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BGH · IV ZR 405/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 405/14

b) Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Güteantrag ein, von dem die Beklagte mit Schreiben der Gütestelle vom 17. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. In § 7 Buchst, b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "Das Verfahren endet, (...) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird." Zwar habe das vom Erblasser eingeleitete Güteverfahren eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, diese habe aber am 25. Nach der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle ende das Güteverfahren und damit auch die Hemmung der Verjährung, wenn eine Partei erkläre, dass sie an einem Mediationstermin nicht teilnehmen werde; in der Mitteilung, am gesamten Verfahren nicht teilzunehmen, sei diese Erklärung enthalten. Eine Verjährung des Anspruchs lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht feststellen. Dezember 2009 zunächst eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, als der Erblasser seinen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle einreichte, der der Beklagten sodann "demnächst" bekanntgegeben wurde. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18. 13 Dazu muss der Güteantrag zu dem einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zu dem anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH aaO Rn. 21 f.). Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH aaO Rn. 23 f. Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zu dem Schaden auf Seite 7 des beigefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreibens. 22 b) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des Hemmungszeitraums auch zu Recht und mit zutreffender Begründung auf den 31. Da die Bekanntgabe hier noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgte, wirkte sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei bereits der 25. März 2010, als die Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle einging, dass sie nicht am Güteverfahren teilnehme, so dass die Verjährungshemmung mit Ablauf des 25. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Erblassers veranlasste. 27 a) In § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wird für alle Ziffern des ersten Absatzes der genannten Vorschrift bestimmt, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Die konkrete Beendigung des Verfahrens kann nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Beendigung des Güteverfahrens nach der Verfahrensordnung ist (OLG München, Urteil vom 24. November 2014 - 1 U 39/14, nicht veröffentlicht) oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger maßgeblich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Oktober 2014 hat er sich insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Scheitern des Verfahrens festgestellt werden kann, nicht aber mit dem Zeitpunkt, wann nach festgestelltem Scheitern die Nachlauffrist beginnt (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 160). Zivilsenat - ebenso wenig tragend und ohne nähere Begründung - im Fall einer Vereinbarung eines Stillhalteabkommens durch Anrufung einer Schiedsstelle ein Ende der Hemmung erst mit dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden angenommen (Urteil vom 28. 30 b) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass im Anwendungsbereich des § 204 BGB im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle an den Gläubiger abzustellen ist. Entscheidend hierfür sprechen der Zweck der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, der darin besteht, dass dem Gläubiger insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der er weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten kann (BT-Drucks. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof zur Vorschrift des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift argumentiert: Es komme im Falle der Beendigung der Unterbrechungswirkung durch Nichtbetrieb des Prozesses darauf an, dass die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen wolle, die letzte Prozesshandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kenne, den Prozess weiter zu betreiben (BGH, Urteil vom 20. Daher ist § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass es in dem Ausnahmefall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestandes vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf 34 Im Fall der Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung, die mit Zustimmung des Beklagten oder Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes an ihn wirksam wird, liegt der Ausgangspunkt in einem Verhalten des Klägers selbst, von dem er zwangsläufig Kenntnis hat, so dass er sich auf den bevorstehenden Beginn der Notfrist vorbereiten kann. Die Beendigung der Hemmung bei Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht vergleichbar, da hier der Beginn der 6-Monatsfrist gerade nicht von einer Erklärung, sondern von einem Untätigbleiben der Parteien abhängt. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39) darauf beruft, dass der Gläubiger vom Verkündungstermin keine Kenntnis haben müsse, so stellt der zitierte Beschluss lediglich klar, dass in einem Fall des Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Verkündung von Urteilen zwar ein schwerwiegender Verfahrensmangel, aber aus Gründen der Rechtssicherheit kein Scheinurteil vorliegt. Ein Beginn der Nachlauffrist des § 203 Satz 2 BGB ist demnach ohne Kenntnis oder Kennenmüssen des Gläubigers nicht möglich. Der Gesetzgeber hat aber für diese Frage gerade deshalb auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags anstatt auf die Bekanntgabe selbst abgestellt, wie es noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen war, weil auch dort mangels vorgeschriebener Zustellung des Antrags anderenfalls zu besorgen sei, dass der Zugang im Falle des Bestreitens nicht nachgewiesen werden könne (BT-Drucks. Dieser Gesichtspunkt trifft in gleicher Weise auf die Situation bei Beendigung des Güteverfahrens durch eine Mitteilung an den Gläubiger zu, für die der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich geregelt hat. maßgeblichen Zeitpunkt sodann bei der Gütestelle in Erfahrung bringen kann, besteht für ihn auch keine unzu demutbare Unklarheit über den Beginn der ihm zur Verfügung stehenden Nachlauffrist. Die Anknüpfung an die aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle trägt damit zu dem einen dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger ausreichend Kenntnis von der Nachlauffrist erhalten muss, und vermeidet andererseits, dass Unklarheit über den Lauf der Verjährungsfrist entsteht; zugleich wird eine Verlängerung der Verjährungsfrist über Gebühr vermieden.

Zitierte Normen: § 204 BGB § 794 ZPO § 242 BGB § 35 ArbnErfG § 204 BGB § 15a EGZPO
BGBBerufungsgerichtHemmungGütestelleErblasserGüteantragGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 405/14
URTEIL
Verkündet am:
28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1
a)	Zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag durch ein beigefügtes Anspruchsschreiben.
b)	Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14 - OLG Bamberg
LG Bamberg
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 9. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres im August 2011 verstor-
benen Vaters (im Folgenden: Erblasser) von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages. Diese Versicherung war Bestandteil eines als "Geared Investment Pack" bezeichneten Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodells.
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2	Geworben	durch	einen	Untervermittler schloss der Erblasser bei
 der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag "W.
mit Versicherungsbeginn zu dem 3. August 2001 ab. Zur Finanzierung des von ihm gezahlten Einmalbetrages in Höhe von 217.280 DM schloss der Erblasser einen Darlehensvertrag mit einer Bank über 224.000 DM ab. Zudem zahlte er einen Betrag in Höhe von 56.000 DM in Form von Wertpapieren an die kreditgebende Bank. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Erblasser im Rahmen des "Geared Investment Pack" in ein Wertpapierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte. Im Februar 2005 wurden die vertraglichen Ansprüche aus der Lebensversicherung im Zuge einer Umfinanzierung an eine andere Bank abgetreten.
3	Am 31. Dezember 2009 reichte der Erblasser über seinen Anwalt
 bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R	in	F.	Güteantrag	ein,	von
 dem die Beklagte mit Schreiben der Gütestelle vom 17. März 2010 unterrichtet wurde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegangen bei der Gütestelle am 25. oder 26. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Erblassers am 21. April 2010, das Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst, b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "Das Verfahren endet, (...) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird."
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Am 16. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Landgericht Klage eingereicht, die der Beklagten am 4. Januar 2013 zugestellt worden ist. Mit
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ihrer Klage verlangt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass ihr die Beklagte den ihr und dem Erblasser entstandenen und den ihr noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit dem vom Erblasser abgeschlossenen Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodell zu ersetzen habe; hilfsweise sei der Schadensersatz an die kreditgebende Bank zu leisten.
5	Das	Landgericht	hat	die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die
 Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
6	Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache
 an das Berufungsgericht.
7	I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig, je-
doch unbegründet erachtet. In Bezug auf die Quersubventionierung und das Glättungsverfahren lägen zwar durch das Landgericht zutreffend festgestellte Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten vor, der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei aber kenntnisunabhängig verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. abgelöst worden und hätte damit ohne Hemmung am 31. Dezember 2011 geendet. Zwar habe das vom Erblasser eingeleitete Güteverfahren eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, diese habe aber am 25. September 2010 geendet, also
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sechs Monate nach Eingang des Ablehnungsschreibens der Beklagten bei der Gütestelle. Nach der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle ende das Güteverfahren und damit auch die Hemmung der Verjährung, wenn eine Partei erkläre, dass sie an einem Mediationstermin nicht teilnehmen werde; in der Mitteilung, am gesamten Verfahren nicht teilzunehmen, sei diese Erklärung enthalten. Auf die Kenntnis des Antragstellers von der Erklärung der Gegenseite komme es nicht an. Die Klageeinreichung sei mithin in verjährter Zeit erfolgt.
8	II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Verjährung des Anspruchs lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht feststellen.
9	1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und deshalb zu dem Jahresende 2011 ablief (hier am 2. Januar 2012, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war), sofern nicht vorher eine Hemmung der Verjährung eintrat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.
10	2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass am 31. Dezember 2009 zunächst eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, als der Erblasser seinen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle einreichte, der der Beklagten sodann "demnächst" bekanntgegeben wurde.
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11	a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der geltend gemachte Anspruch in dem Güteantrag bestimmt genug bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
12	aa) Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.).
13	Dazu muss der Güteantrag zu dem einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zu dem anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH aaO Rn. 21 f.). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen,
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dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH aaO Rn. 23 f. m.w.N.).
14	bb) Den so beschriebenen Anforderungen genügte der im Streitfall gestellte Güteantrag des Erblassers.
15	(1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich einige wesentliche Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands (Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) hier nicht in dem Güteantrag selbst befanden, sondern lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben, das dem Antrag beigefügt war.
16	Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag ausdrücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde; es wäre demgegenüber bloßer Formalismus und würde lediglich unnötige Schreibarbeit erfordern, wenn man die Übernahme der entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst verlangte (vgl. Assies/Faulenbach, BKR 2015, 89, 95).
17	(2) Inhaltlich waren die Angaben in dem Güteantrag und dem beigefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreiben ausreichend.
18	Zwar ist in Anlageberatungsfällen regelmäßig nicht nur die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme mitzuteilen,
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sondern auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 25), und im Streitfall fehlen Angaben zu dem Beratungsgespräch, das dem Vertragsabschluss zugrunde liegt. Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war von der Beklagten unstreitig nicht geschuldet.
19	Im Übrigen ist den skizzierten Anforderungen durch die Beifügung des an die Beklagte gerichteten Anspruchsschreibens vom 28. Dezember 2009, in welchem Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bezeichnet werden, Genüge getan. Hierdurch wurde es der Beklagten problemlos möglich, den Streitfall zuzuordnen und zu erkennen, welcher Anspruch gegen sie geltend gemacht wird. Ebenso war dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH aaO).
20	Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14, WM 2015, 1807) zugrunde lag. Anders als dort (vgl. dazu BGH aaO Rn. 22) war hier bereits dem Güteantrag selbst zu entnehmen, dass der Abschluss der Lebensversicherung als Teil eines Ka-
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pitalanlagemodells erfolgte, in dem zur Einzahlung in den Lebensversicherungsvertrag ein Darlehen aufgenommen wurde, mithin eine Fremdfinanzierung vorlag (Seite 2 Absatz 3 des Antrags), und dass der Erblasser unter anderem die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und den Ersatz des daraus resultierenden Aufwands in Form von Zinszahlungen und Tilgungsaufwand begehrte (Seite 3 Absatz 4). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zu dem Schaden auf Seite 7 des beigefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreibens.
21	Auch	soweit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten der Be-
klagten unter Umständen vom - im Güteantrag nicht mitgeteilten - Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig sein können, ist dessen fehlende Angabe im Güteantrag hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagte konnte den Zeitpunkt der an sie gerichteten Antragstellung ohne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer ermitteln. Die Gütestelle wiederum war für einen möglichen Einigungsvorschlag ohnehin auf die Stellungnahme der Beklagten zu dem Güteantrag angewiesen, der sie entnehmen konnte, welchen der geltend gemachten Pflichtverletzungen die Beklagte mit welchen tatsächlichen Behauptungen entgegentreten wollte.
22	b) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des Hemmungszeitraums auch zu Recht und mit zutreffender Begründung auf den 31. Dezember 2009 abgestellt, obwohl die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags erst am 17. März 2010 erfolgte. Da die Bekanntgabe hier noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgte, wirkte sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB.
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Auch im Revisionsverfahren werden insoweit keine Einwendungen erhoben.
23	c)	Entgegen	der	Ansicht	der	Revisionserwiderung	vermögen die
 von der Beklagten vorgetragenen Umstände auch keine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens zu begründen, die einer Berufung der Klägerin auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte.
24	aa)	So	stellt	es	keine	rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des
 Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Erblassers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Die Prozessbevollmächtigen des Erblassers waren daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren.
25	bb)	Es	ist	ferner grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall
 keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zu dem Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345). Gesichtspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 526/14, zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 34 f.), hat die Beklagte im Streitfall in den Tatsa-
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cheninstanzen nicht mit ausreichender Substanz vorgebracht und auch keinen Beweis angetreten.
26	3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei bereits der 25. März 2010, als die Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle einging, dass sie nicht am Güteverfahren teilnehme, so dass die Verjährungshemmung mit Ablauf des 25. September 2010 geendet habe. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Erblassers veranlasste.
27	a) In § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wird für alle Ziffern des ersten Absatzes der genannten Vorschrift bestimmt, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleiches, die Rücknahme des Güteantrages oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheitern des Einigungsversuches (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 67; Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 291; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346). Die konkrete Beendigung des Verfahrens kann nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014-XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 67).
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Umstritten ist jedoch, ob im Falle eines Güteverfahrens i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn
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der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Tag der Verfahrenseinstellung bzw. Beendigung des Güteverfahrens nach der Verfahrensordnung ist (OLG München, Urteil vom 24. November 2014 - 21 U 5058/13, juris Rn. 28 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 14. November 2014 - 1 U 39/14, nicht veröffentlicht) oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger maßgeblich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2015 - 7 U 224/13, nicht veröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06, juris Rn. 68).
29	Der	Bundesgerichtshof hat diese Frage im Jahre 2009 ausdrück-
lich offen gelassen (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 21). Im Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat er sich insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Scheitern des Verfahrens festgestellt werden kann, nicht aber mit dem Zeitpunkt, wann nach festgestelltem Scheitern die Nachlauffrist beginnt (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 160). In einem Urteil vom 26. November 2013, das die Vorschrift des § 35 ArbnErfG betraf, hat der X. Zivilsenat allerdings bei Berechnung des Hemmungsendes ohne nähere Begründung - und ohne dass es tragend hierauf ankam - auf die Abgabe der Widerspruchserklärung der Beklagten gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgestellt (X ZR 3/13, juris Rn. 31). Demgegenüber hat der VII. Zivilsenat - ebenso wenig tragend und ohne nähere Begründung - im Fall einer Vereinbarung eines Stillhalteabkommens durch Anrufung einer Schiedsstelle ein Ende der Hemmung erst mit dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden angenommen (Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00, NJW 2002, 1488 unter I 4 b).
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30	b)	Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass im
 Anwendungsbereich des § 204 BGB im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle an den Gläubiger abzustellen ist. Entscheidend hierfür sprechen der Zweck der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, der darin besteht, dass dem Gläubiger insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der er weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 117 li. Sp.), sowie die Regelung zu dem Beginn der Hemmung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
31	aa) Die Gewährleistung des vorstehend genannten Zwecks setzt die Kenntnis des Gläubigers von der Verfahrensbeendigung voraus. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof zur Vorschrift des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift argumentiert: Es komme im Falle der Beendigung der Unterbrechungswirkung durch Nichtbetrieb des Prozesses darauf an, dass die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen wolle, die letzte Prozesshandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kenne, den Prozess weiter zu betreiben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 390 f.).
32	Das gilt ebenso für die Beendigung des Güteverfahrens. Auch hier ist im Grundsatz eine Kenntnisnahme des Gläubigers vom Beendigungsgrund geboten, damit er die vom Gesetzgeber eingeräumte Nachlauffrist nutzen kann. Daher ist § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass es in dem Ausnahmefall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestandes vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf
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ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird.
33	bb)	Dieser	Auslegung stehen die vom Berufungsgericht aufgezeig-
ten Fälle, in denen die Beendigung der Hemmung ebenfalls nicht von einem Ereignis in der Sphäre des Gläubigers abhänge, nicht entscheidend entgegen.
34	Im	Fall	der	Klagerücknahme	nach	mündlicher	Verhandlung, die mit
 Zustimmung des Beklagten oder Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes an ihn wirksam wird, liegt der Ausgangspunkt in einem Verhalten des Klägers selbst, von dem er zwangsläufig Kenntnis hat, so dass er sich auf den bevorstehenden Beginn der Notfrist vorbereiten kann. Die Beendigung der Hemmung bei Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht vergleichbar, da hier der Beginn der 6-Monatsfrist gerade nicht von einer Erklärung, sondern von einem Untätigbleiben der Parteien abhängt.
35	cc)	Soweit	sich die Revisionserwiderung unter Hinweis auf einen
 Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39) darauf beruft, dass der Gläubiger vom Verkündungstermin keine Kenntnis haben müsse, so stellt der zitierte Beschluss lediglich klar, dass in einem Fall des Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Verkündung von Urteilen zwar ein schwerwiegender Verfahrensmangel, aber aus Gründen der Rechtssicherheit kein Scheinurteil vorliegt.
36	dd)	Die aufgezeigte Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB steht
 zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 203 BGB. Im dort gere-
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gelten Fall endet die Hemmung durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Diese muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei zu dem Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820). Ein Beginn der Nachlauffrist des § 203 Satz 2 BGB ist demnach ohne Kenntnis oder Kennenmüssen des Gläubigers nicht möglich.
37	ee)	Anzuknüpfen	ist	im	Güteverfahren	allerdings	nicht an den
- wegen der nicht vorgeschriebenen förmlichen Zustellung (vgl. auch § 15a EGZPO) oftmals nicht nachweisbaren - Zugang der Erfolglosigkeitsbescheinigung beim Gläubiger, sondern an die bei der Gütestelle aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung ihrer Bekanntgabe.
38	Dies	ist insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 204 Abs. 1
Nr. 4 BGB sachgerecht. Zwar gilt diese Bestimmung unmittelbar nur für die Frage, wann eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags beginnt. Der Gesetzgeber hat aber für diese Frage gerade deshalb auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags anstatt auf die Bekanntgabe selbst abgestellt, wie es noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen war, weil auch dort mangels vorgeschriebener Zustellung des Antrags anderenfalls zu besorgen sei, dass der Zugang im Falle des Bestreitens nicht nachgewiesen werden könne (BT-Drucks. 14/7052 S. 181). Dieser Gesichtspunkt trifft in gleicher Weise auf die Situation bei Beendigung des Güteverfahrens durch eine Mitteilung an den Gläubiger zu, für die der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich geregelt hat. Es erscheint deshalb angemessen, auch hier auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe abzustellen, zu demal der tatsächliche Zugang in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle binnen kurzer Frist erfolgen wird. Da der Gläubiger den
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maßgeblichen Zeitpunkt sodann bei der Gütestelle in Erfahrung bringen kann, besteht für ihn auch keine unzu demutbare Unklarheit über den Beginn der ihm zur Verfügung stehenden Nachlauffrist. Die Anknüpfung an die aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle trägt damit zu dem einen dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger ausreichend Kenntnis von der Nachlauffrist erhalten muss, und vermeidet andererseits, dass Unklarheit über den Lauf der Verjährungsfrist entsteht; zugleich wird eine Verlängerung der Verjährungsfrist über Gebühr vermieden.
39	c) Da das Berufungsgericht zu dem Zeitpunkt, in dem das auf den
20. April 2010 datierte Schreiben der Gütestelle an den Erblasser veranlasst worden ist, keine Feststellungen getroffen hat, ist es offen, ob die Einreichung der Klage am 16. Oktober 2012 noch in nicht verjährter Zeit
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erfolgte. Die Sache ist daher zwecks Nachholung der erforderlichen Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mayen	Felsch	Lehmann
 Dr. Brockmöller
 Dr. Bußmann
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 1 0 470/12 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 1 U 39/14 -