Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 412/02
24. September 2003 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.
Streitwert: 30.694 €
Gründe:
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage der Wirksamkeit des § 23 Nr. 5 b VGB 88 ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger überhaupt nicht, d.h. weder vorläufig noch "rechtskräftig", eingestellt worden sind. Deshalb sind die nötigen Erhebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG noch nicht beendet.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch