Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1. Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 372/14 BESCHLUSS vom 1. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1. April 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wie- derholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorge tragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung be rücksichtigt hat. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2012 - 8 0 293/12 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2014 - 19 U 220/12 -