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BGH · IV ZR 409/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 409/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. zember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hat- Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 6 VVG
ZPOMayenBerufungsgerichtWuppertalBeratungspflichtWürdigungKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 409/12
vom 12. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 12. Februar 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. De-
zember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
2	Der	vom	Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-
grund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Berufungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht an, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hat-
 
te, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
3	Soweit	die	Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit
 Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 C 276/11 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.11.2012 - 9 S 102/12 -