* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 384/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 384/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 14. Die Erinnerung des Klägers vom 17. Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24.

VorsitzendeErinnerungWendt14TernoSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 384/02
14. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 14. Januar 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 gegen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1614 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden, daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kämen.
Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht ersichtlich.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch