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BGH · IV ZR 371/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 371/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. schlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a ZPO genügt. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs.4 VVG. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9.

Zitierte Normen: § 28 VVG
KölnangefochtenObliegenheitRevisionsbegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 371/13
vom 22. September 2014
in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 22. September 2014
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: bis 8.000 €
Gründe:
1	Die	Revision	war	nach	§	552	Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Be-
schlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a ZPO genügt.
2	1.	Der	Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss
 in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli
 
1974 -IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
3	2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.
4	3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene,
 es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zu dem Ausdruck gebracht worden ist.
Mayen
 Wendt
Lehmann
 Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
Felsch