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BGH · IV ZR 388/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 388/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Ferner ist die Beschwerde insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden. genüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie beigefügten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht entnehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BeschwerdeschriftBerufungsgerichtsZPOBeschwerdeKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 388/14
vom 25. November 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
 am 25. November 2015 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt ist
 Streitwert: 51.411,93 €
Gründe:
1	I.	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beklagten
 zu 1 unzulässig, weil die Kläger insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind. Das Berufungsgericht hat über Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht entschieden. Ferner ist die Beschwerde insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden.
2	Eine	Auslegung	der	Beschwerde	dahingehend,	dass sie nur ge-
genüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie beigefügten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht entnehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen
 
die Beklagten zu 2 bis 5 entschieden wurde, sondern die Beklagte zu 1 dort als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Ob eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf den bei der Zurückweisung in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts in Betracht käme, kann offen bleiben, da dieser der Beschwerdeschrift nicht beigefügt war.
3	II. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 ist die Beschwerde unbe-
gründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Felsch	Harsdorf-Gebhardt	Lehmann
 Dr. Brockmöller
 Dr. Bußmann
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2013 -2 0 65/13 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 3 U 27/14 -