Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 421/14 vom 22. April 2015 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 12 U 56/14 vom 30.09.2014; LG Karlsruhe - Az. 9 O 49/12 vom 17.01.2014; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2015 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 210.637,90 € Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer