1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den Klägern als den Erben der Frau Esther wegen des von dieser erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung zustehe. Babei hat das Berufungsgericht sich die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß trotz der erst Ende 1938 erfolgten Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit der Beginn des EntschädigungsZeitraums auf den 1» November 1937 vorzuverlegen sei, um damit den schon vorher eingetretenen Besehränkungsschaden, über den keine Unterlagen hätten vorgelegt werden können, abzugelten. 3« Ben Erben des verstorbenen ersten Ehemannes der Erblasserin ist wegen seines Berufsschadens unanfechtbar eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den gehobenen Bienst zuerkannt worden, Bie Einstufung in diese Beamtengruppe ist erfolgt, weil der Ehemann als der alleinige Inhaber des Geschäfts angesehen und ihm deshalb der gesamte Geschäftsgewinn zugerechnet wurde, In dem Urteil des Berufungsgerichts wird ausgeführt, richtig hätte auch er, da er nur Mitgesellschafter gewesen sei, in den einfachen Dienst eingestuft werden müssen,, Die den Klägern wegen des Berufsschadens der Erblasserin zustehende Kapitalentschädigung sei deshalb um den Betrag zu kürzen, den die Erben des Ehemannes nicht hätten erhalten dürfen, wenn seinerzeit dessen Entschädigungsanspruch richtig berechnet worden wäre. Beide Erbengemeinschaften setzten sich anders zusammen, so daß eine Kürzung des den Erben der Erblasserin zustehenden Anspruchs wegen der an die Erben des Ehemannes erfolgten Überzahlung nicht erfolgen könne. aber nicht die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze aus, die dahin gehen, daß die Berechtigten bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, nach Treu und Glauben eine Kürzung der dem zweiten Ehegatten zuerkannten Entschädigung jedenfalls dann hinnehmen müssen, wenn die Ansprüche durch Erbfolge auf dieselben Erben übergegangen sind (Urteile RzW 1961, 215 Nr* 13, 393 Nr. 28, 1963, 502 Nr, 20)„ Daran ändert die verschiedene Beteiligung der einzelnen Erben an den beiden Nachlässen nichts. 4o Schließlich liegt ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Kläger nicht den einzelnen Erben bestimmte Zahlungsansprüche zuerkannt, sondern es bei der Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung an die Erbengemeinschaft belassen hat. 5» Die nach § 219 Abs«, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen mithin nicht vor» Die sofortige Beschwerde der Kläger muß deshalb zurückgewiesen werden«
BUNDESGERICHTSHOF 16 065 IV ZB 398/65 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache 1 * des David R 2o der Lona P 3o des Willi S 4« des Max Isidor S 5«, des Karl-Heinz S /USA: Street, Israel, s r ae 1, Israel, Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in L^^Pallee^^ Beklagten und Beschwerdegegner Der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, V/üstenberg, Dr. Loewenheim und Dr» Graf in der Sitzung vom 12« November 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 11o Dezember 1964 wird zurückgewiesen» Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde» Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den Klägern als den Erben der Frau Esther wegen des von dieser erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung zustehe. Die Erblasserin und ihr erster Ehemann seien Mitinhaber des unter der Firma des Ehemannes geführten Möbel- und Textilgeschäfts gewesen. Die aus ihrer Erwerbstätigkeit i in diesem Geschäft verdrängte Erblasserin könne aufgrund der Feststellungen, die sich über das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung in dem Geschäft erzielte Einkommen hätten treffen lassen, wenn dieses um die Kapitalverzinsung vermindert werde, nicht über den einfachen Bienst hinaus eingestuft werden. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt insoweit nicht vor» < 2<> Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum vom I, November 1937 bis zu dem am 17. Oktober 1950 erfolgten Tod der Erblasserin dauere» Babei hat das Berufungsgericht sich die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß trotz der erst Ende 1938 erfolgten Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit der Beginn des EntschädigungsZeitraums auf den 1» November 1937 vorzuverlegen sei, um damit den schon vorher eingetretenen Besehränkungsschaden, über den keine Unterlagen hätten vorgelegt werden können, abzugelten. Ob die auf diese Weise erfolgende Feststellung der Höhe der Entschädigung für die Beschränkungszeit mit dem Gesetz ganz in Einklang zu bringen ist, mag auf sich beruhen, Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die Kläger durch sie beschwert sind, und diese haben sich auch nicht dagegen gewendet» Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht auch in diesem Zusammenhang nicht, 3« Ben Erben des verstorbenen ersten Ehemannes der Erblasserin ist wegen seines Berufsschadens unanfechtbar eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den gehobenen Bienst zuerkannt worden, Bie Einstufung in diese Beamtengruppe ist erfolgt, weil der Ehemann als der alleinige Inhaber des Geschäfts angesehen und ihm deshalb der gesamte Geschäftsgewinn zugerechnet wurde, In dem Urteil des Berufungsgerichts wird ausgeführt, richtig hätte auch er, da er nur Mitgesellschafter gewesen sei, in den einfachen Dienst eingestuft werden müssen,, Die den Klägern wegen des Berufsschadens der Erblasserin zustehende Kapitalentschädigung sei deshalb um den Betrag zu kürzen, den die Erben des Ehemannes nicht hätten erhalten dürfen, wenn seinerzeit dessen Entschädigungsanspruch richtig berechnet worden wäre. Dagegen beständen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Ansprüche auf beide Kapitalentschädigungen auf dieselben Erben übergegangen seien, wie es hier der Fall sei. Dagegen wendet die sofortige Beschwerde ein, daß es sich nicht um dieselben Erben handele. Beide Erbengemeinschaften setzten sich anders zusammen, so daß eine Kürzung des den Erben der Erblasserin zustehenden Anspruchs wegen der an die Erben des Ehemannes erfolgten Überzahlung nicht erfolgen könne. Daran ist nur richtig, daß die Anteile, mit denen die einzelnen Erben, die Kläger, an dem Nachlaß des ersten Ehemannes der Erblasserin und an dem Nachlaß der Erblasserin beteiligt sind, unterschiedlich hoch sind, weil die Kläger zu 3 - 5 aus der Ehe des ersten Ehemannes mit der Erblasserin und die Kläger zu 1 und 2 aus deren zweiter Ehe stammen und diese deshalb an dem Nachlaß des ersten Ehemannes nur mit einem Teil des Erbanteils der Erblasserin, den diese weiter vererbt hat, beteiligt sind. Allein dieser Umstand schließt aber nicht die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze aus, die dahin gehen, daß die Berechtigten bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, nach Treu und Glauben eine Kürzung der dem zweiten Ehegatten zuerkannten Entschädigung jedenfalls dann hinnehmen müssen, wenn die Ansprüche durch Erbfolge auf dieselben Erben übergegangen sind (Urteile RzW 1961, 215 Nr* 13, 393 Nr. 28, 1963, 502 Nr, 20)„ Daran ändert die verschiedene Beteiligung der einzelnen Erben an den beiden Nachlässen nichts. Es muß ihnen überlassen bleiben, ob und wie sie sich untereinander ausgleichen können, wenn die Überzahlung des ersten und die Kürzung des zweiten Anspruchs bewirkt, daß sie bei einer Auseinandersetzung über die zuerkannten Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu dem Teil höhere und zu dem Teil niedrigere Beträge erhalten, als sie erhalten würden, wenn beide Ansprüche von vornherein richtig berechnet und dementsprechend zuerkannt worden wären. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. Einer weiteren Klärung durch ein Revisionsurteil bedarf sie nicht. 4o Schließlich liegt ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Kläger nicht den einzelnen Erben bestimmte Zahlungsansprüche zuerkannt, sondern es bei der Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung an die Erbengemeinschaft belassen hat. Ebensowenig werden durch die Pfändung der Erbteile der % Kläger zu 1 und 2 an dem Nachlaß der Erblasserin und ihres ersten Ehemannes Rechtsfragen aufgeworfen, die in dem vorliegenden Rechtsstreit durch eine Revisionsentscheidung geklärt werden müßten«, 5» Die nach § 219 Abs«, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen mithin nicht vor» Die sofortige Beschwerde der Kläger muß deshalb zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs«, 1, § 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO« Wüstenberg Beglaubigt ■i unamasDeamiei osr ussimiimii des Bundeeserichtahofs Ascher