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BGH · IV ZR 394/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 394/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 7. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
BundesgerichtshofsAnhörungsrügeGGNJWFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 394/12
vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 7. Mai 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
2	Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
3	Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich viel-
mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen
 Wendt
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.04.2012 - 3 0 24957/11 -OLG München, Entscheidung vom 15.10.2012 - 20 U 1926/12 -