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BGH · IV ZR 410/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 410/02

Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 2303 BGB § 543 ZPO
11TernoSchlichtingZPOFelschRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 410/02
11. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 204.516,75 €
Terno
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Schlichting
 Felsch
Ambrosius