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BGH · IV ZR 381/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 381/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Terno und Seiffert am 25. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. April 1996 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats mit Beschluß vom 21. Der Kläger verfolgte mit der Klage das Ziel, festgestellt zu erhalten, daß die Beklagte mit ihm einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 400.000 DM nebst einer Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen hat.

25VersicherungssummeKlägerStreitwertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 381/94
vom 25. September 1996 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Karl-Heinz (Tommy) S( M<
, Beim
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die C( den Vorstand,
 Lebensversicherung a.G., Straße 6, MüflHB,
vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Terno und Seiffert
 am 25. September 1996
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. April 1996 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats mit Beschluß vom 21. Februar 1996 gibt keinen Anlaß, die Festsetzung abzuändern.
Gründe:
Der Kläger verfolgte mit der Klage das Ziel, festgestellt zu erhalten, daß die Beklagte mit ihm einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 400.000 DM nebst einer Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen hat. Danach ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, der mit der Revision das Klageziel weiterverfolgte, zu bemessen.
Da bei Bestehen des Versicherungsvertrages der Kläger auch das Todesfallrisiko abgedeckt gehabt hätte und bei der jederzeit möglichen Verwirklichung dieses Risikos die Versicherungssumme von 400.000 DM fällig geworden wäre, ist von diesem Betrag bei der Streitwertfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des bei einer positiven Feststei-
 
lungsklage üblichen Abzugs von 20% ergibt dies einen Streitwert von 320.000 DM, den der Senat festgesetzt hat.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Römer
Terno
 Seiffert