Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. März 2013 ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs.4 ZPO als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. BGH, Beschluss vom 4. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 380/13 vom 26. März 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. März 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 6. März 2013 ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind wie regelmäßig in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter III; Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. §121 Rn. 23; Musielak/Fischer, ZPO 10. Aufl. §121 Rn. 23) weitgehend Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 7 O 494/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2013 - 6 U 217/12 -