelassen, soweit die Klägerinnen die Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zu dem 30. April 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 45.658,47 € und für die außergerichtlichen Kosten 71.142,99 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 64 % anzusetzen sind. Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist teilweise begründet, soweit sie Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zu dem 30. April 2014 verlangen. Insoweit ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 91 O 509/13 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 4 U 78/14 -